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unterschiedliche Versionen von IB23 - welche gilt nun? (Gelesen: 964 mal)
SeeamBerg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag unterschiedliche Versionen von IB23 - welche gilt nun?
31.05.2016 um 16:51:28
 
Es geht um die Beantragung eines Studentenvisums nach den Informationsblättern 23 und 20 in der Türkei an der Zweigstelle in Istanbul. Für das Informationsblatt 23 gab es von iDATA die Version vom August 2015 und online bei der Botschaft gibt es bereits die Version vom Dezember 2015.

Lange Rede, kurzer Sinn: Im IB23 vom August muss man die türkischen Dokumente nicht auf Deutsch übersetzen lassen und im IB23 vom Dezember muss man es übersetzen lassen.

Was gilt denn nun? Das auf der Seite der Botschaft oder das von iDATA?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 31.05.2016 um 19:58:05
 
SeeamBerg schrieb am 31.05.2016 um 16:51:28:
muss man die türkischen Dokumente nicht auf Deutsch übersetzen lassen und im IB23 vom Dezember muss man es übersetzen lassen. 


grundsätzlich ist die Amtssprache bei deutschen Behörden deutsch.
Alle eingereichten Urkunden müssen grundsätzlich übersetzt werden
Ausnahmen: Internationale Urkunden nach entsprechender Form
... oder wenn es ausdrücklich so von den Behörden erlaubt wird (gilt dann aber nur für diesen Sachbearbeiter, nicht für andere Behörden, die ggf. auch diese Urkunden benötigen ... und da für ein Studentenvisum auch die dt. ABH eingeschaltet wird: geht Ihr wirklich davon aus, dass alle ABH Mitarbeiter in D türkisch verstehen?)
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 31.05.2016 um 21:36:13
 
Rechtsgrundlagen: § 23 VwVfG
Zitat:
§ 23 Amtssprache
(1) Die Amtssprache ist deutsch.
(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen.


Die Ausnahme in § 2 (3) VwVfG
Zitat:
(3) Für die Tätigkeit
...
3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

greift nur bei Vorgängen, die ausschließlich von der AV bearbeitet werden.
Anträge auf nationale Visa gehören nicht dazu, weil da einer von zwei identischen Dokumentensätzen zur ABH nach Deutschland geschickt wird - auch diejenigen, die keiner Zustimmung der ABH bedürfen.
Das geschieht, damit die ABH wenigstens vor Erteilung einer AE sieht, was vor der Einreise für Angaben im Visumverfahren gemacht wurden.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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