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FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU (Gelesen: 32.293 mal)
Themen Beschreibung: FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU
mgb
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Antwort #120 - 20.10.2017 um 19:17:33
 
Wie legst du den Begriff "grundsätzlich" aus AVV 5.4.1.6 Satz 2 aus?
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Aras
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Antwort #121 - 20.10.2017 um 19:46:36
 
Sagen wir mal, der Daueraufenthalt wäre nicht gegeben.

Was ist, wenn die Unionsbürgerin wie der Ehegatte Studentin wäre? Zu diesem Umstand fehlt ggf. noch die Feststellung. Wenn sie Studentin ist, dann kann die Stiefmutter nicht aufgrund Unionsrecht nachziehen.

Ansonsten läuft deine Argumentation mit der VwV leer, da es um das Bestehen geht und nicht um den Verlust.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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mgb
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Antwort #122 - 20.10.2017 um 20:18:42
 
Hier im Beitrag geht es um einen konkreten Fall. Also lass stecken.
Btw, mich wundert es immer wieder das du geschriebenes Wort bestreiten willst.
Btw2: Bei Studenten ist der Status Familienangehöriger auf Ehegatte und Kinder beschränkt.
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Aras
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Antwort #123 - 20.10.2017 um 20:35:58
 
Ich weiß ehrlich gesagt auch nicht, wieso ich mit dir überhaupt darüber diskutiere.

@M.A.G.S.

Die Bescheinigung enthält keine Arbeitserlaubnis. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie nicht arbeiten darf. Wenn deine Mutter tatsächlich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht hat, dann folgt eben bereits daraus die Arbeitserlaubnis. Du müsstest also den potentiellen Arbeitgeber davon überzeugen, dass eine Arbeitserlaubnis faktisch gegeben sei. Problem ist, dass der potentielle Arbeitgeber sich auch drauf einlassen müsste. Denn würde sich im nachhinein herausstellen, dass deine Mutter kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht hätte, dann läge Schwarzarbeit vor und er könnte auch entsprechend bestraft werden.

Ich würde bei Aussagen von mgb vorsichtig sein. Er betrachtet das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht ziemlich einseitig und macht auch rechtwissenschaftlich-gesehen grobe Fehler. Das führt dann eben zu solchen endlosen Diskussionen wie hier zu sehen ist.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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M.A.G.S
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i4a rocks!


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Antwort #124 - 20.10.2017 um 21:25:36
 
Ok, so wie ich es jetzt verstanden habe, ist die Bescheinigung nur eine Art FB bis die ABH eine endgültige Entscheidung bezüglich der Freizügigkeit meiner Mutter fällt. Richtig?

Um nochmal alles klar zu stellen. Meinem Bruder gehört das Restaurant, wo meine Mutter arbeiten soll. Also er hat keine Probleme damit sie anzumelden.

Das andere Problem verstehe ich nicht, also das von meiner Schwägerin. Sowie ich es sehe, hat sie schon seit 3 Jahren einen DA für DE. Muss sie trotzdem nochmal arbeiten, damit meine Mutter hier bleiben kann? oder ist das Problem des Unterhalts von Venezuela aus?

Also um ehrlich zu sein, hat die ABH gar nicht nachgefragt, ob mein Bruder o. Schwägerin Unterhalt für meine Mutter gezahlt haben. Die wollten einfach die finanzielle Lage meines Bruders einschätzen, sowie Wohnraum. Auch die Geburtsurkunde wollten sie haben, sonst nichts mehr.

Wenn es so ist, dass meine Schwägerin arbeiten muss, ist das auch kein Problem. Sie möchte unbedingt, dass meine Mutter hier bleibt. Das wäre also nicht das Problem.... Wäre das eine Lösung?

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« Zuletzt geändert: 20.10.2017 um 21:38:26 von M.A.G.S »  
 
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mgb
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Antwort #125 - 20.10.2017 um 21:36:13
 
Deine Schwägerin besitzt ein Daueraufenthaltsrecht und damit basta.
In der Regel will ein Arbeitgeber etwas schriftliches von der Ausländerbehörde in Händen halten. Mit der Bescheinigung hat er sowas. Wenn der Arbeitgeber nicht versteht was die Bescheinigung ausdrücken soll, dann kann er bei der Ausländerbehörde nachfragen.
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Holzer
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Antwort #126 - 20.10.2017 um 21:37:19
 
M.A.G.S schrieb am 20.10.2017 um 21:25:36:
oder ist das Problem des Unterhalts von Venezuela aus? 

Das dürfte eher das Problem sein...aber wenn die ABH nicht nachfragt....gut für Euch  Laut lachend
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M.A.G.S
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Antwort #127 - 20.10.2017 um 21:40:28
 
Holzer schrieb am 20.10.2017 um 21:37:19:
Das dürfte eher das Problem sein...aber wenn die ABH nicht nachfragt....gut für Euch  


Also die haben gar keine Fragen gestellt. Wie gesagt die haben nur die Verdienstbescheinigungen, Wohnungsvertrag, Pässe, Meldebescheinigung und sonst gar nichts mehr verlangt.

Dann haben wir die Bescheinigung erhalten. Der Sachbearbeiter meinte dann, alles andere bekommen wir per Post.

Ist das schlecht?
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Antwort #128 - 20.10.2017 um 23:28:52
 
M.A.G.S schrieb am 20.10.2017 um 21:40:28:
Ist das schlecht?


ist weder gut noch schlecht....abwarten was kommt! Möglicherweise fordert man das noch nach, oder auch nicht! Jetzt gilt es abzuwarten!
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T.P.2013
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Antwort #129 - 21.10.2017 um 03:11:21
 
mgb schrieb am 20.10.2017 um 19:17:33:
Wie legst du den Begriff "grundsätzlich" aus AVV 5.4.1.6 Satz 2 aus? 


