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FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU (Gelesen: 32.026 mal)
Themen Beschreibung: FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU
Aras
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Antwort #180 - 22.10.2017 um 23:11:24
 
M.A.G.S schrieb am 22.10.2017 um 22:57:48:
Spielt es eine Rolle, dass meine Schwägerin (EU-Bürgerin) schon ein Daueraufenthaltsrecht hat? Sie hat erst seit dem sie mit meinem Bruder verheiratet ist, aufgehört zu arbeiten. Auch wenn sie schon Daueraufenthaltsrecht besitzt, muss sie trotzdem ihre Freizügigkeit als Arbeitnehmerin ausüben??


Sie hat ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Das Daueraufenthaltsrecht verliert sie nach zwei Jahren Auslandsaufenthalt. Aber wie grisu1000 schreibt übt sie derzeit das Recht nicht aus. Oder ist sie in Deutschland?
Wenn die Frau jetzt aufgrund der gesundheitlichen Lage der Mutter weiter im Ausland bleiben muss, dann stellt sich ja die Frage ob der Sinn der Richtlinie noch erfüllt wird. Sinn der Richtlinie ist es die Familieneinheit im Unionsgebiet zu gewährleisten und nicht primär dem Ehegatten ein vom Unionsbürger unabhängiges Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Denn dann müsste ja der Ehemann die Zelte abbrechen und zur Ehefrau reisen. Dann würde sich die Frage stellen, ob die Stiefmutter überhaupt unter die Freizügigkeitsrichtlinie fällt oder nicht vielmehr unter das normale Aufenthaltsrecht.

Etc. etc..
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M.A.G.S
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Antwort #181 - 22.10.2017 um 23:21:51
 
Meine Schwägerin ist erst seit 3 Monaten weg und kommt im Dezember wieder.  Sie ist Mitte  Juli (glaube ich, genau weiß ich es nicht)zu ihrer Mutter geflogen. 

Wegen so kurzer Zeit, kann sie doch nicht ihren Status verlieren. Du sagst ja selber, dass sie erst nach 2 Jahren ihr Daueraufenthaltsrecht verlieren kann.
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Antwort #182 - 22.10.2017 um 23:38:51
 
Aras schrieb am 22.10.2017 um 23:11:24:
Aber wie grisu1000 schreibt übt sie derzeit das Recht nicht aus. Oder ist sie in Deutschland?

Wenn jemand aus familiären Gründen für ein paar Monate ins Ausland fährt und dabei seinen Wohnsitz in Deutschland - Ehepartner, Ehewohnung, sein ganzes Hab und Gut - nicht aufgibt, dann verstehe ich den Einwurf nicht.

Steht etwa irgendwo, dass jemand aufhört, seine Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben, wenn er sich für einen begrenzten Zeitraum nicht in diesem Aufnahmemitgliedsstaat aufhält?

Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Passen die zu den Bedingungen aus meinem ersten Satz in diesem Beitrag?
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Aras
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Antwort #183 - 23.10.2017 um 00:44:59
 
Sie verliert nicht ihr Daueraufenthaltsrecht. Aber für die Ausstellung der Aufenthaltskarte für die Stiefmutter ist es notwendig, dass sie auch weiterhin in Deutschland lebt. Darum wird die Behörde wohl darauf warten, dass die Unionsbürgerin zurückkehrt. Kehrt sie nicht zurück, dann gibt es auch keine Aufenthaltskarte. Also rechne damit, dass die Aufenthaltskarte nicht bis zur Rückkehr ausgestellt wird.

Petersburger schrieb am 22.10.2017 um 23:38:51:
Wenn jemand aus familiären Gründen für ein paar Monate ins Ausland fährt und dabei seinen Wohnsitz in Deutschland - Ehepartner, Ehewohnung, sein ganzes Hab und Gut - nicht aufgibt, dann verstehe ich den Einwurf nicht.


Es geht darum, dass der ganze Vorgang für die Behörde anrüchig geworden ist. Die Sache wird sich von selber lösen, wenn die Unionsbürgerin zurückkehrt.

Petersburger schrieb am 22.10.2017 um 23:38:51:
Steht etwa irgendwo, dass jemand aufhört, seine Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben, wenn er sich für einen begrenzten Zeitraum nicht in diesem Aufnahmemitgliedsstaat aufhält?


Die Frage ist merkwürdig. Keine Ahnung wie ich darauf antworten soll. Wenn ich das irgendwie herleiten müsste, würde ich das so herleiten:
Als Deutscher habe ich ein grundgesetzlich gewährleistetes Freizügigkeitsrecht für Deutschland. Dieses Recht übe ich aus, wenn ich in Deutschland bin. Bin ich nicht in Deutschland, dann übe ich es nicht aus. Wenn mit der Ausübung dieses Grundrechts andere Grundrechte verstärkt werden, dann führt dies bei Wegfall dazu dass meine andere Positionen durch die anderen Grundrechte im Verbund geschützt werden.

Genauso kommt mein Aufenthaltsrecht als Unionsbürger aus Artikel 21 der AEUV und aus Artikel 45 der EuGRCh. Das Freizügigkeitsrecht der Familienangehörigen ergibt sich aus Artikel 8 EMRK (heute würde man Art. 7 EuGRCh nehmen) verstärkt mit der Grundfreiheit der Unionsfreizügigkeit aus den Verträgen, EuGH "Carpenter".
Wenn also der Unionsbürger ausreist, und Familie, Wohnung und Arbeit zurücklässt, dann müssen diese unter dem Aspekt von Artikel 8 EMRK, Artikel 1 1.ZP zur EMRK bzw. Artikel 7, 15, 16, 17 etc. der EuGRCh beachtet werden.

