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Erst einladen, dann "rausschmeißen"??? (Gelesen: 12.962 mal)
Foudre
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Erst einladen, dann "rausschmeißen"???
21.10.2015 um 22:00:07
 
Hallo!

Eine Bekannte von uns hat einen Verwandten aus einem afrikanischen Land zu sich eingeladen.
Die Person ist mit einem "Court Sejour"-Schengenvisum mit einer Gültigkeit von einem Jahr nach Deutschland eingereist. Das Visum wurde von einem französischen Konsulat ausgestellt.
Nach nur etwa 2 Wochen haben Streitereien der beiden nun dazu geführt, dass sie ihren Gast "rausgeschmissen" hat.
Dabei hat die Person zunächst sämtliches Gepäck und Dokumente zurückgelassen und war mehrere Tage verschwunden.
Heute hat sich die Person aus einer Flüchtlingserstaufnahme-Einrichtung bei uns gemeldet.

Wie kann ich nun handeln? Ich habe dazu einige Fragen:

1.) Ich habe die Befürchtung, dass sowohl die betreffende Person als auch die ursprünglich Einladende Person nun alles darauf anlegen, dass die Person zunächst bei uns zuhause "unterkommt". Das wollen wir aber nicht! Aus Platz- und Privatsphäregründen. Außerdem stehen wir der Person nicht nahe, obwohl meine Ehefrau aus dem gleichen Land kommt!

2.) Gibt es das erwähnte Ein-Jahres-Schengen-Visum überhaupt, oder ist hier schon irgendetwas illegales im Busch? Ich will mich im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit auf keinen Fall in irgendwelche illegalen Sachen verstrickt sehen (selbst wenn betreffende Person auch nur eine Nacht bei uns Aufnahme finden würde)!

3.) Was kann ich tun? Soll ich mit der Person zur örtlichen Polizei gehen? Ist der "Einladende" nicht dazu verpflichtet, für den Zeitraum des Aufenthaltes bzw. der Visumlaufzeit Unterkunft bereitzustellen? Der "Inivitationletter" liegt nicht vor. Sind Angaben dazu über das Visum im Pass abrufbar?

4.) Wo könnte die Person unterkommen (zumindest bis zu einem verfügbaren Rückflug), wenn dem "Einladenden" entgegen meiner Ansicht keine Pflicht zu einer weiteren Beherbergung entsteht?

Theoretisch könnte man es ja so machen, dass man den Rückflug soweit wie möglich vorverlegt und die Person dann bis zu diesem Datum eventuell bei uns unterkommt. Ich muss diesbezüglich aber begründete Zweifel haben, dass die Person nicht unbedingt gewillt ist, den Rückflug dann auch anzutreten. Deshalb habe ich Angst die Person überhaupt auch nur eine Nacht aufzunehmen, weil ich Angst habe, dass mir hierdurch irgendwann im Nachhinein doch noch strafrechtliche Konsequenzen entstehen könnten. Würde dies zutreffen?

Danke für eure Hilfe im Vorraus! Die Gesamtsituation ist zur Zeit wirklich sehr belastend!


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Antwort #1 - 21.10.2015 um 22:18:13
 
1. Dann laßt ihn nicht 'rein.

2. Jahresvisa gibt es. Inwieweit dort Illegales lief, läßt sich ohne Einblick in die Visumunterlagen nicht sagen.

3. Kontakt vermeiden. Was hast Du damit zu tun?

4. Ist das Dein Problem?

Halte Dich und Deine Familie so konsequent wie möglich aus der Geschichte heraus.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Foudre
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Antwort #2 - 21.10.2015 um 22:42:26
 
Ich würde gern wissen, ob es was bringen würde, mit der Person zur Polizei zu gehen und den Rausschmiss zu melden, weil ich die einladende Person sowieso nicht ausstehen kann. Dies ist im Übrigen die Halbschwester meiner Frau und wer Afrikaner und deren übertriebenen Familiensinn kennt, der versteht evtl. meine Sorge, dass betreffende Person dann letztendlich längerfristig bei mir "abhängen" wird, wenn ich jetzt nicht handele.
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Antwort #3 - 21.10.2015 um 22:49:38
 
Und was soll die Polizei mit einer Person, die mit einem französischen Visum in Deutschland ist, machen?

Also illegal ist es nicht wenn deine Schwägerin bei euch übernachtet.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 21.10.2015 um 23:42:51
 
Rückfrage zum Visum: Das betreffende Visum ist in französischer Sprache ausgestellt. Im Heimatland gibt es kein deutsches Konsulat, so dass das französische dies mitübernimmt. Müsste ein in Vertretung für deutsche Behörden ausgestelltes Visum dann nicht Deutschsprachig sein? Wenn ja dann hieße das meine Schwägerin ist gar nicht die einladende Person sondern irgendjemand in Frankreich.
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Antwort #5 - 22.10.2015 um 00:10:50
 
Was ich eh nicht verstehe...

