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Ehefrau an der Einreise gehindert (Gelesen: 56.201 mal)
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trixie
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Antwort #105 - 08.08.2015 um 22:11:42
 
Vielleicht ein verwaltungsrechtlicher Gedankenanstoß an diejenigen, die eine neue Dokumentprüfung ausschließen.
Nach Erlöschen der AE und Ausreise aus Deutschland, ist in meinen Augen, ist die Akte erst einmal geschlossen.
Wenn man schon das normale Visumsverfahren betreiben muß, wird ein neuen Verwaltungsvorgang eröffnet. Somit stellt sich die Frage, ob man bei einem neuen Verwaltungsvorgang auf die alten Dokumente zurückgreifen darf.
Um das ganz noch etwas verfeinerter zu formulieren.
Wenn der Ehemann der TS nun der Zeit der Abstinenz der Ehefrau den Wohnsitz gewechselt hat, wäre eine ganz andere ABH zuständig, die keinerlei Akten hat. Ich sehe hier auch keinen Grund, dass diese von der alten ABH zugeschickt werden, da der Wohnsitzwechsel nicht während der gültigen AE erfolgte. Auch wäre die neue ABH nicht an die geprüften Dokumente früher Zeiten einer anderen ABH gebunden und könnte eine neue Amtsprüfung fordern.
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Antwort #106 - 08.08.2015 um 22:21:41
 
Ach komm ... Dann erzähl mal wieso auf geprüften Urkunden Referenznummern der Auslandsvertretung angebracht werden?
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Antwort #107 - 09.08.2015 um 07:51:05
 
trixie schrieb am 08.08.2015 um 22:11:42:
Nach Erlöschen der AE und Ausreise aus Deutschland, ist in meinen Augen, ist die Akte erst einmal geschlossen.

Das siehst Du falsch.
Die Ausländerakte exisitiert natürlich nach wie vor und wird lange aufbewahrt.

Im Unterschied zu einem Visumantrag, der tatsächlich mit Erlöschen des Visums erledigt ist, werden ja über Ausländer nicht Akten zum jeweiligen Vorgang, sondern zur Person geführt.
Wie sonst sollte eine ABH z.B. im Jahr 2015 bescheinigen können, daß der 2008 ausgereiste (und abgemeldete) Ausländer bereits 1991 eingereist war und damit seine NE zumindest die erste der in § 51 (2) AufenthG genannte Bedingungen erfüllt?

trixie schrieb am 08.08.2015 um 22:11:42:
Somit stellt sich die Frage, ob man bei einem neuen Verwaltungsvorgang auf die alten Dokumente zurückgreifen darf. 

Schau doch mal in § 31 (1) c) AufenthV. Welchen Sinn hätte diese Vorschrift, wenn auf eine bereits existierende Ausländerakte nicht zurückgegriffen werden dürfte?


cabrio schrieb am 08.08.2015 um 13:19:05:
Und eben wegen des Anspruchs IST das ein Sonderfall.

Wir beide schauen offenbar von völlig unterschiedlichen Positionen aus auf dieselbe Geschichte.
Einen Anspruch hat jeder Deutschverheiratete mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache.

Wir haben hier jemanden ohne den für die Einreise erforderlichen gültigen Aufenthaltstitel. Punkt und Ende des Sachverhalts.
Wenn ich mich auf "besaß einen (eben erst erloschenen) AT 28" einlasse, dann führe ich eine Erlöschen 1. und 2. Klasse ein.
Das Ding ist erloschen - Ende der Geschichte. Wie lange es erloschen ist, spielt nicht die kleinste Rolle. Es ist erloschen.

AufenthG § 28 (1)
Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis ist ... zu erteilen,

Auf diesen Titel hat ein Deutschverheirateter Anspruch. Nicht auf irgendeinen AT.

AufenthG § 6 (3)
Zitat:
Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. ...

Gesetzessystematik: Auf ein solches nationales Visum existiert dann derselbe Anspruch, weil man ohne ein solches Visum nicht zu der Behörde kommt, die die AE ausstellen kann.

Einen Anspruch auf ein Ausnahmevisum kenne ich nicht. Wo stünde der?

cabrio schrieb am 08.08.2015 um 13:19:05:
Die Fallkonstellation selbst ist hier die Ausnahmesituation (Sonderfall).

Jeder (!) Deutschverheiratete, dem AE oder NE erloschen sind (AE auch durch schlichten Fristablauf) befindet sich in derselben Situation. Das ist ein - seltener - Regelfall.

