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Längerer Auslandsaufenthalt und NE/AE (Gelesen: 7.608 mal)
Aras
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Antwort #15 - 27.07.2016 um 21:08:10
 
Für mich ist deine ganze Frage falsch. Was nützen uns komplizierte Grundsatzfragen?

Der Sachverhalt ist doch so:
Deutscher mit ausl. Ehefrau und ausl. Stiefkind gehen für deutsche Interessen ins Ausland. Mag sein, dass er es nicht aus reinem Patriotismus macht, aber er macht dies weil wohl Deutschland davon profitiert. Dafür soll der Staat den Deutschen und seine Familie entsprechend so stellen als wäre der Auslandsaufenthalt einem Inlandsaufenthalt gleichgestellt. Die einfachste Lösung wäre die Bescheinigung des Fortbestandes der AE auch bei längeren Auslandsaufenthalt.

Darum würde ich in so einer Lage mich an meinen zukünftigen staatlichen Arbeitgeber wenden und bitten mir was schriftliche zu geben und ggf. für Rückfragen der ABH bereitzusein. Damit dann bei der ABH Vorsprechen und entsprechend die Bescheinigung holen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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trixie
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Antwort #16 - 27.07.2016 um 21:31:25
 
Es wird zwar immer wieder darauf hingewiesen, dass die ABH eine Bescheinigung ausstellen soll, wenn der Auslandsaufenthalt länger als 6 Monate dauert. Was ist aber mit der AE des Kindes, wenn diese in der Zwischenzeit abläuft? Nimmt eine Airline jemanden mit, mit abgelaufener AE und einer Bescheinigung einer deutschen ABH?
Die Bescheinigung dürfte wohl eher bei der Einreise, sprich beim deutschen Grenzpolizisten eine Wirkung entfalten.
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Petersburger
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Antwort #17 - 27.07.2016 um 22:37:57
 
trixie schrieb am 27.07.2016 um 21:31:25:
Was ist aber mit der AE des Kindes, wenn diese in der Zwischenzeit abläuft?

Das ist eine Frage des Einschaltens der Denkzentren, bevor man etwas tut.

Selbstverständlich es schwachsinnig, einem Kind mit einer AE bis z.B. 30.06.2018 heute eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist auf z.B drei Jahre zu beantragen/zu genehmigen und dann im Herbst 2018 so zu tun, als ob das Kind einen noch gültigen AT besäße.

Ebenso selbstverständlich ist es für mich, dass auch der Antragsteller - hier vertreten durch Mutter (und Stiefvater) - selbst die ABH darauf aufmerksam macht, dass die AE früher abläuft und gleichzeitig einen Antrag auf Verlängerung der AE bis z.B. 2020 auf den Tisch legt.

Man kann sich nicht zwingend darauf verlassen, dass der "Verlängerer der Sechmonatsfrist" das frühere Ablaufen des AT selbst bemerkt. Auch er ist nur ein Mensch, der das übersehen kann.


trixie schrieb am 27.07.2016 um 21:31:25:
Nimmt eine Airline jemanden mit, mit abgelaufener AE und einer Bescheinigung einer deutschen ABH

Selbstverständlich nicht.

Ich meine aber in diesem Thema auch nicht gelesen zu haben, dass ein solcher Zustand herbeigeführt werden soll.



Zur LU-Sicherung bei Rückkehr mit dem Stiefkind:
Ich teile Aras' Befürchtungen, dass bei nicht gesichertem LU die gemeinsame Rückkehr für das Kind ... kein Selbstläufer wird.

Ich teile trixies Auffassung, dass am Ende - also spätestens vor Gericht - der Zuzug stattfinden wird.
Allerdings würde ich, könnte ich das vermeiden, mir das Wagnis nicht antun und mich um das Fortbestehen der AE bis nach der Rückkehr kümmern.

Wer sagt uns denn 2016, dass im Jahre 2019 eine AE-Erteilung hinsichtlich des LU noch den heutigen Regeln folgen muss?

Zumal die Anwendbarkeit des § 32 (1) für mich hier auch nicht völlig klar ist, da ich Antwort #7 entnehme: Vaterschaft und Sorgerecht sind offenbar nicht völlig unstrittig.
Wenn die Mutter nicht die Alleinsorgeberechtigte ist, sind wir in § 32 (3), wo nicht mehr "ist", sondern "soll" steht.
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trixie
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Antwort #18 - 28.07.2016 um 00:10:58
 
Petersburger schrieb am 27.07.2016 um 22:37:57:
Wenn die Mutter nicht die Alleinsorgeberechtigte ist,

... was ein unnötiger Gedanke ist, denn die Antwort findest du hier:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1311058145/0#0

Auch würde man sich hier auf § 32 Abs. 4 AufenthG berufen könnten, denn dass dieser Fall eine außergewöhnliche Härte darstellt, die Mutter nicht mit dem Kind nach Deutschland reisen zu lassen, dürfte wohl ausser Frage stehen.
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Petersburger
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Antwort #19 - 28.07.2016 um 05:27:14
 
Die neuere Antwort #7 lässt Zweifel zu, ob seit dem früheren Beitrag nicht begründete andere Meinungen zum Thema existieren.