Es ist doch eine carte sejour. Also eine "Aufenthaltskarte". Also eine Aufenthaltserlaubnis. Sonst hätte die Botschaft da ein Visum erteilt. Also im Grunde kann sie doch nach Frankreich?

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Antwort #6 - 22.10.2015 um 01:07:32
 
Es ist keine Karte. Es ist ein Schengenvisum im Pass. Und darauf steht "courte sejour" = "Kurzaufenthalt" . Aber ein Jahr Laufzeit. Deswegen die Frage ob da was faul ist. Kurzaufenthalt sind doch maximal 90 Tage, oder?
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Antwort #7 - 22.10.2015 um 01:20:02
 
Muss nichts faul sein. Ist dann wohl ein einjähriges Visum mit der üblichen 90/180 Tage Regelung.
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Antwort #8 - 22.10.2015 um 01:59:05
 
Was bedeutet diese Regelung?
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Antwort #9 - 22.10.2015 um 01:59:53
 
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Antwort #10 - 22.10.2015 um 02:27:57
 
Wenn die Person bis zum Ablauf der 90 Tage bei mir wohnt und dann nicht ausreist bzw. verschwindet... würde ich dann strafrechtlich belangt werden können? Ich meine: Ich bin ja nicht der "Einlader" (Verpflichtungserklärung).
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Antwort #11 - 22.10.2015 um 02:33:20
 
Wenn sie solange bei dir wohnen würde, müsstest du doch auf die Anmeldung bestehen. Es ist dann kein Geheimnis. Auch bist du vom Zeugnisverweigerungsrecht geschützt und musst dich und andere nicht belasten.
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blubb


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Antwort #12 - 22.10.2015 um 02:39:51
 
Foudre schrieb am 22.10.2015 um 02:27:57:
Wenn die Person bis zum Ablauf der 90 Tage bei mir wohnt und dann nicht ausreist bzw. verschwindet... würde ich dann strafrechtlich belangt werden können? Ich meine: Ich bin ja nicht der "Einlader" (Verpflichtungserklärung).


Hallo, grundsätzlich nicht, solange die Person legal in DEU aufhältig ist.
Ab dem Zeitpunkt des ersten Tages unerlaubten Aufenthalts machst Du Dich ggf. einer Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt schuldig. Lass es einfach sein.

Wobei ich mich sowieso frage: Er hat sich aus einer Erstaufnahmeeinrichtung gemeldet?
Möglicherweise hat er einen Asylantrag gestellt?

Gruß

Edit:
Aras schrieb am 22.10.2015 um 02:33:20:
Auch bist du vom Zeugnisverweigerungsrecht geschützt und musst dich und andere nicht belasten.


, "Verwandter einer Halbschwester" reicht erst einmal nicht.
Lediglich als Beschuldigter müsste er sich nicht äußern...
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Foudre
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Antwort #13 - 22.10.2015 um 02:42:04
 
Also wenn es soweit kommen sollte, dann werde ich also eine Anmeldung machen.... Meine Befürchtung geht dann aber eher in die Richtung, dass nach dem Ablauf des Visums z. B. irgendwo Asyl beantragt wird, dass die Behörden dann irgendwann auf mich als Gastgeber stoßen und mir vorwerfen, ich hätte zusammen mit dem Antragssteller alles von langer Hand geplant usw. obwohl das überhaupt nicht stimmt. Ich bin vielleicht einfach zu sozial und will nicht dass die Person bei sinkenden Temperaturen auf der Strasse schläft. Ausserdem hat meine Frau ihren Aufenthaltstitel erst bekommen und wir wollen absolut keinen Stress in diesem Zusammenhang!
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Antwort #14 - 22.10.2015 um 02:47:54
 
Er wurde wohl irgendwo aufgegriffen und in eine Erstaufnahmeeinrichtung gebracht. Seine Papiere und das Visum hat er derzeit nicht bei sich. Ob er bereits einen Antrag gestellt hat, weis ich nicht. Er hat aber einen falschen Namen angegeben und will nun morgen oder übermorgen dort abhauen und seine Sachen von der Bekannten holen. Wie es dann weitergeht, weis keiner. Er hat den falschen Namen angegeben, damit er im Wiederbesitz seines Passes nicht mit dem Vorfall in Verbindung gebracht werden kann. Anscheinend spricht in der Einrichtung auch niemand französisch, um Missverständnisse zu klären.
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