Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 4 5 6 ... 10
Thema versenden Drucken
Ehefrau an der Einreise gehindert (Gelesen: 56.294 mal)
Themen Beschreibung: länger als 6 Monate ausgereist
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau an der Einreise gehindert
Antwort #45 - 06.08.2015 um 10:38:48
 
Keiner weiß, welches Gespräch sich zwischen dem Ehemann, seiner Frau auf der einen Seite und der BuPol und der ABH auf der anderen Seite ergeben hat.

Letztendlich wird man diese teure Kröte wohl schlucken müssen, denn sich hier auf dem Gerichtsweg zu begeben, könnte noch einmal einen unbekannten Kostenfaktor hinzusetzen, so dass man wirklich die Kosten einer Firstclass Reise bezahlt hat.

Sich jetzt ein unvorhersehbares zwingendes Konstrukt ausdenken, wo sicherlich Aktenvermerke bei der BuPol vorhanden sind, ist nicht ratsam.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau an der Einreise gehindert
Antwort #46 - 06.08.2015 um 10:42:29
 
Keine Ahnung worauf du hinaus willst. Es geht mir jetzt um die Sache BPol und ABH bezüglich Ausnahmevisa.

Es kann sein, dass die Ehefrau nicht auf die richtigen Ausnahmegründe gekommen ist. Kann ja sein, dass sie eine wichtige Operation in 2 Wochen hat. Aber bei der BPol sagt sie nur, dass sie zu ihrem Mann will. Aber auf die Operation kommt sie nicht.

Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
hge2001
Themenstarter Themenstarter
Silver Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 1.111

53909, Nordrhein-Westfalen, Germany
53909
Nordrhein-Westfalen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau an der Einreise gehindert
Antwort #47 - 06.08.2015 um 10:44:44
 
trixie schrieb am 06.08.2015 um 10:38:48:
Letztendlich wird man diese teure Kröte wohl schlucken müssen

So ist es... die beiden haben sich auch damit abgefunden, dass sie wieder zurückfliegt.
Ich habe dem Ehemann geraten, heute morgen noch mal Kontakt zu seiner ABH aufzunehmen. Da sähe ich nur die einzige Chance, ohne großen Aufwand und  Kosten was zu ändern. Ob dazu aber noch genügend Zeit ist oder war, weiss ich nicht.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau an der Einreise gehindert
Antwort #48 - 06.08.2015 um 10:55:13
 
Aras schrieb am 06.08.2015 um 10:42:29:
Keine Ahnung worauf du hinaus willst.

Eben, dass man jetzt nicht anfangt an etwas zu basteln, was es nicht vorher an zwingenden Gründen gab. Ob man beim Vergessen eines zwingenden Grundes während des Interviews mit Bupol und ABH im nachhinein noch profitieren kann, indem man entstandene Kosten usw. einfordern kann, weiß ich nicht.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau an der Einreise gehindert
Antwort #49 - 06.08.2015 um 10:59:18
 
Ich meinte, woher du die Verwaltungsklage konstruierst oder dass man jetzt Argumente erfindet. Ich hab nur versucht das Ausnahmevisum erklären und die Ermessensfrage zu klären.  Smiley

Mich berührt der Fall offen gesagt nicht, da es die Pflicht des Ausländers ist, sich abzusichern. Darum hab ich auf die Einbürgerung meiner Frau "gedrängt" um nicht einen solchen Fall persönlich zu erleben.  Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.389

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau an der Einreise gehindert
Antwort #50 - 06.08.2015 um 11:27:53
 
mgb schrieb am 06.08.2015 um 07:48:25:
Also handelt es sich doch um eine Ermessensentscheidung.
Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit hat du einige Beiträge früher noch ausgeschlossen. 

Falls Du das auf meine Beiträge bezogen hast, solltest Du sie richtig lesen.

