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FZF - Ehefrau lebt in Spanien (Gelesen: 58.427 mal)
Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 28.10.2014 um 15:41:14
 
wobei man sagen muss, dass sich das VG Stuttgart nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob Art. 21 SDÜ ebenfalls auf Art. 62 Nr. 2 lit. b) Ziffer i) des EG Vertrags (https://dejure.org/gesetze/EG/62.html) beruht oder nicht. Die Formulierung "geplante Aufenthalte" lässt eben nach der h.M. bei Visumfreien diese entfallen wenn ein Daueraufenthalt beabsichtigt wird. Ob das auch auf die SDÜ zutrifft, das so wie ich das sehe, vor dem EG Vetrag in Kraft getreten ist, wird nicht beantwortet (auch nicht von VGH Kassel, 04.06.2014 - 3 B 785/14).         
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Antwort #31 - 28.10.2014 um 16:52:37
 
@Bayraqiano
Was empfiehlst du in diesem Fall?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Bayraqiano
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Antwort #32 - 28.10.2014 um 17:16:57
 
in diesem speziellen Fall hat die Frau hat noch kein A1 und damit keinen Anspruch auf eine AE und so ist die Sache eindeutig ein Fall für eine Ausreise samt Visumverfahren. Bei einer derart unklaren Lage wäre man auch sonst auf Entgegenkommen der ABH angewiesen, da diese aber anscheined auf das Visumverfahren besteht sollte man es dabei belassen zumal das weniger problematisch wäre als ein Gerichtsverfahren.

Generell sei angemerkt dass ich noch nicht ganz überzeugt bin, dass die Grundsätze, die die Obergerichte für Visumfreie entwickelt haben (mit m.E. logischer Begründung) so auf Personen mit schengenfähigen AT übertragen werden können.

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Antwort #33 - 28.10.2014 um 17:43:31
 
Also der TS ist in der ähnlichen Lage wie wir im Januar: Meine Frau mit schengenfähigem AT (Norwegen), ABH auf Grund nicht zu 100%-iger Erfüllung der Voraussetzungen für einen AT nach §28 I (kein A1) den §39  AufenthV vom Tisch gewischt, also Visum über deutsche AV in Norwegen.

Würde sagen, also in dem Fall über die AV in Madrid. (achtung: anscheinend gehts n i c h t über das GK in Barcelona...
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Antwort #34 - 29.10.2014 um 00:13:36
 
Muleta schrieb am 28.10.2014 um 14:27:25:
ja, das stimmt.
nein, Du musst keinen zusätzlichen Antrag bei der ABH stellen.


39 Nr. 6 hilft hier überhaupt nicht weiter, weil schon kein Anspruch auf einen AT existiert: illegale Einreise, nicht-rechtmäßiger Aufenthalt, Verwirklichung von Ausweisungsgründen und damit in vielerlei Hinsicht Nichterfüllung der allg. Erteilungsvoraussetzungen. Das wurde erst kürzlich wieder von einem Verwaltungsgericht bestätigt, s. https://openjur.de/u/689983.html

Der TS (bzw. seine Frau) haben also gezockt und verloren. Sie sollten ggf. das Gespräch mit der ABH suchen, um die Nachholung des Visumsverfahrens in einen Zeitraum legen zu können, in dem (längere) Schulferien liegen und bis dahin ggf. eine Duldung akzeptieren. Darauf kann die ABH sich einlassen, muss sie aber nicht. Auf einen weiteren Konflikt mit der ABH würde ich es nun nicht mehr ankommen lassen, weil dann auch noch eine Strafanzeige und eine Verteilung gem. § 15a AufenthG erfolgen könnte.

Das hatte ich in Beitrag #18 im Übrigen schon angedeutet.



Also wenn meine Frau einen Visum (Madrid) ,  für die Familienzusammenführung beantragt, brauche ich mich nicht bei der ausländerbehörde melden?  Die Auslandsvertretung (Madrid) wird doch Kontakt mit der ausländerbehörde aufnehmen?!
Ich frage deshalb  weil ein Freund von mir, ebenfalls im Ausland geheiratet hat, und er sich bei der ausländerbehörde gemeldet hat. Er sollte ebenfalls einige Dokumente von sich aus besorgen und einreichen. 


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Andreas123
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Antwort #35 - 29.10.2014 um 00:21:55
 
Seoman305 schrieb am 28.10.2014 um 17:43:31:
Also der TS ist in der ähnlichen Lage wie wir im Januar: Meine Frau mit schengenfähigem AT (Norwegen), ABH auf Grund nicht zu 100%-iger Erfüllung der Voraussetzungen für einen AT nach §28 I (kein A1) den §39  AufenthV vom Tisch gewischt, also Visum über deutsche AV in Norwegen.

