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Hilferuf (Gelesen: 18.226 mal)
Themen Beschreibung: Sehr komplizierter fall
Romina.wi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #15 - 28.05.2016 um 00:43:39
 
nixwissen schrieb am 28.05.2016 um 00:10:11:
Moin,

Sorry, meine Antwort hat sich überschnitten...

Romina, verstehst Du nun, warum Du hierher geschickt wurdest?
Der Anwalt hat es verkackt und hier sind die Leute, die wissen wie es geht.
Mach was Leute wie NotLupus schreiben.
Für die Heirat ist das Standesamt zuständig. Die werden nicht einfach "Ledigkeitsnachweis" rufen, sondern erklären, wie Ihr den bekommt (nämlich die Befreiung vom OLG).

So wie Du beschreibst was da passiert ist scheint Ihr aber wirklich 1,5 Jahre geschlafen zu haben. Du scheinst ja selber nicht richtig zu wissen was passiert ist.

Gruß,
Norbert


Ich habe lediglich 1 1/2 Jahre getan was die Behörden von uns verlangt haben. Leider War es so dass die eine Behörde gesagt hat wir brauchen dass von dieser Behörde... die nächste Behörde sagte wieder Nein dass brauchen wir von der nächsten Behörde. So ging es eine ganze zeit lang bis ich die Schnauze voll hatte von diesem ewigen planlosen hin und her geschicke und ich zum Anwalt ging. Leider Wie man ja jetzt sieht hat es der Anwalt wohl nur noch mehr "versaut". Ganz am Anfang hieß es er muss eine neue Arbeit als Artist finden und dann bekommt er sein Visum verlängert. Dass haben wir getan und trotzdem wurde es abgelehnt. Dann ging es weiter mit der hochzeit. Bis wir alle Papiere bis dato zusammen hatten War ja schon ein ewiges rumgerenne und ein Kampf, da wirklich überall Probleme und verschlossene Türen lauerten.
Gerade dieser ledigkeitsnachweis wo am Anfang alle sagten dass sei noch dass einfachste Dokument wo man bekommt, an dem scheitert es.

Klar wenn man diese Zahl 1 1/2 Jahre hört ist man erschrocken wie lange die zeit her ist. Aber wenn man wirklich von A nach B, von B nach C und wieder zurück nach A und dann doch wieder nach C muss dann vergeht die zeit wie im Fluge.
Hätte von Anfang an irgendeine behörde uns ganz genau und vorallem wahrheitsgemäß alles erklärt, dann würden wir jetzt bestimmt auch nicht an diesem Punkt stehen. Wir haben ja alles erfüllt was sie wollten und trotzdem geht es nicht weiter für uns. Dass soll mal jemand verstehen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 28.05.2016 um 00:53:49
 
Ich glaub auch, dass da wirklich ein stocksteifer Standesbeamter im Standesamt sitzt und nur das Merkblatt der einzureichenden Unterlagen gibt und sagt: "Hol das, dann reiche ich das auch ein."

Und wenn man sagt: "Aber ich habe schon alles mögliche versucht, aber das Konsulat spielt nicht mit", Dann gibts als Antwort: "Da müssen sie es ernsthafter versuchen".

Also sollte man dem Standesbeamten sagen, dass man jetzt alle Unterlagen hat, die man kriegen konnte, und es nachweislich schon eine erhebliche Summe gekostet hat. Außerdem kann der Standesbeamte das aus der Ausländerakte ersehen.

Wenn ich mir das Merkblatt vom OLG Köln anschaue, dann kann man das theoretisch auch ohne eidestattliche Erklärung vor dem chinesischen Konsulat durchziehen... Diese Erklärung hat ja keinen wirklichen Mehrwert zur eidesstattlichen Versicherung vor dem Standesbeamten. Höchstens dass der chinesische Konsulatsmitarbeiter die Angabe des Failienstandes mit der Angabe im Hukou vergleicht und so dann die Echtheit des Hukou bestätigt.

Der Anwalt kann zumindest ein Schreiben aufsetzen und darin erklären, dass er mit zum Konsulat gegangen ist und es bezeugen kann, dass die Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung durch das fehlende Aufenthaltsrecht verweigert wird.
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Antwort #17 - 28.05.2016 um 01:04:22
 
NotLupus schrieb am 27.05.2016 um 22:30:41:
Der Antrag zum Erbringen der EFZ-Befreiung erfolgt eigentlich durch das Standesamt und nicht durch einen beauftragten Anwalt. Dies ergibt sich aus §§ 11 und § 12 PStG und § 1309 BGB. 

RICHTIG, der Antrag auf Befreiung vom EFZ wird immer NUR durch das Standesamt gestellt, bei dem die Eheanmeldung bearbeitet wird. Ein Anwalt hat dazwischen überhaupt NICHTS zu veranlassen, was er wissen sollte.