Für deutschverheiratete Ausländer gilt das AufenthG ebenso wie für andere Ausländer.
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Antwort #108 - 09.08.2015 um 10:24:15
 
@Petersburger

OK, dass die Akte nicht geschlossen wird, leuchtet mir ein.
Die damals durchgeführte Prüfung der Dokumente wurde von einer deutschen Behörde angestoßen (ABH, Standesamt usw.). So könnte doch eine Behörde, die damals die Amtsprüfung nicht angestoßen hat, auf eine Amtsprüfung bestehen. Die von der anderen Behörde angestoßene Amtsprüfung ist dafür nicht relevant.

@Aras
Vielleicht schreibst du mehr sachlich, statt mit deinen aggressiven Worten zu glänzen. Deine Antworten zu meinen Beiträgen sind sicherlich nicht hilfreich. 
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Antwort #109 - 09.08.2015 um 11:24:54
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 10:24:15:
So könnte doch eine Behörde, die damals die Amtsprüfung nicht angestoßen hat, auf eine Amtsprüfung bestehen. Die von der anderen Behörde angestoßene Amtsprüfung ist dafür nicht relevant.


Das ist doch theoretisch. Ich vermute es ist die selbe AV und ABH wie beim Erstantrag.

Wenn doch, dann muss man damitleben, dass man die Nachregistrierung der Ehe in DEU nicht gemacht hat, als kein Zeitdruck vorhanden war.
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Antwort #110 - 09.08.2015 um 11:42:16
 
grisu1000 schrieb am 09.08.2015 um 11:24:54:
Das ist doch theoretisch. Ich vermute es ist die selbe AV und ABH wie beim Erstantrag.

Es ist theoretisch, aber es ist nicht völlig ausgeschlossen.

Für Deine Vermutung sehe ich keinen Grund.

Allerdings sehe ich auch keinen Grund für eine andere als die bisherige ABH, nun so zu tun, als gebe es keine Vorgeschichte. Sonst würde ohne Nachregistierung der Ehe jeder Wohnsitzwechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen ABH spätestens bei der nächstfälligen Verlängerung/Übertragung des AT neuen Anlaß für eine UP bieten.
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Antwort #111 - 09.08.2015 um 11:55:32
 
Gibt ja auch die Selbstbindung der Verwaltung.

@trixie
Deine Ansichten sind ja auch nicht sehr hilfreich.
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Antwort #112 - 09.08.2015 um 13:36:21
 
Petersburger schrieb am 09.08.2015 um 11:42:16:
Sonst würde ohne Nachregistierung der Ehe jeder Wohnsitzwechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen ABH spätestens bei der nächstfälligen Verlängerung/Übertragung des AT neuen Anlaß für eine UP bieten. 

Darin besteht doch gerade der Sinn einer Nachregistrierung der Ehe, damit man niemals mehr in die Verlegenheit einer Urkundenprüfung für eine Behörde kommt und das sind nicht nur ABH und Standesamt.

Bei einer Verlängerung des AT wird ja nur der bestehende Sachverhalt "fortgeschrieben", während bei einem neuen Visumsantrag erst einmal geprüft wird, ob die Voraussetzungen hierzug erfüllt sind.

Zitat:
Gibt ja auch die Selbstbindung der Verwaltung.

Was verstehst du darunter?
Wenn z.B. ein ALG II Empfänger immer seinen Verlängerungsantrag eingereicht hat und ein anderer SB verlangt andere Dokumente, kann man sich auch nicht darauf berufen, dass man in der Vergangenheit auch ohne diese oder jene Nachweise die Weiterbilligung genehmigt bekommen hat. Ebenso sind die Erfordernisse eines Erstantrages höher als bei einem Folgeantrag.

Wenn nach einer ALG II Unterbrechung der Bedürftige wieder einen Erstantrag stellt, müssen alle Unterlagen neu eingereicht werden. Hier reicht es auch nicht aus zu sagen, "auch den Miet- und Arbeitsvertrag haben sie ja bereits, es hat sich auch nichts geändert."

Dass man in die alte Akte schaut, ist natürlich verständlich.


@Aras
Es ist mir unerklärlich, dass du ständig nachtreten mußt, wenngleich erkennbar ist, dass meine Gedanken richtig und möglich sind, auch wenn du das nicht versteht oder verstehen willst.

Ich bitte dich künftig fachlich zu engagieren und dein "das kann ich mir nicht vorstellen oder das gibt es nicht" für dich zu behalten. Ärgerlich
Danke!!!



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #113 - 09.08.2015 um 13:58:42
 
Hallo,

@hge2001

Deine Fragen bezüglich einer Verhältnismäßigkeit und der einschlägigen Rechtsgrundlagen dürften ja nach 8 Seiten durch Petersburger, der sich hier im Wust aus Ignoranz, Wunschwelt a la Pippi Langstrumpf  und der Einforderung des Vollkasko-Staates als Regulativ, mit den korrekten Hinweisen geäußert hat, beantwortet sein.

