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FZF - Ehefrau lebt in Spanien (Gelesen: 58.346 mal)
bounce1983
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 21.10.2014 um 10:17:27
 
Bei uns war es ähnlich, mein Mann hatte einen AT für Italien und dort gelebt. Wir haben es so gemacht: Wir haben alle Unterlagen für die Heirat besorgt, den Termin beim Standesamt in D gemacht, er ist als "Besucher" ohne Visum hergekommen und wir haben geheiratet. Nach der Heirat sind wir zur Ausländerbehörde und haben den AT beantragt. Dazu hätte er normalerweise A1 gebraucht, welchen er innerhalb der 3 Monate hätte machen müssen.
Den Wohnsitz haben wir übrigens kurz vor der Heirat schon in D  angemeldet. Da wollte das Einwohnermeldeamt nur kurz das OK von der ABH.
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Andreas123
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Antwort #16 - 25.10.2014 um 16:26:36
 
Danke für die Antworten.
Jemand sagte mir,  wenn meine Frau den Antrag gestellt hat beim Ausländeramt,  dann muss sie zurück nach Spanien und dann wieder einreisen.  So ungefähr.  Ist da was wahr? 
Und dann hätte ich noch eine Frage.
Ich möchte natürlich,  dass meine Frau für die deutschprüfung intensiv lernt.  Wie ich gelesen habe,  gibt es Kurse, die 4 mal in der Woche,  jeweils 4 Stunden unterrichten.  Und diese Kurse sind schon ziemlich teuer.  Wisst ihr vielleicht,  ob es bei einer Hilfsorganisation Unterstützung gibt,  wenn man aus finanziellen Gründen,  nicht den vollen Betrag zahlen kann?
Ich wäre euch sehr dankbar,  für Antworten.
Danke.
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reinhard
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Antwort #17 - 25.10.2014 um 16:31:48
 
Andreas123 schrieb am 25.10.2014 um 16:26:36:
Jemand sagte mir,  wenn meine Frau den Antrag gestellt hat beim Ausländeramt,  dann muss sie zurück nach Spanien und dann wieder einreisen.  So ungefähr.  Ist da was wahr? 


Solange "jemand" nicht hier schreibt, gibt es überhaupt keinen Grund, darauf zu antworten.


Zitat:
Und diese Kurse sind schon ziemlich teuer.  Wisst ihr vielleicht,  ob es bei einer Hilfsorganisation Unterstützung gibt,  wenn man aus finanziellen Gründen,  nicht den vollen Betrag zahlen kann?


Es gibt bei manchen Anbietern die Möglichkeit, über den Preis zu verhandeln. Es gibt die Möglichkeit, privat Spenden zu sammeln. Oder sie spart einfach, bis sie den Kurs bezahlen kann, und verschiebt die Antragstellung um ein paar Monate.
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Muleta
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Antwort #18 - 26.10.2014 um 08:39:14
 
reinhard schrieb am 19.10.2014 um 15:45:14:
Wenn Du im Kern wissen willst, ob Deine Frau ohne Visum umziehen kann: Ja, wenn sie das A1-Zertifikat in der Tasche hast.


wenn sich in den letzten 2 Jahren nichts Fundamentales geändert hat, dann darf sie das nicht und wenn sie auf einen ganz korrekten ABH-Mitarbeiter trifft oder aber die Sache aus anderen Gründen irgendwann mal vor einem Verwaltungsgericht landet, dann wird man feststellen, dass sie ohne erforderliches Visum zum Zwecke eines Daueraufenthalts eingereist ist - Ausweisungsgrund, fehlender Anspruch, Strafbarkeit.

In der Praxis wird so eine Einreise jedoch häufig unbeanstandet toleriert.
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Andreas123
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Antwort #19 - 28.10.2014 um 13:43:25
 
reinhard schrieb am 19.10.2014 um 18:07:41:
Sie kann den Antrag direkt in Deutschland stellen, und Du musst bestätigen, dass Du mit ihr zusammen leben willst.