Das Ziel der Richtlinie ist es aber, die Familieneinheit zu gewähren. Und darum kann es nicht Zweck sein, wenn die stammberechtigte Unionsbürgerin für eine sehr lange begrenzte oder unbegrenzte Zeit sich im Ausland aufhält. Aber aufgrund der wirtschaftlichen Ausrichtung der Union würde ich sogar sagen, dass ggf. sogar dann Freizügigkeit ausgeübt wird, wenn der Ehemann den Familienbetrieb(?) aufrecht erhält und der Frau Geld schickt etc..  und so ein Eingriff in die Freizügigkeit in die Eigentumsrechte der Unionsbürgerin greifen würde etc..

Wenn also das Ziel der Richtlinie die Familieneinheit ist (sehr gut erkennbar in § 2 VII 2 FreizügG/EU), dann geht der Normgeber wahrscheinlich auch davon aus, dass der Unionsbürger bei einem längeren Auslandsaufenthalt auch seine Familienangehörigen mitnimmt und diese nicht im Unionsgebiet lässt. Es führt also zu dem Problem, dass so ein Fall, Unionsbürger reist sehr lange aus und lässt den (noch) nicht daueraufenthaltsberechtigten Ehemann zurück nicht "normal" ist.

Da das Recht auf Achtung der Familie unter einem Gesetzesvorbehalt (naja fast Zwinkernd) steht, müsste das ganze auch gesetzlich gestaltet sein. Also hier der Verlust des Aufenthaltsrechtes gem. § 2 VII, § 4a VII (ex lege) oder § 6 I FreizügG/EU.

Wirtschaftliche Gründe können kein Verlust begründen. D.h. bspw. wäre die Ausführung, dass die Stiefmutter einen Arbeitsplatz für einen Deutschen/Unionsbürger/berechtigten Ausländer "besetzt"  sachfremd und falsch, § 6 VI FreizügG/EU.

Das Verlustfeststellungsverfahren steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Es müssen also die Interessen des Betroffenen mit denen der Allgemeinheit abgewogen werden. Und je länger der Auslandsaufenthalt des Unionsbürgers ist umso schwächer wird die Rechtsposition des begünstigten Drittstaatsangehörigen. Zumal eine Verlustfeststellung nicht mehr so einfach ist, wenn das Daueraufenthaltsrecht erworben wurde die Behörde aber durch eine Verlustfeststellung die Rechtsverfestigung hätte verhindern können.

Im vorliegenden Fall wäre die Unionsbürgerin im Dezember 6 Monate im Ausland.  Man müsste beim Verlustfeststellungsverfahren also beachten, dass die Wiedereinreise der Unionsbürgerin absehbar im November/Dezember erfolgen wird. Wenn aber nicht ersichtlich ist, dass die Unionsbürgerin je wieder einreist, dann führt das dazu, dass die Rechtsposition des Ehemannes gefährdet ist, denn das Ziel des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes für begünstigte Drittstaatsangehörige würde nicht mehr erreicht werden und die drei Jahre Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den Ehegatten wären auch nicht gegeben.

Also hängt es meines Erachtens davon ab, dass der stammberechtigte Unionsbürger sich auch tatsächlich in der EU aufhält bzw. nicht langfristig im Ausland aufhält (>3 Monate? >6 Monate? > 12 Monate?) oder zumindest in angemessenen Zeitintervallen sich kurz aufhält um die zu schützende Familieneinheit aufrechtzuerhalten.

Aber das sind alles nur meine Gedanken. Ich hab jetzt kein Gesetzeskommentar dazu gelesen.

Vielleicht schreibe ich ja mal meinen eigene Kommentar zur Unionsrichtlinie xD. Aber dann werde ich alles dreifach gegenchecken und natürlich nicht so salopp alles hinschreiben. Also alles ohne Gewähr und wahrscheinlich sogar mit groben Schnitzern in der Rechtsanwendung.
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Antwort #184 - 23.10.2017 um 04:15:37
 
Petersburger schrieb am 22.10.2017 um 23:38:51:
Steht etwa irgendwo, dass jemand aufhört, seine Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben, wenn er sich für einen begrenzten Zeitraum nicht in diesem Aufnahmemitgliedsstaat aufhält?


Wie lange würdest du diesen Zeitraum ansetzen? Es würde ja theoretisch bis zwei Jahre gehen. Ist das noch in der Sinne der abgeleiteten Freizügigkeit?

Wobei ich in dem Fall nicht das Problem sehe, der Sachverhalt des Aufenthalts im Heimatland muss eben sauber der ABH erklärt werden. Vor allem das er zeitlich befristet ist. Das Problem sehe ich eher im Nachweis des Unterhalt.
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Antwort #185 - 23.10.2017 um 05:59:11
 
grisu1000 schrieb am 23.10.2017 um 04:15:37:
Wie lange würdest du diesen Zeitraum ansetzen?

Sicherheitshalber mache ich das gar nicht. Allerdings käme mir bei Abwesenheiten unter 6 Monaten auch gar nicht in den Sinn, das in Frage zu stellen.

Bewusst so formuliert, denn eine Frage würde ich schon stellen: Ist es denn wirklich so, dass [siehe meine Beschreibung oben]?
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