Hallo,
@hge2001
Deine Fragen bezüglich einer Verhältnismäßigkeit und der einschlägigen Rechtsgrundlagen dürften ja nach 8 Seiten durch Petersburger, der sich hier im Wust aus Ignoranz, Wunschwelt a la Pippi Langstrumpf und der Einforderung des Vollkasko-Staates als Regulativ, mit den korrekten Hinweisen geäußert hat, beantwortet sein.
Natürlich wird Dein Bekannter feststellen, dass seine Ehefrau, nach Kontaktaufnahme mit der
ABH, mindestens eine
Vorabzustimmung erhalten und die Wiedereinreise der Ehefrau unproblematisch verlaufen wird.
Natürlich wird er feststellen, dass bereits erfolgte Dokumentenprüfungen im Bedarfsfall mittels vorhandener Referenznummer ihre Gültigkeit behalten, egal, welche deutsche Behörde evtl. noch eine Urkundenprüfung später als erforderlich erachten sollte.
Natürlich wird er feststellen, dass die Fluggesellschaft die Kosten der Rückbeförderung im Zuge einer Regressnahme zivilrechtlich ggü. der in DEU gewöhnlich aufhältigen und gemeldeten Ehefrau geltend machen wird.
Du bist ja selbst ein alter Hase hier und kannst die Beiträge bzgl. "Verwaltungsgericht", "Verletzung der Grundrechte" und ähnlichen Nonsens bestimmt in die zutreffende Rundablage einordnen.
Was die Abläufe bei der
BPOL selbst angeht:
Die Frau hat nicht nur eine "Zurückweisungsverfügung" erhalten, aus der Rechtsgrundlage und Entscheidungsgründe hervorgeht, sondern auch einen Gebührenbescheid bzw. eine Quittung, aus der hervorgeht, wofür die 110,00 EUR zu entrichten waren.
Unabhängig davon, ob nun die Zurückweisung allein steht oder im Zusammenhang mit einer möglichen Anzeige, findet der Betroffene die Vorgangsnummer des betreffenden Vorgangs auf jedem ausgehändigten Dokument. Über diese Vorgangsnummer kann man von der betreffenden BPOL-Behörde jede Information zu dem jew. Vorgang einholen.
Offensichtlich hat die
BPOL, wegen der besonderen Umstände, die für die Frau ausländerrechtlich zuständige Inlandsbehörde, also die
ABH, kontaktiert, um vielleicht einen Weg außerhalb des rechtlich einwandfreien Ablaufs zugunsten der Ehefrau zu finden. Hätte die
ABH mitgespielt, wäre pro forma eine Aktennotiz bzgl. der Zustimmung der
ABH auf dem kleinen Dienstweg erfolgt, die Dame wäre eingereist, es hätte sich niemand beschwert - und wo kein Kläger, da kein Richter.
Der Leiter der
ABH ist den sicheren, rechtlich einwandfreien Weg gegangen und hat, Hintergründe wurden von Petersburger erläutert, auf den gesetzlich vorgesehenen Ablauf bestanden.
Erst wegen des Versuchs, zu Gunsten der Betroffenen die gesetzlichen Bestimmungen etwas zu dehnen, kommt jetzt die Frage nach einem möglichen Ermessen und dessen möglicherweise fehlerhafter Anwendung überhaupt auf. Tja, Fluch der guten Tat...
Gruß