In 32 (4) steht glücklicherweise nichts von aussergewöhnlicher Härte, da "reicht" auch besondere Härte aus.
Unabhängig davon ist es kein glücklicher Gedanke, eine vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsfolge für eigene Handlungen als Härte zu bezeichnen, nur weil sie unbequem oder unangemessen empfunden werden.

Es gibt Dinge, mit denen man einfach leben muss.

Beispiele:
Familienzusammenführung ohne Eheschliessung geht nicht.
Die AE (nicht NE) eines Deutschverheirateten erlischt mit der Ausreise zum Daueraufenthalt.

Steht man dann vor einer Entscheidung wie der TS, muss man halt abwägen, was wichtiger ist und ggf. auf eine Stelle im Ausland verzichten.

Ist eine solche Arbeitsaufnahme im öffentlichen Interesse, gibt es die hier im Thema bereits genannten Möglichkeiten, die Rechtsfolgen gar nicht erst eintreten zu lassen.
Man muss diese Möglichkeiten nur suchen - das tut der TS hier - und nutzen.
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Johannes Sambia
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Antwort #20 - 28.07.2016 um 10:42:37
 
Ich habe - zum Glück - noch nichts unterschrieben.
In zwei Wochen habe ich ein Gespräch mit dem potenziellen neuen Arbeitgeber. Ich bin mir sicher, dass man dort schon ähnliche Fälle hatte und frage mal, ob es da Empfehlungen gibt.

Dann werde ich noch bei der ABH vorsprechen, was deren Meinung ist und ob ich irgendwelche schriftlichen Zusagen bekommen kann.

Falls das Ergebnis so sein sollte, dass wir mit einer Unsicherheit leben müssen, werde ich den Arbeitsvertrag nicht unterschreiben (können).
Das wäre mir dann doch viel zu heikel, meine Familie nur über eine Gerichtsverhandlung wieder nach Deutschland zu bekommen.
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Antwort #21 - 28.07.2016 um 11:14:44
 
Johannes Sambia schrieb am 28.07.2016 um 10:42:37:
Das wäre mir dann doch viel zu heikel, meine Familie nur über eine Gerichtsverhandlung wieder nach Deutschland zu bekommen. 

Alternativ könntest du dich nach deinem Auslandseinsatz in einem EU-Staat niederlassen und deine Freizügigkeit in Anspruch nehmen. Deine Familie könnte problemlos mitziehen, weil sie eine abgeleitete Freizügigkeit haben. Auch gibt es Regelungen, dass du deine erworbenen ALG I Ansprüche im EU-Ausland bekommst.
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Antwort #22 - 28.07.2016 um 21:09:55
 
Johannes Sambia schrieb am 28.07.2016 um 10:42:37:
Dann werde ich noch bei der ABH vorsprechen, was deren Meinung ist und ob ich irgendwelche schriftlichen Zusagen bekommen kann.


Gute Idee verweise, auf § 51 Abs 4 AufenthG. Keine Frage ist, das deine Tätigkeit darunter fällt. Frage ist aber ob dies Auch für die AT deines Stiefkindes gilt, das mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebt. Das würde ich mit der ABH diskutieren.

Dazu VwV.
Zitat:
51.4.1.2
–  den Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (z. B. als Entwicklungshelfer, ausländische Ehegatten deutscher Diplomaten oder zur Förderung entwicklungsrelevanter Geschäftsbeziehungen   oder   Beschäftigungsverhältnisse im Ausland)


Da ja die gesamte Familie mit Umziehen soll kann die ABH nicht einfach das auf die Tätigen beschränken, Ehegatten sind ja explizit genannt. Frage ist ob es auch für abhängige Kinder gilt.
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Johannes Sambia
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Antwort #23 - 09.08.2016 um 15:21:36
 
Ich habe mit der ABH geredet:
Die AE für meinen Stiefsohn wird verlängert bis er 16 Jahre alt ist.
Zusätzlich erhalte ich ein Schreiben, dass die AE trotz Auslandsaufenthalt nicht erlischt.

Manchmal kann es auch ganz leicht gehen  Zwinkernd
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