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Ehefrau an der Einreise gehindert (Gelesen: 56.286 mal)
Themen Beschreibung: länger als 6 Monate ausgereist
cabrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #75 - 07.08.2015 um 14:13:44
 
Obwohl das hier im Forum oft so dargestellt wird, stimmt es nicht, dass die Bundespolizei verpflichtet ist, jeden, der mit erloschener AE am Flughafen aufschlägt, nach § 15 AufenthG  zurückzuweisen. Im Gegenteil: Für jeden Einzelfall ist die Bundespolizei verpflichtet, sorgfältig anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob sie nicht nach § 14 Abs. 2 ein Ausnahmevisum erteilen muss. Im Rahmen dieser Prüfung sind die angeblich  "nicht relevanten Nebenfakten" von entscheidender Bedeutung für die Abwägung des Beamten, der die Entscheidung zu treffen hat.

Das gilt grundsätzlich im Verwaltungsrecht. Das Ausländerrecht bildet hier keine Ausnahme. Erst recht nicht in Fällen wie hier, wo die Zurückweisung einen ganz erheblichen Grundrechtseingriff darstellt.

Es geht mir verdammt auf die Nerven, wenn Einige hier immer wieder so tun, als bleibe dem armen Bundespolizisten, der "an das Gesetz gebunden" sei, gar nichts anderes übrig, als ohne Ansehen der Person und der Umstände die Zurückweisung zu verfügen - diese juristisch haltlose Behauptung dann auch noch garniert mit verqueren Hinweisen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, dem angeblich nur durch ausnahmslose Zurückweisung zur Geltung verholfen werden könne. Da spielen sich dann diejenigen Beamten, die ermessensfehlerhafte und deswegen rechtswidrige Verwaltungsakte erlassen, zu allem Übel auch noch als Verteidiger und Aufrechterhalter des Rechtsstaats auf.
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sarembeti
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #76 - 07.08.2015 um 16:30:09
 
deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 22:26:32:
Wobei das natürlich sehr einfach zu sehen ist, wenn man die 1. Seite aufschlägt...Auf  möglicherweise 20 Seiten versteckte Ein- und Ausreisestempel der EU in einem vielleicht vollen Pass zu suchen und dann noch zu rechnen, halte ich für absolut nicht machbar beim Check in! 


1. Ich weiss nicht so recht, was Du mit EU meinst.
Die Ein- und Ausreise aus dem Schengenraum wird bei Vorliegen eines AE von einem Grenzbeamten an der Schengen-Außengrenze nicht bestempelt.
Fliegt jmd. mit einem deutschen AE von Sofia nach Dubai, gibt es natürlich einen bulgarischen Stempel (EU Stempel), da Bulgarien nicht zu Schengen gehört.

2. Viele Fluggesellschaften führen beim Check-In keinen Dokumentencheck (Prüfung auf Visa) mehr durch.
Normalerweise werden die Kontrollen direkt am Boarding Gate durchgeführt, da ansonsten Passagiere, die von einem anderen Flug "connecten" oder sich ohne Gepäck online eingecheckt haben, nicht erfasst werden.
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Antwort #77 - 07.08.2015 um 17:49:01
 
hge2001 schrieb am 07.08.2015 um 10:00:09:
Im Unterschied zu der Person ohne jede bisherigen bezug zu D, hat die Frau - mE auch für die Grenzbeamten leicht erkennbar - einen Anspruch auf einen AT


nein, beide Deutschverheiratete haben einen Anspruch auf einen AT, wenn beide die Absicht haben, die Ehe in D führen zu wollen. Da gibt es keinen Unterschied ... ausser dem, dass in Deinem Fall die Frau offensichtlich 7 Monate alleine weg war und die Ehe nicht in D geführt hat (wobei in dem Fall valide Gründe dafür vorliegen)

hge2001 schrieb am 07.08.2015 um 10:00:09:
Sie hat einen eAT auf dem noch ein Titel bis September 2015 steht. Der mag zwar erloschen sein, aber dieser eAT existiert und ist nicht gefälscht.


aber eben nicht gültig.
Wenn ich zwei Führerscheine habe und mir einer entzogen wurde, ich aber bei einer Kontrolle den zweiten zeige, ist dieser auch wenn er "echt" ist, nicht gültig.

hge2001 schrieb am 07.08.2015 um 10:00:09:
Das sind starke Indizien, die dafür sprechen, dass sie auch ohne weiteres wieder eine neue AE bekommen wird.