Im Gesamtkontext und unter Beachtung der zutreffenden Bestimmungen. Nicht im Rahmen des von Dir zitierten Schlagworts aus dem Bereich "5.4 Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts", in dem wir uns überhaupt nicht befinden.

Sondern auch und im Gesamtzusammenhang mit dem hier viel eher zutreffenden Bereich "5.2 Glaubhaftmachung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen". Denn dort, im Bereich von 5.2.1 bis 5.2.1.1.3, befinden wir und hier zur Zeit...

Oder, kurz ausgedrückt:
Aras schrieb am 20.10.2017 um 19:46:36:
da es um das Bestehen geht und nicht um den Verlust.


Btw:

mgb schrieb am 20.10.2017 um 21:36:13:
und damit basta.

scheint mir kein stichhaltiges Argument, auf das sich der TE hoffentlich nicht ggü. der ABH im Bedarfsfall zu berufen gedenkt...

M.A.G.S schrieb am 20.10.2017 um 21:25:36:
Ok, so wie ich es jetzt verstanden habe, ist die Bescheinigung nur eine Art FB bis die ABH eine endgültige Entscheidung bezüglich der Freizügigkeit meiner Mutter fällt. Richtig? 


Richtig.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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mgb
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Antwort #130 - 21.10.2017 um 16:32:47
 
T.P.2013 schrieb am 21.10.2017 um 03:11:21:
Im Gesamtkontext und unter Beachtung der zutreffenden Bestimmungen. Nicht im Rahmen des von Dir zitierten Schlagworts aus dem Bereich "5.4 Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts", in dem wir uns überhaupt nicht befinden.

AVV 5.4.1.6 Satz 1
Das Freizügigkeitsrecht entsteht originär aufgrund von Unionsrecht.

Wir befinden uns hier nicht im Bereich Aufenthaltsgesetz wie die Herren Forumsexperten immer übersehen.
Denken nach Aufenthaltgesetz zieht da einfach nicht.
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Antwort #131 - 21.10.2017 um 17:04:09
 
Was ich grandios finde, ist, dass du die VwV zitierst aber nicht die tatsächliche Rechtsgrundlage für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht. Dann müsstest du dich nämlich mit der Systematik auseinandersetzen und erkennen dass ein Recht erst entstehen muss bevor es verloren gehen kann. Aber zitier ruhig die VwV, argumenativ ist das aber einfach null.
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Antwort #132 - 21.10.2017 um 17:08:55
 
Siehe VG Darmstadt Az. 5 K 11/10.DA Randnummer 48

Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die nicht oder nicht mehr nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigt sind und auch kein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 5 genießen, findet dieses Gesetz keine Anwendung, sondern die Betroffenen unterliegen dem allgemeinen Ausländerrecht. Entsprechend dem Grundsatz, dass Unionsbürger und ihre Angehörigen weitestgehend aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Ausländerrechts herausgenommen werden, setzt dies einen – nicht notwendigerweise unanfechtbaren – Feststellungsakt der zuständigen Behörde voraus. Damit gilt für den in § 1 beschriebenen Personenkreis zunächst eine Vermutung der Freizügigkeit.“
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Antwort #133 - 21.10.2017 um 17:15:17
 
Zitat:
Das Freizügigkeitsrecht entsteht originär aufgrund von Unionsrecht.


Ja. Aber nur, wenn ggf. erforderliche Voraussetzungen für deren Anwendung auch vorliegen. Und genau das (ob die FreizügigkeitsRL die anzuwendende Rechtgrundlage ist) scheint hier noch in Klärung zu sein.
Du "argumentierst" möglicherweise unter Annahme nicht gesicherter Umstände.
Da nützt es auch nicht, als Autodidakt unsachlich zusammenhanglos über die "Herren Forenexperten" zu lästern...
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #134 - 21.10.2017 um 17:31:11
 
Aus dem Urteil:

Zitat:
1. Die Freizügigkeitsvermutung nach dem FreizügG/EU verschafft einem Unionsbürger oder einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen zwar rechtmäßigen Aufenthalt, aber keine Freizügigkeit. Sie steht daher der Rücknahme der Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. FreizügG/EU nicht entgegen. (amtlicher Leitsatz)


Die Vermutung verschafft also hier im konkreten Fall einen rechtmäßigen Aufenthalt, also wirkt die Bescheinigung wie eine Fiktionsbescheinigung. Aber die Klägerin machte in dem von dir zitierten Prozess geltend, dass der Verlust der Freizügigkeit zuerst festgestellt werden sollte. Aus dem Urteil:

Zitat:
Auch wenn diese Freizügigkeitsvermutung auf die Klägerin, deren Ehemann nicht als Unionsbürger anzusehen ist, allein deshalb Anwendung finden sollte, weil ihr seitens der Beklagten eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden war, so verschafft diese ihr zwar bis zur Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU analog rechtmäßigen Aufenthalt (Renner, Rn. 9 zu § 11 FreizügG/EU), jedoch keine Freizügigkeit. Das Bestehen der Freizügigkeitsvermutung steht damit der im Rahmen der Rücknahme zu treffenden rechtlichen Bewertung, dass die Klägerin keine Freizügigkeit genießt, nicht entgegen.


Also kann ich nur sagen, dass du so ziemlich alles aus dem Kontext gerissen hast nur um deine Sicht irgendwie zu untermauern. Aber jokes on you: Das Gericht geht vom Gegenteil aus.

Wenn Freizügigkeit vorliegt, dann muss der Verlust festgestellt werden. Lag nie Freizügigkeit vor, muss es auch nicht als verloren festgestellt werden.
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