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Vollstreckung/Entzug der Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 16.329 mal)
grisu1000
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 11.06.2015 um 23:09:01
 
Richard Goldberg schrieb am 11.06.2015 um 21:58:52:
Kann daraufhin eine fristlose kündigung seitens Arbeitgeber folgen? 

Keine Arbeitserlaubnis, keine Beschäftigung erlaubt.
Hat die ABH überhaupt geaußert, wie  sie weiter vorgehen will, hat man die NE im Pass ungültig gemacht?

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Richard Goldberg
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Antwort #16 - 11.06.2015 um 23:24:03
 
ich habe ja ein eAT, seitdem hab ich kein Visum mehr in meinem Pass. Ich bin erst mal zu einem Termin eingeladen worden, um dort bzgl. meiner Situation vorzusprechen. Ich kann mir vorstellen, dass mein jetziges Dokument, das nicht mehr gilt mir dort weg genommen wird. Aber näheres wurde dazu nicht erläutert.
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grisu1000
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Antwort #17 - 11.06.2015 um 23:47:46
 
Richard Goldberg schrieb am 11.06.2015 um 23:24:03:
Ich bin erst mal zu einem Termin eingeladen worden, um dort bzgl. meiner Situation vorzusprechen. 


GGf. würde es sich lohnen, das ganze vorher mit einem Anwalt für Ausländerrecht zu Besprechen und ihn auch zu dem Termin mitzunehmen. Es geht hier im nicht weniger als um die Existenz in DEU, da lohnen sich die paar Euro für den Anwalt sicherlich.

So verhindert man auch ein bischen, dass die ABH mit den ganzen Vorwürfen über einen herfällt.
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Aras
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Antwort #18 - 11.06.2015 um 23:50:54
 
Ich würde sagen, es ist grade Anhörung bezüglich der Feststellung des Erlöschens. Solange die Behörde es noch nicht festgestellt hat..

Warst du in den mehr als 6 Monaten nicht mal kurz in Deutschland?

Ganz ehrlich... machs wie Bayraqiano bereits geschrieben hat: Hol dir einen kompetenten Anwalt, der die Sache beurteilt und ggf. bei Erlöschen das Recht auf Wiederkehr aushandelt, sodass du ohne Ausreise etc. weiter in Deutschland leben kannst.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Richard Goldberg
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Antwort #19 - 12.06.2015 um 08:19:00
 
ich habe bereits einen Termin mit dem Anwalt vereinbart, bleibt nur zu hoffen, dass er kompetent genug ist. Deswegen habe ich auch gleich gefragt, ob jemand von euch einen solchen kennt.

...@Aras, leider nein, ich wusste von der 6 Monate Regelung nichts, sonst hätte man sich natürlich viel Stress vermeiden können indem man kurz über den Teich geflogen wäre.
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Aras
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Antwort #20 - 12.06.2015 um 08:30:25
 
http://dav-auslaender-und-asylrecht.de/

dort kannst du nach fachanwälten suchen. Außerdem gibts es dort die Zeitschrift "Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht" zum runterladen. Du kannst ja dort gucken, ob in der Zeitschrift ein Anwalt aus deiner Nähe Beiträge einsendet und wie die Stimmung und der Inhalt dieser Beiträge ist und daraus ggf. auf die Qualität des jeweiligen Anwaltes schließen.

Ansonsten bist du ja Gutverdiener und kannst dir doch mehrere Beratungen leisten. Wenn du merkst, dass der Anwalt es nicht draufhat, zahlst du die ca. 150-300 € Beratungsgebühr und suchst den nächsten Anwalt.
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Antwort #21 - 12.06.2015 um 09:48:22
 
Vielen Dank für deinen Aras
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Richard Goldberg
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Antwort #22 - 12.06.2015 um 10:10:15
 
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Antwort #23 - 12.06.2015 um 10:50:46
 
Aras schrieb am 11.06.2015 um 23:50:54:
Ich würde sagen, es ist grade Anhörung bezüglich der Feststellung des Erlöschens. Solange die Behörde es noch nicht festgestellt hat..

Es spielt überhaupt keine Rolle, ob das Erlöschen nach 51 (1) Nr. 7 durch irgendwen festgestellt wurde. Das ist eine unmittelbar aus dem Gesetz resultierende Rechtsfolge.
Sie tritt an dem Tag ein, an dem die Sechsmonatsfrist abläuft.

Wurde keine Verlängerung der dort genannten Sechsmonatsfrist beantragt und gewährt (und rechtzeitig zurückgekehrt), ist da auch nichts anzuhören oder zu diskutieren.

Hat es bisher niemand bemerkt, ändert das nichts am derzeitigen Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels. Ebenso wie das "habe ich nicht gewußt" - Argument.

Daher halte ich es auch für falsch, als erstes Geld für eine Beratungstournee bei Anwälten lockerzumachen. Statt dessen können die ganzen hier bereits genannten Argumente - mit Belegen - bei einem Antrag auf eine AE zur Erwerbstätigkeit genannt und beigefügt werden.

Einen solchen Antrag würde ich jetzt vorbereiten und damit unmittelbar zur ABH gehen - in eine Fiktionswirkung kommt man mangels gültigem AT zwar dadurch nicht, aber die Zielrichtung ist klar.
Wenn die ABH sich jedem Dialog verschließt und (!) den Antrag sofort ablehnt, kann man immer noch zu einem Anwalt laufen.