Zukunft und Gegenwart.
Wenn ich bei einer Kontrolle heute einen  zweiten (ungülttgen) Führerschein vorzeige hilft es mir wenig, wenn der FS-Entzug nur bis einschliesslich heute war und ich morgen meinen "ersten" wieder holen könnte.

cabrio schrieb am 07.08.2015 um 14:13:44:
Obwohl das hier im Forum oft so dargestellt wird, stimmt es nicht, dass die Bundespolizei verpflichtet ist, jeden, der mit erloschener AE am Flughafen aufschlägt, nach § 15 AufenthGzurückzuweisen. Im Gegenteil: Für jeden Einzelfall ist die Bundespolizei verpflichtet, sorgfältig anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob sie nicht nach § 14 Abs. 2 ein Ausnahmevisum erteilen muss. 


soweit stimme ich auch zu

cabrio schrieb am 07.08.2015 um 14:13:44:
Im Rahmen dieser Prüfung sind die angeblich"nicht relevanten Nebenfakten" von entscheidender Bedeutung für die Abwägung des Beamten, der die Entscheidung zu treffen hat.


hier nur bedingt, denn wenn die Nebenfakten irrelevant sind, sind sie es dafür. Um sie aber als irrelevant zu erklären, muss man sie betrachten

cabrio schrieb am 07.08.2015 um 14:13:44:
wo die Zurückweisung einen ganz erheblichen Grundrechtseingriff darstellt.


welchen konkrett?

cabrio schrieb am 07.08.2015 um 14:13:44:
Es geht mir verdammt auf die Nerven, wenn Einige hier immer wieder so tun, als bleibe dem armen Bundespolizisten, der "an das Gesetz gebunden" sei, gar nichts anderes übrig, als ohne Ansehen der Person und der Umstände die Zurückweisung zu verfügen - diese juristisch haltlose Behauptung 


wird hier auch nicht behauptet
du unterstellst das lediglich und verwendest diese Unterstellung als Argument

cabrio schrieb am 07.08.2015 um 14:13:44:
verqueren Hinweisen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, dem angeblich nur durch ausnahmslose Zurückweisung zur Geltung verholfen werden könne.

o.k. ... hier stimme ich überein mit dir


aber im Endeffekt: das Gesetz ist hier m.E. eindeutig:
kein gültiger AT bei Einreise führt nun mal zur Zurückweisung, wenn keine zwingenden Gründe dagegen sprechen. *Zwingende* Gründe wurden aber auch nicht vorgebracht (die Frau konnte ja auch 7 Monate ausserhalb Deutschlands zubringen, warum nicht auch die Zeit bis zum Visum?)
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Antwort #78 - 07.08.2015 um 17:51:18
 
Wenn man selbst permanent scharf mit Formulierungen hantiert, sollte man das bei anderen  nicht übelnehmen.

Ganz klar ist die Einreise ohne Aufenthaltstitel unzulässig. Ohne AT ist keine andere Entscheidung als die Zurückweisung möglich.

Nun habe ich mit den Einreiseformalitäten an der Grenze in der Praxis nicht viel zu tun. Gelegentlich mal als "Kunde".
Daher werde ich den Teufel tun und den Kollegen vorschreiben, ob ein Ausnahmevisum erteilt werden kann oder nicht. Was eine ganz andere Entscheidung ist, als "Zurückweisen oder nicht" und bestimmt nicht in wenigen Minuten in der Box gemacht wird, wenn da noch die Schlange der anderen Fluggäste wartet.


Im Fall dieses Themas sehe ich nun - ich nehme das schlicht wörtlich - keinerlei Ausnahme, sondern den vom Gesetz vorgesehen Regelfall:
Frist überschritten - AT erloschen - keine Einreise möglich.

Und wie das mit Fristen so ist: Sind sie vorbei, spielt es keine Rolle, wie lange schon. Versuch' doch mal einer, eine Gerichtsentscheidung einen Tag zu spät anzufechten. Oder einen Steuerbescheid.
Oder andersrum:
Wenn irgendwer von denen, die hier ständig "nur wenige Tage" schreiben, am Tag nach Ablauf der Verjährungsfrist für eine Ordnungswidrigkeit (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung) das erste Schreiben wegen eines Bußgelds bekommt, wird er ganz sicher "ist ja nur ein Tag" sagen und zahlen.

Das hier angesprochene "Durchwinken" bei Prominenten verurteile ich in jedem Fall aufs Neue.

Generalpräventive Überlegungen gehören zur Entscheidung dazu. Sonst haben Trickser immer Vorteile gegenüber den Ehrlichen. Das erlebe ich jeden Tag aufs Neue und werde nicht aufhören, dagegen anzugehen.