Ich war vorhin beim Ausländeramt gewesen mit meiner Frau. Ich wollte nur einige Infos bekommen,  was ich für Unterlagen (Dokumente)  ich beschaffen soll. 
Dazu kam es nicht,  weil sie mir sagte,  dass meine Frau als erstes in Spanien,  einen Antrag stellt (Familienzusammenführung)  in der deutschen Botschaft für ein Visum. 
Ich sagte ihr das sie im schengenraum lebt und sie kein extra Visum beantragen soll.  Aber sie sagte,  dass sie gerade kein Visum hat um hier (Ausländeramt) ,  den Antrag zu stellen. 

Nochmals zur Info :
Meine Frau lebt mit ihren Eltern in Barcelona.  Sie hat den marokkanischen Pass.  In diesem Pass hat sie kein Visum oder sonst was.  Zu diesem Pass, hat meine Frau eine "permiso de residencia"(eine Karte)  .  Da ist ihr Name, Geburtsort,  ihr Bild,  Fingerabdruck und auf der Rückseite der Name ihres Vaters.
Die vom Ausländeramt sagte,  das dieses" permiso de residencia " kein unbefristete oder befristete Aufenthaltserlaubnis ist,  sondern irgendetwas mit Familienzusammenführung ist.
Stimmt es soweit,  was die im Ausländeramt mir gesagt haben und meine Frau zurück nach Spanien muss und den Antrag bei der Deutschen Botschaft stellen muss (Familienzusammenführung)?  Also für einen Visum?  Wenn ja,  muss ich dann selber separat hier im Ausländeramt einen Antrag stellen? 
Ich bin gerade voll verzweifelt.
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Antwort #20 - 28.10.2014 um 14:02:22
 
Aufgrund von § 39 Absatz 6 kann sie ggf. den Antrag stellen, wenn sie die Anforderungen erfüllt.

1. Hat sie den A1 Nachweis?

2. Ist ihr Aufenthaltstitel schengenfähig?

Ob ihr Aufenthaltstitel schengenfähig ist, würde ich daran festmachen was noch auf dem Aufenthaltstitel steht. Einfach "permiso de residencia" reicht für eine Ferndiagnose nicht aus.


http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2011:201:0001:0054:DE...
Ab Seite 17
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #21 - 28.10.2014 um 14:27:25
 
Andreas123 schrieb am 28.10.2014 um 13:43:25:
Stimmt es soweit,  was die im Ausländeramt mir gesagt haben und meine Frau zurück nach Spanien muss und den Antrag bei der Deutschen Botschaft stellen muss (Familienzusammenführung)?  Also für einen Visum?  Wenn ja,  muss ich dann selber separat hier im Ausländeramt einen Antrag stellen?  


ja, das stimmt.
nein, Du musst keinen zusätzlichen Antrag bei der ABH stellen.

Aras schrieb am 28.10.2014 um 14:02:22:
§ 39 Absatz 6


39 Nr. 6 hilft hier überhaupt nicht weiter, weil schon kein Anspruch auf einen AT existiert: illegale Einreise, nicht-rechtmäßiger Aufenthalt, Verwirklichung von Ausweisungsgründen und damit in vielerlei Hinsicht Nichterfüllung der allg. Erteilungsvoraussetzungen. Das wurde erst kürzlich wieder von einem Verwaltungsgericht bestätigt, s. https://openjur.de/u/689983.html

Der TS (bzw. seine Frau) haben also gezockt und verloren. Sie sollten ggf. das Gespräch mit der ABH suchen, um die Nachholung des Visumsverfahrens in einen Zeitraum legen zu können, in dem (längere) Schulferien liegen und bis dahin ggf. eine Duldung akzeptieren. Darauf kann die ABH sich einlassen, muss sie aber nicht. Auf einen weiteren Konflikt mit der ABH würde ich es nun nicht mehr ankommen lassen, weil dann auch noch eine Strafanzeige und eine Verteilung gem. § 15a AufenthG erfolgen könnte.

Das hatte ich in Beitrag #18 im Übrigen schon angedeutet.
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Antwort #22 - 28.10.2014 um 14:44:27
 
Dann kann man § 39 Absatz 6 aus der AufenthVO streichen. Gibt ja dann keinen Fall mehr für den man das  dann braucht.

