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Aufenthaltsgenehmigung ohne gesetzliche Krankenversicherung bei FZF zum deutschen Kind (Gelesen: 6.470 mal)
Steve Dash
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Antwort #15 - 17.12.2016 um 23:56:00
 
Melanny schrieb am 17.12.2016 um 16:41:06:
@ Steve Dash

Wenn das Problem einfach zu lösen ist, warum stellst Du es nicht öffentlich vor?


Ganz einfach,  Sie muss einen Job als Arbeitnehmer Sozialversicherungspflichtig  annehmen, dann ist Sie sofort  versichert und ABH glücklich.

z. B.   als Putz und Servicekraft
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Antwort #16 - 17.12.2016 um 23:57:50
 
Das ist ja ein Ding. Als Arbeitnehmer in die Pflichtversicherung.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 17.12.2016 um 23:58:11
 
Mit D-Visum ist arbeiten sofort erlaubt.

Hat meine Freundin damals genauso gemacht und warvsofort versichert
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Antwort #18 - 18.12.2016 um 00:05:06
 
Imho ist es egal, da die ABH an Recht und Gesetz gebunden ist.
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Antwort #19 - 18.12.2016 um 00:21:54
 
Aras schrieb am 18.12.2016 um 00:05:06:
Imho ist es egal, da die ABH an Recht und Gesetz gebunden ist.


Die wird einem noch das Leben schwer machen. Recht haben und bekommen.

Was hatte die Sachbearbeiterin damals vor Wut gekocht als Sie den Titel ausstellen musste.

Ich gut vorbereitet durch dieses Forum habe der ABH  damals genau unsere Rechte mitgeteilt als die anfingen mit geht nicht und wird abgelehnt.

Zum Schluss wurde mir noch gesagt:

Herr ...ich lasse mich nicht von ihnen verarschen, will Sie in 3 Jahren beim neuen Titel nicht wiedersehen.

Einem Bekannten gings ähnlich
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Antwort #20 - 18.12.2016 um 09:05:37
 
Wenn man vor sowas steht, als vor Wut kochende SachbearbeiterIn, dann bittet man um 5 Minuten und schreibt folgendes auf ein Blatt:
Zitat:
Sehr geehrte/r Herr/Frau x,

Ich sehe, dass wir hier inhaltlich nicht weiterkommen und Sie uns auch nicht mehr sehen wollen. Darum werden wir das heutige Gespräch abbrechen und ab diesem Zeitpunkt nur noch schriftlich kommunizieren.

Sie erhalten in wenigen Tagen unseren Schriftsatz.

Wir bitten um Verständnis
X Y


In der Situation  hat man eh nix mehr zu verlieren.
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Antwort #21 - 18.12.2016 um 11:37:36
 
Steve Dash schrieb am 17.12.2016 um 16:33:34:
meine Freundin kam mit dickem Bauch aus dem Nachbarland deiner Freundin.

Steve Dash schrieb am 17.12.2016 um 23:56:00:
Ganz einfach,Sie muss einen Job als Arbeitnehmer Sozialversicherungspflichtigannehmen, dann ist Sie sofortversichert und ABH glücklich.

z. B. als Putz und Servicekraft

Für die stillen Mitleser:

Dieses "ganz einfach" mag im Einzelfall mal gutgehen, ist aber von hinten bis vorn falsch.

Kommt eine "Freundin" - nicht: Ehefrau - eines Deutschen mit einem Visum zur Geburt eines deutschen Kindes, dann ist Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Das D-Visum ist kein AT nach Abschnitt 6 des AufenthG, daher gilt § 27 Abs. 5 hier nicht.

Ein Scheinarbeitsverhältnis wird von einer aufmerksamen Krankenkasse bei hohen Kosten als solches erkannt und die gesetzliche KV "ist futsch".
Ein Scheinarbeitsverhältnis ist das in einem solchen Fall, weil es in der im Vertrag genannten Form niemals ohne besondere, ohne "Nebengründe" geschlossen würde und beide Seiten wissen, dass es in naher Zukunft nicht erfüllt wird.

Kein Arbeitgeber stellt ohne "Nebengründe" eine Hochschwangere für eine physische Tätigkeit ein, weil das für ihn unmittelbar reichlich Kosten ohne jede Gegenleistung verursacht.
Eine Hochschwangere wird, wenn nicht fast sofort, dann doch in wenigen Wochen für lange Zeit nicht in der Firma arbeiten - daher ist der im Vertrag genannte Beginn "sofort" eine Fiktion.


M.a.W.
Man zieht eine rechtlich klare Situation auch rechtlich sauber durch, wenn man nicht klein beigeben will. Dafür gibt es hier auch Hilfe.

Tricks der obigen Art sind dagegen nicht das Anliegen dieses Forums.
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Antwort #22 - 18.12.2016 um 16:32:19
 
Ich muss Dir widersprechen das Erwerbstätigkeit beim D-Visum zur Geburt nicht gestattet ist.

