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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Familienzusammenführung ALG II
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Beitrag begonnen von Svitanok am 16.06.2014 um 11:19:12

Titel: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 16.06.2014 um 11:19:12
Hallo,

Deutscher heiratet Ukrainerin und ist ALG II Empfänger.
Wie sieht es hier mit der Familienzusammenführung aus ?
(Ehefrau gilt als Hochqualifizierte)


Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von reinhard am 16.06.2014 um 11:22:40
Noch kein Problem zu erkennen.

Sie sollte den Antrag stellen. Ob sie allerdings von der Vorlage des A1-Zertifikats befreit wird - darauf sollte sie sich nicht verlassen, sondern dieses vorlegen.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 16.06.2014 um 11:27:07
Sie ist Deutsch und Englisch Lehrerin seit 7 Jahren und dier Antrag auf Anerkennung läuft schon. Nach vorläufiger Auskunf wird Sie anerkannt als Staatsexamen Lehramt 3.

Ich denke das sollte der A1 Test wohl hinfällig sein oder ?

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Aras am 16.06.2014 um 11:31:15

Svitanok schrieb am 16.06.2014 um 11:27:07:
Ich denke das sollte der A1 Test wohl hinfällig sein oder ?


Ja, ansonsten sollte sich doch bitte die Auslandsvertretung mit der anerkennenden Stelle in Verbindung setzen und sich über das Ausreichen versichern.

Aber deine Frau wird doch eh bei der AV vorsprechen. Da wird sie ihre Sprachkenntnisse vorführen. Das sollte letzte Zweifel aus dem Weg räumen.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 17.06.2014 um 09:52:18
Macht es Sinn wenn er sich hier jetzt schon vor der Heirat mit der Ausländerbehörde unterhält. Er hat ja Ihre und die Unterlagen des Sohnes im Moment alle hier. Evtl. beschleunigt das ja das Visa ?

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Aras am 17.06.2014 um 10:04:24
Nein, das bringt nichts. Höchstens wenn die Frau und der Sohn persönlich vorsprechen würden. Und selbst dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch mit leeren Händen wieder zu gehen.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von reinhard am 17.06.2014 um 10:42:18
Eine Behörde muss immer erst die schriftlichen Unterlagen lesen. Erst danach ist eine Auskunft wirklich brauchbar. Die Vorabfrage: Wie würden Sie entscheiden, wenn ich etwas einreichen würde, was ich noch nicht beschreiben kann? führt manchmal zu Antworten, die sogar manchmal Zufallstreffer enthalten. Das weiß man aber erst am Ende des "richtigen" Verfahrens.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 17.06.2014 um 14:11:10
Ich hatte damit auch nicht gemeint das die vorher entscheiden sondern nur das die dann ja schon wissen das da ein Visumsantrag kommt und es dann etwas zügiger geht. Schaden kann es eigentlich nicht.

Wie lange dauert so ein Visum im Schnitt ?

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von tiggger am 17.06.2014 um 14:41:51
Ein mir bekannter Fall: 5 Monate, da die Dokumente von der Botschaft nur sehr spät an die ABH geschickt wurden.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 17.06.2014 um 15:30:01

tiggger schrieb am 17.06.2014 um 14:41:51:
Ein mir bekannter Fall: 5 Monate, da die Dokumente von der Botschaft nur sehr spät an die ABH geschickt wurden. 

Na klasse. Die Dokumente habe ich im Moment alle hier. Im Original mit Apostille und übersetzt von einem in Deutschland zugelassenen Übersetzer.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von reinhard am 17.06.2014 um 15:43:51
5 Monate ist aber nicht die Antwort auf die Frage nach dem Durchschnitt, sondern ein Extrem. Aber die Frage selbst ist unsinnig, weil der "Durchschnitt" ein unbrauchbarer Wert ist.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 17.06.2014 um 16:15:43
Mit Durchschnitt hatte ich ja auch eher so einen  Erfahrungswert gemeint.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von erne am 17.06.2014 um 16:47:05

Svitanok schrieb am 17.06.2014 um 16:15:43:
Mit Durchschnitt hatte ich ja auch eher so einenErfahrungswert gemeint. 


