Aras schrieb am 22.10.2017 um 20:25:40:Die Unterstützungsleistungen für Schwiegermutter müssen bereits beim voraussetzungslosen Aufenthalt vorliegen, sonst wäre die Schwiegermutter ja nicht Familienangehörige im Sinne der Richtlinie.
Gutes Argument. Ehegatten sind ja immer Famileinangehörige im Sinne der Richtline. Die Schwiegermutter eben nur, wenn Geldtransfer vorliegt, der eben wesentlich zum Einkommen der Schwiegermutter gehört. Diese müssen dann bereits vor der Einreise vorliegen.
Aras schrieb am 22.10.2017 um 20:25:40:Durch die Bescheinigung wird ja erstmal der Aufenthalt rechtmäßig. Die Behörde muss dann aufgrund der Angaben auch das Vorliegen der Voraussetzungen prüfen. Sonst bräuchte es ja nicht die Angaben.
Dem würde ich widersprechen. Die Bescheinigung sagt nur das die Behörde nun den Antrag bearbeitet und der Angehörige des EU-Bürgers seiner Antragspflicht auf Aufenthaltskarte nachgekommen ist. Für den Arbeitgeber ist die Bescheinigung wichtig, weil sie Ihm Rechtssicherheit gibt, das ein Antragsverfahren läuft.
Der rechtmäßige Aufenthalt ergibt sich direkt aus §5 Abs 1 FreizügG/EU. Das ist
IMHO nicht von der Bescheinigung abhängig. Defakto natürlich schon, anonsten kann man den rechtmäßigen Aufenthalt nicht nachweisen.
Aras schrieb am 22.10.2017 um 20:25:40:Außerdem muss ja der Betroffene ein Vertrauen in seine Rechtsposition haben dürfen. In dem Urteil war es ja nicht gegeben, weil ja niemals Freizügigkeitsrecht ausgeübt sondern ein Aufenthaltsrecht durch arglistige Täuschung erworben wurde.
Das VG Urteil muss eben für den zugrundeliegenden Einzelfall gesehen werden und ist eben nicht allgemeingültig. Wer eine Aufenthaltsrecht durch Täuschung oder kriminelle Engerie erreichen will, hatte eben nie eine Aufenthaltsrecht. (§ 2 Abs 7 FreizügG/EU)
Nur weil die
ABH nach 6 Monaten feststellt, das keine abgeleitete EU-Freizügigkeit vorliegt wird der vorherige Aufenthalt oder die Arbeitsaufnahme nicht illegal. Der Antragsteller wird nur ausreisepflichtig (§7 Abs 1 FreizüG/EU). Deshalb wird ihm dabei auch noch eine Monatsfrist gegeben um das Land geordnet zu verlassen.
M.A.G.S schrieb am 22.10.2017 um 20:17:49:.....Wo ist da irgendetwas konstruiert?
Ich kann nur beurteilen was ich hier lese und es WIRKT konstruiert. 2 Punkte:
-Der EU-Bürger übt zur Zeit sein Recht auf EU-Freizügigkeit nicht aus
-Scheinbar gibt es keinen lückenlosen Nachweis, das der Unterhalt der Schwiegermutter die letzten Jahre durch den Nachkommen erfolgte, der eine abgeleitete EU-Freizügigkeit besitzt. Gelegentliche Geldgeschenke und Unterhalt sind zwei verschiedene Dinge.
Beides wird die
ABH prüfen und der Antragsteller ist in der Beweispflicht.