Dann kann man § 39 Absatz 6 aus der AufenthVO streichen. Gibt ja dann keinen Fall mehr für den man das dann braucht.
Im Weiteren scheidet für den Antragsteller auch die Berechtigung aus § 39 Nr. 6
AufenthV aus, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und aufgrund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3
AufenthV findet Anwendung. Der in § 41 Abs. 3 Satz 1
AufenthV benannte Zeitraum von drei Monaten, innerhalb dessen der Aufenthaltstitel nach der Einreise zu beantragen ist, entspricht dabei dem Zeitraum, in welchem sich ein Drittausländer gemäß § 15
AufenthV i. V. m. Art. 21 Abs. 1 SDÜ höchstens im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei frei bewegen darf, sofern er Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels ist. Der Antragsteller hätte daher, um sich mit Erfolg auf § 39 Nr. 6
AufenthV berufen zu können, den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis innerhalb des Dreimonatszeitraums, in dem er sich berechtigterweise im Bundesgebiet hatte aufhalten dürfen, stellen müssen. Dies war indes, wie aufgezeigt, nicht der Fall, da der Antragsteller am 29.06.2013 in das Bundesgebiet eingereist ist, den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis allerdings erst am 01.02.2014 gestellt hat. Im Zeitpunkt der Antragstellung war mithin der Dreimonatszeitraum, in dem sich der Antragsteller berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten durfte und innerhalb dessen er den von ihm nunmehr begehrten Aufenthaltstitel hätte beantragen müssen, abgelaufen.
Vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.01.2011, 18 B 1662/10, zitiert nach juris, sowie Hessischer VGH, Beschluss vom 30.07.2013, 6 B 1170/13, InfAuslR 2013, 424, m. w. N.