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Ehefrau an der Einreise gehindert (Gelesen: 56.140 mal)
Themen Beschreibung: länger als 6 Monate ausgereist
hge2001
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05.08.2015 um 18:21:12
 
Hallo,

Ich habe gerade einen Fall, wo die Ehefrau länger als 6 Monate ausgereist ist. (Sie hat eine AE, die noch bis September gültig ist).
Leider hat sie sich scheinbar bei den falschen Stellen erkundigt, ob das möglich ist. Sie war 7 Monate in ihrer Heimat.

Sie ist heute morgen in Frankfurt eingereist und durfte wegen der Überschreitung der 6 Monate den Transitbereich nicht verlassen. Morgen früh muss sie zurückfliegen.

Ist dies  verhältnismässig? Oder kann der Ehemann noch irgendetwas dagegen tun?
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reinhard
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Antwort #1 - 05.08.2015 um 21:20:42
 
Sie reist ja ohne AE und ohne Visum. Sie muss einfach vor der Einreise ein Visum beantragen. Wenn sie hier leben will, ein FZF-Visum.

Das ist üblich, dass ein Einreiseversuch ohne Visum scheitert. Da muss sie einfach vorher dran denken.
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Antwort #2 - 05.08.2015 um 21:36:36
 
Das ist absolut verhältnismäßig und auch absolut üblich. Wenn länger als 6 Monate außer Land, muss eine Bescheinigung der ABH vorgelegt werden, die die längere Abwesenheit genehmigt!
Da wird der Ehemann wohl nichts dran drehen können, außer das Rückreiseticket bezahlen (was vermutlich sehr teuer wird, da direkt am Airport gebucht wird nur und die teuerste Ticketklasse verfügbar sein wird  Laut lachend)...Dann zurück in Heimatland und auf der AV ein neues FZV beantragen!
Dann erneut mit Visum einreisen. Vermutlich wird auch die bisherige Zeit nicht anerkannt, wenn es um eine NE oder Deutsche STa geht!
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Antwort #3 - 05.08.2015 um 21:37:09
 
Mich wundert die Frage nach der Verhältnismäßigkeit.

Wäre es verhältnismäßig, sie nur deswegen nicht zurückzuweisen, weil sie Ehefrau eines Deutschen ist? Sind die von der Pflicht, einen Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 AufenthG zu besitzen, in irgendwelchen Situationen befreit?

hge2001 schrieb am 05.08.2015 um 18:21:12:
(Sie hat eine AE, die noch bis September gültig ist)

Dieser Satz ist falsch, weil die AE erloschen ist.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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hge2001
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Antwort #4 - 05.08.2015 um 21:38:36
 
reinhard schrieb am 05.08.2015 um 21:20:42:
Sie reist ja ohne AE und ohne Visum. Sie muss einfach vor der Einreise ein Visum beantragen. Wenn sie hier leben will, ein FZF-Visum.


Ich habe keinen Zweifel daran, dass dies rechtmäßig ist. Und es ist auch klar, dass die AE erloschen ist. Das war einfach nur dumm von der Frau.

Ihr Mann, der sie abholen wollte, war bei ihr im Transitbereich. Laut seiner Aussage hat die Polizei noch die ABH kontaktiert. Ihr zuständiger Sachbearbeiter war offenbar dafür, dass sie nicht zurückreisen muss; jedoch wurde dies später von dessen Vorgesetzten widerrufen.

Das lässt für mich jedenfalls den Verdacht zu, dass hier ermessensmäßig was zu machen gewesen wäre.  Denn ihr Ehemann war ja bei ihr; dadurch war ja quasi offensichtlich, dass sie einen Anspruch auf einen AT hat.

Sie musste übrigens eine Gebühr von 110 Euro bezahlen. Für was ist diese Gebühr gedacht?


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trixie
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Antwort #5 - 05.08.2015 um 22:01:10
 
deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 21:36:36:
Da wird der Ehemann wohl nichts dran drehen können, außer das Rückreiseticket bezahlen (was vermutlich sehr teuer wird, da direkt am Airport gebucht wird nur und die teuerste Ticketklasse verfügbar sein wird

... und wenn der Ehemann das Ticket nicht bezahlt, muss die Airline die Frau trotzdem mitnehmen, denn das ist das Risiko der Airline.
Der Ehemann ist für die Kosten nicht haftbar zu machen.
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Antwort #6 - 05.08.2015 um 22:06:55
 
trixie schrieb am 05.08.2015 um 22:01:10:
.. und wenn der Ehemann das Ticket nicht bezahlt, muss die Airline die Frau trotzdem mitnehmen, denn das ist das Risiko der Airline.


