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Ehefrau an der Einreise gehindert (Gelesen: 56.226 mal)
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erne
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Antwort #90 - 08.08.2015 um 01:20:48
 
mgb schrieb am 08.08.2015 um 00:11:36:
Pässe können auch die jeweiligen Botschaften ausstellen. 


was sichtbar wäre, da die Behörde, die einen Pass austellt, vermerkt ist
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #91 - 08.08.2015 um 01:34:32
 
Wenn du das Rechtssystem des Ausstellerlandes so gut kennst, dann erzähl mal.
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hge2001
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #92 - 08.08.2015 um 01:48:21
 
erne schrieb am 08.08.2015 um 01:20:48:
was sichtbar wäre, da die Behörde, die einen Pass austellt, vermerkt ist

mgb schrieb am 08.08.2015 um 01:34:32:
Wenn du das Rechtssystem des Ausstellerlandes so gut kennst, dann erzähl mal.


Philipp. Pässe, die in der Botschaft in Berlin ausgestellt werden, haben den Ausstellungsort "PE Berlin"...  die inländischen haben DFA xxxxxx  (ort). Also auch ohne "rechtliche Vorbildung" leicht erkennbar.
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #93 - 08.08.2015 um 01:50:50
 
Trotz Internet soll es die Post ja immer noch geben.
Ohne wahrheitsgemässe Angaben bei der Reisebefragung wäre das Ergebnis nicht möglich gewesen.
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cabrio
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Antwort #94 - 08.08.2015 um 02:31:27
 
Petersburger schrieb am 07.08.2015 um 23:37:24:
Mir verschließt sich aber seit Jahren, wieso Fristversäumnisse im Ausländerrecht anders behandelt werden sollen als in anderen Rechtsbereichen.


Darum geht es doch gar nicht. Die Ehefrau mit der erloschenen AE muss sich schließlich sehr wohl mit den Rechtsfolgen davon herumplagen, dass sie es verpennt hat, bei der ABH rechtzeitig eine Verlängerung der 6-Monatsfrist zu beantragen - auf die sie einen Anspruch gehabt hätte. Die Frist für den Anspruch auf eine NE oder auf eine Einbürgerung als Deutschverheiratete fängt nämlich von vorne an zu laufen (genauso wie bei der Ehefrau, die in Deutschland geblieben ist und hier die Verlängerung ihrer AE verpennt hat). Das ist auch verhältnismäßig. Die Zurückweisung an der Grenze ist es nicht. (Dabei unterstelle ich, dass es in ihrem Fall nicht um "Trickserei" geht, wie oben auch schon behauptet wurde.).

Und nochmal: Der § 14 Abs. 2 ist eine Kann-Bestimmung ("...kann ein Ausnahmevisum erteilt werden.") Damit ist das Ermessen eröffnet, das von der zuständigen Behörde pflichtgemäß ausgeübt werden muss. Im Gegensatz zur umgangssprachlichen Auffassung von "Ermessen" hat die Behörde bzw. der Beamte aber gerade KEIN Ermessen, sondern ist in seiner Entscheidung gebunden. Das heißt, die Entscheidung muss anhand einer Reihe von festgelegten Kriterien, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls gefällt werden. Und nur weil hier Ermessen oder Willkür überhaupt keine Rolle spielen dürfen, sind solche Entscheidungen der Verwaltung auch gerichtlich überprüfbar. Andernfalls gäbe es da nie etwas zu überprüfen.

Aras schrieb am 07.08.2015 um 20:26:32:
Wieso sollte das ein gewichtiger Eingriff in die Grundrechte sein?

Wenn das Erfordernis von A1 Kenntnissen schon einen Grundrechtseingriff rechtfertigt, dann ist das Visaerfordnis auch gerechtfertigt.


