ja, das stimmt.
nein, Du musst keinen zusätzlichen Antrag bei der
ABH stellen.
39 Nr. 6 hilft hier überhaupt nicht weiter, weil schon kein Anspruch auf einen
AT existiert: illegale Einreise, nicht-rechtmäßiger Aufenthalt, Verwirklichung von Ausweisungsgründen und damit in vielerlei Hinsicht Nichterfüllung der allg. Erteilungsvoraussetzungen. Das wurde erst kürzlich wieder von einem Verwaltungsgericht bestätigt, s.
https://openjur.de/u/689983.htmlDer
TS (bzw. seine Frau) haben also gezockt und verloren. Sie sollten ggf. das Gespräch mit der
ABH suchen, um die Nachholung des Visumsverfahrens in einen Zeitraum legen zu können, in dem (längere) Schulferien liegen und bis dahin ggf. eine Duldung akzeptieren. Darauf kann die
ABH sich einlassen, muss sie aber nicht. Auf einen weiteren Konflikt mit der
ABH würde ich es nun nicht mehr ankommen lassen, weil dann auch noch eine Strafanzeige und eine Verteilung gem. § 15a
AufenthG erfolgen könnte.
Das hatte ich in Beitrag #18 im Übrigen schon angedeutet.
Also wenn meine Frau einen Visum (Madrid) , für die Familienzusammenführung beantragt, brauche ich mich nicht bei der ausländerbehörde melden? Die Auslandsvertretung (Madrid) wird doch Kontakt mit der ausländerbehörde aufnehmen?!
Ich frage deshalb weil ein Freund von mir, ebenfalls im Ausland geheiratet hat, und er sich bei der ausländerbehörde gemeldet hat. Er sollte ebenfalls einige Dokumente von sich aus besorgen und einreichen.