Habe gerade das Visum vom alten Pass aus 2013 vor mir.

Da steht im D-Visum von der deutschen Botschaft:

Familienzusammenführung zum ungeborenen deutschen Kind. Erwerbstätigkeit gestattet.
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Antwort #23 - 18.12.2016 um 16:38:35
 
Sei mir nicht böse, aber das ist mir egal.

Ebenso wie der Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" in einem Visum nach § 28 - der ist dann schlicht falsch. Das ist in Deinem Fall eben falsch passiert.

Niemand darf damit rechnen, dass in einem solchen Fall auch in "seinem" Visum derselbe falsche Eintrag stehen wird wie in Deinem Fall.

Und an den Scheinverhältnissen um diese Anstellung einer Hochschwangeren ändert sich dadurch auch nichts.
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Antwort #24 - 18.12.2016 um 16:46:43
 
Sie war ja bereits im 5 monat  bei mir in DE.
Nichts sprach dagegen noch 2 -3 monate zu arbeiten.

Von Scheinarbeit und Tricks konnte garnicht die Rede sein, Sie wollte und hat gearbeitet.

PS: meine Vermieterin hat vor 3 Monaten ihr 2,Kind bekommen.

Die ist im  9 Monat bis 1Tag vor der Geburt ins Büro  arbeiten  gegangen und hat mit dickem Bauch ihren Toyota Landcruiser bis 1Tag vor der Geburt selbst  gefahren.

Meine Freundin gehört  zur gleichen Sorte Frau wie meine Vermieterin....hart im Nehmen.als Sie 2013 ihr Kind bekam

Hochschwanger von Bettruhe, ,sich zu schonen und auf die Geburt vorzubereiten wollte die absolut  nichts wissen.
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Antwort #25 - 18.12.2016 um 16:58:39
 
Ändert nix an der rechtlichen Beurteilung.

Rechtsvergleichendend: Zumal mögliche Fahrlässigkeit der Schwangeren oder Dritten bei Komplikationen zu Last fallen würde. Selbst in so Staaten wie dem Iran würde ein Arbeitgeber sich der Fahrlässigkeit strafbar machen, falls seiner schwangeren Mitarbeiterin das ungeborene Kind aufgrund der Arbeit Schäden oder den Tod erleiden würde.

Zu argumentieren der Schwangeren wäre Arbeit in jedem Falle zumutbar, weil die robuste (selbstständige?) Vermieterin das bis zum Ultimo durchgeführt hat, ist nicht klug.
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Antwort #26 - 18.12.2016 um 17:04:53
 
Petersburger schrieb am 18.12.2016 um 16:38:35:
Sei mir nicht böse, aber das ist mir egal.

Ebenso wie der Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" in einem Visum nach § 28 - der ist dann schlicht falsch. Das ist in Deinem Fall eben falsch passiert.

Niemand darf damit rechnen, dass in einem solchen Fall auch in "seinem" Visum derselbe falsche Eintrag stehen wird wie in Deinem Fall.

Und an den Scheinverhältnissen um diese Anstellung einer Hochschwangeren ändert sich dadurch auch nichts.


Ist ja auch bereits 3 Jahre her,

ein Bekannter dessen Freundin  ein halbes Jahr später im 7 Monat ihr Visum bekam, hatte den gleichen Eintrag

Erwerbstätigkeit gestattet,

da der gute Mann selbstständig war, wurde Sie dann gleich als 20 h Teilzeitkraft im Büro eingestellt und war vetsichert
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Antwort #27 - 18.12.2016 um 17:55:46
 
Hi,

da wir gerade bei dem Thema Erwerbstätigkeit angelangt sind, hab ich mal ne Frage.

Bei meiner Stieftochter(4 Jahre jung) steht in dem eAT ,,Erwerbstätigkeit nicht gestattet,,. Dürfte sie für Fotos für Kindermoden Modell stehen, und dafür  Honorar bekommen?

Michael
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Antwort #28 - 18.12.2016 um 18:02:52
 
mikkaelneu schrieb am 18.12.2016 um 17:55:46:
steht in dem eAT ,,Erwerbstätigkeit nicht gestattet,,

Dürfte sie Honorar bekommen?


Natürlich nicht.

Steht doch im eAT.
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Antwort #29 - 18.12.2016 um 20:41:48
 
Tut mir leid, reinhard, da liegst Du falsch.

Da die Stieftochter zweifellos einen AT nach Abschnitt 6 des AufenthG hat - welcher außer § 32 kommt in Frage? -, ist ihr die Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich erlaubt.
§ 27 Abs. 5 AufenthG lässt da keinerlei Spielraum oder Ermessen.

Etwaige anderslautende Einträge im eAT sind falsch und von Amts wegen zu korrigieren.

Natürlich gilt bei einer Vierjährigen das Übliche hinsichtlich Kinderarbeit - aber das ist kein Ausländerrecht.

Aber Fotos für Kindermoden sollten kein Problem sein.
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