Erfahrungswerte?
zwischen 4 Wochen und nie.
Hilft *das* weiter? (wohl nicht)


Svitanok schrieb am 17.06.2014 um 15:30:01:
Die Dokumente habe ich im Moment alle hier. Im Original mit Apostille und übersetzt von einem in Deutschland zugelassenen Übersetzer.

Aber "hier" kannst du sie nicht einreichen, denn du bist nicht der Antragsteller.
Deine Frau muss den Antrag stellen, sie muss die Dokumenten abgeben und zwar bei der AV.


Svitanok schrieb am 16.06.2014 um 11:19:12:
Deutscher heiratet Ukrainerin und ist ALG II Empfänger.
Wie sieht es hier mit der Familienzusammenführung aus ?



reinhard schrieb am 16.06.2014 um 11:22:40:
Noch kein Problem zu erkennen.


....

Svitanok schrieb am 17.06.2014 um 09:52:18:
Er hat ja Ihre und die Unterlagen des Sohne


Ihres Sohnes?
Jetzt ist ein potentielles Problem zu erkennen.

Der Zuzug des Sohnes erfolgt nicht im Rahmen der FZF zu einem Deutschen, sondern zu der ausländischen Mutter.
Voraussetzung:
a) Der LU muss nun gesichert sein
b) die Mutter muss alleiniges Sorgerecht haben. Wo ist denn der Vater? Lebt er noch? Wie sieht es mit dem Sorgerecht aus?

Wie alt ist der Sohn?


Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 17.06.2014 um 20:00:38

erne schrieb am 17.06.2014 um 16:47:05:
Aber "hier" kannst du sie nicht einreichen, denn du bist nicht der Antragsteller.
Deine Frau muss den Antrag stellen, sie muss die Dokumenten abgeben und zwar bei der AV.

Das habe ich auch nie vor gehabt. Meine Frage war ob es helfen kann wenn ich im Vorfeld schon einmal bei der ABH aufschlage damit. Das Sie das selber bei der AV einreichen muss ist mir bewußt.



erne schrieb am 17.06.2014 um 16:47:05:
die Mutter muss alleiniges Sorgerecht haben. Wo ist denn der Vater? Lebt er noch? Wie sieht es mit dem Sorgerecht aus?

Kein alleiniges Sorgerecht. Wird auch nicht benötigt. Der Vater lebt noch.




Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von reinhard am 17.06.2014 um 20:16:18
Bei der ABH gibt es ja überhaupt keinen Visumantrag. Das lohnt sich nicht, dort hinzugehen. Erst muss sie (mit allen Unterlagen) das Visum beantragen.

Wie stellt sie denn den Lebensunterhalt des Kindes sicher? Das muss sie bei Antragstellung doch ebenfalls machen. Oder das Kind bekommt kein Visum.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 17.06.2014 um 20:28:58

Zitat:
Elternteile, die ein Kind bis 16 J. nach Deutschland nachziehen lassen wollen, und die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil im Herkunftsland haben, benötigen von diesem eine Einverständniserklärung. Bisher musste neben der Einverständniserklärung auch die alleinige Sorge gerichtlich nachgewiesen werden.


Zitat:
(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

Quelle:
http://forum-ukraine.de/index.php/Thread/5202-%C3%84nderungen-im-aufenthaltsgesetz-in-kraft-getreten-Kindesnachzug/?postID=108711#post108711
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1396966028/2#2

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von erne am 17.06.2014 um 22:53:40

Svitanok schrieb am 17.06.2014 um 20:28:58:
Zitat:
(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden,


das Problem mit dem LU bleibt aber

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 18.06.2014 um 05:24:08

erne schrieb am 17.06.2014 um 22:53:40:
das Problem mit dem LU bleibt aber 

Sei so nett und kläre mich hier auf. Wenn die Mutter zu Ihrem Ehemann kann, dann kann die AV trotzdem dem leiblichen Kind das Visum verwehren wegen fehlendem LU ?
Spirch die AV könnte das Kind theoretisch zum Waisen machen  (logisch lässt die Mutter Ihr Kind nicht allein) ?

