Rechtsgrundlagen: § 23 VwVfG
Zitat:§ 23 Amtssprache
(1) Die Amtssprache ist deutsch.
(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen.
Die Ausnahme in § 2 (3) VwVfG
Zitat:(3) Für die Tätigkeit
...
3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
greift nur bei Vorgängen, die ausschließlich von der
AV bearbeitet werden.
Anträge auf nationale Visa gehören nicht dazu, weil da einer von zwei identischen Dokumentensätzen zur
ABH nach Deutschland geschickt wird - auch diejenigen, die keiner Zustimmung der
ABH bedürfen.
Das geschieht, damit die
ABH wenigstens vor Erteilung einer
AE sieht, was vor der Einreise für Angaben im Visumverfahren gemacht wurden.