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Ehefrau an der Einreise gehindert (Gelesen: 56.302 mal)
Themen Beschreibung: länger als 6 Monate ausgereist
grisu1000
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Antwort #30 - 06.08.2015 um 01:50:05
 
cabrio schrieb am 06.08.2015 um 01:24:05:


a) AufenthG ist auch Nebenstrafrecht

nach §95 Abs 3 AufenthG ist der Versuch strafbar.
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cabrio
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Antwort #31 - 06.08.2015 um 02:14:19
 
grisu1000 schrieb am 06.08.2015 um 01:50:05:
nach §95 Abs 3 AufenthG ist der Versuch strafbar.


Hier geht's aber nicht um Versuch, sondern um Vorsatz vs. Fahrlässigkeit. Dass die Frau hier fahrlässig gehandelt hat (keine Ahnung, dass AE seit einem Monat erloschen war) is ja nun wohl offensichtlich.
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cabrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #32 - 06.08.2015 um 02:38:49
 
hge2001 schrieb am 05.08.2015 um 18:21:12:
Sie ist heute morgen in Frankfurt eingereist und durfte wegen der Überschreitung der 6 Monate den Transitbereich nicht verlassen. Morgen früh muss sie zurückfliegen.

Ist dies  verhältnismässig? Oder kann der Ehemann noch irgendetwas dagegen tun?


Nein, das ist ganz klar nicht verhältnismäßig. Wenn sie es wirklich nur verpennt hat und deshalb zu lange bei ihrer Familie war, ohne sich vorher von der ABH eine Erlaubnis zu holen. Dann wäre das Ermessen der Grenzpolizei sogar auf Null reduziert, und die Bundespolizei müsste ihr nach § 14 Abs. 2 AufenthG vor Ort ein Ausnahme-Visum ausstellen und sie einreisen lassen.

Da bleibt jetzt nur noch ein Eilrechtsantrag beim VG. Falls das nicht zu spät ist. Oder ein Anruf beim Landesinnenministerium...Oder die Frau erkrankt ganz plötzlich schwer, so dass sie nicht mehr reisefähig ist.

Sollte man die zwangsweise Rückführung der Frau nicht mehr verhindern können, dann kann man das Bundesinnenministerium mindestens für die Kosten in Regress nehmen. Klarer Fall von Amtshaftung. Der Ehemann kann auch noch versuchen, mit der Bundespolizei zu diskutieren und sagen, dass das ein klarer Fall von Amtshaftung wäre, da die Bundespolizei wohl verpflichtet ist, seiner Frau ein Ausnahmevisum auszustellen.

Das Verhalten der Polizei ist mir unbegreiflich.

AufenthG)
§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum

(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
1.
einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2.
den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,
2a.
zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder
3.
nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8.
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.

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mgb
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Antwort #33 - 06.08.2015 um 06:01:44
 
Bei der BuPo, mit entsprechender Fachkompetenz, muss man dann wohl von Vorsatz ausgehen.
Wie sieht es da dann aus mit Straftatbestand?
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Antwort #34 - 06.08.2015 um 07:37:13
 
Ich frage mich langsam, ob ich hier im falschen Film bin.

Ganz klar und eindeutig ist die Einreise ohne gültigen Aufenthaltstitel nicht erlaubt. Die Zurückweisung ist daher rechtmäßig.

Wer Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hat, muß diesen trotzdem im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren beantragen.




Es spielt für die Beurteilung dieser Zurückweisung überhaupt keine Rolle, ob ein Deutschverheirateter früher mal eine AE besaß oder noch nie.

Wenn im hier vorgetragenen Fall das Ausstellen eines Ausnahmevisums zur Einreise zum Daueraufenthalt bejaht wird, kann ich mir keine Konstellation mehr vorstellen, in denen ein Ausnahmevisum verweigert werden darf. Und wir reden hier immer noch vom Daueraufenthalt!

Das bedeutet die Verlagerung des Visumverfahrens für Deutschverheiratete an die Schengenaußengrenze, sprich: an die Flughäfen.