Und Deine Angriffe gegen Beamte gehen mir langsam auf die Nerven, denn
cabrio schrieb am 07.08.2015 um 14:13:44:
Gleichbehandlungsgrundsatz, dem angeblich nur durch ausnahmslose Zurückweisung zur Geltung verholfen werden könne. 

hat niemand behauptet.
Vielmehr lautet die Aussage, daß ohne erkennbare Ausnahmegründe auch schlicht nach dem Gesetz zu handeln sei.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #79 - 07.08.2015 um 18:00:27
 
erne schrieb am 07.08.2015 um 17:49:01:
Wenn ich zwei Führerscheine habe und mir einer entzogen wurde, ich aber bei einer Kontrolle den zweiten zeige, ist dieser auch wenn er "echt" ist, nicht gültig.

Du meinst sicherlich den Entzug der Fahrerlaubnis, die sich auch auf den 2. Führerschein bezieht. Der Führerschein wird nur sichergestellt, nicht aber entzogen, sprich ungültig gemacht. Der zweite Führerschein bleibt auch weiterhin gültig.
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cabrio
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Antwort #80 - 07.08.2015 um 19:27:47
 
Petersburger schrieb am 07.08.2015 um 17:51:18:
Im Fall dieses Themas sehe ich nun - ich nehme das schlicht wörtlich - keinerlei Ausnahme, sondern den vom Gesetz vorgesehen Regelfall:
Frist überschritten - AT erloschen - keine Einreise möglich.


Du hast einfach die Gesetzessystematik nicht verstanden.

Eine erloschene AE ist eine erloschene AE, also keine AE. Hält sich der Betreffende in dem Moment, da die AE erlischt, im Bundesgebiet auf, dann wird er sofort ausreisepflichtig nach § 51 Abs. 1 AufenthG. Und zwar egal, ob er oder sonst wer von dem Erlöschen weiß oder nicht. Die einzige ZWINGENDE Rechtsfolge des Erlöschens ist also die Ausreisepflicht, nicht die Ausreise selbst, die oft abgewendet werden kann.

Dassselbe gilt, wenn der Betreffende sich nicht im Bundesgebiet aufhält aber - mit der erloschenen AE - einreisen will. Die einzig zwingende Rechtsfolge ist, dass seine Einreise nach § 14 Abs. 1 unerlaubt wäre, SOFERN NICHT die Grenzpolizei ein Ausnahmevisum nach Abs. 2 ausstellen muss. Das vom Gesetzgeber selbst (!) vorgesehene Regel- und Ausnahmeverhältnis ist hier also das zwischen  14  Abs. 1 und Abs. 2, nicht das zwischen § 14 und § 15, da eben im Falle einer erloschenen AE eine Zurückweisung  -als Sonderfall - überhaupt nur dann erfolgen kann, wenn der Betreffende versucht, mit ihr einzureisen, sich also nicht schon im Bundesgebiet aufhält.

Im übrigen trifft auch die allgemeine Aussage, dass bei erloschenem AT keine Einreise möglich sei, gar nicht zu - und zwar in allen Fällen, wo der Betreffende auch visumsfrei einreisen kann.
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cabrio
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Antwort #81 - 07.08.2015 um 19:42:14
 
erne schrieb am 07.08.2015 um 17:49:01:
cabrio schrieb am Heute um 14:13:44:
wo die Zurückweisung einen ganz erheblichen Grundrechtseingriff darstellt.


welchen konkrett?


Ist die Frage wirklich ernstgemeint? --Eingriff in die Familie, das familiäre Zusammenleben, Belastung der Familienfinanzen...Und der Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht betrifft natürlich nicht nur die ausländische Ehefrau, sondern auch den deutschen Ehemann, dessen Grundrecht hier eklatant beschnitten wurde. Ich sagte ja schon, dass ich hier ein Amtshaftungsverfahren einleiten würde. Mit Geltendmachung von Schmerzensgeld gleich noch dazu.
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Antwort #82 - 07.08.2015 um 19:57:27
 
cabrio schrieb am 07.08.2015 um 19:42:14:
Ist die Frage wirklich ernstgemeint?


Ist die Antwort wirklich ernst gemeint?

Für die Einreise braucht man eine gültige AE oder ein Visum. Wenn jemand ohne AE und ohne Visum die Einreise versucht und erwischt wird, ist das bestimmt kein Eingriff in Grundrechte.