Eine AE 37 halte ich übrigens für den völlig falschen Ansatz. Über welche Wiederkehr nach Deutschland reden wir hier, wenn der Antragsteller nicht im Ausland lebt ...
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Bayraqiano
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Antwort #24 - 12.06.2015 um 10:58:57
 
Petersburger schrieb am 12.06.2015 um 10:50:46:
Über welche Wiederkehr nach Deutschland reden wir hier, wenn der Antragsteller nicht im Ausland lebt ... 

Wo steht denn bitte, dass 37 keine Anwendung findet wenn man sich schon im Bundesgebiet befindet? Man sollte wirklich nicht alles wörtlich nehemen...
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Richard Goldberg
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Antwort #25 - 12.06.2015 um 16:36:39
 
Petersburger, danke für Deine ausführliche Antwort und hilfreiche Info. Kann ich ein Anspruch auf Einbürgerung stellen, nachdem mir ein AT erteilt wird, oder muss ich dann "alles von neu" beginnen und ca. 4 Jahre warten?
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Antwort #26 - 12.06.2015 um 18:30:43
 
Petersburger schrieb am 12.06.2015 um 10:50:46:
Wenn die ABH sich jedem Dialog verschließt und (!) den Antrag sofort ablehnt, kann man immer noch zu einem Anwalt laufen.



So sehe ich das auch! Erst wenn alle Versuche, das Problem ohne Anwalt zu lösen ( = ohne anwaltliche Hilfe eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit zu bekommen), fehlschlagen, würde ich mich an einen kompetenten Anwalt wenden mit der Bitte um Hilfe. Denn soo schlimm sind die Sachbearbeiter/die Ausländerbehörden auch nicht. Es wird - wie mehrmals von mir erwähnt - immer (fast immer) einzelfallbezogen entschieden.

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Antwort #27 - 12.06.2015 um 20:27:01
 
Petersburger schrieb am 12.06.2015 um 10:50:46:
Daher halte ich es auch für falsch, als erstes Geld für eine Beratungstournee bei Anwälten lockerzumachen.


Sorry,das schlimmst was ihm passieren kann ist das die ABH unzugänglich für Argumente ist mit Strafanzeigen droht, ihm eine GÜB in die Hand drückt, und ihn bittet doch innerhalb von x Tagen DEU zu verlassen.  Ich würde in dieser Situation immer mit Anwalt zur ABH gehen. Alleine schon..
...um einen Zeugen zu haben
.. jemand zu haben der einen den Rücken stärkt und notfalls entsprechende Argumente zu haben
..die ABH abzuhalten mit Ängsten und unzulässigen Argumenten zu spielen....
usw..

In dieser Situation ohne anwaltlichen Beistand zur ABH zu gehen und sich dann Grillen zu lassen ist extrem leichtfertig.Allein schon da man mit dem Verfall der NE erstmal in einer schwachen Position ist. Die paar hundert Euro sind extrem gut angelegt. Auch wenn er ggf. gar nicht gebraucht wird.

Petersburger schrieb am 12.06.2015 um 10:50:46:
tatt dessen können die ganzen hier bereits genannten Argumente - mit Belegen - bei einem Antrag auf eine AE zur Erwerbstätigkeit genannt und beigefügt werden.


Den Antrag auf Blaue Karte EU (ich denke das könnte gehen) sollte man dabeihaben oder zumindes auf AE zur Arbeitsaufnahme ggf auch im Vorfeld bei der ABH abgeben. Fiktionswirkung zur NE sehe ich aber nicht.

Richard Goldberg schrieb am 12.06.2015 um 16:36:39:
achdem mir ein AT erteilt wird, oder muss ich dann "alles von neu" beginnen und ca. 4 Jahre warten? 


Eins nach dem anderen. Erstmal geht es darum übehaupt mal einen rechtmäßigen Aufenthalt herzustellen.
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Petersburger
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Antwort #28 - 12.06.2015 um 20:33:42
 
Zitat:
Wo steht denn bitte, dass 37 keine Anwendung findet wenn man sich schon im Bundesgebiet befindet? Man sollte wirklich nicht alles wörtlich nehemen... 

Sowohl im § 37 als auch in den AVwV wird davon ausgegangen, daß der Ausländer ausgereist ist und sich nicht im Bundesgebiet befindet.

Es verschließt sich mir völlig, wie man diese Vorschrift als Auffangvorschrift unerlaubt im Bundesgebiet Aufhältige (und das bereits seit 2,5 Jahren) anwenden will, bei denen andere Gründe nicht zu finden sind.

Das mir sich das verschließt, heißt selbstverständlich nicht, daß das nicht irgendjemand anders sieht - und auch nicht, daß dieser irgendjemand Richter sein könnte.

Im vorliegenden Fall halte ich aus den vorgetragenen Fakten eine neue AE durchaus für denkbar. Und ich hätte auch nichts gegen eine AE 37 nach der Ausreise, sofern die Voraussetzungen des § 37 erfüllt sind.
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Antwort #29 - 12.06.2015 um 20:42:42
 
grisu1000 schrieb am 12.06.2015 um 20:27:01:
...um einen Zeugen zu haben

Niemand verbietet oder rät ab, einen Zeugen mitzunehmen. Täte ich vermutlich auch.

grisu1000 schrieb am 12.06.2015 um 20:27:01:
die ABH abzuhalten mit Ängsten und unzulässigen Argumenten zu spielen....
... zur ABH zu gehen und sich dann Grillen zu lassen ...

Auch wenn ich weiß, daß immer wieder mal Dinge passieren, die ich nicht gut finde, halte ich eine solche Einstellung für ebenso schlimm.

Zu suggerieren, daß man seine ABH - besonders während man sich unerlaubt aufhält - nur aufsuchen kann mit solchen wie den von Dir genannten "Gefahren", ist dieses Forums nicht würdig.
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