Die Tatsache, daß im vorgetragenen Fall offenbar bereits ein Hausstand in Deutschland existiert und es hier um eine Heimkehr geht, unterscheidet den deutschverheirateten Ausländer nicht von denen, die nicht (mehr) deutschverheiratet sind.

Letztere werden zurückgewiesen - wieso soll dann die Zurückweisung Deutschverheirateter unverhältnismäßig sein?
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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mgb
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Antwort #35 - 06.08.2015 um 07:48:25
 
Also handelt es sich doch um eine Ermessensentscheidung.
Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit hat du einige Beiträge früher noch ausgeschlossen.
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deerhunter
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Antwort #36 - 06.08.2015 um 08:04:21
 
mgb schrieb am 06.08.2015 um 07:48:25:
Also handelt es sich doch um eine Ermessensentscheidung.


Normal nicht! Versuchte Einreise ohne gültigen AT hat eigentlich keinen Ermessensspielraum!
Selbst der Cef der ABH, die man ja scheinbar kontaktiert hat, hat ja die Einreise negiert
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #37 - 06.08.2015 um 08:11:03
 
Und als konkludenten Antrag nach §14(2) kann man das nicht sehen?
Jura muss ja der Einreisewillige nicht zwangsläufige studiert haben.
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hge2001
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #38 - 06.08.2015 um 08:18:44
 
deerhunter schrieb am 06.08.2015 um 08:04:21:
Selbst der Cef der ABH, die man ja scheinbar kontaktiert hat, hat ja die Einreise negiert


... aber der Sachbearbeiter zunächst nicht.
Da ich davon ausgehe, dass der Sachbearbeiter kein Dilettant ist, besteht doch der Verdacht, dass eine Ermessensentscheidung möglich gewesen wäre.

Bei den Anwendungshinweisen unter 14.2.0.7 steht zwar:

Zitat:
Grundsätzlich sind Drittausländer, die die Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllen, zurückzuweisen.


Das stützt zwar deine These, dass es kein ermessen gibt. Im selben Absatz geht es aber dann sogleich weiter:

Zitat:
Die Darlegungslast, dass Gründe für die
Erteilung eines Ausnahmevisums gegeben sein
könnten, trifft ausnahmslos den Ausländer (vgl.
§ 82 Absatz 1). Bestehen, insbesondere im
Hinblick auf Sicherheitsbelange, Zweifel, ob ein
Ausnahmevisum erteilt werden kann, ist von
einer Erteilung abzusehen. Bei der Überprü-
fung der Voraussetzungen gilt der Grundsatz:
„Im Zweifel für die Sicherheit“.


... also gibt es doch ein Ermessen, sonst müsste sich der Grenzbeamte doch garnicht die Mühe machen, die Gründe anzuhören.
Und ob eine Ehefrau eines Deutschen ein sicherheitsrisiko ist ....??
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deerhunter
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Antwort #39 - 06.08.2015 um 08:27:41
 
hge2001 schrieb am 06.08.2015 um 08:18:44:
also gibt es doch ein Ermessen, sonst müsste sich der Grenzbeamte doch garnicht die Mühe machen, die Gründe anzuhören.
Und ob eine Ehefrau eines Deutschen ein sicherheitsrisiko ist ....?? 



Der BP Beamte bei der Einreise (oft junge Beamte am Anfang der Karriere) wird vermutlich auch etwas überfordert gewesen sein. Also Frau mit ins Büro und erstmal ABH angerufen. Möglicherweise hätte man hier "auf dem kleinen Dienstweg" noch etwas wuppen können  Zwinkernd
Aber da die ABH nicht mitspielte, wurde das volle Programm gefahren! Ich denke einen offiziellen Ermessensspielraum gibt es nicht in diesem Fall, aber es hätte anders laufen können  Cool
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Antwort #40 - 06.08.2015 um 08:56:43
 
grisu1000 schrieb am 06.08.2015 um 00:39:04:
Nein, aber der Rückflug ist keine Straftat sondern ein Transport und den kann die Airline berechnen