Vielleicht solltest Du Dich mit der Frage des Themenstarters etwas ernsthafter beschäftigen. Es geht hier um eine erloschene AE und den Versuch, trotzdem einzureisen. Das führt zur Zurückweisung, und die Frau muss – wie alle anderen auch – ein Visum beantragen, das sie dann auch bekommt.

Und: Nein, die Vorschrift, nur erlaubt einzureisen, ist kein Eingriff in Grundrechte. Es gibt kein Grundrecht für Visumpflichtige, ohne Visum einzureisen.
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Antwort #83 - 07.08.2015 um 20:25:21
 
cabrio schrieb am 07.08.2015 um 19:27:47:
Du hast einfach die Gesetzessystematik nicht verstanden.

Jetzt reichen mir Deine Frechheiten langsam.

Doch, die habe ich verstanden. Aber Du ignorierst allgemeine Rechtsprinzipien ebenso wie Du meine Antworten nach eigenem Gusto interpretierst.

Und wenn Du mich auch noch als dämlich darstellen willst, als ob ich das hier
cabrio schrieb am 07.08.2015 um 19:27:47:
Im übrigen trifft auch die allgemeine Aussage, dass bei erloschenem AT keine Einreise möglich sei, gar nicht zu - und zwar in allen Fällen, wo der Betreffende auch visumsfrei einreisen kann.

nicht wüßte, gehst Du eindeutig zu weit.

Im Thema hier geht es weder um jemanden, der visumfrei zu Kurzaufenthalten einreisen darf, noch geht es um jemanden, der auch zum Daueraufenthalt visumfrei einreisen darf.


Allgemeines Rechtsprinzip ist:
Es gilt das Gesetz für alle gleich. Ob Deutschverheiratet oder nicht, ob schon mal AE besessen oder nicht usw.
Ohne erforderlichen AT keine Einreise.
Im Fall dieses Themas kann man das erforderlich auch weglassen, weil ein AT erforderlich ist.

Mit dem ständigen "Ausnahmevisum" bestätigst Du genau das, was ich viel früher schrieb: Wenn hier ohne erkennbaren Grund ein Ausnahmevisum erteilt wird, schafft man einen Präzendenzfall für die Verlagerung des Visumverfahrens an die Grenze. 
Um mit Worten zu spielen: Du propagierst ein "Ausnahmevisum"-Verfahren an der Grenze.
Das ist weder politisch noch gesetzgeberisch gewollt und von BPol nicht zu schaffen.


cabrio schrieb am 07.08.2015 um 19:42:14:
Eingriff in die Familie, das familiäre Zusammenleben, Belastung der Familienfinanzen...U

Die Familie lebt seit sieben Monaten voneinander getrennt. Vermutlich aus gutem Grund, aber ein paar zusätzliche Wochen für ein Visumverfahren können wohl nicht als unzumutbar bezeichnet werden.
Das familiäre Zusammenleben wurde nicht durch die Behörden für mehr als sechst Monate ... ausgesetzt.

Belastung der Familienfinanzen ... ist es Dein Ernst, daß jemand, der es auf irgendeine Weise bis an die deutsche Grenze geschafft hat, besserzustellen ist, als jemand in sonst gleicher Situation, der durch die Fluggesellschaft abgewiesen wurde? Ist es Aufgabe der Behörden, Fehler der Ausländer auf jede beliebige Weise zu mildern? Oder haben Behörden vielmehr Rechtssicherheit durch gleichmäßige Behandlung aller in vergleichbaren Situationen zu gewährleisten.

Solange Du der Meinung bist, daß es alle besser haben, wenn man sich auf nichts mehr verlassen kann, werden wir beide niemals die gleiche Meinung vertreten.

Und wenn das hier
cabrio schrieb am 07.08.2015 um 14:13:44:
Da spielen sich dann diejenigen Beamten, die ermessensfehlerhafte und deswegen rechtswidrige Verwaltungsakte erlassen, zu allem Übel auch noch als Verteidiger und Aufrechterhalter des Rechtsstaats auf. 

auf mich bezogen ist, dann hast Du nichts begriffen. Gar nichts.
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Antwort #84 - 07.08.2015 um 20:26:32
 
cabrio schrieb am 07.08.2015 um 19:42:14:
Eingriff in die Familie, das familiäre Zusammenleben, Belastung der Familienfinanzen


Wieso sollte das ein gewichtiger Eingriff in die Grundrechte sein?

Wenn das Erfordernis von A1 Kenntnissen schon einen Grundrechtseingriff rechtfertigt, dann ist das Visaerfordnis auch gerechtfertigt.

cabrio schrieb am 07.08.2015 um 19:27:47:
Du hast einfach die Gesetzessystematik nicht verstanden.


