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Aufenthaltsgenehmigung ohne gesetzliche Krankenversicherung bei FZF zum deutschen Kind (Gelesen: 6.478 mal)
HeFi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #30 - 18.12.2016 um 23:00:28
 
Petersburger schrieb am 18.12.2016 um 11:37:36:
Kommt eine "Freundin" - nicht: Ehefrau - eines Deutschen mit einem Visum zur Geburt eines deutschen Kindes, dann ist Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Das D-Visum ist kein AT nach Abschnitt 6 des AufenthG, daher gilt § 27 Abs. 5 hier nicht.

Sehr richtig ^^^,
weil ein Visum zum ungeborenen deutschen Kind eben noch KEIN Visum zur Familienzusammenführung (FzF) sein kann, weil der Familienangehörige (das deutsche Kind) vor/bei der Einreise noch gar nicht existiert.

Das Visum zum ungeborenen deutschen Kind kann deshalb mMn nur ein Ausnahmevisum gem. § 6 Abs. 3 sein, bei dem Erwerbstätigkeit NICHT gestattet ist. (gleiche Rechtslage wie zB beim Visum zur Eheschließung.)

Der FzF-AT gem. § 28 kann folglich erst nach der Geburt erteilt werden.
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Steve Dash
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #31 - 19.12.2016 um 21:07:44
 
Da hatte ich ja 2013 richtig  Glueck gehabt das Sie mit dem  Visum zum Kind  in meinem Büro arbeiten durfte und sofort in der gesetzlichen versichert war

Änderung:
Und wie hilft dieses Posting dem TS weiter?

Bitte erspare uns weitere ....."Es war einmal" ...Postings.

Kommentar hierzu unerwünscht.
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« Zuletzt geändert: 19.12.2016 um 22:12:44 von Tippi »  
 
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frachs
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 17.05.2017 um 18:33:10
 
So, wir waren auf der Ausländerbehörde und ich habe denen einfach gesagt, dass sie kein Recht haben bestimmte Nachweise (Krankenversicherung etc.) zu verlangen. Der Herr ist dann rot angelaufen, aber seine Kollegin hat dann gesagt: " Dann machen wir es eben ohne. Das war nur gut gemeint für später." Ich weiss zwar nicht, was sie damit gemeint hat, aber meine Freundin hat jetzt für 3 Jahre ihre Aufenthaltserlaubnis.

Danke an alle nochmal, die sich die Mühe gemacht haben mir zu antworten.
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #33 - 17.05.2017 um 23:16:43
 
Dir Dank für die Rückmeldung.
Das hilfte zukünftigen Hilfesuchenden, die vielleicht mittels Google auf diesen Thread stoßen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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