Aras schrieb am 11.06.2015 um 23:50:54:Ich würde sagen, es ist grade Anhörung bezüglich der Feststellung des Erlöschens. Solange die Behörde es noch nicht festgestellt hat..
Es spielt überhaupt keine Rolle, ob das Erlöschen nach 51 (1) Nr. 7 durch irgendwen festgestellt wurde. Das ist eine unmittelbar aus dem Gesetz resultierende Rechtsfolge.
Sie tritt an dem Tag ein, an dem die Sechsmonatsfrist abläuft.
Wurde keine Verlängerung der dort genannten Sechsmonatsfrist beantragt und gewährt (und rechtzeitig zurückgekehrt), ist da auch nichts anzuhören oder zu diskutieren.
Hat es bisher niemand bemerkt, ändert das nichts am derzeitigen Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels. Ebenso wie das "habe ich nicht gewußt" - Argument.
Daher halte ich es auch für falsch, als erstes Geld für eine Beratungstournee bei Anwälten lockerzumachen. Statt dessen können die ganzen hier bereits genannten Argumente - mit Belegen - bei einem Antrag auf eine
AE zur Erwerbstätigkeit genannt und beigefügt werden.
Einen solchen Antrag würde ich jetzt vorbereiten und damit unmittelbar zur
ABH gehen - in eine Fiktionswirkung kommt man mangels gültigem
AT zwar dadurch nicht, aber die Zielrichtung ist klar.
Wenn die
ABH sich jedem Dialog verschließt und (!) den Antrag sofort ablehnt, kann man immer noch zu einem Anwalt laufen.
Eine
AE 37 halte ich übrigens für den völlig falschen Ansatz. Über welche Wiederkehr nach Deutschland reden wir hier, wenn der Antragsteller nicht im Ausland lebt ...