Noch neuere Rechtssprechung zu § 39 Absatz 6 AufenthVO
VG Saarlouis, Beschluss vom 02.10.2014 - 6 L 1166/14

Zitat:
Im Weiteren scheidet für den Antragsteller auch die Berechtigung aus § 39 Nr. 6 AufenthV aus, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und aufgrund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 AufenthV findet Anwendung. Der in § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV benannte Zeitraum von drei Monaten, innerhalb dessen der Aufenthaltstitel nach der Einreise zu beantragen ist, entspricht dabei dem Zeitraum, in welchem sich ein Drittausländer gemäß § 15 AufenthV i. V. m. Art. 21 Abs. 1 SDÜ höchstens im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei frei bewegen darf, sofern er Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels ist. Der Antragsteller hätte daher, um sich mit Erfolg auf § 39 Nr. 6 AufenthV berufen zu können, den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis innerhalb des Dreimonatszeitraums, in dem er sich berechtigterweise im Bundesgebiet hatte aufhalten dürfen, stellen müssen. Dies war indes, wie aufgezeigt, nicht der Fall, da der Antragsteller am 29.06.2013 in das Bundesgebiet eingereist ist, den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis allerdings erst am 01.02.2014 gestellt hat. Im Zeitpunkt der Antragstellung war mithin der Dreimonatszeitraum, in dem sich der Antragsteller berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten durfte und innerhalb dessen er den von ihm nunmehr begehrten Aufenthaltstitel hätte beantragen müssen, abgelaufen.
Vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.01.2011, 18 B 1662/10, zitiert nach juris, sowie Hessischer VGH, Beschluss vom 30.07.2013, 6 B 1170/13, InfAuslR 2013, 424, m. w. N.


http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht...
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Antwort #23 - 28.10.2014 um 14:48:34
 
Muleta schrieb am 28.10.2014 um 14:27:25:
ja, das stimmt.
nein, Du musst keinen zusätzlichen Antrag bei der ABH stellen.


39 Nr. 6 hilft hier überhaupt nicht weiter, weil schon kein Anspruch auf einen AT existiert: illegale Einreise, nicht-rechtmäßiger Aufenthalt, Verwirklichung von Ausweisungsgründen und damit in vielerlei Hinsicht Nichterfüllung der allg. Erteilungsvoraussetzungen. Das wurde erst kürzlich wieder von einem Verwaltungsgericht bestätigt, s. https://openjur.de/u/689983.html

Der TS (bzw. seine Frau) haben also gezockt und verloren. Sie sollten ggf. das Gespräch mit der ABH suchen, um die Nachholung des Visumsverfahrens in einen Zeitraum legen zu können, in dem (längere) Schulferien liegen und bis dahin ggf. eine Duldung akzeptieren. Darauf kann die ABH sich einlassen, muss sie aber nicht. Auf einen weiteren Konflikt mit der ABH würde ich es nun nicht mehr ankommen lassen, weil dann auch noch eine Strafanzeige und eine Verteilung gem. § 15a AufenthG erfolgen könnte.

Das hatte ich in Beitrag #18 im Übrigen schon angedeutet.



Wenn meine Frau den Visum von der Deutschen Botschaft in Spanien erhält,  sind wir dann fertig und sie kann mit mir legal in Deutschland leben,  oder müssen wir dann erneut uns beim Ausländeramt in Deutschland melden?
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Antwort #24 - 28.10.2014 um 14:51:15
 
Aras schrieb am 28.10.2014 um 14:44:27:
§ 39 Absatz 6 aus der AufenthVO streichen. Gibt ja dann keinen Fall mehr für den man das  dann braucht.


die Regelung wurde lange Zeit massiv überschätzt. Aber sie hat noch immer ihre Berechtigung für Fälle mit sog. "Nachentschluss" - wenn dieser denn ordentlich belegbar ist. Das ist schon seit vielen Jahren ständige Rspr.