Die Zurückweisung ohne Aufenthaltstitel ist rechtmäßig und sie ist verhältnismäßig.
Und sie ist aus Gründen der Generalprävention geboten.
Das Schaffen von Präzedenzfällen für die Umgehung des gesetzlich vorgeschriebenen Visumverfahrens ist ohne besonderen Grund schädlich. Es stiftet zum Nachmachen an.


hge2001 schrieb am 06.08.2015 um 08:18:44:
Da ich davon ausgehe, dass der Sachbearbeiter kein Dilettant ist, besteht doch der Verdacht, dass eine Ermessensentscheidung möglich gewesen wäre.

Nett für Deine Einschätzung, aber wir wollen hier doch nicht verkennen, daß
1. man sich irren kann, ohne Dilettant zu sein,
2. die Feststellung des Erlöschens nach § 51 (1) Nr. 7 klar und eindeutig und frei von jedem Ermessen ist und
3. die Einreise ohne Aufenthaltstitel ebensowenig im Ermessen liegt.

Ergänzend zu 2.: Wurde keine Fristverlängerung beantragt und liegt keine der in § 51 genannten Ausnahmen vor, ist die Sache glasklar.


Zum Ausnahmevisum:
Ja, das ginge natürlich. Aber auch hier bedarf es besonderer Gründe, die schon weiter oben aus Vorschriften zitiert wurden.
Und wieder steht hier die Überlegung der Generalprävention: Möchte ich wirklich heute "menschlich" sein und mir dafür anschließend Dutzende oder gar Hunderte "Nachahmer" auf den Hals holen, denen ich dann begründen muß, warum ich nun genau bei ihnen nicht "menschlich" sein kann oder will.

Von außen kann man sich gar nicht vorstellen, wie schnell so etwas geht und wie schwer sich das auswirkt:
Vor drei Jahren hat mal unsere stellvertretende Visastellenleiterin gesagt, wenn jemand mit einem Zahlendreher in der Paßnummer (Eindeutigkeitskriterium bei der Terminbuchung) terminiert ist, dann nicht abweisen, sondern "ausschimpfen und annehmen". Bereits eine Woche später hatte ich bei den nationalen Visa 10% Terminbuchungen mit Zahlendrehern. Durch diese Zahlendreher wurden - sonst unzulässige - Doppelbuchungen erzeugt. Nach zwei Wochen waren es schon fast ein Viertel der Termine. Auf diese Weise buchten Studenten freigewordene Termine früher als die, die sie ursprünglich gebucht hatten.

Der Effekt hätte mir angenehm sein können: Die ursprünglichen Termine wurden nicht storniert; ich hätte dann also später weniger Arbeit gehabt. Aber diejenigen, die ehrlich und ohne Trickserei ihre Termine buchen wollten, kamen dadurch noch später dran.

Diejenigen, die alles schön sauber nach allen Regeln machen wollen dann anschließend als die Dummen dastehen zu lassen, ist nicht mein Ding.


Wieder zurück zum Ausgangsfall:
Solange nichts Besonderes vorliegt, wo humanitäre Gründe die Erteilung eines Ausnahmevisums an der Grenze gebieten, ist hier die Rückreise Pflicht.
Es kann nicht sein, daß der noch im Herkunftsland durch die Airline Abgewiesene oder derjenige, der das Erlöschen selbst merkt und mit Visumantrag zur AV geht (ggf. dabei die Kosten des nicht rückgabefähigen Flugtickets verlierend) der Dumme ist.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
tiggger
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 956

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau an der Einreise gehindert
Antwort #51 - 06.08.2015 um 11:32:49
 
Wo hatte sie sich denn damals erkundigt und eine falsche Auskunft erhalten? Per email? Persönlich? Zeugen?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau an der Einreise gehindert
Antwort #52 - 06.08.2015 um 11:50:53
 
Ich kam grad auf die lustige Idee, dass die Frau sagt, dass sie Asyl beantragt. Und sobald der Asylantrag gestellt ist, stellt sie Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.  Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
hge2001
Themenstarter Themenstarter
Silver Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 1.111

53909, Nordrhein-Westfalen, Germany
53909
Nordrhein-Westfalen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau an der Einreise gehindert
Antwort #53 - 06.08.2015 um 13:15:46
 
tiggger schrieb am 06.08.2015 um 11:32:49:
Wo hatte sie sich denn damals erkundigt und eine falsche Auskunft erhalten? Per email? Persönlich? Zeugen?


