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Nachzug von Kindern (Gelesen: 6.792 mal)
Themen Beschreibung: FZF
pica_pollo
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28.01.2016 um 20:20:05
 
Hallo,
meine Freundin aus der Rep. Dom. wird bald im Rahmen einer FZF mit unserer Deutschen Tochter nach D kommen. Wir werden dann zusammen bei mir wohnen.

Sie hat noch eine ca 7 Jährige Tochter und einen ca 15 Jährigen Sohn. Unter welchen Umständen könnte sie die jüngere Tochter oder auch beide Kinder nach D holen?

Wir sind nicht verheiratet. Eine Möglichkeit so sagte mir jemand von der ABH wäre das ich eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müsste für das Kind / die Kinder. Also wäre ich wahrscheinlich verantwortlich bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Kindes.

Welche Möglichkeiten gibt es noch? Ausser Ehe, Adoption, Verpflichtungserklärung?

Danke für Infos!
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cabrio
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Antwort #1 - 28.01.2016 um 21:00:59
 
Deine Freundin soll ihre beiden nichtdeutschen Kinder sofort mit in die FZF einbeziehen, so dass alle vier zusammen herkommen können. Die beiden später nachzuholen, könnte sonst schwierig werden.

Die Grundsituation ist folgende: Das deutsche Kind hat ein Recht, in Deutschland aufzuwachsen. Seine Mutter hat deshalb ein Recht auf Aufenthalt in D. Es ist ihr nicht zuzumuten, ihre beiden anderen Kinder zurückzulassen. Auch sie haben deshalb ein Aufenthaltsrecht in D. Du bist nicht für den LU der beiden anderen Kinder zuständig. Eine Verpflichtungserklärung darfst du deshalb auf keinen Fall abgeben, obwohl das die ABH natürlich sehr gerne sähe. Notfalls muss das der deutsche Staat machen. Alle vier hätten auch dann das Recht, herzukommen und hier zu leben, wenn du gar nicht in D leben würdest. Wichtig ist nur, dass die beiden Kinder gleich mitkommen. Lässt sie sie ersteinmal zurück, dann wird es schwierig, sie später nachzuholen. Ist eines der Kinder dann älter als 16, dann wird es ganz schwierig.
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Neuer12
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Antwort #2 - 29.01.2016 um 08:08:02
 
pica_pollo schrieb am 28.01.2016 um 20:20:05:
Wir sind nicht verheiratet. Eine Möglichkeit so sagte mir jemand von der ABH wäre das ich eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müsste für das Kind / die Kinder. Also wäre ich wahrscheinlich verantwortlich bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Kindes.

Danke für Infos!


Ich kann nur davor warnen, eine Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Zumindest sollte man auf gar keinen Fall eine unbefristete unterschreiben.

Mir hat nämlich vor kurzem eine Mitarbeiterin der ABH mitgeteilt, dass die tatsächlich lebenslang gelten. Der Sohn meiner Frau ist ja nun 18 Jahre alt geworden und die Verpflichtungserklärung gelte weiter, wurde mir mitgeteilt. Aus diesem Grund bekomme er auch eine Verlängerung des Aufenthaltstitels. Dass er keine Schule besucht, keine Ausbildung macht sei für die ABH unerheblich. Das brauche er nämlich nicht, da ich ja dafür unterschrieben hätte, lebenslang (!!) für ihn zu sorgen.

Ob das der Weisheit letzter Schluss ist, weiß ich allerdings auch nicht. Auf jeden Fall werde ich demnächst um ein Gespräch mit dem Vorgesetzten dieser  Dame bitten. Trotzdem: unbefristete Verpflichtungserklärungen unterschreibt man nicht.
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Mick
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Antwort #3 - 29.01.2016 um 09:05:43
 
Unbefristete VE's dürfte es kaum geben. Zur Unzulässigkeit gibt
es Rechtsprechung (aus der Zeit, als bosnische Kriegsflüchtlinge
aufgrund einer VE einreisen durften).

Eine VE wird für einen bestimmten Zweck abgegeben (hier Kinder-
nachzug). Sie gilt nicht mehr, wenn der Aufenthaltszweck geändert
wird. Z.B. wenn mit 18 ein vom Nachzug unabhängiges Aufenthalts-
recht gewährt wird.

Im Übrigen ist das nicht das eigentliche Thema der Anfrage.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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pica_pollo
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Antwort #4 - 04.02.2016 um 12:43:54
 
Hallo,
danke für eure Antworten! Nun bisher ist es so das wir den Antrag auf Familienzusammenführung nur für sie gestellt haben. Auch unter Anzahl der Einreisen im Visum steht 1. Also meine Freundin selber. Unsere Tochter ist laut Pass ne Deutsche und benötigt kein Visum.

Ich hätte nicht den Wohnraum und das Geld und auch nicht die Nerven um mit insgesamt 4 Menschen auf 60 qm zu hausen.

