i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1469370878

Beitrag begonnen von Johannes Sambia am 24.07.2016 um 16:34:38

Titel: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von Johannes Sambia am 24.07.2016 um 16:34:38
Hallo,

meine Frau hat eine NE, mein Stiefsohn eine AE zu seiner Mutter. Eine Verpflichtungserklärung wurde von mir abgegeben. Wir leben zusammen seit 5 Jahren in Deutschland und hatten nie staatliche Leistungen erhalten.

Jetzt habe ich ein berufliches Angebot für mehrere Jahre ins nicht EU-Ausland zu gehen.
Wenn ich es richtig verstanden habe, erlischt dann die NE meiner Frau und auch die AE für meinen Stiefsohn.
Wenn wir jetzt nach z.B. drei Jahren zurück nach Deutschland wollen, müssen wir dann den Familiennachzug erneut durchführen?

Was mich dabei besorgt, ist, dass im Fall, dass ich nach unserer Rückkehr nach Deutschland ALG-1 beziehen muss, bis ich wieder einen Job habe, mein Stiefsohn ja gar nicht nachziehen könnte, da ich keine VE abgeben darf (aufgrund ALG-1).

Wäre die Situation anders, wenn meine Frau sich vorher noch einbürgern lässt? Welchen Aufenthaltstitel hätte dann mein Stiefsohn (der nicht eingebürgert wäre - werden wir so meine Befürchtung in dem halben Jahr vor unserer Ausreise nicht schaffen)?

Was könnten wir vorab unternehmen, so dass die Rückreise in ein paar Jahren problemlos klappt?


Danke!



Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von Lila F. am 24.07.2016 um 16:49:58
Du gibst leider deine Staatsangehörigkeit nicht an. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass du Deutscher bist.


Johannes Sambia schrieb am 24.07.2016 um 16:34:38:
Wenn ich es richtig verstanden habe, erlischt dann die NE meiner Frau und auch die AE für meinen Stiefsohn.


Die NE deiner Frau erlöscht nicht, wenn ihr die eheliche Lebensgemeinschaft zusammen im Ausland lebt. Es wäre aber gut, wenn ihr euch das von der ABH bescheinigen lasst, damit die Wiedereinreise problemlos funktioniert. Die AE deines Stiefsohns erlischt aber schon.


Johannes Sambia schrieb am 24.07.2016 um 16:34:38:
Wäre die Situation anders, wenn meine Frau sich vorher noch einbürgern lässt?


Dann würde der Stiefsohn zur deutschen Mutter nachziehen. Dafür ist die Sicherung des Lebensunterhalts nicht notwendig, so dass das problemlos wäre. Das gilt natürlich nur, solange er die anderen Voraussetzungen erfüllt. Wird er z. B. volljährig, während ihr im Ausland seid, kann er nicht mehr zur Mutter nachziehen.

Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von Aras am 24.07.2016 um 19:24:59
Man könnte natürlich auch mit der Ausländerbehörde verhandeln und sich die Anerkennung einer besonderen Härte schriftlich zusichern lassen, falls das Stiefkind sich auf das Recht auf Wiederkehr gemäß § 37 AufenthG berufen möchte.

Wie alt ist dein Stiefkind? Welche Staatsangehörigkeit hat es? Wo wollt ihr hin?

Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von Petersburger am 24.07.2016 um 21:40:32
Sofern der Auslandsaufenthalt tatsächlich einen absehbaren Zeitrahmen hat und die AE des Stiefsohns das hergibt, würde ich bei der ABH
* für die Ehefrau eine Fortbestehensbescheinigung für die NE erbitten und
* gleichzeitig für den Stiefsohn eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist aus § 51 (1) Nr. 7 auf den Zeitrahmen (+Sicherheitszuschlag) beantragen.

Letzteres scheint mir möglich, weil die NE der Mutter nicht erlischt und das Kind ja anschließend schlecht allein im Ausland zurückbleiben kann.

Das löst mit Sicherheit nicht alle Fragen für die Zukunft, macht einen aber unabhängiger z.B. auch von eventuellen Gesetzesänderungen. Was nicht erloschen ist, muss auch nicht mit Unwägbarkeiten neu beantragt werden ...