Das weiß ich (noch) nicht. Falls ich es erfahre, liefere ich es nach.

Petersburger schrieb am 06.08.2015 um 11:27:53:
Nett für Deine Einschätzung, aber wir wollen hier doch nicht verkennen, daß
1. man sich irren kann, ohne Dilettant zu sein,


hmmm.. das Argument ist nicht wirklich überzeugend. Denn weder Sachbearbeiter noch Vorgesetzter sind Dilettanten, und es könnte sich genau so gut der Vorgesetzte geirrt haben.
Aus dem Vorgang lässt sich höchstens ableiten, dass der Vorgesetzte die finale Entscheidung trifft und das ist nun nichts Neues.

Zitat:
2. die Feststellung des Erlöschens nach § 51 (1) Nr. 7 klar und eindeutig und frei von jedem Ermessen ist und
3. die Einreise ohne Aufenthaltstitel ebensowenig im Ermessen liegt.

Ergänzend zu 2.: Wurde keine Fristverlängerung beantragt und liegt keine der in § 51 genannten Ausnahmen vor, ist die Sache glasklar.


Wenn es soooo glasklar war, hätte die BuPo doch garnicht erst die ABH kontaktieren müssen. Anscheinend waren die auch unsicher.

.. Aber ist jetzt Schnee von gestern. Sollten wir nicht weiter diskutieren.

Die Frage, wieso die BuPo überhaupt gemerkt hat, dass sie länger als 6 Monate ausreiste, kann ich nun auch beantworten:

Die Frau hat gleich nach ihrer Einreise einen neuen Pass in ihrem Heimatland beantragt. Der BuPo war dann offenbar bei der Einreise aufgefallen, dass der neue Pass schon älter als 6 Monate war. eAT passte nur zum alten Pass.

Ursprünglich hatte die Frau geplant nicht so lange im Ausland zu bleiben. Sie hat sich dort um den Pass ihres Kindes kümmern wollen, für das ein FZ-verfahren geplant ist. Da Besorgung des Passes sich eben hinzog, war es zu dieser Überschreitung gekommen. Das ist auch der Grund warum eben nicht vor Ausreise diese Genehmigung der ABH eingeholt wurde. Dazu kam dann noch diese Auskunft von ominöser Stelle.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Eduard
Silver Member
****
Offline


Laie, denkt manchmal etwas
quer


Beiträge: 1.796

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau an der Einreise gehindert
Antwort #54 - 06.08.2015 um 14:51:42
 
Sorry, wenn ich zu diesem Randthema noch etwas schreibe...

trixie schrieb am 05.08.2015 um 23:32:44:
... wozu natürlich keine Straftaten zählen.
Oder zählen Straftaten bei dir zu alltäglichen Geschäften? Laut lachend


Eine Straftat ist zwar eine hinreichende, aber keine notwendige Voraussetzung, damit der Ehemann aus der Haftung ist. Wenn meine Frau auf dem Weg zum Supermarkt, um für die Familie einzukaufen, ein parkendes Auto beschädigt, dann ist das keine Straftat (fahrlässige Sachbeschädigung ist keine Straftat), trotzdem bin ich als Ehemann nicht dafür haftbar.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.389

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau an der Einreise gehindert
Antwort #55 - 06.08.2015 um 14:52:50
 
Auskunft von ominöser Stelle ist immer ein schlechtes Argument. Aber sei es drum.

Die Verlängerung der Frist in § 51 (1) Nr. 7 muß nicht vor der Ausreise beantragt werden, sondern kann genauso von Bevollmächtigten während der Abwesenheit oder per Fax an die ABH aus dem Ausland beantragt werden.

Nur eben bevor es zu spät ist - mithin vor Ablauf der sechs Monate.

Ich habe auch schon bei einer Vorsprache kurz vor Ablauf das Ganze als Antrag auf Verlängerung der Frist gewertet und in Amtshilfe entsprechend die ABH kontaktiert.

hge2001 schrieb am 06.08.2015 um 13:15:46:
Denn weder Sachbearbeiter noch Vorgesetzter sind Dilettanten, und es könnte sich genau so gut der Vorgesetzte geirrt haben. 