Welche Möglichkeit gäbe es denn wenn meine Freundin innerhalb der nächsten 1-2 Jahre unsere Deutsche Sprache so einigermassen lernt und eine Arbeit findet?

Danke!
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deerhunter
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Antwort #5 - 04.02.2016 um 13:07:35
 
pica_pollo schrieb am 04.02.2016 um 12:43:54:
Welche Möglichkeit gäbe es denn wenn meine Freundin innerhalb der nächsten 1-2 Jahre unsere Deutsche Sprache so einigermassen lernt und eine Arbeit findet?


Für den jetzt 15 jährigen keine "normale" Möglichkeit als FZF mehr (es sei denn er spricht Deutsch auf C1 Niveau) und für die Tochter ist es genau so wie jetzt! Genug Einkommen und entsprechende Wohnung + VE von Dir!
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cabrio
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Antwort #6 - 04.02.2016 um 13:28:14
 
pica_pollo schrieb am 04.02.2016 um 12:43:54:
Ich hätte nicht den Wohnraum und das Geld und auch nicht die Nerven um mit insgesamt 4 Menschen auf 60 qm zu hausen.


Du hast es immer noch nicht verstanden - oder du willst es nicht verstehen: Nicht du musst Wohnung und Lebensunterhalt für die zwei anderen Kinder deiner Freudin stellen, sondern der deutsche Staat. Da eines ihrer Kinder deutsch ist, können auch die anderen in Deutschland leben. Solange deine Freundin nicht selbst für sie sorgen kann, muss es eben der deutsche Staat tun. Freiwillig kannst du dich selbstverständlich beteiligen. Aber zum Beispiel hat deine Freundin Anspruch auf eine Wohnung, die groß genug ist für sie und die drei Kinder, die vom Staat zu zahlen ist. Das funktioniert aber nur, wenn sie mit den Kindern gemeinsam herkommt. Will sie sie erst später nachholen, ist der Zug abgefahren: Sie muss dann genug verdienen, um für den Lebensunterhalt aller drei Kinder und sich selbst zu sorgen. Das dürfte ihr kaum gelingen. Und ein 16-jähriges Kind muss dann Deutsch auf Universitätsniveau sprechen, um herkommen zu dürfen.
Wenn du deiner Freudin nicht von der Möglichkeit erzählst, dass sie jetzt mit allen drei Kindern herkommen kann (weil das Kind deutsch ist, nicht, weil du der Vater bist!), das später aber nichts mehr wird, dann muss man wohl davon ausgehen, dass du ihr bewusst ihre Rechte verschweigen willst, weil es für dich offenbar bequemer ist, wenn sie keine Ahnung hat und deshalb nur mit deinem Kind kommt.
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cabrio
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Antwort #7 - 04.02.2016 um 13:32:24
 
deerhunter schrieb am 04.02.2016 um 13:07:35:
und für die Tochter ist es genau so wie jetzt! Genug Einkommen und entsprechende Wohnung + VE von Dir!


Das ist Unsinn! Die beiden Kinder können zusammen mit der Mutter nach Deutschland kommen. Der deutsche Vater des dritten Kindes hat damit gar nichts zu tun, insbesondere muss er weder Einkommen, noch Wohnung, noch VE nachweisen. Die Frau hat ein deutsches Kind und kann deshalb mit all ihren anderen Kindern in Deutschland leben (und wenn es zehn wären!). Wenn sie nicht zahlen kann, zahlt der deutsche Staat.
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trixie
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Antwort #8 - 04.02.2016 um 13:53:51
 
cabrio schrieb am 04.02.2016 um 13:28:14:
Aber zum Beispiel hat deine Freundin Anspruch auf eine Wohnung, die groß genug ist für sie und die drei Kinder, die vom Staat zu zahlen ist. Das funktioniert aber nur, wenn sie mit den Kindern gemeinsam herkommt

Theoretisch magst du Recht haben.
Wenn der deutsche Kindsvater keine Möglichkeit sieht, dass die ganze Familie bei ihm wohnt, braucht die Mutter mit ihren Kindern eine eigene Wohnung.
Die Bezahlung vom JC ist die eine Sache. Erst muss aber einmal eine passende Wohnung gefunden werden, was aus der Ferne nicht so leicht möglich ist.
Viele Vermieter haben ihre Wohnung bereits an den Staat aufgrund der Flüchtlinge vermietet, womit das Wohnungsangebot schon sehr dünn ist.
Eine Familie,die von (teilweisen) Hartz IV leben muss, ist nicht in der glücklichen Lage, dass sie in eine vom Staat angemietete Wohnung ziehen kann.

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pica_pollo
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Antwort #9 - 08.02.2016 um 08:39:17
 
cabrio schrieb am 04.02.2016 um 13:28:14:
Wenn du deiner Freudin nicht von der Möglichkeit erzählst, dass sie jetzt mit allen drei Kindern herkommen kann (weil das Kind deutsch ist, nicht, weil du der Vater bist!), das später aber nichts mehr wird, dann muss man wohl davon ausgehen, dass du ihr bewusst ihre Rechte verschweigen willst, weil es für dich offenbar bequemer ist, wenn sie keine Ahnung hat und deshalb nur mit deinem Kind kommt. 