Wenn Verheirate, die jetzt gemeinsam leben wollen (egal, was sie vorher gemacht haben), durch physischen Zwang von Behörden daran gehindert werden, dann ist das immer ein Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 6 GG. Das bestreitet auch niemand. Wenn die deutsche Ehefrau eines Deutschen ins Gefängnis muss, weil sie zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, ist das auch ein Eingriff in dieses  und noch in andere Grundrechte. Der ist aber gerechtfertigt. Im Fall der TS ist der Eingriff nicht gerechtfertigt, weil unverhältnismäßig.

Was den A 1 Deutschtest angeht, so sind ganze Heerscharen von Juristen (auch der Verwaltungsrichter Klaus Dienelt, migrationsrecht.net) nun gerade der Meinung, dass dieser Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt und A 1 als Einreisevoraussetzung eben deshalb verfasssungwidrig sei. Aber das war hier ja nicht Thema.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #95 - 08.08.2015 um 06:52:06
 
cabrio schrieb am 08.08.2015 um 02:31:27:
Was den A 1 Deutschtest angeht, so sind ganze Heerscharen von Juristen (auch der Verwaltungsrichter Klaus Dienelt, migrationsrecht.net) nun gerade der Meinung, dass dieser Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt und A 1 als Einreisevoraussetzung eben deshalb verfasssungwidrig sei

Seit, ich glaube, 8 Jahren haben wir nun die Erfordernis des Sprachnachweises, also genug Zeit, das verfassungsrechtlich überprüfen zu lassen. Solange das keiner tut, ist diese Forderung verfassungskonform.
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Antwort #96 - 08.08.2015 um 11:18:36
 
Bei der Ermessensentscheidung, ob eine Ausnahme vorliegt,  die die Erteilung eines Ausnahmevisums rechtfertigt, spielen aber genau die generalpräventiven Überlegungen eine Rolle.
Genau sie verlangen, eine vom Antragsteller vorgetragene Ausnahmesituation ermessensfehlerfrei zu bewerten und ggf. ein Visum zu erteilen.

Art. 6 GG ist keine Vorschrift, nach der Ausländer vor den Folgen eigener schlichter Fehler zu schützen sind.

Die hier sogar noch im Rahmen sind, da ein Anspruch auf einen neuen AT besteht.

Die Flugkosten sind hier überhaupt kein Argument,  solange wir kein spezielles Aufenthaltsrecht für Asiaten und Südamerikaner haben. Oder wäre es gerechtfertigt, eine Philippina allein wegen der immensen Flugkosten nicht zurückzuweisen, eine Ukrainerin oder Russin wegen der vergleichsweise geringeren Flugkosten jedoch nicht?


Ob eine Regelung verfassungskonform ist oder nicht, hängt nicht davon ab, ob das schon jemand erfolgreich durchgeklagt hat.
Allerdings ist diese Regelung bis zur Feststellung durch das BVerfG geltendes Recht.

Und es ist eine widerliche Übung, von Behördenmitarbeitern Entscheidungen gegen geltendes Recht zu verlangen, weil diese verfassungswidrig seien.
Besonders von Juristen ist diese Forderung eine Frechheit, weil sie einerseits um die Unzulässigkeit einer solchen Entscheidung wissen, andererseits aber die Möglichkeit haben, den korrekten, langwierigen und kostenintensiven Klageweg bis zum Ende zu bringen.
Und sie sind diejenigen,  die das Abweichen einer behördlichen Entscheidung vom Buchstaben geltenden Rechts zuungunsten ihres Mandanten mit allen Mitteln verfolgen.

Letzteres ist gut so, dafür sind sie ja da.

Aber eben nicht: Halte Dich hier an den Buchstaben - dort aber nicht.