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von lottchen am 18.06.2014 um 10:16:42
Das sind allerdings Dinge, die man vor der Eheschließung bzw. der Entscheidung, wo man zusammen leben will, klären sollte.

Du beziehst HartzIV. Deine Ehefrau kann trotzdem hierherkommen, wenn diese Ehe als schützenswert eingestuft wird (was in den meisten Fällen passiert). Daher kann Deine Frau zu Dir ziehen, auch HartzIV beantragen und hier zusammen mit Dir von HartzIV leben. Das erlauben unsere Gesetze. Wenn Deine Frau aber ein Kind mitbringen möchte, was nicht Deins ist und welches auch kein deutscher Staatsbürger ist, dann zieht dieses Kind zur Mutter und dafür gibt es verschiedene Voraussetzungen wie Sicherung des LU, wenn das Kind älter als 16 Jahre ist C1-Sprachkenntnisse usw. Man kann auch versuchen, einen Härtefall daraus zu machen, aber in der von Dir geschilderten Situation gibt es dafür bisher keine Anhaltspunkte (der Vater lebt ja z.B., hat das Sorgerecht, das Kind könnte also auch bei ihm leben). Du kannst das Kind auch adoptieren. Dann geht es auch ohne LU. Oder Du findest jemanden, der eine VE für das Kind abgibt. Derjenige müsste aber schon sehr viel Vertrauen zu Euch und in Eure Ehe haben.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Petersburger am 18.06.2014 um 10:24:56

Svitanok schrieb am 18.06.2014 um 05:24:08:
Spirch die AV könnte das Kind theoretisch zum Waisen machen ... ? 

Wieso die AV?

Es ist Entscheidung einer Mutter, ob sie mit oder ohne ihr Kind in ein anderes Land ziehen möchte.
Unerwartet viele Mütter tun dies übrigens - lassen das Kind bei den Großeltern.

Es ist Sache des Landes, das seinen Bewohnern im Falle eines Falles Hilfe zum Lebensunterhalt bietet, den Zuzug von Ausländern unter bestimmte Bedingungen zu stellen.
Wird im Falle eines Ehepartners von der LU-Sicherung aus eigener Kraft abgesehen, heißt das nicht automatisch, daß der Ehepartner 1 bis 15 Kinder mitbringen kann.

Nach RUS z.B. ist der Zuzug nicht von einer LU-Sicherung abhängig. Es gibt ja auch keine vergleichbaren Sozialsysteme ...

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Saxonicus am 18.06.2014 um 11:13:14

Petersburger schrieb am 18.06.2014 um 10:24:56:
Es ist Sache des Landes, das seinen Bewohnern im Falle eines Falles Hilfe zum Lebensunterhalt bietet, den Zuzug von Ausländern unter bestimmte Bedingungen zu stellen. 

Diesen Umstand sollte man nie aus den Augen verlieren.
Jedes Land regelt das im eigenen Interesse.


Petersburger schrieb am 18.06.2014 um 10:24:56:
Wird im Falle eines Ehepartners von der LU-Sicherung aus eigener Kraft abgesehen, heißt das nicht automatisch, daß der Ehepartner 1 bis 15 Kinder mitbringen kann.

So ist z.B. in unserem Nachbarland Österreich bereits auch der Nachzug des Ehepartners von die Sicherung des LU abhängig. Einen Zuzug zu einem Sozialhilfeempfänger/Hartz4er gibt es dort nicht.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 18.06.2014 um 11:27:36

