trixie schrieb am 27.07.2016 um 21:31:25:Was ist aber mit der
AE des Kindes, wenn diese in der Zwischenzeit abläuft?
Das ist eine Frage des Einschaltens der Denkzentren, bevor man etwas tut.
Selbstverständlich es schwachsinnig, einem Kind mit einer
AE bis z.B. 30.06.2018 heute eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist auf z.B drei Jahre zu beantragen/zu genehmigen und dann im Herbst 2018 so zu tun, als ob das Kind einen noch gültigen
AT besäße.
Ebenso selbstverständlich ist es für mich, dass auch der Antragsteller - hier vertreten durch Mutter (und Stiefvater) - selbst die
ABH darauf aufmerksam macht, dass die
AE früher abläuft und gleichzeitig einen Antrag auf Verlängerung der
AE bis z.B. 2020 auf den Tisch legt.
Man kann sich nicht zwingend darauf verlassen, dass der "Verlängerer der Sechmonatsfrist" das frühere Ablaufen des
AT selbst bemerkt. Auch er ist nur ein Mensch, der das übersehen kann.
trixie schrieb am 27.07.2016 um 21:31:25:Nimmt eine Airline jemanden mit, mit abgelaufener
AE und einer Bescheinigung einer deutschen
ABH?
Selbstverständlich nicht.
Ich meine aber in diesem Thema auch nicht gelesen zu haben, dass ein solcher Zustand herbeigeführt werden soll.
Zur LU-Sicherung bei Rückkehr mit dem Stiefkind:
Ich teile Aras' Befürchtungen, dass bei nicht gesichertem
LU die gemeinsame Rückkehr für das Kind ... kein Selbstläufer wird.
Ich teile trixies Auffassung, dass am Ende - also spätestens vor Gericht - der Zuzug stattfinden wird.
Allerdings würde ich, könnte ich das vermeiden, mir das Wagnis nicht antun und mich um das Fortbestehen der
AE bis nach der Rückkehr kümmern.
Wer sagt uns denn 2016, dass im Jahre 2019 eine AE-Erteilung hinsichtlich des
LU noch den heutigen Regeln folgen muss?
Zumal die Anwendbarkeit des § 32 (1) für mich hier auch nicht völlig klar ist, da ich Antwort #7 entnehme: Vaterschaft und Sorgerecht sind offenbar nicht völlig unstrittig.
Wenn die Mutter nicht die Alleinsorgeberechtigte ist, sind wir in § 32 (3), wo nicht mehr "ist", sondern "soll" steht.