Das würde zudem die Tür für behördliche Willkür öffnen: Behördenmitarbeiter, Halte Dich nur dann an das Gesetz, wenn es Deiner Rechtsauffassung nicht widerspricht. Wo immer die herkommt.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #97 - 08.08.2015 um 13:19:05
 
Petersburger schrieb am 08.08.2015 um 11:18:36:
Die Flugkosten sind hier überhaupt kein Argument,  solange wir kein spezielles Aufenthaltsrecht für Asiaten und Südamerikaner haben. Oder wäre es gerechtfertigt, eine Philippina allein wegen der immensen Flugkosten nicht zurückzuweisen, eine Ukrainerin oder Russin wegen der vergleichsweise geringeren Flugkosten jedoch nicht?


Da bin ich völlig d'accord. Die Flugkosten an sich sind kein Argument. Um die geht es nicht, sondern darum, dass die Zurückweisung in solchen Fällen in die Freiheit des Ausländers und des deutschen Ehepartners eingreift, ihr eheliches Zusammenleben so zu gestalten, wie sie es wollen. Da spielt dann die Höhe der Flugkosten nicht die entscheidende Rolle - ob das 150 oder 2.000 Euro sind. Ebensowenig die Frage, wie lange es dauert, bis der Ausländer wieder einreisen kann. Insofern halte ich die Zurückweisung einer Russin oder Ukrainerin bei gleich gelagertem Sachverhalt auch für unzulässig.

Es geht hier um den Sonderfall einer nach § 14 unerlaubten Einreise wegen einer gerade erst erloschenen § 28er AE. Nun dürften schon die Fälle der Einreise mit irgendeiner erloschenen AE den zahlenmäßig geringsten Anteil der unerlaubten Einreisen ausmachen. Erst recht gilt das für die nach § 28 (die meisten Deutschverheirateten passen eben auf und verpennen sowas nicht). Es gibt gute gesetzessystematische Gründe, die die Annahme stützen, dass der Gesetzgeber den § 14 Abs. 2, also die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmevisa, unter anderem auch für genau diese Sonderfälle vorgesehen hat. Der angebliche "Prominentenbonus", den die Frau von Marius Müller Westernhagen erfahren würde, wäre dann gar keiner; ihre NIcht-Zurückweisung wäre einfach gesetzeskonform. Und die Zurückweisung der Russin und der Ukrainerin genauso unverhältnismäßig wie die der Philippinin.


Petersburger schrieb am 08.08.2015 um 11:18:36:
Art. 6 GG ist keine Vorschrift, nach der Ausländer vor den Folgen eigener schlichter Fehler zu schützen sind.

Die hier sogar noch im Rahmen sind, da ein Anspruch auf einen neuen AT besteht.


Und eben wegen des Anspruchs IST das ein Sonderfall. Und die Zurückweisung deshalb unverhältnismäßig.

Petersburger schrieb am 08.08.2015 um 11:18:36:
Bei der Ermessensentscheidung, ob eine Ausnahme vorliegt,  die die Erteilung eines Ausnahmevisums rechtfertigt, spielen aber genau die generalpräventiven Überlegungen eine Rolle.
Genau sie verlangen, eine vom Antragsteller vorgetragene Ausnahmesituation ermessensfehlerfrei zu bewerten und ggf. ein Visum zu erteilen.


Die Fallkonstellation selbst ist hier die Ausnahmesituation (Sonderfall). Deshalb muss da eigentlich gar nichts mehr vorgetragen werden. Das führt aber, wie man sieht, in der Praxis zu Problemen.
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Antwort #98 - 08.08.2015 um 13:31:41
 
cabrio schrieb am 08.08.2015 um 13:19:05:
Es geht hier um den Sonderfall einer nach § 14 unerlaubten Einreise wegen einer gerade erst erloschenen § 28er AE

Welchen Zeitfaktor setzt man denn fest, unter "gerade erst erloschen".