Hast du Jura studiert? Was ist deine Qualifikation?
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Antwort #85 - 07.08.2015 um 23:02:26
 
Petersburger schrieb am 07.08.2015 um 20:25:21:
Um mit Worten zu spielen: Du propagierst ein "Ausnahmevisum"-Verfahren an der Grenze.
Das ist weder politisch noch gesetzgeberisch gewollt und von BPol nicht zu schaffen.



Warum gibt es dann den §14(2) wenn es nicht gewollt ist.
Nach meinem dafürhalten muss im Einzelfall geprüft werden, ob §14(2) zur Anwendung kommen kann.
Führerscheine und Steuerbescheide anderer Leute dürfen bei einer Einzelfallprüfung keine Rolle spielen.
Auf welcher Rechtsgrundlage hätte den eine Einreise stattfinden können, wenn im vorliegenden Fall die Ausländerbehörde einer Einreise zugestimmt hätte.


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Antwort #86 - 07.08.2015 um 23:37:24
 
Natürlich ist ein Ausnahmevisum an der Grenze möglich.

Aber eben - der Name sagt es - nicht im Regelfall.

Im vorliegenden Fall ist von einer Ausnahme weit und breit nichts zu sehen.
Nur der nackte, blanke und schonungslose Regelfall.

[Wiederholmodus]
Und genau das ist der Punkt, warum ich so auf einer Rückreise beharre:
Wenn ich keine Besonderheit im Sachverhalt habe und nicht zurückweise, sondern ein Ausnahmevisum erteile, dann muß aus Gründen der Gleichbehandlung künftig in vergleichbaren Situationen immer ein Ausnahmevisum erteilt werden.
Da es hier um den Regelfall geht, wird das dann ein "Regelvisum an der Grenze".

Wie soll das bei nationalen Visa gehen außerhalb der üblichen Dienstzeiten von Ausländerbehörden, die ja zustimmen müssen?
Oder sollen Ausnahmevisa "nur werktags von 8 bis 17 Uhr" ausgestellt werden können? Außerhalb dieser Zeiten wird zurückgewiesen?
[/Wiederholmodus]

Und es ist auch nicht Aufgabe von BPol, so lange nach möglichen Ausnahmegründen zu suchen "Haben Sie kleine Kinder, die auf Sie warten? Müssen Sie dringend zum Arzt? Geht es Ihrem Mann schlecht?" bis irgendwann mal das "Ja" kommt und - ohne Belege für den bejahten Sachverhalt - die Ausnahme zusammengezimmert ist.

mgb schrieb am 07.08.2015 um 23:02:26:
Führerscheine und Steuerbescheide

spielen auch keine Rolle. Mir verschließt sich aber seit Jahren, wieso Fristversäumnisse im Ausländerrecht anders behandelt werden sollen als in anderen Rechtsbereichen.

War man aus gutem Grund an der fristgerechten Beantragung von irgendetwas gehindert, beantragt man unter Nennung des Grundes die Einsetzung in den vorigen Stand und kommt kann dann seinen Antrag doch noch stellen.
Warum soll man im Ausländerrecht mal "wenige Tage", mal "wenige Wochen" oder auch "wenige Monate" einfach negieren?

Und die Reaktion von Finanzbeamten möchte ich mir gar nicht vorstellen, wenn "habe ich nicht gewußt" kommt. Oder von Politessen, die ein Auto mit ausländischen Kennzeichen vor dem abgesenkten Bordstein sehen.
Aber im Ausländerrecht ist das ein respektabler Grund?
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Antwort #87 - 08.08.2015 um 00:02:57
 
Petersburger schrieb am 07.08.2015 um 23:37:24:
Natürlich ist ein Ausnahmevisum an der Grenze möglich.

Aber eben - der Name sagt es - nicht im Regelfall.

Im vorliegenden Fall ist von einer Ausnahme weit und breit nichts zu sehen.
Nur der nackte, blanke und schonungslose Regelfall.



Dann fange ich auch zum unterstellen an.
Die ganze Sache kam nur raus, weil die Ehefrau wahrheitsgemäss die Fragen bei der Reisebefragung beantwortet hat.
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Antwort #88 - 08.08.2015 um 00:05:11
 
Die Sache kam raus, weil sie mit einem 7 Monate altem Reisepass eingereist ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #89 - 08.08.2015 um 00:11:36
 
Es kam zu einer Reisebefragung wegen des Passes.
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