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FZF - Ehefrau lebt in Spanien (Gelesen: 58.334 mal)
Aras
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Antwort #195 - 10.06.2015 um 16:02:49
 
Äpfel mit Birnen zu vergleichen ist sinnlos. AufenthV 39!!!
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Jojo2015I
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Antwort #196 - 10.06.2015 um 16:23:17
 
Die Ehefrau ist seit mindestens Oktober hier und hat sich auch damals schon nach den Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt bei der zuständigen ABH erkundigt.

Ich kann mir kaum vorstellen, dass eben diese ABH jetzt einen Sinneswandel durchmacht und vom Visumserfordernis abweicht. Ein Nachentschluss kann ja wohl nicht im Ansatz glaubhaft belegt werden...
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cabrio
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Antwort #197 - 10.06.2015 um 16:24:32
 
Hör auf Aras in Antwort 195. Und entspanne dich und deine Frau. Hier der Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__39.html

Deiner Frau kann nichts passieren. Sie bleibt bis zur Geburt des Kindes hier und bekommt dann die AE. Was sie vorher bekommt, ist egal. Sie kann und wird nicht zur Ausreise aufgefordert werden. Und das mit dem Visum aus Spanien klappt nicht mehr. Visum aus Marokko zu beantragen ist unzumutbar.
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Andreas123
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Antwort #198 - 10.06.2015 um 19:36:26
 
cabrio schrieb am 10.06.2015 um 16:24:32:
Visum aus Marokko zu beantragen ist unzumutbar.


Also unzumutbar Bsp. finanziell nicht in der Lage, und Schwangerschaft (erschwernis)?!


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Aras
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Antwort #199 - 10.06.2015 um 19:41:08
 
Man, geh zum Anwalt.
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Andreas123
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Antwort #200 - 10.06.2015 um 19:47:35
 
Ja hab vorhin mit einem Anwalt telefoniert. Nächsten Wochen ist der Termin.
Habt ihr noch welche Tipps.
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Aras
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Antwort #201 - 10.06.2015 um 19:57:04
 
Sehr gut. Dann bereite alles für den Anwalt vor. Also am besten so eine chronologische Aufstellung was wann wo geschah aufstellen. Auch so "Nebensächlichkeiten", wie bspw. wann deine Frau in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen wurde nicht vergessen.
Und Kopien der eingereichten Dokumente anfertigen.
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Andreas123
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Antwort #202 - 10.06.2015 um 20:14:23
 
Ok. Danke
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cabrio
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Antwort #203 - 10.06.2015 um 20:24:44
 
Sehr schön. Und wenn du alles für den Anwalt vorbereitet hast, dann genieße bitte mit deiner Frau das schöne Wetter! Und macht Euch keine Gedanken mehr. Ihr werdet keine Probleme haben! Und hör auf, hier im Forum rumzulesen.
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grisu1000
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Antwort #204 - 10.06.2015 um 21:19:24
 
reinhard schrieb am 10.06.2015 um 14:09:11:
Die Duldung bescheinigt, dass die Abschiebung jederzeit erfolgen kann. Natürlich kann sie diese Bescheinigung bekommen


Die Duldung bescheinigt, das die Abschiebung aufgeschoben ist.

§60a AufenthG heißt ja auch

§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)





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