lottchen schrieb am 18.06.2014 um 10:16:42:
Du beziehst HartzIV. Deine Ehefrau kann trotzdem hierherkommen, wenn diese Ehe als schützenswert eingestuft wird (was in den meisten Fällen passiert). Daher kann Deine Frau zu Dir ziehen, auch HartzIV beantragen und hier zusammen mit Dir von HartzIV leben. Das erlauben unsere Gesetze. Wenn Deine Frau aber ein Kind mitbringen möchte, was nicht Deins ist und welches auch kein deutscher Staatsbürger ist, dann zieht dieses Kind zur Mutter und dafür gibt es verschiedene Voraussetzungen wie Sicherung des LU, wenn das Kind älter als 16 Jahre ist C1-Sprachkenntnisse usw. Man kann auch versuchen, einen Härtefall daraus zu machen, aber in der von Dir geschilderten Situation gibt es dafür bisher keine Anhaltspunkte (der Vater lebt ja z.B., hat das Sorgerecht, das Kind könnte also auch bei ihm leben). Du kannst das Kind auch adoptieren. Dann geht es auch ohne LU. Oder Du findest jemanden, der eine VE für das Kind abgibt. Derjenige müsste aber schon sehr viel Vertrauen zu Euch und in Eure Ehe haben.


Erst einmal danke für deine Ausführungen. Bei der Mama handelt es sich um eine Hochqualifizierte deren Anerkennungsverfahren hier schon läuft. Die Aussichten einen Job zu bekommen sind sehr gut. Bei dem Kind handelt es sich um einen 6 jährigen der seit 5 Jahren keinen Kontakt mehr zum Vater hat. Der Vater hat auch kein Interesse daran. Die Großeltern sind nicht in der Lage das Kind aufzunehmen. ALG II Bezug besteht momentan auf Grund einer Erkrankung bei der noch Rehamaßnahmen anstehen.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von tiggger am 18.06.2014 um 11:33:22

Svitanok schrieb am 18.06.2014 um 11:27:36:
Die Aussichten einen Job zu bekommen sind sehr gut.

Dann sprich mit der ABH, ob in dem Fall ein unterschriebener Vertrag ausreicht um eine FZF gemeinsam mit dem Kind zu ermöglichen. N.B. sollte sie hier arbeiten werdet ihr als Bedarfsgemeinschaft geführt, d.h. Du verlierst mit hoher Wahrscheinlichkeit Deinen ALG II Anspruch.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 18.06.2014 um 12:34:53

tiggger schrieb am 18.06.2014 um 11:33:22:
Dann sprich mit der ABH, ob in dem Fall ein unterschriebener Vertrag ausreicht um eine FZF gemeinsam mit dem Kind zu ermöglichen. 


Danke für den Tip. Leider funktioniert das so nicht. Sie muss erst hierher kommen und die Anerkennung Ihres Diploms umzusetzen und dann kann Sie sich erst bewerben und bei Arbeitgebern vorsprechen.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von lottchen am 18.06.2014 um 12:51:24
Die Anerkennung sollte sie SOFORT in die Wege leiten. Das dauert je nach zuständiger Behörde teilweise weit über 1 Jahr. Papiere übersetzen lassen (von einem anerkannten Übersetzer), Antrag ausfüllen und alles einreichen.
===========


tiggger schrieb am 18.06.2014 um 11:33:22:
Dann sprich mit der ABH, ob in dem Fall ein unterschriebener Vertrag ausreicht um eine FZF gemeinsam mit dem Kind zu ermöglichen.


Doch, das würde ich dann trotzdem versuchen. Falls die AHB da mitmacht wäre schon viel gewonnen. Dann kann sie eben nicht gleich nach der Heirat herkommen (oder bleiben) sondern eben erst, wenn sie einen Job hat. Wenn sie sich nicht (zumindest eine zeitlang) von ihrem Kind trennen kann/will (was ja verständlich ist) wäre das eine Möglichkeit.

Daddys' [edit] Folgepost angefügt...  :öhm[/edit]

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 18.06.2014 um 13:17:26

lottchen schrieb am 18.06.2014 um 12:51:24:
Die Anerkennung sollte sie SOFORT in die Wege leiten. Das dauert je nach zuständiger Behörde teilweise weit über 1 Jahr. Papiere übersetzen lassen (von einem anerkannten Übersetzer), Antrag ausfüllen und alles einreichen. 