Aber es geht nicht um den Zeitfaktor, sondern um den Umstand, der in Antwort #41 klar ist:

Zitat:
Entscheidend ist tatbestandlich das Vorliegen einer Ausnahmesituation. Dazu gehört, dass der Ausländer einen unvorhersehbaren zwingenden Einreisegrund darlegen muss

Was soll nun der unvorhersehbare und zwingende Einreisegrund sein?
Ohne diesen Grund gibt sehe keine Möglichkeit für ein Ausnahmevisum.
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Antwort #99 - 08.08.2015 um 18:57:12
 
cabrio schrieb am 08.08.2015 um 13:19:05:
in solchen Fällen in die Freiheit des Ausländers und des deutschen Ehepartners eingreift, ihr eheliches Zusammenleben so zu gestalten, wie sie es wollen. Da spielt dann die Höhe der Flugkosten nicht die entscheidende Rolle - ob das 150 oder 2.000 Euro sind. Ebensowenig die Frage, wie lange es dauert, bis der Ausländer wieder einreisen kann. Insofern halte ich die Zurückweisung einer Russin oder Ukrainerin bei gleich gelagertem Sachverhalt auch für unzulässig.


Man muss es mal andersherum sehen. Wäre ein Visum erteilt worden und anschließend eine neue AT, hätte die Schlamperei der Ehegatten keinerlei Auswirkungen gehabt. Damit wären ja diejenigen die sich kümmern, Zeit und Geld aufwenden, um z.B eine Ausnahmegenehmigung der ABH zu bekommen die Gelackmeierten weil Dummen. Fehlverhalten muss eben zu einem Malus führen, ansonsten macht rechtmäßiges Verhalten keinen Sinn.

Also kann es ein solches Visa nur in Ausnahmefällen geben, im Rahmen des Ermessens. Das nach sieben Monaten freiwilliger Trennung, plötzlich ein weiteres Warten von ggf. ein paar Wochen auf ein FZF-Visum unverhältnismäßig seine soll, erschließt sich mir nicht.
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Antwort #100 - 08.08.2015 um 20:57:44
 
Zumal man ja darüber diskutieren könnte, ob nach 7 Monaten Trennung überhaupt noch ein eheliches Zusammenleben gegeben ist  Cool
Wenn man zur Antwort ja kommt, sind weitere 4 Wochen für ein FZF sicher zu verschmerzen
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Antwort #101 - 08.08.2015 um 21:10:39
 
deerhunter schrieb am 08.08.2015 um 20:57:44:
Wenn man zur Antwort ja kommt, sind weitere 4 Wochen für ein FZF sicher zu verschmerzen

Das halte bei einem Land unsicheren Urkundenwesen zu optimistisch, denn wenn dann hier das ganz normale Visumsverfahren durchgeführt wird, müßten alle eingereichten Dokumente auch erst einmal geprüft werden. Ob es dann reicht zu sagen, "Schauen sie sich die Akte vor vier Jahren an, damals wurde bereits alles geprüft", kann ich nicht beurteilen.
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Antwort #102 - 08.08.2015 um 21:25:37
 
Was ist dass denn für ne Quatsch-Aussage? *facepalm*
Man muss doch keine bereits überprüften Dokumente ein zweites Mal überprüfen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #103 - 08.08.2015 um 21:38:22
 
Aras schrieb am 08.08.2015 um 21:25:37:
bereits überprüften Dokumente ein zweites Mal überprüfen. 

... und wie kommst du zu dieser Sicherheit?
Es kommt immer drauf an, welche Behörde beim ersten Mal die Prüfung veranlasst hat. Jede andere Behörde kann eine eigene Prüfung verlangen und muss die Prüfung einer anderen Behörde NICHT akzeptieren.
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Antwort #104 - 08.08.2015 um 21:39:34
 
trixie schrieb am 08.08.2015 um 21:10:39:
müßten alle eingereichten Dokumente auch erst einmal geprüft werden.


Warum? Die Dokumente wurden wahrscheinlich alle bereits überprüft. Das wird auch so in der Ausländerakte stehen. Wie bereits gesagt sollte der Ehegatte in DEU mit der ABH sprechen. Ggf erreicht man sogar eine Vorabzustimmung, zumindest ein Beschleunigung des Visaverfahrens durch die ABH.
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