Das steht nun ausser Frage. Es steht nur im Raum, wer die Kosten des Rückfluges zu tragen hat, die Ehefrau oder der Ehemann.
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Antwort #41 - 06.08.2015 um 09:14:46
 
Zitat:
Entscheidend ist tatbestandlich das Vorliegen einer Ausnahmesituation. Dazu gehört, dass der Ausländer einen unvorhersehbaren zwingenden Einreisegrund darlegen muss. Weiter wird zu verlangen sein, das seine Rückreise in den Herkunftsstaat oder seine Durchreise in einen Drittstaat gewährleistet ist. Der Regelfall ist es nämlich, das Visumsverfahren vor den Auslandsvertretungen durchzuführen (§ 72 Abs. 2 und 3 AufenthG). Liegt ein Ausnahmefall vor, hat die Grenzpolizei das Visumverfahren in gleicher Weise wie die Auslandsvertretung abzuwickeln.

In der Rechtsfolge handelt die Grenzpolizei nach pflichtgemäßem Ermessen (“können (…) ausstellen”).

Die Versagung des Ausnahmevisums oder des Passersatzes bedarf grds. weder einer Begründung noch auch nur der Schriftform (§ Der Ausländer ist von der Grenzpolizei allerdings auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Auslandsvertretung einen Visums- oder Passersatzantrag zu stellen (§ 83 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Gegen eine ablehnende Entscheidung der Auslandsvertretung ist Klage zum Verwaltungsgericht Berlin zulässig.77 Abs. 2 AufenthG). Zudem ist die Versagung von Visum oder Pass an der Grenze gem. § 83 Abs. 1 S. 1 AufenthG unanfechtbar.


Die Unanfechtbarkeit der Versagung ist aber verfassungswidrig.

BeckOK AuslR/Dollinger AufenthG § 14 Rn. 17-21

Zitat:
Die wichtigsten Regelungen für die Erteilung von Ausnahmevisa an der Grenze enthält jedoch die Verordnung (EG) Nr. 415/2003 über die Visa-Erteilung an der Grenze. (<--- hier aber nur für Schengenvisa, nicht nationale Visa)

Im Praxis-Regelfall geht es um die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte, sodass die Schengen-Regelungen einschlägig sind. Nur in seltenen Fällen wird um die Erteilung eines nationalen Visums (§ 6 Abs. 4 AufenthG, = Visum Typ D) für Einreisen zum Zweck eines Aufenthalts von länger als drei Monaten nachgesucht. Die Erteilung von nationalen Visa richtet sich bislang noch nach nationalem Recht (vgl. Art. 18 SDÜ).



Zitat:
c)  Nationale Ausnahmevisa.
49Für die Erteilung eines nationalen Ausnahmevisums (Typ D) gelten grds. die gleichen Voraussetzungen wie für die Erteilung eines nationalen Visums durch die Auslandsvertretung.
50Es muss zusätzlich jedoch eine Ausnahmesituation vorliegen. Die Erteilung steht im Ermessen der Grenzpolizei. Rechtsansprüche auf einen Aufenthaltstitel (u. a. Ehegatten und Familiennachzug §§ 27 ff. AufenthG) sind hier lediglich im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe gem. § 5 AufenthG sind zu beachten, ebenso das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde nach Maßgabe der §§ 31 ff. AufenthV. Nicht einschlägig hingegen ist Art. 5 Abs. 1 SGK.
51Auch das Ausnahmevisum ist ein Aufenthaltstitel. Das Erfordernis, einen Aufenthaltstitel vor der Einreise als Visum einzuholen, wird mit einem Ausnahmevisum gleichermaßen wie mit einem „gewöhnlichen“ Visum erfüllt (a. A. VG Frankfurt/M. Beschl. v. 26. 3. 1999 – 1 G 402/99 [2]). Das AufenthG sieht vor, dass im Regelfall das Visumverfahren durch die Auslandsvertretungen, im Ausnahmefall aber an der Grenze durchgeführt wird (§§ 71 Abs. 2 und 3 Nr. 2, 14 Abs. 2 AufenthG). Ist ein Ausnahmefall gegeben, hat die Grenzpolizei in gleicher Weise unter Beachtung aller Erteilungsvoraussetzungen und Zustimmungserfordernisse (vgl. §§ 31 ff. AufenthV) das Visumverfahren durchzuführen. Ein nach einem solchen Verfahren erteiltes Ausnahmevisum weist also keinerlei „Minus“ gegenüber einem „gewöhnlichen“ Visum auf und ist daher gleichwertig.



Westphal      Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010      

Es fehlen also Ausführungen bezüglich zwingender Ausnahmegründe.

Zitat:
14.2.5.1 In den folgenden Fällen liegt i. d. R. ein unvorhersehbarer zwingender Einreise- oder Durchreisegrund vor, sofern dieser erst zu einem Zeitpunkt bekannt wurde, zu dem ein reguläres Visumverfahren nicht mehr durchgeführt werden konnte:
-plötzliche schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen oder einer gleichartig nahe stehenden Person,
-Tod eines nahen Angehörigen oder einer gleichartig nahe stehenden Person. Es wird darauf hingewiesen, dass in einigen Kulturen und Religionen eine Beerdigung am Todestag oder an dem auf den Tod folgenden Tag üblich oder sogar religiös geboten ist,
-durch Unfälle, insbesondere Schiffbruch in Gewässern nahe des Bundesgebietes, sonstige Rettungs- und Katastrophenfälle oder aus sonstigen Gründen erforderlich gewordene Einreise zur medizinischen und/oder psychologischen Erstversorgung und ausnahmsweise Folgeversorgung in Deutschland,
-unverschuldetes Versäumen oder Ausfall von Anschlussverbindungen, sofern sich hieraus auf Grund des Einzelfalles die Notwendigkeit einer Einreise ergibt, sowie, bei sonstigen Reisen, von den ursprünglichen Reiseplänen ohne erkennbares Verschulden des Reisenden um bis zu einen Tag abweichende Gültigkeitsdauer des Visums (die Gesamtaufenthaltdauer von 90 Tagen pro Halbjahr darf nicht überschritten werden),
-Notwendigkeit der kurzfristigen Reparatur eines Luftfahrzeuges durch Personal, das durch den Inhaber des Fluggerätes beauftragt wurde. Es ist wegen der erhöhten Sicherheitsbedürfnisse im Luftverkehr das schriftlich erklärte Einvernehmen der Behörden, die für die Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und des Flughafengebäudes zuständig sind, und des Inhabers des Luftfahrzeuges sicherzustellen.
14.2.5.2 In den folgenden Fällen liegen Sachverhalte vor,in denen aus Gründen des nationalen Interesses ein einheitliches Ausnahmevisum erteilt werden kann:
-Einreise von Mitgliedern der Regierung (Regierungschef; Minister, bei Bundesstaaten nur auf Bundesebene) eines Staates, zu dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, aus dargelegten dienstlichen Gründen, sofern die behauptete Dienststellung nachgewiesen ist (ggf. beim Auswärtigen Amt anzufragen),
-Einreise zu Gesprächsterminen mit Vertretern deutscher oberster oder oberer Bundes- oder Landesbehörden, sofern ein Einladungsschreiben vorgelegt werden kann; sofern möglich, ist der Termin durch einen Rückruf bei der einladenden Stelle zu verifizieren,
-Einreise zu Veranstaltungen der Bundesregierung oder einer Landesregierung bei Vorlage einer persönlichen, namentlichen Einladung,
-Einreise prominenter Personen des internationalen öffentlichen Lebens (nach internationalem Maßstab bedeutende Persönlichkeiten des politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Lebens),
-vorhandenes erhebliches außenpolitisches Interesse nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (stets auf Grund eines in Textform, etwa per Telefax oder E-Mail, einzuholenden Votums des Auswärtigen Amtes, das ggf. über das Bundesministerium des Innern anzufordern ist).
Die vorstehenden Ausnahmegründe erstrecken sich auch auf mitreisende Begleiter. Sofern es sich eher um eine Delegationsgruppe handelt, ist im Zweifel, sofern das Auswärtige Amt nicht selbst votiert, beim Bundesministerium des Innern eine Entscheidung einzuholen.
14.2.5.3 Die folgenden Umstände rechtfertigen beispielhaft, jeweils für sich allein betrachtet, keine Ausnahmeentscheidung:
-Bezeichnung des mitgeführten Passes oder sonstiger Ausweise, sofern hiervon nicht nach europäischem oder deutschem Recht unmittelbar und ausdrücklich eine rechtliche Folge abhängt,
-Ehren- oder akademische Titel, Ehrenprädikate, Adelstitel, Verwandtschaft,
-ökonomische Interessen, es sei denn, es handelt sich um Interessen, die im Einzelfall erkennbar von nationaler Bedeutung für die Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland sind,
-kurzfristige Änderungen von Reiseplänen,
-Falschinformation durch ein Reisebüro über Visumerfordernisse,
-Einreise von Passagieren im Rahmen einer Kreuzfahrt,
-Wunsch mehrfacher Einreise trotz Ausstellung des Visums nur zur einfachen Einreise,
-Abweichungen des Regelungsgegenstandes der jeweiligen Visa bei mehreren Personen, die zusammen reisen, sofern kein offenkundiger Ausstellungsfehler nahe liegt,
-Beschränkung der Visumgültigkeit nur auf andere Schengen-Staaten trotz erkennbaren Einreisewunsches nach Deutschland,
-angebliche Fehler bei der Visumerteilung durch andere Schengen-Staaten; der Inhalt der entsprechenden Visa liegt allein im Verantwortungsbereich des Ausstellerstaates,
-Eintreffen zur Nachtzeit und Wunsch nach rascher Schaffung einer Übernachtungsmöglichkeit, solange kein medizinisch-pathologischer Zustand festzustellen ist,
-Schwangerschaft, solange kein medizinisch-pathologischer Zustand festzustellen ist.
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« Zuletzt geändert: 06.08.2015 um 09:29:19 von Aras »  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #42 - 06.08.2015 um 10:23:49
 