Die Anerkennung dauert maximal 3 Monate. Es gibt da eine neue Gesetzeslage. Alle Diplome und Zeugnisse bedürfen keiner Apostille und können in der Ukraine von einem Übersetzer übersetzt werden. Anerkannter Übersetzer ist nicht erforderlich. Die Infos habe ich schon alle und Ihre Anerkennung hat auch schon ein AZ

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 18.06.2014 um 13:39:18
Ich habe gerade folgendes gelesen:


Zitat:
(i)      Sofern das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine
Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen. Die alte Ermessens¬ Regelung des § 20 Abs. 3 AuslG (Eltern sind nicht miteinander verheiratet, ein Elternteil ist verstorben) werden im wesentlichen ersetzt durch § 32 Abs. 3 AufenthG auf. D.h., dass grundsätzlich kein Raum mehr für Kindeswohlerwägungen ist.

und das hier

Zitat:
§ 32
Kindernachzug

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen.


Wenn ich das lese, falls ich es verstanden habe, hat das Kind doch ein Anrecht nachzukommen oder ?

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Petersburger am 18.06.2014 um 13:47:20

Svitanok schrieb am 18.06.2014 um 13:39:18:
Wenn ich das lese, falls ich es verstanden habe, hat das Kind doch ein Anrecht nachzukommen oder ? 

Man muß alles lesen.

Im Unterschied zu bestimmten Fällen im § 28 steht in den nachfolgenden §§ nicht, daß von Voraussetzungen des § 5 abzusehen ist/abgesehen werden kann.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Aras am 18.06.2014 um 13:51:16
Käme für dich eine Adoption in Frage?

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von lottchen am 18.06.2014 um 15:14:58

Aras schrieb am 18.06.2014 um 13:51:16:
Käme für dich eine Adoption in Frage?


Selbst wenn, das dürfte doch auch nicht mal schnell in ein paar Tagen oder Wochen erledigt sein.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 18.06.2014 um 15:19:44

Aras schrieb am 18.06.2014 um 13:51:16:
Käme für dich eine Adoption in Frage? 


Generell ja aber praktisch derzeit nicht möglich. Der Kindsvater hat glücklicherweise die Zustimmung zur Ausreise in einer notariellen Erklärung gegeben. Zuvor hatte er sich 5 Jahre nicht gekümmert und jetzt ist er seit 4 Wochen unauffindbar. Er ist Russe und evtl. in Russland,

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 18.06.2014 um 19:43:58
Kinders ich hadere damit, vielleicht auch weil mir der Kopf schwirrt.


Zitat:
2.      Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG)
Hat einer der Familienangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist zu beachten, dass Artikel 6 GG hier eine besondere Schutzwirkung entfaltet.
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zum im Bundesgebiet lebenden Deutschen haben
-      der Ehegatte (bzw. eingetragene Lebenspartner)
-      das minderjährige ledige Kind
-      der Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge.
Die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG der Sicherung des Lebensunterhalts ist dabei im Fall des Kindernachzugs und des Nachzugs des personensorgeberechtigten Elternteils nicht anzuwenden, § 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG.
Beim Ehegattennachzug zu Deutschen gilt das Lebensunterhaltserfordernis im Regelfall ebenfalls nicht, sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG (s. zu Einzelheiten Beitrag „EhegattennachzugZiff. 1 b).
§ 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege zugunsten eines nicht-personensorgeberechtigten Elternteils eines Deutschen ist für die Visumvergabe (Erstzuzug) wegen des Erfordernisses der bisherigen Führung familiärer Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nicht von Bedeutung.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für sonstige Familienangehörige ist nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte möglich (§§ 28 Abs. 4, 36 AufenthG).

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von lottchen am 18.06.2014 um 20:03:21
Was Du zitierst trifft auf "Deinen Fall" nicht zu. Das steht doch schon in der Überschrift "Familiennachzug zu Deutschen". Das Kind Deiner Frau zieht zu ihr, nicht zu Dir. Du bist mit diesem Kind nicht verwandt (nach deutschem Recht würde dieses Kind Dich z.B. auch nicht beerben). Und dieses Kind ist nicht deutsch. Egal, wie rum man es dreht. Das ist kein "Familiennachzug zu Deutschen".

Was Du dick gekennzeichnet hast ist für den Fall: deutsches minderjähriges Kind + ausländische Mutter oder Vater. Der ausländische Elternteil kann nach D kommen ZUM deutschen Kind. 

