Sie verliert nicht ihr Daueraufenthaltsrecht. Aber für die Ausstellung der Aufenthaltskarte für die Stiefmutter ist es notwendig, dass sie auch weiterhin in Deutschland lebt. Darum wird die Behörde wohl darauf warten, dass die Unionsbürgerin zurückkehrt. Kehrt sie nicht zurück, dann gibt es auch keine Aufenthaltskarte. Also rechne damit, dass die Aufenthaltskarte nicht bis zur Rückkehr ausgestellt wird.
Petersburger schrieb am 22.10.2017 um 23:38:51:Wenn jemand aus familiären Gründen für ein paar Monate ins Ausland fährt und dabei seinen Wohnsitz in Deutschland - Ehepartner, Ehewohnung, sein ganzes Hab und Gut - nicht aufgibt, dann verstehe ich den Einwurf nicht.
Es geht darum, dass der ganze Vorgang für die Behörde anrüchig geworden ist. Die Sache wird sich von selber lösen, wenn die Unionsbürgerin zurückkehrt.
Petersburger schrieb am 22.10.2017 um 23:38:51:Steht etwa irgendwo, dass jemand aufhört, seine Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben, wenn er sich für einen begrenzten Zeitraum nicht in diesem Aufnahmemitgliedsstaat aufhält?
Die Frage ist merkwürdig. Keine Ahnung wie ich darauf antworten soll. Wenn ich das irgendwie herleiten müsste, würde ich das so herleiten:
Als Deutscher habe ich ein grundgesetzlich gewährleistetes Freizügigkeitsrecht für Deutschland. Dieses Recht übe ich aus, wenn ich in Deutschland bin. Bin ich nicht in Deutschland, dann übe ich es nicht aus. Wenn mit der Ausübung dieses Grundrechts andere Grundrechte verstärkt werden, dann führt dies bei Wegfall dazu dass meine andere Positionen durch die anderen Grundrechte im Verbund geschützt werden.
Genauso kommt mein Aufenthaltsrecht als Unionsbürger aus Artikel 21 der AEUV und aus Artikel 45 der EuGRCh. Das Freizügigkeitsrecht der Familienangehörigen ergibt sich aus Artikel 8 EMRK (heute würde man Art. 7 EuGRCh nehmen) verstärkt mit der Grundfreiheit der Unionsfreizügigkeit aus den Verträgen, EuGH "Carpenter".
Wenn also der Unionsbürger ausreist, und Familie, Wohnung und Arbeit zurücklässt, dann müssen diese unter dem Aspekt von Artikel 8 EMRK, Artikel 1 1.ZP zur EMRK bzw. Artikel 7, 15, 16, 17 etc. der EuGRCh beachtet werden.
Das Ziel der Richtlinie ist es aber, die Familieneinheit zu gewähren. Und darum kann es nicht Zweck sein, wenn die stammberechtigte Unionsbürgerin für eine sehr lange begrenzte oder unbegrenzte Zeit sich im Ausland aufhält. Aber aufgrund der wirtschaftlichen Ausrichtung der Union würde ich sogar sagen, dass ggf. sogar dann Freizügigkeit ausgeübt wird, wenn der Ehemann den Familienbetrieb(?) aufrecht erhält und der Frau Geld schickt etc.. und so ein Eingriff in die Freizügigkeit in die Eigentumsrechte der Unionsbürgerin greifen würde etc..
Wenn also das Ziel der Richtlinie die Familieneinheit ist (sehr gut erkennbar in § 2 VII 2 FreizügG/EU), dann geht der Normgeber wahrscheinlich auch davon aus, dass der Unionsbürger bei einem längeren Auslandsaufenthalt auch seine Familienangehörigen mitnimmt und diese nicht im Unionsgebiet lässt. Es führt also zu dem Problem, dass so ein Fall, Unionsbürger reist sehr lange aus und lässt den (noch) nicht daueraufenthaltsberechtigten Ehemann zurück nicht "normal" ist.
Da das Recht auf Achtung der Familie unter einem Gesetzesvorbehalt (naja fast
) steht, müsste das ganze auch gesetzlich gestaltet sein. Also hier der Verlust des Aufenthaltsrechtes gem. § 2 VII, § 4a VII (ex lege) oder § 6 I FreizügG/EU.
Wirtschaftliche Gründe können kein Verlust begründen. D.h. bspw. wäre die Ausführung, dass die Stiefmutter einen Arbeitsplatz für einen Deutschen/Unionsbürger/berechtigten Ausländer "besetzt" sachfremd und falsch, § 6 VI FreizügG/EU.
Das Verlustfeststellungsverfahren steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Es müssen also die Interessen des Betroffenen mit denen der Allgemeinheit abgewogen werden. Und je länger der Auslandsaufenthalt des Unionsbürgers ist umso schwächer wird die Rechtsposition des begünstigten Drittstaatsangehörigen. Zumal eine Verlustfeststellung nicht mehr so einfach ist, wenn das Daueraufenthaltsrecht erworben wurde die Behörde aber durch eine Verlustfeststellung die Rechtsverfestigung hätte verhindern können.
Im vorliegenden Fall wäre die Unionsbürgerin im Dezember 6 Monate im Ausland. Man müsste beim Verlustfeststellungsverfahren also beachten, dass die Wiedereinreise der Unionsbürgerin absehbar im November/Dezember erfolgen wird. Wenn aber nicht ersichtlich ist, dass die Unionsbürgerin je wieder einreist, dann führt das dazu, dass die Rechtsposition des Ehemannes gefährdet ist, denn das Ziel des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes für begünstigte Drittstaatsangehörige würde nicht mehr erreicht werden und die drei Jahre Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den Ehegatten wären auch nicht gegeben.
Also hängt es meines Erachtens davon ab, dass der stammberechtigte Unionsbürger sich auch tatsächlich in der EU aufhält bzw. nicht langfristig im Ausland aufhält (>3 Monate? >6 Monate? > 12 Monate?) oder zumindest in angemessenen Zeitintervallen sich kurz aufhält um die zu schützende Familieneinheit aufrechtzuerhalten.
Aber das sind alles nur meine Gedanken. Ich hab jetzt kein Gesetzeskommentar dazu gelesen.
Vielleicht schreibe ich ja mal meinen eigene Kommentar zur Unionsrichtlinie xD. Aber dann werde ich alles dreifach gegenchecken und natürlich nicht so salopp alles hinschreiben. Also alles ohne Gewähr und wahrscheinlich sogar mit groben Schnitzern in der Rechtsanwendung.