Und sollte in z.B. zwei Jahren die Frage auftauchen, ob man jetzt zurückkehren will um die AE des Stiefsohns nicht zu gefährden oder noch länger im Ausland bleiben und dann ist die AE erloschen - wird man halt dann seine Prioritäten entsprechend setzen müssen.

Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von Johannes Sambia am 27.07.2016 um 10:49:02
Mein Stiefsohn ist 9 Jahre alt, sambische Staatsangehörigkeit. Ich bin Deutscher.

Der Auslandsaufenthalt wäre ca. 2-3 Jahre in Ruanda, d.h. ein befristeter Vertrag eines staatlichen deutschen Unternehmens.

Meine Frau möchte sich unabhängig davon eh einbürgern lassen und wir haben schon alle Dokumente dazu abgegeben. Nur für meinen Stiefsohn wird es schwieriger. Ich bin derzeit in Kontakt mit der ABH, was an Dokumenten für ihn benötigt wird.
Da wir in etwa. 6 Monaten ausreisen, bin ich mir nicht sicher, ob die Einbürgerung bis dahin durch ist. Zumindest für meinen Stiefsohn denke ich, dass es länger dauert.

Deswegen wäre evtl. der Plan, die Einbürgerung meiner Frau voran zu treiben. Dann wäre ja bei der Rückkehr die AE für meinen Stiefsohn kein Problem, wenn ich euch richtig verstanden habe.


Ansonsten könnte ich ja - wie ihr schreib - mit der ABH verhandeln und mir die Zusicherungen ausstellen lassen.


Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von Aras am 27.07.2016 um 11:20:20

Johannes Sambia schrieb am 27.07.2016 um 10:49:02:
ein befristeter Vertrag eines staatlichen deutschen Unternehmens.


Kriegst du dann einen Dienstpass oder Bist du dann offiziell im Dienste Deutschlands? Wenn ja, dann könnte deine Frau und das Kind in den Genuss des § 14 StaG fallen. Dann sollte dein Kind aber auch in eine deutsche Auslandsschule gehen.

Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von trixie am 27.07.2016 um 11:56:32

Johannes Sambia schrieb am 27.07.2016 um 10:49:02:
Da wir in etwa. 6 Monaten ausreisen, bin ich mir nicht sicher, ob die Einbürgerung bis dahin durch ist. Zumindest für meinen Stiefsohn denke ich, dass es länger dauert.

Also 6 Monaten für eine Einbürgerung einzuplanen dürfte sehr kurz sein. Warum wollt ihr euch den Stress antun, nachdem die NE durch den gemeinsamen Auslandsaufenthalt nicht erlischt?
Warum sollte die Einbürgerung des Stiefkindes gemeinsam mit der Mutter länger dauern, als für die Mutter?

Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von Johannes Sambia am 27.07.2016 um 13:07:31
@Aras: Ich glaube ja, es gibt wieder einen Dienstpass (zumindest hatte ich das vor ein paar Jahren unter ähnlichen Umständen ausgestellt vom Auswärtigen Amt).

D.h. wir könnten evtl. auch aus dem Ausland die Einbürgerung weiterverfolgen? Auch für meinen Stiefsohn.

@Trixie
Die Frage war mit der AE meines Stiefsohns, die ja erlischt. Jetzt komme ich nach drei Jahren zurück und muss mich evtl. erst mal arbeitslos melden und ALG-1 beziehen. Mein Stiefsohn könnte dann keine AE erhalten, da ich keine Verpflichtungserklärung abgeben kann (gesicherter Lebensunterhalt). D.h. wir hätten Probleme, als Familie auszureisen.
Wenn meine Frau deutsch wäre, dann wäre es ein Nachzug zu einer Deutschen, d.h. der Lebensunterhalt muss nicht gesichert sein.

