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Vollstreckung/Entzug der Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 16.053 mal)
Richard Goldberg
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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11.06.2015 um 11:45:50
 
Hallo zusammen,

ich bin jüdischer Kontingentflüchtling und war die letzten 10 Jahre im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (unbefristet). Nachdem das Landratsamt München erfahren hat, dass ich mich im Rahmen meines Studiums länger als 6 Monate im Ausland aufgehalten habe, ist meine Niederlassungserlaubnis nun laut dem Brief von dem Landratsamt erloschen. Während meines Praxissemesters war ich gesetzlich versichert bei der AOK, angeschrieben an der Fachhochschule und hatte festen Wohnsitz in Deutschland, ich habe keine Sozialleistungen in der Zeit erhalten. Zurzeit arbeite ich seit knapp einem Jahr und bin auf Vollzeit Angestellt.

Jetzt ist es die Frage, ob ich klagen soll und versuchen die Niederlassungserlaubnis zu behalten/zurück zu bekommen oder den Antrag auf ein neue Aufenthaltserlaubnis stellen soll.

Über eine kompetente Antwort wäre ich sehr dankbar.
Schöne Grüße
Richard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 11.06.2015 um 12:25:51
 
Die Frage kann im Forum nicht so genau geklärt werden, da müsstest Du Dich von einem entsprechend kompetenten Anwalt beraten lasssen. Sofern Du Dich aber tatsächlich länger als sechs Monate am Stück außerhalb Deutschlands aufgehalten hast, dürfte die Niederlassungserlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit schon nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sein.
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Richard Goldberg
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.06.2015 um 13:45:26
 
Danke für die Antwort. Kann die Erlaubnis auch Rückwirkend, sprich nach 2,5 Jahren erlöschen? Ich bin ja im Jahr 2013 in das Bundesgebiet eingereist und habe sogar ein Aufenthaltstittel bekommen (das neue Kärtchen im Kreditkartenformat anstatt des Stempels wie früher). Dabei habe ich bereits im Jahr 2011 Einbürgerungsantrag gestellt habe. Droht mir im schlimmsten Falle die Abschiebung nachdem in Deutschland mein Abitur gemacht habe, über ein abgeschlossenes Studium verfüge und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe? Wenn das rechtens ist, dann ist es doch ein bisschen merkwürdig und teuwidrig, oder?
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Saxonicus
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Antwort #3 - 11.06.2015 um 14:25:29
 
Richard Goldberg schrieb am 11.06.2015 um 13:45:26:
Droht mir im schlimmsten Falle die Abschiebung... 

Bitte diesen Begriff "Abschiebung" nicht so inflationär verwenden.

Abgeschoben werden Straftäter oder Personen, die eine Ausreiseaufforderung beharrlich ignorieren. Dazu erkenne ich in Deinem Falle, zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt, keinen Anlass.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.06.2015 um 15:18:44
 
Richard Goldberg schrieb am 11.06.2015 um 13:45:26:
Kann die Erlaubnis auch Rückwirkend, sprich nach 2,5 Jahren erlöschen?

Nein, sie erlischt entsprechend § 51 AufenthG mit Einritt einer der dort genannten Voraussetzungen. In Deinem Fall wohl mit dem Ablauf der 6-Monatsfrist in Nr. 7. Fraglich ist, ob der Übertrag in Form eines eAT hier zu Deinen Gunsten ausgelegt werden könnte (ich tippe eher auf ein nein, aber das ist zumindest ein Ansatzpunkt falls Du klagen möchtest).

Richard Goldberg schrieb am 11.06.2015 um 13:45:26:
Wenn das rechtens ist, dann ist es doch ein bisschen merkwürdig und teuwidrig, oder? 

Dazu mag jeder eine Meinung haben. Die Rechtslage gestaltet sich jedenfalls so, dass Du - sollte Deine NE tatsächlich erloschen sein - ausreisepflichtig wärst.
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Richard Goldberg
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Antwort #5 - 11.06.2015 um 16:02:03
 
verstehe...und angenommen, ich werde ein neues AT beantragen (z.B. ein Arbeitsvisum) hätte ich dann die Möglichkeit einen Einbürgerungsantrag zu stellen, weil ich schon über 10 Jahre in D bin, oder wird es nicht mehr möglich sein?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 11.06.2015 um 16:45:05
 
In solchen Fällen erlaubt § 12b Abs. 2 StAG die Anrechnung von maximal fünf Jahren im Ermessen der Behörde. Wobei in Bayern oftmals nur so viel angerechnet wird, wie man sich seit der Wiedereinreise hier aufhält (z.B. max. 4 Jahre, womit eine  § 10er Anspruchseinbürgerung nach vier Jahren ab Erteilung des neuen AT möglich ist).
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Aras
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Antwort #7 - 11.06.2015 um 16:54:16
 
Bezüglich Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Arbeit:

Was hast du studiert?
Wie hoch ist dein Einkommen?