Würde sagen, also in dem Fall über die AV in Madrid. (achtung: anscheinend gehts n i c h t über das GK in Barcelona...
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Ich glaube nicht, dass meine Frau einen schengenfähiges AT hat (Spanien) . 
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Antwort #36 - 29.10.2014 um 01:51:49
 
Andreas123 schrieb am 18.10.2014 um 18:11:20:
Meine Frau hat die spanische "permisio de residencia" (Aufenthaltstitel), sowie den Marokkanischen Pass. 

Da fehlt noch irgendwas:
permisio de residencia - ..........

oder ist es der ?

Permisio de Residencia _ Residencia y Trabajo

(Dokument zum Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit, das zum Aufenthalt in folgendem Land berechtigt: ESP - Spanien • ESPAÑA •)
Also nicht schengenfähig.
Hier findest Du allen spanischen Aufenthaltstitel:
http://prado.consilium.europa.eu/DE/categories/ESP/H/resultByCountryCategory.htm...
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« Zuletzt geändert: 29.10.2014 um 02:02:57 von Saxonicus »  

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Antwort #37 - 29.10.2014 um 07:15:21
 
Sie hat eine Permiso de residencia _ residencia.
(Bild 5)
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Antwort #38 - 29.10.2014 um 07:17:16
 
Da sie keine A1-Kenntnisse hat bringt das ganze nix.
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Antwort #39 - 29.10.2014 um 07:26:44
 
Den deutschkurs wird sie auch machen.
Nur Frage ich mich.  Ist es möglich, dass meine Frau erstmal ohne A1 Zertifikat, den Antrag (deutsche Botschaft Madrid) stellen kann (Visum).?
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Antwort #40 - 29.10.2014 um 07:31:50
 
Den Antrag werden sie wohl annehmen. Aber mangels Sprachnachweis werden sie es  nicht bearbeiten.

Das FZF-Visum ist kostenlos. Wieso also Visa-Anträge bearbeiten, die nicht wirtschaftlich sind und deren Vollständigkeit nicht gewährleistet wird?

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Antwort #41 - 29.10.2014 um 07:52:30
 
Andreas123 schrieb am 29.10.2014 um 07:26:44:
Ist es möglich, dass meine Frau erstmal ohne A1 Zertifikat, den Antrag (deutsche Botschaft Madrid) stellen kann (Visum).?


ja schon, aber die Botschaft würde dringend empfehlen, den Antrag doch nicht zu stellen und könnte diesen, wenn man auf Antragstellung besteht, sofort ablehnen.

Der übliche Weg in solchen Konstellationen, den schon viele Paare erfolgreich und unproblematisch gegangen sind ist daher auch:
1.) Einreise mit ausl. AT für drei Monate, in dieser Zeit Intensivkurs Deutsch und Prüfung A1.
2.) Rückreise ins Wohnsitzland und Antrag auf FZF-Visum (mit A1-Test!)
3.) Visumserhalt im Wohnsitzland und dann(!) Einreise nach D für einen Daueraufenthalt
4.) Nach der Einreise Antrag auf AE bei der ABH
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Antwort #42 - 29.10.2014 um 08:28:52
 
Danke. 

Ich könnte jetzt auch noch fragen,  was wäre, wenn meine Frau jetzt schwanger ist.  Würde sich was ändern?
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Antwort #43 - 29.10.2014 um 08:40:29
 
Andreas123 schrieb am 29.10.2014 um 08:28:52:
Ich könnte jetzt auch noch fragen,  was wäre, wenn meine Frau jetzt schwanger ist.  Würde sich was ändern?


scheint gerade in Mode zu kommen, hypothetische Schwangerschaften zu diskutieren?!? Aber gut, wenn Du schon fragst:

Die ABH hätte im Regelfall die rechtzeitige Einreise der KiMu zur Geburt nach D zu ermöglichen. In der Regel bedeutet das, dass eine Einreise nicht vor dem dritten Monat und nicht nach dem 7. Monat ermöglicht wird. In der Praxis bedeutet das dann auch, dass im Normalfall bis (weit) über die Schwangerschaftsmitte hinaus noch eine Ausreise und die Durchführung eines Visumsverfahrens zumutbar ist. Nur ist in solchen Fällen dann halt A1 entbehrlich. Anders mag das im Falle einer nachgewiesenen Risikoschwangerschaft aussehen.
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Antwort #44 - 29.10.2014 um 12:35:54
 
Andreas123 schrieb am 29.10.2014 um 00:21:55:
Ich glaube nicht, dass meine Frau einen schengenfähiges AT hat (Spanien) . 

Andreas123 schrieb am 29.10.2014 um 07:15:21:
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