Für meinen Stiefsohn ist die Einbürgerung schwieriger, da die ABH im Moment selbst nicht genau weiß, was sie für Dokumente braucht. Einverständniserklärung des biologischen Vaters? Sorgerechtsdokumente? Etc.
Da die sambischen Behörden den Nachnamen meines Stiefsohns im Pass geändert haben zu meinem Familiennamen, geht die ABH jetzt auch davon aus, dass eine Adoption in Sambia stattgefunden hat - was aber nicht der Fall ist.




Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von trixie am 27.07.2016 um 13:20:05

Johannes Sambia schrieb am 27.07.2016 um 13:07:31:
Mein Stiefsohn könnte dann keine AE erhalten, da ich keine Verpflichtungserklärung abgeben kann (gesicherter Lebensunterhalt). D.h. wir hätten Probleme, als Familie auszureisen.

Auch wenn jetzt eine VE gefordert wurde, wäre sie nicht notwendig gewesen:


Zitat:
(1)
§ 32 AufenthG

Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn


1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt,

1a. der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 besitzt oder die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben und mindestens ein Elternteil eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 besitzt oder

2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.


Dass man ein Kind nicht in einem fremden Land lassen kann, dürfte wohl selbstverständlich sein, zumal es ja nicht einmal das Heimatland seiner Mutter ist.

Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von Aras am 27.07.2016 um 14:12:38
Hallo Johannes siehe hierzu den Grundsatz-Erlass des BVA

https://fragdenstaat.de/files/foi/15049/20010625_bva-grundsatzerlass.pdf

Insbesondere 14.2.2.4

Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von Johannes Sambia am 27.07.2016 um 19:24:43
Allen noch einmal herzlichen Dank!

Meine Zusammenfassung:
- NE meiner Frau erlischt nicht
- AE für meinen Stiefsohn wäre kein Problem (auch nicht bei ALG-1 Bezug)
- Einbürgerung kann aus dem Ausland weiterverfolgt werden

Trotzdem werde ich vorab noch meine ABH konsultieren. Vielleicht können die die obigen Punkte noch einmal schriftlich bestätigen.

Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von Aras am 27.07.2016 um 20:26:52
@trixie bist du dir da so sicher? Es wird keine Ausnahme von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gemacht. Also ist die LU-Sicherung notwendig.

Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von trixie am 27.07.2016 um 20:38:45
@ARAS

Zu diesem Thema hat @Muleta, als er noch aktiv war, das auch so geschrieben. Ob er das auch mit Gerichtsurteilen untermauert hat, weiß ich nicht mehr.

Wir hatten doch in jüngster Vergangenheit auch den Fall eines Users, dem geraten wurde, gleich bei der FZF der Ehefrau, das Visum für die Kinder zu beantragen, damit es später keine Problem gibt.

Aber ungeachtet der Problematik, wie soll denn die Mutter ihr minderjähriges Kind im Ausland lassen bzw. sie kann ja selber nicht im Fremdland bleiben, deren Staatsangehörigkeit sie nicht hat.

Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von Aras am 27.07.2016 um 20:49:44
Ich stelle das einfach in Abrede ohne es näher zu begründen. Ich wäre mit der Aussage vorsichtig.

Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von trixie am 27.07.2016 um 20:53:56
Wie ist denn deine Meinung dazu, bzw. welchen Lösungsansatz siehst du wenn Art. 6 GG berücksichtigt werden soll?

Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von Aras am 27.07.2016 um 21:08:10
Für mich ist deine ganze Frage falsch. Was nützen uns komplizierte Grundsatzfragen?

Der Sachverhalt ist doch so:
Deutscher mit ausl. Ehefrau und ausl. Stiefkind gehen für deutsche Interessen ins Ausland. Mag sein, dass er es nicht aus reinem Patriotismus macht, aber er macht dies weil wohl Deutschland davon profitiert. Dafür soll der Staat den Deutschen und seine Familie entsprechend so stellen als wäre der Auslandsaufenthalt einem Inlandsaufenthalt gleichgestellt. Die einfachste Lösung wäre die Bescheinigung des Fortbestandes der AE auch bei längeren Auslandsaufenthalt.

