Petersburger schrieb am 07.08.2015 um 23:37:24:Mir verschließt sich aber seit Jahren, wieso Fristversäumnisse im Ausländerrecht anders behandelt werden sollen als in anderen Rechtsbereichen.
Darum geht es doch gar nicht. Die Ehefrau mit der erloschenen
AE muss sich schließlich sehr wohl mit den Rechtsfolgen davon herumplagen, dass sie es verpennt hat, bei der
ABH rechtzeitig eine Verlängerung der 6-Monatsfrist zu beantragen - auf die sie einen Anspruch gehabt hätte. Die Frist für den Anspruch auf eine
NE oder auf eine Einbürgerung als Deutschverheiratete fängt nämlich von vorne an zu laufen (genauso wie bei der Ehefrau, die in Deutschland geblieben ist und hier die Verlängerung ihrer
AE verpennt hat). Das ist auch verhältnismäßig. Die Zurückweisung an der Grenze ist es nicht. (Dabei unterstelle ich, dass es in ihrem Fall nicht um "Trickserei" geht, wie oben auch schon behauptet wurde.).
Und nochmal: Der § 14 Abs. 2 ist eine Kann-Bestimmung ("...kann ein Ausnahmevisum erteilt werden.") Damit ist das Ermessen eröffnet, das von der zuständigen Behörde pflichtgemäß ausgeübt werden muss. Im Gegensatz zur umgangssprachlichen Auffassung von "Ermessen" hat die Behörde bzw. der Beamte aber gerade KEIN Ermessen, sondern ist in seiner Entscheidung gebunden. Das heißt, die Entscheidung muss anhand einer Reihe von festgelegten Kriterien, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls gefällt werden. Und nur weil hier Ermessen oder Willkür überhaupt keine Rolle spielen dürfen, sind solche Entscheidungen der Verwaltung auch gerichtlich überprüfbar. Andernfalls gäbe es da nie etwas zu überprüfen.
Aras schrieb am 07.08.2015 um 20:26:32:Wieso sollte das ein gewichtiger Eingriff in die Grundrechte sein?
Wenn das Erfordernis von
A1 Kenntnissen schon einen Grundrechtseingriff rechtfertigt, dann ist das Visaerfordnis auch gerechtfertigt.
Wenn Verheirate, die jetzt gemeinsam leben wollen (egal, was sie vorher gemacht haben), durch physischen Zwang von Behörden daran gehindert werden, dann ist das immer ein Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 6
GG. Das bestreitet auch niemand. Wenn die deutsche Ehefrau eines Deutschen ins Gefängnis muss, weil sie zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, ist das auch ein Eingriff in dieses und noch in andere Grundrechte. Der ist aber gerechtfertigt. Im Fall der
TS ist der Eingriff nicht gerechtfertigt, weil unverhältnismäßig.
Was den A 1 Deutschtest angeht, so sind ganze Heerscharen von Juristen (auch der Verwaltungsrichter Klaus Dienelt, migrationsrecht.net) nun gerade der Meinung, dass dieser Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt und A 1 als Einreisevoraussetzung eben deshalb verfasssungwidrig sei. Aber das war hier ja nicht Thema.