Natürlich wird Dein Bekannter feststellen, dass seine Ehefrau, nach Kontaktaufnahme mit der ABH, mindestens eine Vorabzustimmung erhalten und die Wiedereinreise der Ehefrau unproblematisch verlaufen wird.

Natürlich wird er feststellen, dass bereits erfolgte Dokumentenprüfungen im Bedarfsfall mittels vorhandener Referenznummer ihre Gültigkeit behalten, egal, welche deutsche Behörde evtl. noch eine Urkundenprüfung später als erforderlich erachten sollte.

Natürlich wird er feststellen, dass die Fluggesellschaft die Kosten der Rückbeförderung im Zuge einer Regressnahme zivilrechtlich ggü. der in DEU gewöhnlich aufhältigen und gemeldeten Ehefrau geltend machen wird.

Du bist ja selbst ein alter Hase hier und kannst die Beiträge bzgl. "Verwaltungsgericht", "Verletzung der Grundrechte" und ähnlichen Nonsens bestimmt in die zutreffende Rundablage einordnen.

Was die Abläufe bei der BPOL selbst angeht:
Die Frau hat nicht nur eine "Zurückweisungsverfügung" erhalten, aus der Rechtsgrundlage und Entscheidungsgründe hervorgeht, sondern auch einen Gebührenbescheid bzw. eine Quittung, aus der hervorgeht, wofür die 110,00 EUR zu entrichten waren.
Unabhängig davon, ob nun die Zurückweisung allein steht oder im Zusammenhang mit einer möglichen Anzeige, findet der Betroffene die Vorgangsnummer des betreffenden Vorgangs auf jedem ausgehändigten Dokument. Über diese Vorgangsnummer kann man von der betreffenden BPOL-Behörde jede Information zu dem jew. Vorgang einholen.

Offensichtlich hat die BPOL, wegen der besonderen Umstände, die für die Frau ausländerrechtlich zuständige Inlandsbehörde, also die ABH, kontaktiert, um vielleicht einen Weg außerhalb des rechtlich einwandfreien Ablaufs zugunsten der Ehefrau zu finden. Hätte die ABH mitgespielt, wäre pro forma eine Aktennotiz bzgl. der Zustimmung der ABH auf dem kleinen Dienstweg erfolgt, die Dame wäre eingereist, es hätte sich niemand beschwert - und wo kein Kläger, da kein Richter.
Der Leiter der ABH ist den sicheren, rechtlich einwandfreien Weg gegangen und hat, Hintergründe wurden von Petersburger erläutert, auf den gesetzlich vorgesehenen Ablauf bestanden.
Erst wegen des Versuchs, zu Gunsten der Betroffenen die gesetzlichen Bestimmungen etwas zu dehnen, kommt jetzt die Frage nach einem möglichen Ermessen und dessen möglicherweise fehlerhafter Anwendung überhaupt auf. Tja, Fluch der guten Tat...

Gruß

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Saxonicus
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Antwort #114 - 13.08.2015 um 22:10:49
 
deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 22:26:32:
Aufmöglicherweise 20 Seiten versteckte Ein- und Ausreisestempel der EU in einem vielleicht vollen Pass zu suchen und dann noch zu rechnen, halte ich für absolut nicht machbar beim Check in!

sarembeti schrieb am 07.08.2015 um 16:30:09:
Die Ein- und Ausreise aus dem Schengenraum wird bei Vorliegen eines AE von einem Grenzbeamten an der Schengen-Außengrenze nicht bestempelt.

Es würde manches vereinfachen und übersichtlicher machen, wenn sich die Grenzbeamten an den Schengen-Außengrenzen dazu durchringen könnten alle Pässe bei Ein- und Ausreise zu stempeln. So teuer kann doch die Stempelfarbe nicht sein, dass darauf verzichtet wird ?

Im Übrigen wird das Nichtstempeln von Pässen von dauerhaft ansässigen Ausländern nicht überall konsequent beachtet. Auf dem NE-Sticker im Pass meiner Frau prangt jedenfalls ein Stempel der Grenzbehörde des Pariser Flughafens, weil wir einmal über Frankreich eingereist sind.

Ich finde es schon ziemlich vermessen, dass man es von den jungen Damen an den exotischsten Flughäfen dieser Welt erwartet, die Einreisebestimmungen aller anderen Länder zu kennen und diesen eAt in allen europäischen Sprachen lesen zu können.

Da wäre doch wohl mal eine EU-weite Harmonisierung und Angleichungen (vielleicht so wie beim EU-Führerschein) der unterschiedlichen AT notwendig. Eine Benennung des AT in Englisch und Französisch (neben der Landessprache) wäre ebenfalls äußerst hilfreich.