Darum würde ich in so einer Lage mich an meinen zukünftigen staatlichen Arbeitgeber wenden und bitten mir was schriftliche zu geben und ggf. für Rückfragen der ABH bereitzusein. Damit dann bei der ABH Vorsprechen und entsprechend die Bescheinigung holen.


Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von trixie am 27.07.2016 um 21:31:25
Es wird zwar immer wieder darauf hingewiesen, dass die ABH eine Bescheinigung ausstellen soll, wenn der Auslandsaufenthalt länger als 6 Monate dauert. Was ist aber mit der AE des Kindes, wenn diese in der Zwischenzeit abläuft? Nimmt eine Airline jemanden mit, mit abgelaufener AE und einer Bescheinigung einer deutschen ABH?
Die Bescheinigung dürfte wohl eher bei der Einreise, sprich beim deutschen Grenzpolizisten eine Wirkung entfalten.

Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von Petersburger am 27.07.2016 um 22:37:57

trixie schrieb am 27.07.2016 um 21:31:25:
Was ist aber mit der AE des Kindes, wenn diese in der Zwischenzeit abläuft?

Das ist eine Frage des Einschaltens der Denkzentren, bevor man etwas tut.

Selbstverständlich es schwachsinnig, einem Kind mit einer AE bis z.B. 30.06.2018 heute eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist auf z.B drei Jahre zu beantragen/zu genehmigen und dann im Herbst 2018 so zu tun, als ob das Kind einen noch gültigen AT besäße.

Ebenso selbstverständlich ist es für mich, dass auch der Antragsteller - hier vertreten durch Mutter (und Stiefvater) - selbst die ABH darauf aufmerksam macht, dass die AE früher abläuft und gleichzeitig einen Antrag auf Verlängerung der AE bis z.B. 2020 auf den Tisch legt.

Man kann sich nicht zwingend darauf verlassen, dass der "Verlängerer der Sechmonatsfrist" das frühere Ablaufen des AT selbst bemerkt. Auch er ist nur ein Mensch, der das übersehen kann.



trixie schrieb am 27.07.2016 um 21:31:25:
Nimmt eine Airline jemanden mit, mit abgelaufener AE und einer Bescheinigung einer deutschen ABH? 

Selbstverständlich nicht.

Ich meine aber in diesem Thema auch nicht gelesen zu haben, dass ein solcher Zustand herbeigeführt werden soll.



Zur LU-Sicherung bei Rückkehr mit dem Stiefkind:
Ich teile Aras' Befürchtungen, dass bei nicht gesichertem LU die gemeinsame Rückkehr für das Kind ... kein Selbstläufer wird.

Ich teile trixies Auffassung, dass am Ende - also spätestens vor Gericht - der Zuzug stattfinden wird.
Allerdings würde ich, könnte ich das vermeiden, mir das Wagnis nicht antun und mich um das Fortbestehen der AE bis nach der Rückkehr kümmern.

Wer sagt uns denn 2016, dass im Jahre 2019 eine AE-Erteilung hinsichtlich des LU noch den heutigen Regeln folgen muss?

Zumal die Anwendbarkeit des § 32 (1) für mich hier auch nicht völlig klar ist, da ich Antwort #7 entnehme: Vaterschaft und Sorgerecht sind offenbar nicht völlig unstrittig.
Wenn die Mutter nicht die Alleinsorgeberechtigte ist, sind wir in § 32 (3), wo nicht mehr "ist", sondern "soll" steht.

Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von trixie am 28.07.2016 um 00:10:58

Petersburger schrieb am 27.07.2016 um 22:37:57:
Wenn die Mutter nicht die Alleinsorgeberechtigte ist,

... was ein unnötiger Gedanke ist, denn die Antwort findest du hier:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1311058145/0#0

Auch würde man sich hier auf § 32 Abs. 4 AufenthG berufen könnten, denn dass dieser Fall eine außergewöhnliche Härte darstellt, die Mutter nicht mit dem Kind nach Deutschland reisen zu lassen, dürfte wohl ausser Frage stehen.

Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von Petersburger am 28.07.2016 um 05:27:14
Die neuere Antwort #7 lässt Zweifel zu, ob seit dem früheren Beitrag nicht begründete andere Meinungen zum Thema existieren.

