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Familienzusammenführung ALG II (Gelesen: 15.136 mal)
Svitanok
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16.06.2014 um 11:19:12
 
Hallo,

Deutscher heiratet Ukrainerin und ist ALG II Empfänger.
Wie sieht es hier mit der Familienzusammenführung aus ?
(Ehefrau gilt als Hochqualifizierte)

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reinhard
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Antwort #1 - 16.06.2014 um 11:22:40
 
Noch kein Problem zu erkennen.

Sie sollte den Antrag stellen. Ob sie allerdings von der Vorlage des A1-Zertifikats befreit wird - darauf sollte sie sich nicht verlassen, sondern dieses vorlegen.
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Svitanok
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 16.06.2014 um 11:27:07
 
Sie ist Deutsch und Englisch Lehrerin seit 7 Jahren und dier Antrag auf Anerkennung läuft schon. Nach vorläufiger Auskunf wird Sie anerkannt als Staatsexamen Lehramt 3.

Ich denke das sollte der A1 Test wohl hinfällig sein oder ?
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Aras
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Antwort #3 - 16.06.2014 um 11:31:15
 
Svitanok schrieb am 16.06.2014 um 11:27:07:
Ich denke das sollte der A1 Test wohl hinfällig sein oder ?


Ja, ansonsten sollte sich doch bitte die Auslandsvertretung mit der anerkennenden Stelle in Verbindung setzen und sich über das Ausreichen versichern.

Aber deine Frau wird doch eh bei der AV vorsprechen. Da wird sie ihre Sprachkenntnisse vorführen. Das sollte letzte Zweifel aus dem Weg räumen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Svitanok
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Antwort #4 - 17.06.2014 um 09:52:18
 
Macht es Sinn wenn er sich hier jetzt schon vor der Heirat mit der Ausländerbehörde unterhält. Er hat ja Ihre und die Unterlagen des Sohnes im Moment alle hier. Evtl. beschleunigt das ja das Visa ?
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Aras
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Antwort #5 - 17.06.2014 um 10:04:24
 
Nein, das bringt nichts. Höchstens wenn die Frau und der Sohn persönlich vorsprechen würden. Und selbst dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch mit leeren Händen wieder zu gehen.
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reinhard
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Antwort #6 - 17.06.2014 um 10:42:18
 
Eine Behörde muss immer erst die schriftlichen Unterlagen lesen. Erst danach ist eine Auskunft wirklich brauchbar. Die Vorabfrage: Wie würden Sie entscheiden, wenn ich etwas einreichen würde, was ich noch nicht beschreiben kann? führt manchmal zu Antworten, die sogar manchmal Zufallstreffer enthalten. Das weiß man aber erst am Ende des "richtigen" Verfahrens.
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Svitanok
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 17.06.2014 um 14:11:10
 
Ich hatte damit auch nicht gemeint das die vorher entscheiden sondern nur das die dann ja schon wissen das da ein Visumsantrag kommt und es dann etwas zügiger geht. Schaden kann es eigentlich nicht.

Wie lange dauert so ein Visum im Schnitt ?
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 17.06.2014 um 14:41:51
 
Ein mir bekannter Fall: 5 Monate, da die Dokumente von der Botschaft nur sehr spät an die ABH geschickt wurden.
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Svitanok
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Antwort #9 - 17.06.2014 um 15:30:01
 
tiggger schrieb am 17.06.2014 um 14:41:51:
Ein mir bekannter Fall: 5 Monate, da die Dokumente von der Botschaft nur sehr spät an die ABH geschickt wurden. 

Na klasse. Die Dokumente habe ich im Moment alle hier. Im Original mit Apostille und übersetzt von einem in Deutschland zugelassenen Übersetzer.
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reinhard
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Antwort #10 - 17.06.2014 um 15:43:51
 
5 Monate ist aber nicht die Antwort auf die Frage nach dem Durchschnitt, sondern ein Extrem. Aber die Frage selbst ist unsinnig, weil der "Durchschnitt" ein unbrauchbarer Wert ist.
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Svitanok
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Antwort #11 - 17.06.2014 um 16:15:43
 
Mit Durchschnitt hatte ich ja auch eher so einen  Erfahrungswert gemeint.
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erne
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Antwort #12 - 17.06.2014 um 16:47:05
 
Svitanok schrieb am 17.06.2014 um 16:15:43:
Mit Durchschnitt hatte ich ja auch eher so einenErfahrungswert gemeint. 


Erfahrungswerte?
zwischen 4 Wochen und nie.
Hilft *das* weiter? (wohl nicht)

Svitanok schrieb am 17.06.2014 um 15:30:01:
Die Dokumente habe ich im Moment alle hier. Im Original mit Apostille und übersetzt von einem in Deutschland zugelassenen Übersetzer.

Aber "hier" kannst du sie nicht einreichen, denn du bist nicht der Antragsteller.
Deine Frau muss den Antrag stellen, sie muss die Dokumenten abgeben und zwar bei der AV.

Svitanok schrieb am 16.06.2014 um 11:19:12:
Deutscher heiratet Ukrainerin und ist ALG II Empfänger.
Wie sieht es hier mit der Familienzusammenführung aus ?


reinhard schrieb am 16.06.2014 um 11:22:40:
Noch kein Problem zu erkennen.


....
Svitanok schrieb am 17.06.2014 um 09:52:18:
Er hat ja Ihre und die Unterlagen des Sohne


Ihres Sohnes?
Jetzt ist ein potentielles Problem zu erkennen.

Der Zuzug des Sohnes erfolgt nicht im Rahmen der FZF zu einem Deutschen, sondern zu der ausländischen Mutter.
Voraussetzung:
a) Der LU muss nun gesichert sein
b) die Mutter muss alleiniges Sorgerecht haben. Wo ist denn der Vater? Lebt er noch? Wie sieht es mit dem Sorgerecht aus?

Wie alt ist der Sohn?

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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #13 - 17.06.2014 um 20:00:38
 
erne schrieb am 17.06.2014 um 16:47:05:
Aber "hier" kannst du sie nicht einreichen, denn du bist nicht der Antragsteller.
Deine Frau muss den Antrag stellen, sie muss die Dokumenten abgeben und zwar bei der AV.

Das habe ich auch nie vor gehabt. Meine Frage war ob es helfen kann wenn ich im Vorfeld schon einmal bei der ABH aufschlage damit. Das Sie das selber bei der AV einreichen muss ist mir bewußt.


erne schrieb am 17.06.2014 um 16:47:05:
die Mutter muss alleiniges Sorgerecht haben. Wo ist denn der Vater? Lebt er noch? Wie sieht es mit dem Sorgerecht aus?

Kein alleiniges Sorgerecht. Wird auch nicht benötigt. Der Vater lebt noch.



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reinhard
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Antwort #14 - 17.06.2014 um 20:16:18
 
Bei der ABH gibt es ja überhaupt keinen Visumantrag. Das lohnt sich nicht, dort hinzugehen. Erst muss sie (mit allen Unterlagen) das Visum beantragen.

Wie stellt sie denn den Lebensunterhalt des Kindes sicher? Das muss sie bei Antragstellung doch ebenfalls machen. Oder das Kind bekommt kein Visum.
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