NUR das Standesamt ist euer einziger Ansprechpartner für die Eheanmeldung;
Anhaltspunkte, welche Unterlagen für die Befreiung vom EFZ benötigt werden, gibt's zB hier:

zB für Volksrepublik China http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/oberlandes...

zB für andere Länder http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba/tafel/01329/index.php#anker_sprungmar...
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Antwort #18 - 28.05.2016 um 01:21:00
 
Romina.wi schrieb am 28.05.2016 um 00:43:39:
Ich habe lediglich 1 1/2 Jahre getan was die Behörden von uns verlangt haben. Leider War es so dass die eine Behörde gesagt hat wir brauchen dass von dieser Behörde... die nächste Behörde sagte wieder Nein dass brauchen wir von der nächsten Behörde. So ging es eine ganze zeit lang bis ich die Schnauze voll hatte von diesem ewigen planlosen hin und her geschicke und ich zum Anwalt ging. Leider Wie man ja jetzt sieht hat es der Anwalt wohl nur noch mehr "versaut". Ganz am Anfang hieß es er muss eine neue Arbeit als Artist finden und dann bekommt er sein Visum verlängert. Dass haben wir getan und trotzdem wurde es abgelehnt. Dann ging es weiter mit der hochzeit. Bis wir alle Papiere bis dato zusammen hatten War ja schon ein ewiges rumgerenne und ein Kampf, da wirklich überall Probleme und verschlossene Türen lauerten.
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Klar wenn man diese Zahl 1 1/2 Jahre hört ist man erschrocken wie lange die zeit her ist. Aber wenn man wirklich von A nach B, von B nach C und wieder zurück nach A und dann doch wieder nach C muss dann vergeht die zeit wie im Fluge.
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Moin,

Das ist genau die Art mit der Du nirgendwo irgendwas erreichst.
Um es mal ganz hart auszudrücken:
Das Gejammerere interessiert nicht!
Das hören sich die MA der Behörden jeden Tag an und schalten auf Durchzug, sonst würden sie ja durchdrehen.

Wenn Ihr am Montag nicht im Standesamt sitzt ist Euch auch nicht mehr zu helfen.
Vergiss den Anwalt. Der sollte sich vielleicht wieder um Auffahrunfälle kümmern oder wovon auch immer er was versteht.

Gruß,
Norbert
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Antwort #19 - 28.05.2016 um 09:33:46
 
Also ich sag aufjedenfall schon mal ein Riesen Dankeschön für die vielen tipps. Wir werden am Montag definitiv gleich mit denn ganzen Unterlagen auf dass Standesamt und der Dame sagen dass sie die Befreiung stellen muss für dass OLG. Mich regt dass jetzt wirklich auf dass ich nicht schon viel früher dass alles in dass forum gestellt habe. Dann wären wir vielleicht viel weiter gekommen  Griesgrämig was mich jetzt nur interessieren würde, ob wir überhaupt jetzt noch eine minimale Chance haben denn Fall in das gute zu wenden, trotz dass der ausreisen Termin von ihm ja schon am 10.06 ist? Meines Wissens wenn ein Antrag noch läuft, wie jetzt bei ihm z.b der arbeitsantrag, dann muss der Antrag doch erst bestätigt oder abgelehnt werden. Oder bin ich auch da auf dem holzweg?
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Antwort #20 - 28.05.2016 um 10:45:18
 
Hi,

Da bin ich überfragt. Der Antrag für den Job ist ja bei der Agentur für Arbeit gestellt, oder? Oder läuft das über die ABH in Form eines Antrags auf die entsprechende AE?
Es ist der dritte Antrag, mit Anwalt und Du weisst das nicht. Das sollte Dir zu denken geben.
Frag nicht den Anwalt sondern die ABH - schriftlich, nicht per Telefon.

Dann solltet Ihr Euch an die ABH wenden um irgendwie den Termin 10.6. aus der Welt zu schaffen. Er hat sicherlich eine Duldung aber das ist Dir vermutlich nicht klar. Nimm alles mit was belegt, daß Ihr schon länger versucht zu heiraten und das nur durch Unwissenheit und den inkompetenten Anwalt bisher nicht geklappt hat.

Um die Warnung von Andrea nochmal zu konkretisieren: Ich sehe zwar noch ne Chance aber solltet Ihr das nicht hinbekommen, muß er wirklich in Absprache mit der ABH fristgerecht ausreisen. Tut er das nicht, verbaut Ihr Euch die Zukunft nachhaltig.

Eine Heirat in China wäre übrigens gar nicht so kompliziert wie man denken würde. Danach kann er ganz ohne Probleme sicher wieder nach D kommen und das bekommt man durchaus in Wochen, nicht Monaten hin.
Wenn er sich allerdings eine Einreisesperre einhandelt weil er einfach nicht ausreist wird's wirklich kompliziert.