... so ist es auch geschehen. Die Airline war nicht amused. 

Zitat:
Der Ehemann ist für die Kosten nicht haftbar zu machen.


Vielleicht kann die Airline aber später den Ticketpreis einfordern...

Nun gut, die Abschiebung wird nun nicht mehr zu verhindern sein.
Interessant wäre aber noch die Frage, ob die Ehefrau einen Sperrvermerk bekommt, der zunächst wieder gelöscht werden muss, bevor sie ein neues Visum beantragt?
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trixie
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Antwort #7 - 05.08.2015 um 22:12:00
 
hge2001 schrieb am 05.08.2015 um 22:06:55:
Vielleicht kann die Airline aber später den Ticketpreis einfordern...

... von einer ausländischen Bürgerin, die irgendwo im Ausland verweilt und kein eigenes Einkommen hat; eher unwahrscheinlich.
Würde eher darauf tippen, dass die Airlines eine schwarze Liste führen und sie beim nächsten Mal ablehnen, wenn das Ticket gekauft wird.
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Antwort #8 - 05.08.2015 um 22:12:17
 
trixie schrieb am 05.08.2015 um 22:01:10:
und wenn der Ehemann das Ticket nicht bezahlt, muss die Airline die Frau trotzdem mitnehmen, denn das ist das Risiko der Airline.
Der Ehemann ist für die Kosten nicht haftbar zu machen. 


Wenn der Ehemann Deutscher ist haftet i.d.R. ein Ehepartner für den anderen bei sogenannten Geschäften des täglichen Lebens  Cool Tickets in den Urlaub und zurück zum Ehemann würde ich dazu zählen! Das die Airline die Frau erstmal mitnehmen muss ist unstrittig, die wird sich das Geld aber vom Ehemann wiederholen, dass ist absolut üblich und hier kann man mit einem saftigen Aufpreis rechnen (denn Tickets direkt am Counter sind i.d.R. sehr teuer). Denn die Airline hat ja nichts falsch gemacht, die Frau hatte ja einen gültigen AT! Dass die 6 Monate Regel nicht beachtet wurde, kann man meiner Meinung nach der Airline nicht anlasten!

Zitat:
Interessant wäre aber noch die Frage, ob die Ehefrau einen Sperrvermerk bekommt

Normalerweise ja
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reinhard
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Antwort #9 - 05.08.2015 um 22:18:28
 
hge2001 schrieb am 05.08.2015 um 22:06:55:
Nun gut, die Abschiebung wird nun nicht mehr zu verhindern sein.


Da sie nicht eingereist ist (nicht einreisen konnte), kann sie auch nicht abgeschoben werden. Sie wurde "zurückgewiesen".
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Antwort #10 - 05.08.2015 um 22:19:40
 
deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 22:12:17:
Wenn der Ehemann Deutscher ist haftet i.d.R. ein Ehepartner für den anderen bei sogenannten Geschäften des täglichen Lebens Tickets in den Urlaub und zurück zum Ehemann würde ich dazu zählen!

Nur handelt es sich nicht um Geschäft des täglichen Lebens, sondern um den Versuch einer illegalen Einreise, also um einen Straftatbestand. Wenn durch diesen Umstand zivilrechtliche Forderungen kommen, dürfte keine Haftung auf den Ehemann gegeben sein.
Der Rückflug in die Heimat hat absolut nichts mit Urlaub etc. zu tun.

deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 22:12:17:
Denn die Airline hat ja nichts falsch gemacht, die Frau hatte ja einen gültigen AT! Dass die 6 Monate Regel nicht beachtet wurde, kann man meiner Meinung nach der Airline nicht anlasten! 

Das sehe ich durchaus anders, auch wenn die Ungültigkeit nicht auf den ersten Blick erkennbar ist.
Willst du in ein visumspflichtiges Land einreisen, schaut man beim Check-In auch nach, ob der Reisepass noch 3 bzw. 6 Monate gültig ist.
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Antwort #11 - 05.08.2015 um 22:20:25
 
reinhard schrieb am 05.08.2015 um 22:18:28:
Da sie nicht eingereist ist (nicht einreisen konnte), kann sie auch nicht abgeschoben werden. Sie wurde "zurückgewiesen".