In 32 (4) steht glücklicherweise nichts von aussergewöhnlicher Härte, da "reicht" auch besondere Härte aus.
Unabhängig davon ist es kein glücklicher Gedanke, eine vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsfolge für eigene Handlungen als Härte zu bezeichnen, nur weil sie unbequem oder unangemessen empfunden werden.

Es gibt Dinge, mit denen man einfach leben muss.

Beispiele:
Familienzusammenführung ohne Eheschliessung geht nicht.
Die AE (nicht NE) eines Deutschverheirateten erlischt mit der Ausreise zum Daueraufenthalt.

Steht man dann vor einer Entscheidung wie der TS, muss man halt abwägen, was wichtiger ist und ggf. auf eine Stelle im Ausland verzichten.

Ist eine solche Arbeitsaufnahme im öffentlichen Interesse, gibt es die hier im Thema bereits genannten Möglichkeiten, die Rechtsfolgen gar nicht erst eintreten zu lassen.
Man muss diese Möglichkeiten nur suchen - das tut der TS hier - und nutzen.

Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von Johannes Sambia am 28.07.2016 um 10:42:37
Ich habe - zum Glück - noch nichts unterschrieben.
In zwei Wochen habe ich ein Gespräch mit dem potenziellen neuen Arbeitgeber. Ich bin mir sicher, dass man dort schon ähnliche Fälle hatte und frage mal, ob es da Empfehlungen gibt.

Dann werde ich noch bei der ABH vorsprechen, was deren Meinung ist und ob ich irgendwelche schriftlichen Zusagen bekommen kann.

Falls das Ergebnis so sein sollte, dass wir mit einer Unsicherheit leben müssen, werde ich den Arbeitsvertrag nicht unterschreiben (können).
Das wäre mir dann doch viel zu heikel, meine Familie nur über eine Gerichtsverhandlung wieder nach Deutschland zu bekommen.

Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von trixie am 28.07.2016 um 11:14:44

Johannes Sambia schrieb am 28.07.2016 um 10:42:37:
Das wäre mir dann doch viel zu heikel, meine Familie nur über eine Gerichtsverhandlung wieder nach Deutschland zu bekommen. 

Alternativ könntest du dich nach deinem Auslandseinsatz in einem EU-Staat niederlassen und deine Freizügigkeit in Anspruch nehmen. Deine Familie könnte problemlos mitziehen, weil sie eine abgeleitete Freizügigkeit haben. Auch gibt es Regelungen, dass du deine erworbenen ALG I Ansprüche im EU-Ausland bekommst.

Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von grisu1000 am 28.07.2016 um 21:09:55

Johannes Sambia schrieb am 28.07.2016 um 10:42:37:
Dann werde ich noch bei der ABH vorsprechen, was deren Meinung ist und ob ich irgendwelche schriftlichen Zusagen bekommen kann.


Gute Idee verweise, auf § 51 Abs 4 AufenthG. Keine Frage ist, das deine Tätigkeit darunter fällt. Frage ist aber ob dies Auch für die AT deines Stiefkindes gilt, das mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebt. Das würde ich mit der ABH diskutieren.

Dazu VwV.

Zitat:
51.4.1.2
–  den Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (z. B. als Entwicklungshelfer, ausländische Ehegatten deutscher Diplomaten oder zur Förderung entwicklungsrelevanter Geschäftsbeziehungen   oder   Beschäftigungsverhältnisse im Ausland)


Da ja die gesamte Familie mit Umziehen soll kann die ABH nicht einfach das auf die Tätigen beschränken, Ehegatten sind ja explizit genannt. Frage ist ob es auch für abhängige Kinder gilt.

Titel: Re: Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE
Beitrag von Johannes Sambia am 09.08.2016 um 15:21:36
Ich habe mit der ABH geredet:
Die AE für meinen Stiefsohn wird verlängert bis er 16 Jahre alt ist.
Zusätzlich erhalte ich ein Schreiben, dass die AE trotz Auslandsaufenthalt nicht erlischt.

Manchmal kann es auch ganz leicht gehen  ;)

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.