@cabrio
Von dieser Möglichkeit habe ich vorher bei Antragstellung des Visums zur FZF nichts gewusst. Erst jetzt habe ich von dir davon erfahren.

Was wäre also zu tun? Ich erzähle ihr von dieser Möglichkeit und sie müsste noch mal zur Deutschen Botschaft und ein erneutes Visum zur FZF stellen und darin erklärt sie das sie mit 1 oder 2 weiteren Kindern kommt?

Ich sehe es aber genauso wie "trixie". Eine Wohnung ist mal eben nicht so schnell gefunden und eingerichtet. Gerade nicht in der jetzigen Flüchtlingssituation. Und ich dürfte ja wahrscheinlich auf eigene Initiative keine Wohnung für sie suchen im Vorfeld weil ich die ja nicht selber bezahlen kann und will.

Wenn hier geschrieben wird das der Deutsche Staat für sie und ihre Kinder zahlt fällt mir ein das dieser doch bestimmt das Geld wieder haben will.

Welche Möglichkeit besteht in dieser Hinsicht? Wir sind wie geschrieben nicht verheiratet und unsere gemeinsame Deutsche Tochter hat ihr 3 Lebensjahr vollendet. Sie wird jetzt im Sommer 4 Jahre. Meine monatlicher Verdienst ist nicht so dolle. < 3000 EUR Brutto.
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trixie
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Antwort #10 - 08.02.2016 um 08:54:58
 
pica_pollo schrieb am 08.02.2016 um 08:39:17:
Und ich dürfte ja wahrscheinlich auf eigene Initiative keine Wohnung für sie suchen im Vorfeld weil ich die ja nicht selber bezahlen kann und will.

Irgendwie verwirrt diese Aussage.
Willst du nun mit deiner Frau und allen Kindern zusammen wohnen und eine Wohnung für euch suchen oder soll deine Frau alleine mit den Kindern wohnen?

pica_pollo schrieb am 08.02.2016 um 08:39:17:
Wenn hier geschrieben wird das der Deutsche Staat für sie und ihre Kinder zahlt fällt mir ein das dieser doch bestimmt das Geld wieder haben will.

Du bist für deine Frau und dein Kind unterhaltspflichtig und mußt entsprechend deines Einkommen für das Kind (Düsseldorfer Tabelle) und dann vom Rest noch etwas für deine Frau zahlen. Ohne den genauen Selbstbehalt (Resteinkommen für dich) auszurechnen, dürfte er bei 1300 Euro liegen.
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Antwort #11 - 08.02.2016 um 09:08:46
 
Wieso jetzt düsseldorfer Tabelle? Es liegt doch keine Trennung vor. Wenn, dann wird das alles über alg ii geregelt.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #12 - 08.02.2016 um 09:21:35
 
??? Wenn Ihr zusammen lebt, wird meiner Meinung nach erstmal sein kompletten Gehalt + Vermögen aufgerechnet (abzüglich Freimenge nach Alter)....falls dann etwas fehlt, wird die Bedarfsgemeinschaft mit ALG aufgestockt! Nicht das Amt zahlt alles und der TE lebt so weiter wie zuvor! Das sollte man dem TE auch erzählen, wenn man vom Nachzug einer Großfamilie spricht!
Nur Düsseldorfer Tabelle und 1.300 Selbstbehalt ist nicht richtig! Es folgt ein Leben an der Armutsgrenze
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lottchen
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Antwort #13 - 08.02.2016 um 09:55:52
 
Wenn es sich der TE einfach macht dann wohnt Freundin + deutsches Kind + 2 andere Kinder von HartzIV (außer dem Unterhalt, den er für Kind und ggf. für die Frau zahlen muss) in einer Wohnung, vom Staat finanziert und er selber bleibt in seiner Wohnung wohnen.

Wie alt ist das gemeinsame Kind? Ist es älter als 3 Jahre muss er der Frau keinen Unterhalt zahlen.
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Antwort #14 - 08.02.2016 um 10:01:41
 
lottchen schrieb am 08.02.2016 um 09:55:52:
Wenn es sich der TE einfach macht dann wohnt Freundin + deutsches Kind + 2 andere Kinder von HartzIV (außer dem Unterhalt, den er für Kind und ggf. für die Frau zahlen muss) in einer Wohnung, vom Staat finanziert und er selber bleibt in seiner Wohnung wohnen.


Wenn man so etwas möchte, sicher! Aber wie es sich anhört möchte der TE mit seiner Freundin zusammenleben....alles andere macht vermutlich auch wenig Sinn! - Jemanden aus seiner gewohnten Umgebung zu reißen und ann alleine klarkommen zu lassen! Aber möglich ist es!
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