Das ist nicht ausgeschlossen. Da aber dessen Meinung mit meiner übereinstimmt, gehe ich eben von einer Unsicherheit oder Fehleinschätzung des SB aus.

hge2001 schrieb am 06.08.2015 um 13:15:46:
Wenn es soooo glasklar war, hätte die BuPo doch garnicht erst die ABH kontaktieren müssen.

Verstehe ich nicht. Kann denn BPol wissen, ob der Ehemann in der Zwischenzeit in der ABH war und eine Fristverlängerung beantragt hat?

Warum wohl kontaktiere ich in solchen Fällen grundsätzlich die ABH - auch wenn der Augenschein glasklar ist?

hge2001 schrieb am 06.08.2015 um 13:15:46:
Die Frage, wieso die BuPo überhaupt gemerkt hat, 

ist irrelevant. Die Kollegen haben ihre Arbeit vernünftig gemacht und es ist ihnen in der Schlange der Fluggäste nicht durch die Lappen gegangen.
Zeit für längere Studien des Passes und der Vorgeschichte haben die Kollegen in der Box ja nun gerade nicht.

Ich habe auch schon einen Fall gehabt, da hat die ABH beim fälligen Übertrag der NE einer ehemals Deutschverheirateten gemerkt, daß sie vor 4,5 Jahren für zehn Monate im Ausland gewesen war, danach mit der NE eingereist war und sich inzwischen mehr als drei Jahre unerlaubt in Deutschland aufhielt. Und hat "das volle Programm durchgezogen". Aufforderung zur Ausreise usw.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
hge2001
Themenstarter Themenstarter
Silver Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 1.111

53909, Nordrhein-Westfalen, Germany
53909
Nordrhein-Westfalen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau an der Einreise gehindert
Antwort #56 - 06.08.2015 um 15:51:50
 
Petersburger schrieb am 06.08.2015 um 14:52:50:
ist irrelevant. Die Kollegen haben ihre Arbeit vernünftig gemacht und es ist ihnen in der Schlange der Fluggäste nicht durch die Lappen gegangen. 


... war auch nur zur Information gedacht. Sollte nicht als Begründung oder Ausrede für irgendwas herhalten.

Ansonsten bedanke ich mich für deine Beiträge hier.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau an der Einreise gehindert
Antwort #57 - 06.08.2015 um 17:02:45
 
Petersburger schrieb am 06.08.2015 um 14:52:50:
Ich habe auch schon einen Fall gehabt, da hat die ABH beim fälligen Übertrag der NE einer ehemals Deutschverheirateten gemerkt, daß sie vor 4,5 Jahren für zehn Monate im Ausland gewesen war, danach mit der NE eingereist war und sich inzwischen mehr als drei Jahre unerlaubt in Deutschland aufhielt

Mit dem elektronischen AT dürfte das jetzt kaum mehr auffallen, außer an der Grenze, wie in diesem Fall beschrieben.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
cabrio
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 520

Hamburg, Hamburg, Germany
Hamburg
Hamburg
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau an der Einreise gehindert
Antwort #58 - 06.08.2015 um 19:22:37
 
Petersburger schrieb am 06.08.2015 um 07:37:13:
Wenn im hier vorgetragenen Fall das Ausstellen eines Ausnahmevisums zur Einreise zum Daueraufenthalt bejaht wird, kann ich mir keine Konstellation mehr vorstellen, in denen ein Ausnahmevisum verweigert werden darf. Und wir reden hier immer noch vom Daueraufenthalt!

Das bedeutet die Verlagerung des Visumverfahrens für Deutschverheiratete an die Schengenaußengrenze, sprich: an die Flughäfen.

Die Tatsache, daß im vorgetragenen Fall offenbar bereits ein Hausstand in Deutschland existiert und es hier um eine Heimkehr geht, unterscheidet den deutschverheirateten Ausländer nicht von denen, die nicht (mehr) deutschverheiratet sind. 