Aber anscheinend ist der Krümmungsgrad von Gurken und Bananen oder das Füllungsvolumen von Kondomen für die EU-Bürokraten erheblich wichtiger.
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« Zuletzt geändert: 13.08.2015 um 22:26:00 von Saxonicus »  

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Antwort #115 - 17.08.2015 um 00:52:06
 
Saxonicus schrieb am 13.08.2015 um 22:10:49:
Es würde manches vereinfachen und übersichtlicher machen, wenn sich die Grenzbeamten an den Schengen-Außengrenzen dazu durchringen könnten alle Pässe bei Ein- und Ausreise zu stempeln. So teuer kann doch die Stempelfarbe nicht sein, dass darauf verzichtet wird ?

Es liegt sicherlich nicht an der Stempelfarbe. Es fehlt die Rechtsgrundlage. Welches Interesse sollte bei der Ausreise aus dem Schengenraum bestehen, dies zu dokumentieren, ebenso bei der Einreise, wenn die notwendigen Daueraufenthaltsvorschriften gegeben sind.
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Antwort #116 - 17.08.2015 um 12:59:06
 
Art.  10 SGK fehlt meiner Ansicht nach nicht.
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Antwort #117 - 29.08.2015 um 05:06:42
 
T.P.2013 schrieb am 09.08.2015 um 13:58:42:
Natürlich wird er feststellen, dass die Fluggesellschaft die Kosten der Rückbeförderung im Zuge einer Regressnahme zivilrechtlich ggü. der in DEU gewöhnlich aufhältigen und gemeldeten Ehefrau geltend machen wird.


Wird das von Fluggesellschaften denn tatsächlich praktiziert? Die Durchsetzung vor Gericht dürfte schwierig sein.

Z.B. laut den AGB von Lufthansa:

Zitat:
13.3. Wird Ihnen die Einreise in ein Land verweigert, so sind Sie verpflichtet, den anwendbaren Flugpreis zu zahlen, falls wir Sie auf Anordnung einer Behörde an Ihren Abgangsort oder an einen anderen Ort bringen müssen, weil Sie in ein Land (Durchreise- oder Bestimmungsland) nicht einreisen dürfen.


Weil der "anwendbare Flugpreis" aber alleine von Lufthansa bestimmt wird und sich Flugpreise mehrmals täglich ändern, bedeutet es in Wirklichkeit, "einen beliebig hohen von Lufthansa verlangten Preis". Da dürfte es vor Gericht unschwer sein, diese Vertragsklausel als unwirksam einzustufen, weil die Fluggesellschaft u.a. ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkommt. Auch scheint das unter den Wucherparagraphen zu fallen (Ausbeutung der Zwangslage).

Ich würde deshalb eher erwarten, dass man von der Airline nichts mehr hören wird.

Für die Wiedereinreise ist das eh irrelevant, da es eine rein zivilrechtliche Sache ist.
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Antwort #118 - 29.08.2015 um 09:03:16
 
programmer schrieb am 29.08.2015 um 05:06:42:
Weil der "anwendbare Flugpreis" aber alleine von Lufthansa bestimmt wird und sich Flugpreise mehrmals täglich ändern, bedeutet es in Wirklichkeit, "einen beliebig hohen von Lufthansa verlangten Preis". Da dürfte es vor Gericht unschwer sein, diese Vertragsklausel als unwirksam einzustufen, weil die Fluggesellschaft u.a. ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkommt. Auch scheint das unter den Wucherparagraphen zu fallen (Ausbeutung der Zwangslage).

Ich würde deshalb eher erwarten, dass man von der Airline nichts mehr hören wird.


Aus der Praxi kann ich sagen, dass dieses so gemacht wird. Es wird kein Wucherpreis genommen, sondern der Tagespries in der höchsten "Klasse" Economy (z.B. W). Das begründet man damit, dass alle Billigtickets schon verkauft waren und solche "Direkttickets am Airport" immer sehr teuer sind. Bei einem solchen 1 Way Flug auf die Philippinen können das schnell 1,5 - 2 k € sein! Ich weiß zumindest von einem Gerichtsverahren, wo das auch so bestätigt wurde
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Antwort #119 - 29.08.2015 um 10:44:23
 
deerhunter schrieb am 29.08.2015 um 09:03:16:
Aus der Praxi kann ich sagen, dass dieses so gemacht wird. ...  Ich weiß zumindest von einem Gerichtsverahren, wo das auch so bestätigt wurde 

Ob ein anderes Gericht genauso urteilt, weiß keiner.
Was nützt der Airline ein gewonnener Prozeß, wenn die beklagte Person das erstrittene Urteil nicht bedienen kann? Dann bleibt die Airline sowohl auf ihren Kosten wie auch auf den Gerichtsgebühren sitzen.
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