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Aras am 18.06.2014 um 20:50:30
Wie lottchen schreibt: Das Kind ist nicht deutsch.

Durch eine Adoption wäre es deutsch.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von tiggger am 19.06.2014 um 11:18:28
Nur so: hat das Kind auch die russische Staatsbuergerschaft? Haette das Auswirkungen auf eine Adoption?

Auch nicht vergessen das die Adoption aucg Nachteile fuer das Kind haben kann. Sollte ALG II laenger dauern muss das Kind spaeter Elternunterhalt bezahlen (oder sich im unteren Lohnsegment einsortieren)

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 19.06.2014 um 12:33:12
Oh Mann ist das kniffelig.


Zitat:
Dem 5-jährigen Kind kann nach §32 Abs. 4 AufenthG ebenfalls ein Aufenthaltserlaubnis/Visum erteilt werden, auch wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. "Kann" heißt, es ist eine Frage des Ermessens - allerdings reduziert sich das Ermessen auf 0, wenn die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis zu Folge hat, dass ein Kind ohne Elternteil ist. Kleine Babys können nun mal nicht ohne ihre Mutter existieren, aber 5-jährige Kinder auch nicht.



Zitat:
VG Berlin,Urteil vom 01.11.2012 - 22 K 21.11 V (ein ähnlich gelagerter Fall, wobei es da um ein 13-jähriges Kind ging, das die Mutter zunächst in ihrer Heimat zurücklassen musste, weil ihm ein Visum verweigert wurde):
Zitat:
Diese Voraussetzung bedarf hier keiner abschließenden Klärung, weil jedenfalls von der Regelvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen Vorliegen eines Ausnahmefalls abgesehen werden kann. Ausnahmen von der Regel sind grundsätzlich eng auszulegen, weil es sich bei der erforderlichen Existenzsicherung um eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse handelt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg a.a.O. juris Rn. 28 m.w.N.). Zwar liegen hier keine besonderen, atypischen Umstände vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Hier ist jedoch die Erteilung des Visums zum Kindernachzug wie oben ausgeführt zum Schutz des Familienlebens und damit aus Gründen höherrangigen Rechts (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) zwingend geboten. Für diesen Fall sehen auch die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz unter 5.1.1.2 ein Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen vor.


Ist das anwendbar ?

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von reinhard am 19.06.2014 um 12:48:21
Das sind andere Fälle.

1) Wenn die Mutter auch ein deutsches Baby hat, z.B. von Dir, dann hat das deutsche Baby ein Recht auf die Mutter und das ukrainische Kind darf dann mitkommen, weil die Mutter sich nicht um zwei Kinder in zwei Ländern kümmern kann.

2) Wenn die ukrainische Mutter allein herkommt und das Kind bei der ukrainischen Oma zurücklässt, wäre ein "Ausnahme-Visum" oder LU-Sicherung z.B. möglich, wenn die Oma einen Schlaganfall erleidet und sich plötzlich und unvorhergesehen nicht mehr um das Kind kümmern kann.

In Eurem Fall ist es einfach: Das Kind ist in der Ukraine, die Mutter auch. Alles in Ordnung. Ihr heiratet, Du ziehst in die Ukraine, kein Problem.
Warum sollte der deutsche Staat jetzt das Kind mit einem Ausnahme-Visum herlassen? Welches Interesse sollte die Botschaft haben, auf die LU-Sicherung zu verzichten? Wessen Rechte werden durch die Ablehnung eines Visumsantrages verletzt?

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 19.06.2014 um 13:02:30

reinhard schrieb am 19.06.2014 um 12:48:21:
Das sind andere Fälle.


Mitnichten, da geht es um genau den gleichen Fall. Es gibt dabei kein deutsches Kind. Schaue dir das Urteil doch erst einmal komplett an.



reinhard schrieb am 19.06.2014 um 12:48:21:
Wenn die ukrainische Mutter allein herkommt und das Kind bei der ukrainischen Oma zurücklässt, wäre ein "Ausnahme-Visum" oder LU-Sicherung z.B. möglich, wenn die Oma einen Schlaganfall erleidet und sich plötzlich und unvorhergesehen nicht mehr um das Kind kümmern kann.