1. Oh, da kann ich mir aber sehr viele Konstellationen vorstellen, in denen ein Ausnahmevisum nicht erteilt werden darf. Zum Beispiel alle Fälle, in denen es nicht um eine aus Versehen und erst vor vier Wochen erloschene AE durch geringfügige Überschreitung des 6-Monatszeitraums geht. Das -versehentliche - Erlöschen eines Daueraufenthaltstitels nach § 28 wegen § 51 Abs.1 Nr. 7 dürfte ein eher selten auftretender Sonderfall sein, der überhaupt nicht zu vergleichen ist mit den Regelfällen, in denen jemand ohne Aufenthaltstitel am Flughafen aufschlägt - nämlich ohne gültiges Visum.  Und gerade weil es hier um einen Daueraufenthalt einer Deutschverheirateten geht, greift der § 14 Abs. 2, da der generalpräventive Schutzzweck von  § 14 Abs.1  ja der Verhinderung unerlaubter Einreisen dient, nicht aber der Produktion von Ärger und hohen Kosten für solche Leute, denen nach der Zurückweisung sofort wieder ein FZF-Visum erteilt werden muss.

2. Die "Verlagerung des Visumsverfahrens an die Flughäfen"? Wie bitte soll man denn das verstehen? Es geht hier doch nicht um die erste Einreise einer deutsch verheirateten Philippinin, sondern um eine Frau, die wahrscheinlich schon seit vielen Jahren in D lebt und eine AE nach § 28 hat.

3. Wieso soll es keinen Unterschied machen, ob die -versehentlich seit 4 Wochen erloschene - AE einer zu ihrem deutschen Mann in ihre deutsche Wohnung zurückkehrende Frau gehört oder jemandem, der noch nie mit einem Deutschen verheiratet war und dessen AE schon seit, sagen wir, zwei Jahren erloschen ist?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
tiggger
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 956

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefrau an der Einreise gehindert
Antwort #59 - 06.08.2015 um 20:11:42
 
cabrio schrieb am 06.08.2015 um 19:22:37:
1. Oh, da kann ich mir aber sehr viele Konstellationen vorstellen, in denen ein Ausnahmevisum nicht erteilt werden darf. Zum Beispiel alle Fälle, in denen es nicht um eine aus Versehen und erst vor vier Wochen erloschene AE durch geringfügige Überschreitung des 6-Monatszeitraums geht. Das -versehentliche - Erlöschen eines Daueraufenthaltstitels nach § 28 wegen § 51 Abs.1 Nr. 7 dürfte ein eher selten auftretender Sonderfall sein, der überhaupt nicht zu vergleichen ist mit den Regelfällen, in denen jemand ohne Aufenthaltstitel am Flughafen aufschlägt - nämlich ohne gültiges Visum.  Und gerade weil es hier um einen Daueraufenthalt einer Deutschverheirateten geht, greift der § 14 Abs. 2, da der generalpräventive Schutzzweck von  § 14 Abs.1  ja der Verhinderung unerlaubter Einreisen dient, nicht aber der Produktion von Ärger und hohen Kosten für solche Leute, denen nach der Zurückweisung sofort wieder ein FZF-Visum erteilt werden muss.

2. Die "Verlagerung des Visumsverfahrens an die Flughäfen"? Wie bitte soll man denn das verstehen? Es geht hier doch nicht um die erste Einreise einer deutsch verheirateten Philippinin, sondern um eine Frau, die wahrscheinlich schon seit vielen Jahren in D lebt und eine AE nach § 28 hat.

3. Wieso soll es keinen Unterschied machen, ob die -versehentlich seit 4 Wochen erloschene - AE einer zu ihrem deutschen Mann in ihre deutsche Wohnung zurückkehrende Frau gehört oder jemandem, der noch nie mit einem Deutschen verheiratet war und dessen AE schon seit, sagen wir, zwei Jahren erloschen ist?

Die lebt garantiert nicht seit vielen Jahren in Deutschland, sonst hätte sie eine NE und das Problem wäre doch gar nicht entstanden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 4 5 6 ... 10
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema