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Vollstreckung/Entzug der Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 16.332 mal)
Richard Goldberg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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11.06.2015 um 11:45:50
 
Hallo zusammen,

ich bin jüdischer Kontingentflüchtling und war die letzten 10 Jahre im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (unbefristet). Nachdem das Landratsamt München erfahren hat, dass ich mich im Rahmen meines Studiums länger als 6 Monate im Ausland aufgehalten habe, ist meine Niederlassungserlaubnis nun laut dem Brief von dem Landratsamt erloschen. Während meines Praxissemesters war ich gesetzlich versichert bei der AOK, angeschrieben an der Fachhochschule und hatte festen Wohnsitz in Deutschland, ich habe keine Sozialleistungen in der Zeit erhalten. Zurzeit arbeite ich seit knapp einem Jahr und bin auf Vollzeit Angestellt.

Jetzt ist es die Frage, ob ich klagen soll und versuchen die Niederlassungserlaubnis zu behalten/zurück zu bekommen oder den Antrag auf ein neue Aufenthaltserlaubnis stellen soll.

Über eine kompetente Antwort wäre ich sehr dankbar.
Schöne Grüße
Richard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 11.06.2015 um 12:25:51
 
Die Frage kann im Forum nicht so genau geklärt werden, da müsstest Du Dich von einem entsprechend kompetenten Anwalt beraten lasssen. Sofern Du Dich aber tatsächlich länger als sechs Monate am Stück außerhalb Deutschlands aufgehalten hast, dürfte die Niederlassungserlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit schon nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sein.
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Richard Goldberg
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Antwort #2 - 11.06.2015 um 13:45:26
 
Danke für die Antwort. Kann die Erlaubnis auch Rückwirkend, sprich nach 2,5 Jahren erlöschen? Ich bin ja im Jahr 2013 in das Bundesgebiet eingereist und habe sogar ein Aufenthaltstittel bekommen (das neue Kärtchen im Kreditkartenformat anstatt des Stempels wie früher). Dabei habe ich bereits im Jahr 2011 Einbürgerungsantrag gestellt habe. Droht mir im schlimmsten Falle die Abschiebung nachdem in Deutschland mein Abitur gemacht habe, über ein abgeschlossenes Studium verfüge und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe? Wenn das rechtens ist, dann ist es doch ein bisschen merkwürdig und teuwidrig, oder?
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Antwort #3 - 11.06.2015 um 14:25:29
 
Richard Goldberg schrieb am 11.06.2015 um 13:45:26:
Droht mir im schlimmsten Falle die Abschiebung... 

Bitte diesen Begriff "Abschiebung" nicht so inflationär verwenden.

Abgeschoben werden Straftäter oder Personen, die eine Ausreiseaufforderung beharrlich ignorieren. Dazu erkenne ich in Deinem Falle, zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt, keinen Anlass.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.06.2015 um 15:18:44
 
Richard Goldberg schrieb am 11.06.2015 um 13:45:26:
Kann die Erlaubnis auch Rückwirkend, sprich nach 2,5 Jahren erlöschen?

Nein, sie erlischt entsprechend § 51 AufenthG mit Einritt einer der dort genannten Voraussetzungen. In Deinem Fall wohl mit dem Ablauf der 6-Monatsfrist in Nr. 7. Fraglich ist, ob der Übertrag in Form eines eAT hier zu Deinen Gunsten ausgelegt werden könnte (ich tippe eher auf ein nein, aber das ist zumindest ein Ansatzpunkt falls Du klagen möchtest).

Richard Goldberg schrieb am 11.06.2015 um 13:45:26:
Wenn das rechtens ist, dann ist es doch ein bisschen merkwürdig und teuwidrig, oder? 

Dazu mag jeder eine Meinung haben. Die Rechtslage gestaltet sich jedenfalls so, dass Du - sollte Deine NE tatsächlich erloschen sein - ausreisepflichtig wärst.
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Antwort #5 - 11.06.2015 um 16:02:03
 
verstehe...und angenommen, ich werde ein neues AT beantragen (z.B. ein Arbeitsvisum) hätte ich dann die Möglichkeit einen Einbürgerungsantrag zu stellen, weil ich schon über 10 Jahre in D bin, oder wird es nicht mehr möglich sein?
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Antwort #6 - 11.06.2015 um 16:45:05
 
In solchen Fällen erlaubt § 12b Abs. 2 StAG die Anrechnung von maximal fünf Jahren im Ermessen der Behörde. Wobei in Bayern oftmals nur so viel angerechnet wird, wie man sich seit der Wiedereinreise hier aufhält (z.B. max. 4 Jahre, womit eine  § 10er Anspruchseinbürgerung nach vier Jahren ab Erteilung des neuen AT möglich ist).
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Antwort #7 - 11.06.2015 um 16:54:16
 
Bezüglich Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Arbeit:

Was hast du studiert?
Wie hoch ist dein Einkommen?

Bezüglich Kontingentflüchtling:

Man sollte überprüfen ob da nicht noch mehr rausgeholt werden kann. Schaue ich mir http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/kontingentfluechtlingsgesetz an, dann gibt es paar Sachen die man überprüfen könnte. Also ob man den rechtlichen Status unabhängig von der NE hat. Die Materie mir aber als Nicht-jurist zu hoch...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 11.06.2015 um 17:10:02
 
ich bin Bachelor of Engineering in Wirtschaftsingenieurwesen (Fachrichtung Elektrotechnik) und verdiene 3800 Euro Brutto. Spielt die Höhe des Einkommens dabei eine Rolle? Würde es helfen wenn ich eine eingetragene Lebenspartnerschaft hätte?

Kann mir vielleicht jemand einen guten Anwalt empfehlen der sich speziell bei solchen Fragen auskennt?
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Antwort #9 - 11.06.2015 um 17:22:43
 
Aras schrieb am 11.06.2015 um 16:54:16:
Also ob man den rechtlichen Status unabhängig von der NE hat.

Das BVerwG geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass das eben seit Infkraftreten des AufenthG nicht mehr der Fall ist sofern das HumHAG seinerzeit nur ensprechend angewendet wurde (s. 1 C 12.11, Rn. 12 und 1 C 3.11 Rn. 17ff.), was bei jüdischen Emigraten aus der UdSSR grundsätzlich der Fall war. Es hat in solchen Fällen auch einen Anspruch auf eine neue NE verneint (1 C 15.11, Rn. 21 f.). Das was zu machen dürfe eher erfolglos sein.

___

Richard Goldberg schrieb am 11.06.2015 um 17:10:02:
Spielt die Höhe des Einkommens dabei eine Rolle?

Möglich. Es gäbe die Möglichkeit, eine Blaue Karte (§ 19a AufenthG) zu bekommen, als Ingenieur müsstest Du dafür mind. 37.752 Euro/brutto im Jahr verdienen. Ansonsten wäre eine AE gem. § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zwecks Beschäftigung auch möglich. Der Aufenthalt könnte auch relativ schnell wieder verfestigt werden, s. §§ 18b, 19a Abs. 6 AufenthG.

Oder eine AE § 37 AufenthG entsprechend ein Recht auf Wiederkehr sofern Du die Voraussetzungen erfüllst.
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Antwort #10 - 11.06.2015 um 17:58:07
 
Herzlichen Dank für Eure Unterstützung! Falls jemandem noch ein Tipp einfällt wäre ich dafür sehr dankbar:) Ich denke die doppelte Staatsangehörigkeit kann ich nun vergessen, wäre aber ich froh wenn ich die deutsche bekommen werde.

Schöne Grüße
Richard
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Antwort #11 - 11.06.2015 um 20:32:45
 
Richard Goldberg schrieb am 11.06.2015 um 17:58:07:
alls jemandem noch ein Tipp einfällt wär


Richard Goldberg schrieb am 11.06.2015 um 11:45:50:
und war die letzten 10 Jahre im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (unbefristet). 


War die Gesamtaufenthaltsdauer bei Ausreise größer als 15 Jahre und der LU gesichert, ist ggf. die NE gar nicht erloschen (siehe 51 Abs 2 AufenthG)

Das würde ich prüfen. 
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Antwort #12 - 11.06.2015 um 20:44:14
 
Genau... Seit wann bist du in Deutschland?
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Antwort #13 - 11.06.2015 um 21:58:52
 
Ja, dieser Punkt trifft bei mir leider nicht zu:( Bin "erst" seit 2004 in Deutschland. Meine grösste Sorge ist jetzt auch die Arbeitserlaubnis, denn die ist vermutlich auch weg...Kann daraufhin eine fristlose kündigung seitens Arbeitgeber folgen?
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Antwort #14 - 11.06.2015 um 23:06:06
 
Richard Goldberg schrieb am 11.06.2015 um 21:58:52:
Kann daraufhin eine fristlose kündigung seitens Arbeitgeber folgen?

Ohne Aufenthaltserlaubnis erlischt logischerweise auch die Arbeitserlaubnis.
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Antwort #15 - 11.06.2015 um 23:09:01
 
Richard Goldberg schrieb am 11.06.2015 um 21:58:52:
Kann daraufhin eine fristlose kündigung seitens Arbeitgeber folgen? 

Keine Arbeitserlaubnis, keine Beschäftigung erlaubt.
Hat die ABH überhaupt geaußert, wie  sie weiter vorgehen will, hat man die NE im Pass ungültig gemacht?

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Antwort #16 - 11.06.2015 um 23:24:03
 
ich habe ja ein eAT, seitdem hab ich kein Visum mehr in meinem Pass. Ich bin erst mal zu einem Termin eingeladen worden, um dort bzgl. meiner Situation vorzusprechen. Ich kann mir vorstellen, dass mein jetziges Dokument, das nicht mehr gilt mir dort weg genommen wird. Aber näheres wurde dazu nicht erläutert.
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Antwort #17 - 11.06.2015 um 23:47:46
 
Richard Goldberg schrieb am 11.06.2015 um 23:24:03:
Ich bin erst mal zu einem Termin eingeladen worden, um dort bzgl. meiner Situation vorzusprechen. 


GGf. würde es sich lohnen, das ganze vorher mit einem Anwalt für Ausländerrecht zu Besprechen und ihn auch zu dem Termin mitzunehmen. Es geht hier im nicht weniger als um die Existenz in DEU, da lohnen sich die paar Euro für den Anwalt sicherlich.

So verhindert man auch ein bischen, dass die ABH mit den ganzen Vorwürfen über einen herfällt.
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Antwort #18 - 11.06.2015 um 23:50:54
 
Ich würde sagen, es ist grade Anhörung bezüglich der Feststellung des Erlöschens. Solange die Behörde es noch nicht festgestellt hat..

Warst du in den mehr als 6 Monaten nicht mal kurz in Deutschland?

Ganz ehrlich... machs wie Bayraqiano bereits geschrieben hat: Hol dir einen kompetenten Anwalt, der die Sache beurteilt und ggf. bei Erlöschen das Recht auf Wiederkehr aushandelt, sodass du ohne Ausreise etc. weiter in Deutschland leben kannst.
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Antwort #19 - 12.06.2015 um 08:19:00
 
ich habe bereits einen Termin mit dem Anwalt vereinbart, bleibt nur zu hoffen, dass er kompetent genug ist. Deswegen habe ich auch gleich gefragt, ob jemand von euch einen solchen kennt.

...@Aras, leider nein, ich wusste von der 6 Monate Regelung nichts, sonst hätte man sich natürlich viel Stress vermeiden können indem man kurz über den Teich geflogen wäre.
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Antwort #20 - 12.06.2015 um 08:30:25
 
http://dav-auslaender-und-asylrecht.de/

dort kannst du nach fachanwälten suchen. Außerdem gibts es dort die Zeitschrift "Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht" zum runterladen. Du kannst ja dort gucken, ob in der Zeitschrift ein Anwalt aus deiner Nähe Beiträge einsendet und wie die Stimmung und der Inhalt dieser Beiträge ist und daraus ggf. auf die Qualität des jeweiligen Anwaltes schließen.

Ansonsten bist du ja Gutverdiener und kannst dir doch mehrere Beratungen leisten. Wenn du merkst, dass der Anwalt es nicht draufhat, zahlst du die ca. 150-300 € Beratungsgebühr und suchst den nächsten Anwalt.
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Antwort #21 - 12.06.2015 um 09:48:22
 
Vielen Dank für deinen Aras
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Antwort #22 - 12.06.2015 um 10:10:15
 
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Antwort #23 - 12.06.2015 um 10:50:46
 
Aras schrieb am 11.06.2015 um 23:50:54:
Ich würde sagen, es ist grade Anhörung bezüglich der Feststellung des Erlöschens. Solange die Behörde es noch nicht festgestellt hat..

Es spielt überhaupt keine Rolle, ob das Erlöschen nach 51 (1) Nr. 7 durch irgendwen festgestellt wurde. Das ist eine unmittelbar aus dem Gesetz resultierende Rechtsfolge.
Sie tritt an dem Tag ein, an dem die Sechsmonatsfrist abläuft.

Wurde keine Verlängerung der dort genannten Sechsmonatsfrist beantragt und gewährt (und rechtzeitig zurückgekehrt), ist da auch nichts anzuhören oder zu diskutieren.

Hat es bisher niemand bemerkt, ändert das nichts am derzeitigen Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels. Ebenso wie das "habe ich nicht gewußt" - Argument.

Daher halte ich es auch für falsch, als erstes Geld für eine Beratungstournee bei Anwälten lockerzumachen. Statt dessen können die ganzen hier bereits genannten Argumente - mit Belegen - bei einem Antrag auf eine AE zur Erwerbstätigkeit genannt und beigefügt werden.

Einen solchen Antrag würde ich jetzt vorbereiten und damit unmittelbar zur ABH gehen - in eine Fiktionswirkung kommt man mangels gültigem AT zwar dadurch nicht, aber die Zielrichtung ist klar.
Wenn die ABH sich jedem Dialog verschließt und (!) den Antrag sofort ablehnt, kann man immer noch zu einem Anwalt laufen.

Eine AE 37 halte ich übrigens für den völlig falschen Ansatz. Über welche Wiederkehr nach Deutschland reden wir hier, wenn der Antragsteller nicht im Ausland lebt ...
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Antwort #24 - 12.06.2015 um 10:58:57
 
Petersburger schrieb am 12.06.2015 um 10:50:46:
Über welche Wiederkehr nach Deutschland reden wir hier, wenn der Antragsteller nicht im Ausland lebt ... 

Wo steht denn bitte, dass 37 keine Anwendung findet wenn man sich schon im Bundesgebiet befindet? Man sollte wirklich nicht alles wörtlich nehemen...
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Antwort #25 - 12.06.2015 um 16:36:39
 
Petersburger, danke für Deine ausführliche Antwort und hilfreiche Info. Kann ich ein Anspruch auf Einbürgerung stellen, nachdem mir ein AT erteilt wird, oder muss ich dann "alles von neu" beginnen und ca. 4 Jahre warten?
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Antwort #26 - 12.06.2015 um 18:30:43
 
Petersburger schrieb am 12.06.2015 um 10:50:46:
Wenn die ABH sich jedem Dialog verschließt und (!) den Antrag sofort ablehnt, kann man immer noch zu einem Anwalt laufen.



So sehe ich das auch! Erst wenn alle Versuche, das Problem ohne Anwalt zu lösen ( = ohne anwaltliche Hilfe eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit zu bekommen), fehlschlagen, würde ich mich an einen kompetenten Anwalt wenden mit der Bitte um Hilfe. Denn soo schlimm sind die Sachbearbeiter/die Ausländerbehörden auch nicht. Es wird - wie mehrmals von mir erwähnt - immer (fast immer) einzelfallbezogen entschieden.

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Antwort #27 - 12.06.2015 um 20:27:01
 
Petersburger schrieb am 12.06.2015 um 10:50:46:
Daher halte ich es auch für falsch, als erstes Geld für eine Beratungstournee bei Anwälten lockerzumachen.


Sorry,das schlimmst was ihm passieren kann ist das die ABH unzugänglich für Argumente ist mit Strafanzeigen droht, ihm eine GÜB in die Hand drückt, und ihn bittet doch innerhalb von x Tagen DEU zu verlassen.  Ich würde in dieser Situation immer mit Anwalt zur ABH gehen. Alleine schon..
...um einen Zeugen zu haben
.. jemand zu haben der einen den Rücken stärkt und notfalls entsprechende Argumente zu haben
..die ABH abzuhalten mit Ängsten und unzulässigen Argumenten zu spielen....
usw..

In dieser Situation ohne anwaltlichen Beistand zur ABH zu gehen und sich dann Grillen zu lassen ist extrem leichtfertig.Allein schon da man mit dem Verfall der NE erstmal in einer schwachen Position ist. Die paar hundert Euro sind extrem gut angelegt. Auch wenn er ggf. gar nicht gebraucht wird.

Petersburger schrieb am 12.06.2015 um 10:50:46:
tatt dessen können die ganzen hier bereits genannten Argumente - mit Belegen - bei einem Antrag auf eine AE zur Erwerbstätigkeit genannt und beigefügt werden.


Den Antrag auf Blaue Karte EU (ich denke das könnte gehen) sollte man dabeihaben oder zumindes auf AE zur Arbeitsaufnahme ggf auch im Vorfeld bei der ABH abgeben. Fiktionswirkung zur NE sehe ich aber nicht.

Richard Goldberg schrieb am 12.06.2015 um 16:36:39:
achdem mir ein AT erteilt wird, oder muss ich dann "alles von neu" beginnen und ca. 4 Jahre warten? 


Eins nach dem anderen. Erstmal geht es darum übehaupt mal einen rechtmäßigen Aufenthalt herzustellen.
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Antwort #28 - 12.06.2015 um 20:33:42
 
Zitat:
Wo steht denn bitte, dass 37 keine Anwendung findet wenn man sich schon im Bundesgebiet befindet? Man sollte wirklich nicht alles wörtlich nehemen... 

Sowohl im § 37 als auch in den AVwV wird davon ausgegangen, daß der Ausländer ausgereist ist und sich nicht im Bundesgebiet befindet.

Es verschließt sich mir völlig, wie man diese Vorschrift als Auffangvorschrift unerlaubt im Bundesgebiet Aufhältige (und das bereits seit 2,5 Jahren) anwenden will, bei denen andere Gründe nicht zu finden sind.

Das mir sich das verschließt, heißt selbstverständlich nicht, daß das nicht irgendjemand anders sieht - und auch nicht, daß dieser irgendjemand Richter sein könnte.

Im vorliegenden Fall halte ich aus den vorgetragenen Fakten eine neue AE durchaus für denkbar. Und ich hätte auch nichts gegen eine AE 37 nach der Ausreise, sofern die Voraussetzungen des § 37 erfüllt sind.
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Antwort #29 - 12.06.2015 um 20:42:42
 
grisu1000 schrieb am 12.06.2015 um 20:27:01:
...um einen Zeugen zu haben

Niemand verbietet oder rät ab, einen Zeugen mitzunehmen. Täte ich vermutlich auch.

grisu1000 schrieb am 12.06.2015 um 20:27:01:
die ABH abzuhalten mit Ängsten und unzulässigen Argumenten zu spielen....
... zur ABH zu gehen und sich dann Grillen zu lassen ...

Auch wenn ich weiß, daß immer wieder mal Dinge passieren, die ich nicht gut finde, halte ich eine solche Einstellung für ebenso schlimm.

Zu suggerieren, daß man seine ABH - besonders während man sich unerlaubt aufhält - nur aufsuchen kann mit solchen wie den von Dir genannten "Gefahren", ist dieses Forums nicht würdig.
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Antwort #30 - 13.06.2015 um 01:03:30
 
Petersburger schrieb am 12.06.2015 um 20:42:42:
Auch wenn ich weiß, daß immer wieder mal Dinge passieren, die ich nicht gut finde, halte ich eine solche Einstellung für ebenso schlimm.

Zu suggerieren, daß man seine ABH - besonders während man sich unerlaubt aufhält - nur aufsuchen kann mit solchen wie den von Dir genannten "Gefahren", ist dieses Forums nicht würdig. 


Sorry, es steht ggf. das Problem im Raume, eines Aufenthaltes von über 2 Jahren ohne AT. Das kann ja nicht nur ausländerechtliche sondern auch strafrechtliche Folgen haben. Damit wird alles was vor der ABH gesagt wird ggf. in die Akten gehen und , ggf. vom Staatsanwalt gegen den Threadsteller verwendet werden.

Ich unterstelle der ABH nichts Böses aber aus Sicht des Mandanten ist damit jedes Wort vor der ABH auf die Goldwage zu legen, allein um sich vor möglichen Folgen zu schützen. Hier ohne rechtlichen Beistand zu agieren ist mehr als fahrlässig. Es geht schlicht um die Existenz des Threadstellers.
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Antwort #31 - 13.06.2015 um 01:33:35
 
Ich denke jetzt geht es um die richtige Strategie. Strategie die ich beim Gespräch mit ABH verfolgen sollte. Da sind die "Gefaren" kein falsches Wort denke ich.

Mein Lebensmittelpunkt befindet sich in Deutschland und zum Zeitpunkt des Auslandsaufenthaltes habe ich zu keinem Moment beabsichtigt dies zu ändern.  Im Vorfeld meiner Abreise habe ich nämlich im Rahmen meines Einbürgerunsantrags über mögliche Beeinträchtigungen im Amt persönlich informiert und mir mündlich versichert, dass dies keine Auswirkungen auf mein Aufenthaltstitel haben wird, da der Aufenthalt im Rahmen des deutschen Studiums an der Hochschule stattfinden sollte.

Während meines Auslandsaufenthaltes war ich weiterhin in Deutschland polizeilich gemeldet und war an der Hochschule im Präsenzstudiengang eingeschrieben. Daher ging ich von einer konkludenten Einwilligung in den längeren Aufenthalt und habe mir keine Gedanken mehr darüber gemacht...schließlich arbeitete ich dort für eine deutsche Firma. Es war keinesfalls böse Absicht gegen die 6 Monate Regel zu verstoßen. Warum muss ein "kleiner Fehler" dermaßen hart bestraft werden?

Ich möchte keinesfalls die ABH verärgern, obwohl ich das Gesetz mit 6 Monaten für absurd halte, inbesondere inbetracht der Tatsache, dass deutscher Staat wie jeder anderer ohne Steuerzahler sich sehr schwer tun würde. Wofür dann überhaupt hier Abitur machen und studieren mit staatlicher Unterstützung (Bafög) wenn einem am Ende das Recht genommen wird zu arbeiten (das wäre ja der Sinn des Ganzen für beide Parteien). Viele wählen einen leichteren Weg,  können lange auf die Kacke hauen und haben nie Probleme. Aber als anständiger Mensch muss man sich rechtfertigen und braucht einen Anwal. tSoll das System so weiter funktionieren?
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Antwort #32 - 13.06.2015 um 09:42:34
 
Richard Goldberg schrieb am 13.06.2015 um 01:33:35:
Warum muss ein "kleiner Fehler" dermaßen hart bestraft werden?

Verdammt nochmal, was heißt hier "kleiner Fehler" und was heißt "hart bestraft"?

Von einer Strafe - also von irgendwelchen strafrechtlichen oder ausländerrechtlichen Sanktionen - war bisher von Seiten der ABH nie die Rede. Oder habe ich etwas überlesen?

Das Erlöschen des AT ist keine Strafe. Das ist Folge des Gesetzes.

Und da ich das "Wußte ich nicht" schon nicht mehr hören kann - wer in London seinen Fuß auf die Straße setzt, nach dem er gewohnheitsmäßig nach links geschaut hat, kann dem LKW dann lange erzählen "Wußte ich nicht", der von rechts kommend ihn gerade überfahren hat.

Unerlaubter Aufenthalt ist kein "kleiner Fehler", sondern der Gesetzgeber hat das zu einer Straftat erklärt.

Touristen oder Geschäftsreisende, die ihr Visum um zwei Tage überzogen haben, werden schon mal mit einem Ermittlungsverfahren, Geldstrafe und - für Geschäftsreisende oft existenzbedrohend - längerer Einreisesperre "versehen".
Zwei Tage.


Niemand hindert Dich, das von Dir bisher hier Vorgetragene - insbesondere Absatz 2 Deines vorigen Beitrags schriftlich zu formulieren und der ABH zusammen mit einem Antrag auf eine neue AE vorzulegen.

Und ich müßte mich schwer in meinen Kollegen in der ABH täuschen, wenn es bei Dir zu existenzbedrohenden Maßnahmen käme.

Aus Deinem gesamten Vortrag geht eben ein deutlicher Unterschied zu jemandem hervor, der vornherein illegal nach Deutschland kam und sich seither bewußt in der Illegalität befindet, schwarz arbeitet oder gar Straftaten begeht.

grisu1000 schrieb am 13.06.2015 um 01:03:30:
Ich unterstelle der ABH nichts Böses 

Doch, grisu1000, genau das hast Du getan. Deine Wortwahl ist genau das "Unterstellen von Bösem" gewesen.
"mit Ängsten spielen" - "unzulässige Argumente"  "Grillen" - nichts Böses?

Ich zum Beispiel ginge ohne Anwalt hin.
Vermutlich mit einem Bekannten als Zeugen - aber das mehr zur eigenen Absicherung, um gleich nach dem Gespräch ein Gedächtnisprotokoll aufsetzen zu können, falls das nötig sein sollte. (Dürfte ich das Gespräch audio-aufzeichnen, ginge ich ohne Zeugen!)

Niemand hindert mich oder den TS oder irgendwen, in dem Moment das Gespräch zu beenden und "Ich gehe jetzt zu einem Anwalt und wir werden das Gespräch nicht ohne ihn weiterführen" zu sagen, in dem man merkt: Das wird existenzbedrohend.

Die NE ist bereits ungültig - ob sie nun von der ABH einbehalten wird oder nicht, ist eigentlich gleichgültig. (Aber eine Kopie hätte ich auf jeden Fall bei mir und als Foto "in der Wolke").
Eine Festnahme in der ABH ist auch nicht zu befürchten. Die wäre bereits jetzt grundsätzlich möglich, dazu muß niemand in die Behörde eingeladen werden.

Was die ABH sagt, kann sie auch aufschreiben und auf diese Weise dem Staatsanwalt geben. Und ich selbst darf die Klappe halten und nichts sagen. Die von mir im ersten Teil dieser Antwort genannten Papiere reichen als erste  Äußerung völlig.

Richard Goldberg schrieb am 13.06.2015 um 01:33:35:
Ich denke jetzt geht es um die richtige Strategie. Strategie die ich beim Gespräch mit ABH verfolgen sollte. Da sind die "Gefaren" kein falsches Wort denke ich.

Welche Strategie ich für sinnvoll halte, kannst Du hier lesen. Gegen das Wort "Gefahr" allein hätte auch ich nichts gesagt ...

Ich bin - es wird seit Jahren bekannt sein - Behördenmitarbeiter. Und ich finde es zum K..., wenn grundsätzlich bei der Gegenseite ("gegen" kommt hier von "gegenüber, nicht von "Gegner"!) Schlimmes vermutet wird, wenn ein vernünftiger Umgang miteinander gar nicht erst als der Normalfall vorausgesetzt wird.

Bei Neulingen hier im Forum überlese ich so etwas meistens. Aber nicht bei einem "Silver member", der hier im Forum eine gewisse Autorität hat.
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Antwort #33 - 13.06.2015 um 13:32:10
 
Petersburger schrieb am 13.06.2015 um 09:42:34:
Ich bin - es wird seit Jahren bekannt sein - Behördenmitarbeiter. Und ich finde es zum K..., wenn grundsätzlich bei der Gegenseite ("gegen" kommt hier von "gegenüber, nicht von "Gegner"!) Schlimmes vermutet wird, wenn ein vernünftiger Umgang miteinander gar nicht erst als der Normalfall vorausgesetzt wird.


Petersburger ich kann dich gut verstehen, aber..
sicherlich stimmst du dem zu, das der Mensch durch Erfahrungen geprägt wird.
Hier im Forum treffen sich meist Mitglieder die negative Erfahrungen (ob berechtigt oder nicht sei dahin gestellt) gemacht haben. Bei denjenigen wo alles glatt gelaufen ist fehlt meist die Motivation für ein Post in diesem Forum.
Glaube es einem seit über 10 Jahren mit dem Ausländerrecht konfrontierten, es gibt Behördenmitarbeiter, ja sogar ganze Behörden, die sich so verhalten, das es die Vorstellungskraft der Mehrzahl der Behördenmitarbeiter übersteigt. Solche Negativbeispiele prägen dann die Betroffenen.
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Antwort #34 - 13.06.2015 um 14:20:33
 
Tauscht Euch ggf. im Userforum oder per PN aus, ansonsten
wird hier geschlossen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #35 - 13.06.2015 um 17:21:01
 
Petersburger schrieb am 13.06.2015 um 09:42:34:
Von einer Strafe - also von irgendwelchen strafrechtlichen oder ausländerrechtlichen Sanktionen - war bisher von Seiten der ABH nie die Rede. Oder habe ich etwas überlesen?


Die ABH muss eine Anzeige bei Polizei/Staatsanwaltschaft nicht dem Ausländer mitteilen. Ggf. ist wird doch eben aufgrund des Ergebnis des nächsten Gesprächs darüber entschieden.

Das Thema mit der Garantenpflicht der Sachbearbeiter bei der ABH hatten wir schon. Bei solch einer Überschreitung der Aufenthaltsdauer hat IMHO die ABH bei Anzeigeerstattung kein Ermessen mehr.
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Antwort #36 - 13.06.2015 um 19:40:31
 
Ich weiß wirklich nicht, warum manche Ausländer/innen vor den Mitarbeitern der Ausländerbehörden Angst haben.  Meine Erfahrungen mit den saarländischen und rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden (und dem deutschen Konsulat in Kanada) waren immer sehr positiv. Ich hatte nie Probleme gehabt. Sie waren alle menschlich mit mir umgegangen. Die Ausländerbehörden wissen auch um ihre Verantwortung. Das sind keine Tiere, die dort arbeiten. Auch Tiere sind zuweilen lieb. Die Mitarbeiter/innen der Ausländerbehörden sind auch Menschen, sie wurden gut ausgebildet und besitzen Empathiefähigkeit, also die Fähigkeit, sich in die Gedanken, Gefühle und Bedürfnisse anderer Menschen/der Ausländer und Ausländerinnen einzufühlen. Sie sind einerseits Ordnungsbehörden, sie wollen uns Ausländern/innen andererseits aber auch mehr Service und Orientierung bieten. Wir sollten die darin unterstützen, indem wir aufhören, sie als „wilde Tiere“ anzusehen.




Petersburger schrieb am 13.06.2015 um 09:42:34:
("gegen" kommt hier von "gegenüber, nicht von "Gegner"!) 




Jawohl Smiley Das Wort „Gegenseite“ ist ein  Determinativkompositum von „gegen“ (Präposition)  und Seite (Nomen). Im ausländerrechtlichen Sinne heißt das: Die Seite, die gegenüberliegt. Im politischen Sinne heißt das: die Partei, die eine gegenteilige Meinung gegenüber einer anderen Partei vertritt.
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Antwort #37 - 13.06.2015 um 22:02:12
 
AFRIKANER schrieb am 13.06.2015 um 19:40:31:
Ich hatte nie Probleme gehabt. Sie waren alle menschlich mit mir umgegangen. Die Ausländerbehörden wissen auch um ihre Verantwortung. Das sind keine Tiere, die dort arbeiten. Auch Tiere sind zuweilen lieb. Die Mitarbeiter/innen der Ausländerbehörden sind auch Menschen, sie wurden gut ausgebildet und besitzen Empathiefähigkeit, 



Hier ist es aber kein Standardfall der rechtmäßigen Erteilung oder Verlängerung einer AE. Sondern es steht ein über zweijähriger Aufenthalt ohne AT im Raume einschl. unerlaubter Arbeitsaufnahme.

Wer hier auf Goodwill und Freundlichkeit der ABH rechnet, und deshalb ohne Anwalt zu einer Vorladung der ABH geht ist IMHO naiv. Wenn es dann doch kosntruktiv gelöst wird, umso besser, aber wie gesagt, IMHO ist eingentlich die ABH verpflichtet eine Anzeige bei Staatsanwaltschaft und Zoll zu machen.

Petersburger schrieb am 13.06.2015 um 09:42:34:
Ich zum Beispiel ginge ohne Anwalt hin.
Vermutlich mit einem Bekannten als Zeugen


Auch ohne Anwalt, wenn anschlißend Polizei oder Zoll zu einer Vernehmung als Beschuldigter laden? Petersburger, du hast profunde Kenntnisse des Ausländerrechts und deren Bestimmungen und Urteil der Obergerichte, die Threadstellerin nicht.



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Antwort #38 - 13.06.2015 um 23:09:28
 
Das ändert nichts an der von mir kritisierten Wortwahl.


Letztendlich muß jeder selbst wissen, wie er mit seiner Behörde klarkommt. Und mit seinen Sorgen - die hier berechtigterweise größer sind als bei einem Standardfall.

Gleichwohl bleibe ich dabei, zunächst mal das Normale - also vernünftigen Umgang beider Seiten miteinander auch in einer Problemsituation - für normal zu halten und nicht immer das Schlimmste zu prophezeien.

Ebenso wie kritikwürdiges Verhalten von Behördenmitarbeitern habe ich schon schlimmstes Auftreten von Anwälten erlebt. Wer als Anwalt auf eine Behörde einhaut - schon erlebt - kann für seinen Mandanten das interessanteste Unheil anrichten.

Da der betroffene Ausländer i.d.R. die Qualifikation des Anwalts wie dessen Verhalten gegenüber der Behörde vorher nicht einschätzen kann, weiß ich nicht, ob ein "Nur mit Anwalt"-Ratschlag die Situation verbessert oder verschlimmert.

Und wiederhole mich: Erstmal mit Schriftlichem hingehen und schauen. Zuhören. Und erst wenn es haarig werden sollte: Klappe halten und "Anwalt" sagen.
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Antwort #39 - 13.06.2015 um 23:28:12
 
Ein schlauer Anwalt drischt ja nicht einfach drauf los in der Hoffnung durch solch ein Verhalten sein Ziel zu erreichen. In diesem Fall soll der Anwalt die Interessen seines Mandanten vertreten und eben das Optimum rausholen.

Ich rate hier deswegen zur Konsultation eines Anwalts, weil dieser Fall eine konkrete Rechtsberatung erfordert mit erheblichen Konsequenzen für den Ratsuchenden. Also greift hier das Rechtsdienstleistungsgesetz und darum muss mE zwingend ein Anwalt konsultiert werden. Auch um wegen der Haftungsfragen bei Fehlberatung auf der sicheren Seite zu stehen.

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Antwort #40 - 14.06.2015 um 12:34:24
 
Ich denke die AB ist gar nicht daran interessiert meine Existenz im Bundes Gebiet zu beenden. Was in der Situation wirklich doof ist, ich hätte erst gar nicht sagen sollen, dass ich mich überhaupt in USA aufhielt. Wo kein Kläger, da kein Richter wie es so schön heißt, hätte vermutlich keiner mehr geprüft. Ich habe aber ehrlich und gewissenhaft im Rahmen des Einbürgerungsantrags alle Änderungen schriftlich vorgelegt.

Interessanterweise steht bei mir auch kein Stempel im Pass, dem man entnehmen könnte wann ich eingereist bin, oder hätte die AB das unter Umständen geprüft?
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Antwort #41 - 14.06.2015 um 12:58:40
 
Du bist verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sonst droht bei "herauskommen" dieser Fakten die Rücknahme der Einbürgerung.
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Antwort #42 - 14.06.2015 um 14:16:01
 
Richard Goldberg schrieb am 14.06.2015 um 12:34:24:
Was in der Situation wirklich doof ist, ich hätte erst gar nicht sagen sollen, dass ich mich überhaupt in USA aufhielt.


Aras schrieb am 14.06.2015 um 12:58:40:
Du bist verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sonst droht bei "herauskommen" dieser Fakten die Rücknahme der Einbürgerung. 


Wird man konkret gefragt muss man die Wahrheit sagen, wird man nicht gefragt muss man auch nichts sagen. Man ist nicht verpflichtet Straftaten zuzugeben.

Man sagt Behörden immer die Wahrheit, aber eben nur bei den Informationen, die sie konkret brauchen oder nachfragen. Man erzählt eben nicht seine Lebensgeschichte, die dann zu Nachforschungen der Behörden führt, wie scheinbar hier der Fall.
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Antwort #43 - 14.06.2015 um 14:41:34
 
Ja, das habe ich jetzt daraus gelernt...hätte hätte Fahrrad Kette..Allerdings, nicht zu sagen, dass ich in den Staaten war wäre ein Verschweigen über die Änderungen, die wichtig für das Einbürgerungsverfahren sind, so dachte ich als Nicht-Jurist.
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Antwort #44 - 14.06.2015 um 15:23:29
 
Im Einbürgerungsantrag vom Landkreis München werden Auslandsaufenthalte explizit angefragt. Insofern erschließt es sich mir nicht, davon zu reden, dass es nicht konkret abgefragt wurde und somit der Ehrliche jetzt bestraft wird.

Ganz ehrlich:

Selber Schuld. Nicht weil man der Ehrliche war, sondern weil man sich als Ausländer vorsichtiger verhalten muss und eben Erlöschensbedingungen kennen muss.

Also anstatt davon zu sprechen, dass es ja Dummheit wäre das offenbart zu haben, sollte man lieber schweigen.
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Antwort #45 - 14.06.2015 um 15:56:33
 
Aras schrieb am 14.06.2015 um 15:23:29:
Selber Schuld. Nicht weil man der Ehrliche war, sondern weil man sich als Ausländer vorsichtiger verhalten muss und eben Erlöschensbedingungen kennen muss. 

Als Ausländer muss ich mich überall mit den für mich geltenden Rechtsvorschriften vertraut machen, sie präzise einhalten und mich andernfalls mit den entsprechenden Konsequenzen abfinden.
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Antwort #46 - 14.06.2015 um 16:00:12
 
Aras schrieb am 14.06.2015 um 15:23:29:
Selber Schuld. Nicht weil man der Ehrliche war, sondern weil man sich als Ausländer vorsichtiger verhalten muss und eben Erlöschensbedingungen kennen muss. 



Er wusste bestimmt, dass ein Ausländer durch eine längere Ausreise seinen Aufenthaltstitel verlieren könnte. Er wusste bestimmt, dass der Aufenthaltstitel erlischt oder erlöschen könnte, wenn er ausgereist ist und nicht innerhalb von 6 Monaten (oder einer von seiner Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist) wieder eingereist ist. Es sei denn, er war zu jung (noch ein Kind/noch nicht reif genug) als er den Niederlassungstitel bekam. Denn wer für seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Germany gekämpft hat (denn die Hürden für eine Niederlassungserlaubnis liegen wahrlich hoch), sollte wissen, dass ein Ausländer durch eine längere Ausreise seinen Aufenthaltstitel verlieren könnte.
Jetzt ist das Kind schon in den Brunnen gefallen. Trotzdem keine Panik auf der Titanic, denn regelmäßig sind bei der Beurteilung, ob ein Erlöschungstatbestand gegeben ist, die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es wird also einzelfallbezogen entschieden. Er wird bestimmt nachweisen müssen, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Kann auch sein, dass seine besonderen familiären Umstände  (deutsche Frau und gemeinsame Kinder in Deutschland???) Berücksichtigung finden. Egal ob mit oder ohne Anwalt, der Ausländer muss dafür Sorge tragen, dass die Situation nicht eskaliert: Also bitte immer mit sanfter Hand vorgehen!

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Antwort #47 - 14.06.2015 um 16:06:20
 
@AFRIKANER
Nö. Die Erlöschenstatbestände sind klar. Die NE ist erloschen, da länger als 6 Monate im Ausland. Da ist die Integration und was weiß ich, irrelevant.

Klar kann man das durch die Rosa Brille betrachten, und irgendwelches Ermessen hinzudichten. Aber die Wahrheit ist, dass die NE erloschen ist.

Mit Verlaub, deine Beiträge sind immer irgendwie viel zu positiv angehaucht. Ich würde sogar sagen: irreführend.

Wenn er eine deutsche Frau hätte, bzw. in diesem Fall einen Lebenspartner, dann würde die NE sowieso nicht erlöschen.

@Saxonicus

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Antwort #48 - 14.06.2015 um 16:11:13
 
sollte man sich als "Nicht-Ausländer" nicht genauso verhalten?

Ja, auf dem Papier bin ich Ausländer, ich fühle mich aber nicht als solcher, da mein Lebensmittelpunkt sich schon seit über 10 Jahren in Deutschland befindet und ich seit langem intergriert bin, ohne das ich ein mal in mein Heimatland eingereist wäre.

Mir wurde mündlich versichert, dass der Aufenthalt im Ausland keine Beeinträchtigungen auf meine Einbürgerung haben wird. Dies war für mich eine konkludente Einwilligung in den Aufenthalt. Meine Schuld will ich nicht abstreiten, aber das Thema habe ich aufgemacht nicht um das mehr mals zu hören, sondern um mir ein Rat einzuholen.

Sorry, aber die Selektion zwischen Ausändern und Deutschen hilft mir in dem Moment nicht weiter.

Vielleicht wären andere Umstände interessant wie zum Beispiel, dass ich meinen Haushalt mit meiner Lebenspartnerin gemeinsam wirtschafte und, dass der Mietvertrag auf beide Personen läuft?
Meine Lebenspartnerin hat ukrainische Saatsangehörigkeit und kann einen Antrag auf deutsche Staatsbürgerschaft stellen. Kann ich die Situation unter anderem dadurch verbessern, dass wir heiraten? (was unabhängig von der Situation um mich geplant ist)

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« Zuletzt geändert: 14.06.2015 um 16:21:28 von Richard Goldberg »  
 
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Antwort #49 - 14.06.2015 um 16:27:20
 
Richard Goldberg schrieb am 14.06.2015 um 16:11:13:
sollte man sich als "Nicht-Ausländer" nicht genauso verhalten?


Als Deutscher hat man das natürliche Recht in Deutschland zu leben. Als Deutscher z.B. in den USA muss man auch wissen was es für Regeln gibt und wann man die Greencard verliert.

Richard Goldberg schrieb am 14.06.2015 um 16:11:13:
Mir wurde mündlich versichert, dass der Aufenthalt im Ausland keine Beeinträchtigungen auf meine Einbürgerung haben wird. Dies war für mich eine konkludente Einwilligung in den Aufenthalt. Meine Schuld will ich nicht abstreiten, aber das Thema habe ich aufgemacht nicht um das mehr mals zu hören, sondern um mir ein Rat einzuholen.


Es geht hier nicht darum, bei dir Schuld zu suchen und es mehrfach zu erwähnen. Aber wenn ich sowas lese, wie, dass man wichtige Fakten bei der Einbürgerung verschweigen will, dann sollte man sich nicht wundern wenn mir und anderen das gegen den Strich geht.

Richard Goldberg schrieb am 14.06.2015 um 16:11:13:
Sorry, aber die Selektion zwischen Ausändern und Deutschen hilft mir in dem Moment nicht weiter.


Die Unterscheidung, nicht Selektion, ist aber wichtig um zu begreifen warum du in dieser Situation bist.

Das du eine Lebenspartnerin hast, bringt nix. Wenn sie Deutsche ist und mit dir verheiratet, dann schon.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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i4a rocks!


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Antwort #50 - 14.06.2015 um 16:56:39
 
To Aras

Da hast Du nicht ganz Unrecht, Aras!  so bin ich halt. So lebe ich auch. Ich denke immer positiv. Das ist vielleicht nicht immer gut, ist aber meine Lebensauffassung: Eine Lebensauffassung,  in der die Welt oder eine Sache von der besten Seite betrachtet wird. Eine Auffassung, wonach in der Welt alles gut und vernünftig ist oder sich zum Besseren entwickelt. Deswegen habe ich geschrieben „erlischt oder erlöschen könnte“, denn „erlischt“ allein hört sich viel zu brutal an.  "Erlöschen könnte" ist viel besser, denn das letzte Wort hat immerhin der Sachbearbeiter, der der Sache annehmen wird Smiley . Ich denke/glaube, Optimisten können (nicht immer, aber in bestimmten Fällen schon) besser Stress bewältigen als Pessimisten, außer wenn diese Leute (bzw. positiv Denkenden) so optimistisch sind, dass sie unvorsichtig werden. Ich würde sagen, ich bin eher ein sehr vorsichtiger Mensch Zwinkernd
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Aras
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Antwort #51 - 14.06.2015 um 17:29:10
 
Der Sachbearbeiter darf sich nicht über das Gesetz hinwegsetzen. Mit Verlaub... das ist nicht Afrika.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Richard Goldberg
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Antwort #52 - 15.06.2015 um 09:34:00
 
Kann mich jemand aufklären, wofür die Schuldenerklärung angefordert wird? Ich habe Bafög bekommen.

Wäre für die AB evtl. die Schufa Auskunft auch hilfreich? Ich hätte sogar zufällig eine, die ich bei der Wohnungssuche beantragt habe.

Danke.
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Antwort #53 - 15.06.2015 um 11:29:32
 
Richard Goldberg schrieb am 15.06.2015 um 09:34:00:
Kann mich jemand aufklären, wofür die Schuldenerklärung angefordert wird?

Ich vermute mal, es geht um den gesicherten LU - auch ein geregeltes Einkommen bedeutet nicht zwingend vernünftige finanzielle Verhältnisse.

BAFöG ist da nicht schädlich. Ebensowenig wie eine saubere Schufa-Auskunft.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Richard Goldberg
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Antwort #54 - 15.06.2015 um 11:54:58
 
Danke für die Antwort Petersburger. Sollte auch bei BAFöG eine Bestätigung von der Bank/Staat? eingeholt werden, oder gehört die Förderung nicht zu Schulden bzw. ist in dem Falle für die AB hinsichtlich des LU uninteressant?
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Aras
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Antwort #55 - 15.06.2015 um 12:02:10
 
Ich würde eigentlich nur eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (vom Amtsgericht München?) vorlegen.
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Antwort #56 - 15.06.2015 um 15:24:44
 
Danke für die Info Aras!
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