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Ehefrau an der Einreise gehindert (Gelesen: 56.195 mal)
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mgb
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Antwort #15 - 05.08.2015 um 23:02:19
 
Petersburger schrieb am 05.08.2015 um 21:37:09:
Mich wundert die Frage nach der Verhältnismäßigkeit.



Mich wundert deine Antwort.
Wenn die Einreise von Ermessen abhängig ist, wie vom TE geschildert, dann ist auch die Frage nach Verhältnismäßigkeit zulässig.
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grisu1000
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Antwort #16 - 05.08.2015 um 23:10:09
 
trixie schrieb am 05.08.2015 um 22:38:53:
Laut AufenthG haftet die Airline dafür, wenn dem Ausländer die Einreise nach Deutschland verweigert wird. Das wissen die Airlines. Wie sie nun ihren Ablauf organisieren, ist hier unerheblich. Ob sie weniger genaue Passkontrollen machen und dafür Personalkosten sparen, weil so ein Fall eher selten vorkommt oder genauer hinschauen und höhere Personalkosten verursachen, ist Sache der Airline.


Die Airline ist verpflichtet IMHO gegenüber den deutschen Staat, kann aber IMHO die Kosten von der Ehefrau eintreiben. Nur weil die Airlinen gegenüber der deutschen Staat verpflichtet ist, Bürger welche die Einreise verweigert wird, zurückzuführen ergibt sich IMHO für den Bürger keine Recht das die Airline die Papiere des Bürgers verbindlich prüft und eine Einreise garantiert. Das kann sie gar nicht, weil die verbindliche und letztendliche Entscheidung der Grenzbeamte trifft.




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trixie
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Antwort #17 - 05.08.2015 um 23:12:33
 
deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 22:58:42:
Ist das schon eine Straftat? Da nicht eingereist, sehe ich auch keine Straftat!

Du arbeitest doch bei einer Strafverfolgungsbehörde und müßtest somit wissen, dass der Versuch einer Straftat bereit strafbar ist.
Wenn der Versuch der illegalen Einreise nicht strafbar ist, was ist es dann in deinen Augen? eine Ordnungswidrigkeit, sicherlich nicht.

§ 66 bezieht sich auf eine VE im Rahmen eines Visums.
Wie du richtig zitiert hast:
deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 22:58:42:
(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen

... aber der Ehemann hat sich gegenüber der ABH zu nichts verpflichtet, sprich verbürgt.

Auch hast du Nr. 1 richtig zitiert, dass der Ausländer die Kosten trägt; nichts anderes habe ich geschrieben.


Zitat:
Die Airline ist verpflichtet IMHO gegenüber den deutschen Staat, kann aber IMHO die Kosten von der Ehefrau eintreiben.

Nichts anderes habe ich behauptet, was aber eine Mithaftung nicht ganz ausschließt.
Es stand doch immer die Meinung im Raum, dass der Ehegatte für die Kosten aufkommen muss, was aber völlig ausgeschlossen ist. Hierzu gibt es keine Rechtsgrundlage.


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deerhunter
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Antwort #18 - 05.08.2015 um 23:18:59
 
grisu1000 schrieb am 05.08.2015 um 23:10:09:
Die Airline ist verpflichtet IMHO gegenüber den deutschen Staat, kann aber IMHO die Kosten von der Ehefrau eintreiben. Nur weil die Airlinen gegenüber der deutschen Staat verpflichtet ist, Bürger welche die Einreise verweigert wird, zurückzuführen ergibt sich IMHO für den Bürger keine Recht das die Airline die Papiere des Bürgers verbindlich prüft und eine Einreise garantiert. Das kann sie gar nicht, weil die verbindliche und letztendliche Entscheidung der Grenzbeamte trifft. 



Danke
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Antwort #19 - 05.08.2015 um 23:22:06
 
@deerhunter

... dann wir uns ja einig, dass der Ehemann nicht haftbar ist!

Danke dir auch. Zwinkernd
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Antwort #20 - 05.08.2015 um 23:28:50
 
trixie schrieb am 05.08.2015 um 23:22:06:
@deerhunter

... dann wir uns ja einig, dass der Ehemann nicht haftbar ist!

Danke dir auch.


Wie kommst du darauf? Der Ehemann haftet für die Schulden der Ehefrau bei alltäglichen Geschäften und wenn die Ehefrau in kürze wieder in Deutschland einreist (was Sie ja scheinbar vorhat, wenn Sie ein Visum bekommt) ist Sie ja selber einfach dafür haftbar. Solch ein Titel bleibt lange bestehen....