Andreas123 schrieb am 28.10.2014 um 14:48:34:
Wenn meine Frau den Visum von der Deutschen Botschaft in Spanien erhält,  sind wir dann fertig und sie kann mit mir legal in Deutschland leben,  oder müssen wir dann erneut uns beim Ausländeramt in Deutschland melden?


mit dem Visum, das in der Regel drei Monate gültig ist, kann sie nach D für einen Daueraufenthalt einreisen und nach der Einreise bei der deutschen ABH eine AE beantragen. Da die deutsche ABH bereits im Visumsverfahren beteilgt wird, ist das dann aber normalerweise nur noch Formsache (ähm, naja... und eine Sache von entsprechenden Gebühren).
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Antwort #25 - 28.10.2014 um 14:58:04
 
§ 39 der AufenthV wird garnicht in dem Beschluss des VG Stuttgart erwähnt. Wie ist es im Hauptsachverfahren ausgegangen?
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Antwort #26 - 28.10.2014 um 15:07:41
 
39 muss ja auch nicht erwähnt werden, wenn das Gericht bereits auf Grund der illegalen Einreise mit einem prinzipiell schengenfähigen Titel (der aber für die Einreise zu einem Daueraufenthalt gerade nicht genügt) zum Ergebnis kommt, dass jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer AE ausgeschlossen ist. Das VG referenziert insofern auf eine Reihe anderer Rspr zu dieser Thematik.

Eine Entscheidung in der Hauptsache dürfte es nicht gegeben haben. Weder macht es für die Betroffenen Sinn, so ein Verfahren auszufechten, noch wäre mit einer Sachentscheidung zu rechnen, da mit der Ausreise voraussichtlich auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage entfallen würde.

Nachtrag: wie mir Google gerade verraten hat, hatte ich genau dieses Problem selbst mal aufgeworfen: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1323195908
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« Zuletzt geändert: 28.10.2014 um 15:17:53 von Muleta »  

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Antwort #27 - 28.10.2014 um 15:12:08
 
Aras schrieb am 28.10.2014 um 14:44:27:
Dann kann man § 39 Absatz 6 aus der AufenthVO streichen. Gibt ja dann keinen Fall mehr für den man das  dann braucht.

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In dem Zitat was du hinzugefügt hast,  steht am Ende :

"... Im Zeitpunkt der Antragstellung war mithin der Dreimonatszeitraum, in dem sich der Antragsteller berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten durfte und innerhalb dessen er den von ihm nunmehr begehrten Aufenthaltstitel hätte beantragen müssen, abgelaufen.
Vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.01.2011, 18 B 1662/10, zitiert nach juris, sowie Hessischer VGH, Beschluss vom 30.07.2013, 6 B 1170/13, InfAuslR 2013, 424, m. w. N. "

Diesen Text verstehe ich nicht so ganz. 
Meine Frau ist zurzeit hier in Deutschland zu Besuch.  Kann es jetzt zu Problemen kommen bei der Antragstellung für meine Frau? 
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Antwort #28 - 28.10.2014 um 15:17:50
 
@Muleta,

wie kommt es dann, dass das VG Saarlouis zu einem entgegen stehenden Beschluss kommt? Der besagt, dass der rechtmäßige Aufenthalt auch in Einklang mit § 21 SDÜ bestand.

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Antwort #29 - 28.10.2014 um 15:24:02
 
Aras schrieb am 28.10.2014 um 15:17:50:
Der besagt, dass der rechtmäßige Aufenthalt auch in Einklang mit § 21 SDÜ bestand


nein, das steht in dem Beschluss nicht:

Denn weil der dortige Ausländer bereits zum Zeitpunkt der Beantragung einer AE zweifelsfrei länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten hatte, konnte er sich auf 39 Nr. 6 iVm mit 41 Abs. 3 AufenthV auf gar keinen Fall mehr berufen. Das Gericht konnte aus diesem Grunde auch die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in den ersten drei Monaten (und der stets schwierigen Frage eines potenziellen Nachentschlusses) völlig problemlos aus der weiteren Begründung raushalten, da es schlichtweg nicht mehr relevant war. Es konnte den rechtmäßigen Aufenthalt in den ersten drei Monaten -ohne darüber wirklich inhaltlich zu befinden oder sich damit im Detail auseinanderzusetzen- zu Gunsten des Antragstellers annehmen, denn auf dieser Frage kam es ja letztlich gar nicht mehr an.
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