Dafür muss es erst einmal ein Oma geben die das Kind nehmen kann.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Aras am 19.06.2014 um 13:21:59
Das interessante an dem Fall ist, dass die Botschaft eine besondere Härte sah, aber die Ausländerbehörde ihre Zustimmung aufgrund der fehlenden Lebensunterhaltssicherung nicht gab.

Die Beigeladene = Ausländerbehörde
Die Beklage = Auswärtiges Amt

Nur in dieser Konstellation würde es wohl klappen.

Ist dieses Gerichtsurteil rechtskräftig geworden?

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von lottchen am 19.06.2014 um 13:23:22
Ich schlage vor, Deine Frau reicht den Antrag für sich und das Kind ein. Zu 99% wird das Kind eine Ablehnung erhalten und dann kannst Du dagegen klagen. Wir würden uns freuen, wenn Du uns über das Ergebnis dieser Klage hier zu gegebener Zeit berichten würdest.

Uns hier im Forum musst Du von Deiner Rechtsauffassung nicht überzeugen. Wir sind nicht wichtig, die  deutschen Behörden und Gerichte sind für Dich und Deine Frau und deren Kind entscheidend. 

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von erne am 19.06.2014 um 13:25:00

Svitanok schrieb am 19.06.2014 um 13:02:30:
Mitnichten, da geht es um genau den gleichen Fall.

zwei Fälle sind selten gleich., und sei der Unterschied nur ein anderer Richter
Aber der Sohn kann das FZF Visum beantragen.
Wirdes abgelehnt, könnt Ihr klagen

aber du weisst: auf hoher See und vor Gericht sind alle in Gottes Hand


Svitanok schrieb am 19.06.2014 um 13:02:30:
Dafür muss es erst einmal ein Oma geben die das Kind nehmen kann. 


es gibt doch einen Vater? ist noch "besser"

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 19.06.2014 um 13:31:30

lottchen schrieb am 19.06.2014 um 13:23:22:
Uns hier im Forum musst Du von Deiner Rechtsauffassung nicht überzeugen. 

Ich will weder jemanden überzeugen noch ist das meine Rechtsauffassung. Es gibt einfach das Problem und ich versuche Lösungen zu finden. Dabei wird man im Netz überschüttet mit Informationen und ich bin alles andere als sicher das das eine oder das andere stimmt.


lottchen schrieb am 19.06.2014 um 13:23:22:
Zu 99% wird das Kind eine Ablehnung erhalten und dann kannst Du dagegen klagen.


Ich habe zwar Null Ahnung ob es was bringt aber ich werde versuchen das schon vor visumsantrag hier mit der ABH zu klären. Geht das nicht und wird das Visum abgelehnt dann bleibt die Klage.

Aber vielleicht gibt es ja noch einsichtige Beamte die sich von dem § und dem Urteil umstimmen lassen. Die Hoffnung stirbt zuletzt :-)


Aras schrieb am 19.06.2014 um 13:21:59:
Ist dieses Gerichtsurteil rechtskräftig geworden?

Das weiß ich leider nicht. Hier gibt es noch ein paar Infos dazu: http://www.asyl.net/index.php?id=114&tx_ttnews[tt_news]=47090

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 19.06.2014 um 13:32:46

erne schrieb am 19.06.2014 um 13:25:00:
es gibt doch einen Vater? ist noch "besser"


Der derzeit nicht auffindbar ist und sich wohl nach Russland abgesetzt hat. Ganz davon abgesehen das er sich noch nie um das Kind gekümmert hat.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von otternase am 19.06.2014 um 13:42:39
ich denke, dass das angeführte Urteil aus anderem Grund nicht anwendbar ist:

Zitate aus dem Text des Urteils:

Der Lebensunterhalt sei durch das
Einkommen des Ehemannes der Mutter der Klägerin gesichert; deren Mutter habe daneben Einkommen aus
einem 400-€-Job. Außerdem sei die Familie teilweise Selbstversorger.