@Trixie
Danke für die nette Diskussion, auch wenn wir unterschiedlicher Meinung sind...Gute Nacht  Cool
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Antwort #21 - 05.08.2015 um 23:32:44
 
deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 23:28:50:
Der Ehemann haftet für die Schulden der Ehefrau bei alltäglichen Geschäften 

... wozu natürlich keine Straftaten zählen.
Oder zählen Straftaten bei dir zu alltäglichen Geschäften? Laut lachend
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Antwort #22 - 05.08.2015 um 23:58:34
 
deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 22:12:17:
Wenn der Ehemann Deutscher ist haftet i.d.R. ein Ehepartner für den anderen bei sogenannten Geschäften des täglichen Lebens Tickets in den Urlaub und zurück zum Ehemann würde ich dazu zählen!

Das sehe ich nicht so:
http://www.ra-kotz.de/ehegattengeschaeft.htm
Was alles zum Bedarf des täglichen Lebens zählt, hängt auch von den Lebensumständen des Ehepaars ab. So wie ich die Erläuterungen zu diesem Thema gelesen habe, muss der andere Ehegatte auch einen Nutzen aus der Sache ziehen, was bei einer einseitigen Reise der Ehefrau kaum gegeben ist.
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Antwort #23 - 06.08.2015 um 00:25:22
 
deerhunter schrieb am 05.08.2015 um 23:28:50:
Danke für die nette Diskussion


... Danke für euer Engagemant in dieser Frage. Jedoch das Problem der Haftung für die Kosten des Tickets ist jetzt erst mal nachgelagert.

Folgende Fragen:

a  ) Kann Sie ohne weiteres jetzt bei der Botschaft ein FZ-Visum beantragen? oder muss zunächst irgendein Sperrvermerk gelöscht werden?

b )  Der Ehemann musste an die BuPol 110 euro Gebühren (oder was auch immer) bezahlen. Können die Insider sagen, um welche Gebühren es sich dabei handeln könnte? Abschiebung / Zurückweisung ? (Möglicherweise ist die Antwort entscheidend, wie schnell wieder ein FZ-Visum beantragt werden kann.)


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Antwort #24 - 06.08.2015 um 00:28:33
 
Keine Ahnung. 110 € könnten die Gebühren für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis sein, die der Sachbearbeiter erst geben wollte, aber der Teamleiter dann abgelehnt hat.

Welche Staatsangehörigkeit hat die Frau?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #25 - 06.08.2015 um 00:34:38
 
Aras schrieb am 06.08.2015 um 00:28:33:
Keine Ahnung. 110 € könnten die Gebühren für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis sein, die der Sachbearbeiter erst geben wollte, aber der Teamleiter dann abgelehnt hat.

Welche Staatsangehörigkeit hat die Frau?


Philippinen.

Dann hätte er aber die 110 euro wiederkriegen müssen, denn die Einreise wurde ja nicht genehmigt. Es ist auch fraglich, ob dieser Antrag bei der BuPol gestellt werden kann.
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Antwort #26 - 06.08.2015 um 00:37:24
 
Vielleicht haben die im Rahmen der Amtshilfe die Gebühren erhoben und hätten dann die Frau aufgrund des erteilten Aufenthaltstitels dann sofort einreisen gelassen. Keine Ahnung :/
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Antwort #27 - 06.08.2015 um 00:39:04
 
trixie schrieb am 05.08.2015 um 23:32:44:
Oder zählen Straftaten bei dir zu alltäglichen Geschäften? 


Nein, aber der Rückflug ist keine Straftat sondern ein Transport und den kann die Airline berechnen. Auch hier, sie ist IMHO gegenüber dem DEU Staat zum Rücktransport verpflichtet, nicht gegenüber der Ehefrau.

hge2001 schrieb am 06.08.2015 um 00:25:22:
a) Kann Sie ohne weiteres jetzt bei der Botschaft ein FZ-Visum beantragen? oder muss zunächst irgendein Sperrvermerk gelöscht werden?


Mach wohl Sinn dass der Ehemann schnellstmöglich zur ABH geht, den Sachverhalt aufklärt und eben danach fragt. Wenn der Sachbearbeiter wohlwollend  ist kann man ja auch nach einer Vorabzustimmung fragen.

Ja und sie kann ohne weiteres Beantragen. Sie sollte nur die notwendigen Papiere haben.
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Antwort #28 - 06.08.2015 um 01:00:57
 
trixie schrieb am 05.08.2015 um 23:12:33:
Du arbeitest doch bei einer Strafverfolgungsbehörde und müßtest somit wissen, dass der Versuch einer Straftat bereit strafbar ist.
Wenn der Versuch der illegalen Einreise nicht strafbar ist, was ist es dann in deinen Augen? eine Ordnungswidrigkeit, sicherlich nicht.



Wie ist eigentlich die angeblich versuchte Straftat aus Sicht §17 StGB Verbotsirrtum zu sehen?



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Antwort #29 - 06.08.2015 um 01:24:05
 
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