Gruß,
Norbert
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Antwort #21 - 28.05.2016 um 11:18:28
 
Wenn der Antrag auf AE gestellt wurde, während die vorherige AE noch galt, gilt sie weiter bis zur Entscheidung über den Antrag. Aber er hat den neuen Antrag wohl immer erst gestellt nachdem die Ablehnung für den vorherigen da war. Ansonsten könnte er sich eine Fiktionsbescheinigung holen, damit nach Dänemark und dort heiraten.
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Antwort #22 - 28.05.2016 um 12:27:40
 
Der scan aus Beitrag 9 zeigt lediglich die Rückseite eines überbeglaubigten und legalisieren Dokumentes.

Die Vorderseite wäre schon wichtig.

Wie dir schon eindringlich geraten wurde: Montag zum Standesamt, nicht abwickeln lassen, alle Anträge schriftlich oder zum Protokoll durch den Standesbeamten einreichen.

Gruß

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Antwort #23 - 28.05.2016 um 12:28:12
 
Der entscheidende Punkt hier ist sein Aufenthaltsstatus. Wenn er nur eine Duldung hat, dann könnt ihr nur noch auf den guten Willen der ABH hoffen. Wenn er noch eine AE hat (das Schreiben der ABH hört sich aber eher nicht danach an), dann müsste erst sein laufender Antrag beschieden werden und ihr könntet auch in der Zeit noch in Dänemarkt heiraten.

Wenn er nur eine Duldung hat und die ABH nicht mehr mit sich reden lässt, sollte er definitiv bis zum 10.06. ausreisen. So verhindert er eine mögliche Abschiebung, die mit erheblichen Kosten und einer Einreisesperre verbunden ist. Ihr braucht keine Angst davor zu haben, da er nach einer Heirat ja sehr einfach wieder nach Deutschland kommen könnte. Vermutlich würde sich durch seine Ausreise auch das Problem der Ledigkeitsbescheinigung erledigen, da er dann seinen Wohnsitz in China hat und somit nichts mehr vom Konsulat vorlegen muss. Dann könnte er auch ein Heiratsvisum beantragen, ihr könntet hier heiraten und danach könnte er direkt hier bleiben.
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Antwort #24 - 28.05.2016 um 12:47:10
 
Moin,

Sie hat sich an info4alien.de gewendet und wird dort betreut.
Ansonsten kann ich Lila nur beipflichten.
Eine AE hat er aber nicht mehr, vermutlich nur eine Duldung.
Ev. läuft das auch noch als Fiktion auf AE wegen dem neuen Antrag für den Job aber das weiß keiner (ausser die ABH).

Gruß,
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Antwort #25 - 28.05.2016 um 19:32:30
 
Bekommt man bei einer Duldung eine Art Dokument oder ähnliches? Wenn ja dann hat er dass definitiv nicht. Dass Wort Duldung ist aber für ihn auch noch gar nie gefallen. Der dritte Antrag läuft über einen Antrag bei der ausländerbehörde. Die sagten uns aber schon beim ersten Antrag dass das weitergeleitet wird zum Arbeitsamt. Ist es nicht so dass man in Dänemark auch einen aufenthaltstitel benötigt? Entschuldigt Bitte für die dumme frage, aber was ist eine Fiktionsbescheinigung?!?  hä?
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Antwort #26 - 29.05.2016 um 02:01:54
 
Wenn man einen Antrag auf Erteilung einer AE stellt, während man einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, gilt der vorherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung über den Antrag weiter. Das nennt sich Fiktionswirkung und die ABH kann darüber eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausstellen. Die bestätigt dann bei Kontrollen den fortgeltenden Aufenthaltstitel, obwohl auf dem Titel selbst eventuell ein schon vergangenes Datum steht.

Es ist schwierig, euch einen vernünftigen Rat zu geben, wenn ihr nicht mal wisst, ob er einen Aufenthaltstitel besitzt. Er hatte doch sicher irgendwann mal einen eAT oder einen Aufkleber im Pass? Ist dieser formal noch gültig bzw. war er noch gültig, als der letzte Antrag gestellt wurde? Falls nein, hat dein Freund wohl definitiv keinen gültigen Aufenthaltstitel, da eine Fiktionswirkung nur in Betracht kommt, wenn rechtzeitig ein Antrag gestellt wird. Falls ja, wäre zu prüfen, ob der Aufenthaltstitel bereits vor dem dritten Antrag von der ABH annuliert oder verkürzt worden ist (darüber müsste er definitiv ein Schreiben bekommen haben bzw. der Anwalt, falls ihr diesen als Bevollmächtigten gegenüber der ABH eingesetzt habt).

Edit: Und ja, das mit der Hochzeit in Dänemark kommt nur in Frage, wenn er einen Aufenthaltstitel hat. Deswegen bräuchte er dafür ja dann den eAT/Aufkleber im Pass bzw. die Fiktionsbescheinigung.
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Antwort #27 - 29.05.2016 um 11:28:55
 
Lila F. schrieb am 29.05.2016 um 02:01:54:
Wenn man einen Antrag auf Erteilung einer AE stellt, während man einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, gilt der vorherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung über den Antrag weiter. Das nennt sich Fiktionswirkung und die ABH kann darüber eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausstellen. Die bestätigt dann bei Kontrollen den fortgeltenden Aufenthaltstitel, obwohl auf dem Titel selbst eventuell ein schon vergangenes Datum steht.

Es ist schwierig, euch einen vernünftigen Rat zu geben, wenn ihr nicht mal wisst, ob er einen Aufenthaltstitel besitzt. Er hatte doch sicher irgendwann mal einen eAT oder einen Aufkleber im Pass? Ist dieser formal noch gültig bzw. war er noch gültig, als der letzte Antrag gestellt wurde? Falls nein, hat dein Freund wohl definitiv keinen gültigen Aufenthaltstitel, da eine Fiktionswirkung nur in Betracht kommt, wenn rechtzeitig ein Antrag gestellt wird. Falls ja, wäre zu prüfen, ob der Aufenthaltstitel bereits vor dem dritten Antrag von der ABH annuliert oder verkürzt worden ist (darüber müsste er definitiv ein Schreiben bekommen haben bzw. der Anwalt, falls ihr diesen als Bevollmächtigten gegenüber der ABH eingesetzt habt).

Edit: Und ja, das mit der Hochzeit in Dänemark kommt nur in Frage, wenn er einen Aufenthaltstitel hat. Deswegen bräuchte er dafür ja dann den eAT/Aufkleber im Pass bzw. die Fiktionsbescheinigung.


Also auf seinem Pass steht:
Art des Titels: Aufenthaltserlaubnis
Gültig bis: 30.06.2015
Anmerkung: 21 Abs. 5 siehe zusatzblatt
Pass Ersatz nummer ******* gültig bis 05.07.2019

Dann gibt es ein Zusatzblatt zu dem Pass wo steht. Dass Visum ist nur gültig im Zusammenhang mit der Arbeit beim Zirkus.
Ich denke dann werden wir wohl keine Chance haben auf eine fiktionsbescheinigung.
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Lila F.
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Antwort #28 - 29.05.2016 um 12:27:33
 
Nein, dann bekommt er keine Fiktionsbescheinigung und die ABH muss auch den dritten gestellten Antrag nicht abwarten, da er ja schon lange keinen Aufenthaltstitel mehr hatte, als der Antrag gestellt wurde. Die ABH war dann offensichtlich ohnehin schon sehr großzügig.

Ihr glaube ehrlich gesagt auch nicht, dass die ABH euch jetzt noch mehr Zeit geben möchte, um das mit der Hochzeit hinzukriegen. Aber ihr könnt es natürlich morgen nochmal versuchen. Ansonsten soll er einfach rechtzeitig ausreisen und ihr heiratet dann in China oder er beantragt ein Visum zur Hochzeit in Deutschland. In beiden Fällen sollte er problemlos ein Visum bekommen, sofern er A1-Deutschkenntnisse nachweisen kann (aber das sollte nach so langer Zeit in Deutschland ja kein Problem sein). Beim Visum zur Hochzeit ist zusätzlich noch zu beachten, dass verlangt werden kann, dass eine Verpflichtungserklärung von einer solventen Person abgegeben wird (wenn du nicht genügend Einkommen hast, kann das auch eine dritte Person sein).
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Antwort #29 - 29.05.2016 um 13:11:50
 
Lila F. schrieb am 29.05.2016 um 12:27:33:
Ansonsten soll er einfach rechtzeitig ausreisen und ihr heiratet dann in China oder er beantragt ein Visum zur Hochzeit in Deutschland. 

VOR seiner rechtzeitigen +  unvermeidlichen Ausreise sollte aber noch die Eheanmeldung beim deutschen Standesamt perfekt gemacht werden; dazu ist seine Beitrittserklärung mit Unterschrift erforderlich.

Erst wenn alle nötigen Unterlagen (einschließlich Befreiung vom EFZ) komplett und geprüft sind und keine Ehehindernisse vorliegen, bekommt man die schriftliche Bestätigung der Eheanmeldung vom deutschen Standesamt, diese ist 6 Monate gültig.
Mit dieser schriftlichen Eheanmeldung und innerhalb dieser 6 Monate kann ER ein Visum zur Eheschließung in D mit anschließendem Bleiberecht bei der deutschen AV in China beantragen.
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