Danke für die Unterscheidung...

dafür gibt es keinen Sperrvermerk?
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Antwort #12 - 05.08.2015 um 22:26:32
 
Zitat:
Nur handelt es sich nicht um Geschäft des täglichen Lebens, sondern um den Versuch einer illegalen Einreise, also um einen Straftatbestand. Wenn durch diesen Umstand zivilrechtliche Forderungen kommen, dürfte keine Haftung auf den Ehemann gegeben sein.
Der Rückflug in die Heimat hat absolut nichts mit Urlaub etc. zu tun.

Das sehe ich völlig anders....ich sehe hier den Ehemann voll in der Haftung!

trixie schrieb am 05.08.2015 um 22:19:40:
Willst du in ein visumspflichtiges Land einreisen, schaut man beim Check-In auch nach, ob der Reisepass noch 3 bzw. 6 Monate gültig ist.


Wobei das natürlich sehr einfach zu sehen ist, wenn man die 1. Seite aufschlägt...Auf  möglicherweise 20 Seiten versteckte Ein- und Ausreisestempel der EU in einem vielleicht vollen Pass zu suchen und dann noch zu rechnen, halte ich für absolut nicht machbar beim Check in!
An den TE......halte uns mal auf dem laufenden, wie es ausgeht
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Antwort #13 - 05.08.2015 um 22:38:53
 
deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 22:26:32:
Das sehe ich völlig anders....ich sehe hier den Ehemann voll in der Haftung!

Wieso sollte der Ehemann aus einem zivilrechtlichen Schadensanspruch, der aus einer Straftat resultiert, haftbar sein?

deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 22:26:32:
...Aufmöglicherweise 20 Seiten versteckte Ein- und Ausreisestempel der EU in einem vielleicht vollen Pass zu suchen und dann noch zu rechnen, halte ich für absolut nicht machbar beim Check in!

Laut AufenthG haftet die Airline dafür, wenn dem Ausländer die Einreise nach Deutschland verweigert wird. Das wissen die Airlines. Wie sie nun ihren Ablauf organisieren, ist hier unerheblich. Ob sie weniger genaue Passkontrollen machen und dafür Personalkosten sparen, weil so ein Fall eher selten vorkommt oder genauer hinschauen und höhere Personalkosten verursachen, ist Sache der Airline.
Wenn der Ausländer von Deutschland ausreist bzw. wieder einreist, bekommt er von deutscher Seite keine Stempel in den Reisepass, sondern es stempelt - in diesem Fall - nur das Heimatland die Ein- und Ausreise.
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Antwort #14 - 05.08.2015 um 22:58:42
 
Zitat:
bekommt er von deutscher Seite keine Stempel in den Reisepass

Und damit wird es für den Checkin undurchsichtig (da arbeiten ja keine Kriminologen)  Laut lachend
A verlässt Deutschland am 1.1. nach Türkei (bekommt keinen Ausreisestempel aus Schengen) bleibt dort 8 Wochen und reist weiter nach Thailand (Heimat)...nach 5 Monaten verlässt er dann Thailand Richtung Deutschland. Soll nun der Checkin den kompletten Pass (bei angenommen 50 Stempeln) durchforsten und jedes Datum in jedem Visum analysieren? Da Daten oftmals per Hand eingeschrieben werden (Thailand / Philippinen / Vietnam, Kambodscha) ist das kaum lesbar! Er wird maxmal schauen, wann A in Thailand eingereist ist und hier wäre ja erst 4 Monate um, dabei ist A schon 7 Monate aus Schengen raus!

Zitat:
Wieso sollte der Ehemann aus einem zivilrechtlichen Schadensanspruch, der aus einer Straftat resultiert, haftbar sein?

Ist das schon eine Straftat? Da nicht eingereist, sehe ich auch keine Straftat! Also eine rein zivilrechtliche Haftung unter Ehepartnern für ein alltägliches Geschäft! Man ist auf eigenes Risiko geflogen, wurde nicht reingelassen und ist damit haftbar für Rückführung! Schau dir mal  § 66 AufenthG an

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen
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