Bezüglich Kontingentflüchtling:

Man sollte überprüfen ob da nicht noch mehr rausgeholt werden kann. Schaue ich mir http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/kontingentfluechtlingsgesetz an, dann gibt es paar Sachen die man überprüfen könnte. Also ob man den rechtlichen Status unabhängig von der NE hat. Die Materie mir aber als Nicht-jurist zu hoch...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Richard Goldberg
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Antwort #8 - 11.06.2015 um 17:10:02
 
ich bin Bachelor of Engineering in Wirtschaftsingenieurwesen (Fachrichtung Elektrotechnik) und verdiene 3800 Euro Brutto. Spielt die Höhe des Einkommens dabei eine Rolle? Würde es helfen wenn ich eine eingetragene Lebenspartnerschaft hätte?

Kann mir vielleicht jemand einen guten Anwalt empfehlen der sich speziell bei solchen Fragen auskennt?
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Antwort #9 - 11.06.2015 um 17:22:43
 
Aras schrieb am 11.06.2015 um 16:54:16:
Also ob man den rechtlichen Status unabhängig von der NE hat.

Das BVerwG geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass das eben seit Infkraftreten des AufenthG nicht mehr der Fall ist sofern das HumHAG seinerzeit nur ensprechend angewendet wurde (s. 1 C 12.11, Rn. 12 und 1 C 3.11 Rn. 17ff.), was bei jüdischen Emigraten aus der UdSSR grundsätzlich der Fall war. Es hat in solchen Fällen auch einen Anspruch auf eine neue NE verneint (1 C 15.11, Rn. 21 f.). Das was zu machen dürfe eher erfolglos sein.

___

Richard Goldberg schrieb am 11.06.2015 um 17:10:02:
Spielt die Höhe des Einkommens dabei eine Rolle?

Möglich. Es gäbe die Möglichkeit, eine Blaue Karte (§ 19a AufenthG) zu bekommen, als Ingenieur müsstest Du dafür mind. 37.752 Euro/brutto im Jahr verdienen. Ansonsten wäre eine AE gem. § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zwecks Beschäftigung auch möglich. Der Aufenthalt könnte auch relativ schnell wieder verfestigt werden, s. §§ 18b, 19a Abs. 6 AufenthG.

Oder eine AE § 37 AufenthG entsprechend ein Recht auf Wiederkehr sofern Du die Voraussetzungen erfüllst.
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Richard Goldberg
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Antwort #10 - 11.06.2015 um 17:58:07
 
Herzlichen Dank für Eure Unterstützung! Falls jemandem noch ein Tipp einfällt wäre ich dafür sehr dankbar:) Ich denke die doppelte Staatsangehörigkeit kann ich nun vergessen, wäre aber ich froh wenn ich die deutsche bekommen werde.

Schöne Grüße
Richard
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Antwort #11 - 11.06.2015 um 20:32:45
 
Richard Goldberg schrieb am 11.06.2015 um 17:58:07:
alls jemandem noch ein Tipp einfällt wär


Richard Goldberg schrieb am 11.06.2015 um 11:45:50:
und war die letzten 10 Jahre im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (unbefristet). 


War die Gesamtaufenthaltsdauer bei Ausreise größer als 15 Jahre und der LU gesichert, ist ggf. die NE gar nicht erloschen (siehe 51 Abs 2 AufenthG)

Das würde ich prüfen. 
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Aras
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Antwort #12 - 11.06.2015 um 20:44:14
 
Genau... Seit wann bist du in Deutschland?
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Antwort #13 - 11.06.2015 um 21:58:52
 
Ja, dieser Punkt trifft bei mir leider nicht zu:( Bin "erst" seit 2004 in Deutschland. Meine grösste Sorge ist jetzt auch die Arbeitserlaubnis, denn die ist vermutlich auch weg...Kann daraufhin eine fristlose kündigung seitens Arbeitgeber folgen?
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Saxonicus
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Antwort #14 - 11.06.2015 um 23:06:06
 
Richard Goldberg schrieb am 11.06.2015 um 21:58:52:
Kann daraufhin eine fristlose kündigung seitens Arbeitgeber folgen?

Ohne Aufenthaltserlaubnis erlischt logischerweise auch die Arbeitserlaubnis.
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