Kinders ich hadere damit, vielleicht auch weil mir der Kopf schwirrt.
2. Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG)
Hat einer der Familienangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist zu beachten, dass Artikel 6
GG hier eine besondere Schutzwirkung entfaltet.
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zum im Bundesgebiet lebenden Deutschen haben
- der Ehegatte (bzw. eingetragene Lebenspartner)
-
das minderjährige ledige Kind-
der Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen
zur Ausübung der Personensorge.
Die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG der Sicherung des Lebensunterhalts ist dabei im Fall des Kindernachzugs und des Nachzugs des personensorgeberechtigten Elternteils nicht anzuwenden, § 28 Abs. 1 S. 2
AufenthG.
Beim Ehegattennachzug zu Deutschen gilt das Lebensunterhaltserfordernis im Regelfall ebenfalls nicht, sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, § 28 Abs. 1 S. 3
AufenthG (s. zu Einzelheiten Beitrag „EhegattennachzugZiff. 1 b).
§ 28 Abs. 1 S. 4
AufenthG über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege zugunsten eines nicht-personensorgeberechtigten Elternteils eines Deutschen ist für die Visumvergabe (Erstzuzug) wegen des Erfordernisses der bisherigen Führung familiärer Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nicht von Bedeutung.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für sonstige Familienangehörige ist nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte möglich (§§ 28 Abs. 4, 36 AufenthG).