@Aras
Auch wenn einiges dafür spricht, dass man die Ehefrau hätte einreisen lassen müssen, wer soll jetzt das in der Kürze der Zeit hinbringen?

Nur über den Passus sollte man noch einmal nachdenken:
Zitat:
Dazu gehört, dass der Ausländer einen unvorhersehbaren zwingenden Einreisegrund darlegen muss

Was sollte im Fall des TS der unvorhersehbare zwingende Einreisegrund gewesen sein?
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Antwort #43 - 06.08.2015 um 10:32:35
 
naja "müssen". Müssen läge vor, wenn sie mit einem gültigen Aufenthaltstitel eingereist wäre.
Es geht mir einfach darum, dass man mal überlegen soll welchen Grund es geben könnte ausnahmsweise vom Visanachholen abzusehen.

Wartet ein (deutsches) Kind auf seine Mutter?
Muss sie dringend zum Arzt?
Wird hier unverhältnismäßig gegen irgendein Grundrecht verstoßen?
Droht bei Zurückweisung eine Gefährdung der Existenzsicherung?

Aber wenn sie nur eine Hausfrau war und eh nichts wichtiges in Deutschland zu erledigen hatte, dann soll die Frau das FZF nachholen.
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Antwort #44 - 06.08.2015 um 10:33:12
 
trixie schrieb am 06.08.2015 um 10:23:49:

Was sollte im Fall des TS der unvorhersehbare zwingende Einreisegrund gewesen sein?


Gestrandet im internationalen Bereich eines Flughafens im Sinne eines Schiffbruches.
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