...
Die Beigeladene führt aus, dass der Lebensunterhalt der Klägerin nicht auf Dauer gesichert sei. Denn der
Ehemann der Mutter der Klägerin habe am 7. März 2011 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und
werde in drei Jahren in Rente gehen. Spätestens dann werde das Familieneinkommen nicht mehr für die
Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin ausreichen.

...
Inzwischen ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Lebensunterhalt der Klägerin
gegenwärtig gesichert wäre
. Fraglich ist, wie dauerhaft diese Sicherung prognostisch sein muss. Die Beigeladene macht geltend, dass der Ehemann der Mutter der Klägerin spätestens mit seinem für Oktober 2015
anstehenden Renteneintritt über kein ausreichendes Einkommen mehr verfügen wird. Ob die Mutter der
Klägerin dann über mehr als einen 400-€-Job zum Einkommen beitragen kann, ist ungewiss. Ebenso
ungewiss ist, ob der Ehemann der Mutter der Klägerin nach seinem Renteneintritt noch arbeiten kann und
wie viel er dabei dazuverdienen kann.


Mir scheinen hier doch wesentlich andere Voraussetzungen bestanden zu haben verglichen mit dem hier vorliegenden Fall, wo der LU eben auch derzeit nicht gesichert ist und nicht nur die Vermutung besteht, dass dies in Zukunft nicht so sein könnte.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von lottchen am 19.06.2014 um 14:26:29
Ich fände es in diesem Fall zeilführender, dass die Frau so schnell wie möglich ihren Abschluß anerkennen lässt und hier einen gut bezahlten Job findet. Einfach den LU des Kindes sichern, dann kann das Kind auch herkommen. Wenn die AHB da mitspielt, dass ein unterschriebener Vertrag allein reicht (und nicht erst ein paar Monate gearbeitet und die Probezeit überstanden sein muss) wäre schon viel geholfen (schon das sehe ich als problematisch, da muss man wohl schon ganz viel Glück haben, wenn sich die AHB darauf einlässt). Wie sieht es bei Dir aus? Du bist momentan nicht arbeitsfähig hatte ich glaube ich gelesen. Wird sich das irgendwann zeitnah ändern? Bei dem von Dir zitierten Gerichtsurteil ging es auch um Zukunftsprognosen. Wie sehen die bei Dir und Familie aus? 
Und gibt es niemanden in Deiner Familie (Eltern, Geschwister...), der eine VE für das Kind abgeben würde bis ihr auf eigenen finanziellen Beinen steht?  

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 20.06.2014 um 05:17:26

lottchen schrieb am 19.06.2014 um 14:26:29:
Ich fände es in diesem Fall zeilführender, dass die Frau so schnell wie möglich ihren Abschluß anerkennen lässt und hier einen gut bezahlten Job findet.

Das Anerkennungsverfahren ist ja schon eröffnet. Für den Abschluß des Verfahrens und um einen Job zu suchen muss Sie aber hierher kommen und das kann Sie nicht weil Sie niemanden hat für Ihr Kind.


lottchen schrieb am 19.06.2014 um 14:26:29:
Du bist momentan nicht arbeitsfähig hatte ich glaube ich gelesen. Wird sich das irgendwann zeitnah ändern?

Bei mir steht noch eine Rhea an und mit etwas Glück bin ich im Herbst wieder arbeitsfähig.



lottchen schrieb am 19.06.2014 um 14:26:29:
Und gibt es niemanden in Deiner Familie (Eltern, Geschwister...), der eine VE für das Kind abgeben würde bis ihr auf eigenen finanziellen Beinen steht? 

Leider habe ich keine Familie mehr. Keine Geschwister und Eltern leben nicht mehr.


Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 20.06.2014 um 06:10:01

reinhard schrieb am 19.06.2014 um 12:48:21:
Ihr heiratet, Du ziehst in die Ukraine, kein Problem.

Ja vollkommen klar und meinen 5 jährigen Sohn lasse ich hier in Deutschland zurück. Logisch doch.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von lottchen am 20.06.2014 um 11:12:46
Von Deinem 5-jährigen Sohn war bisher nie die Rede. Vollständige Angaben wären schon sinnvoll. Vielleicht wäre das ein anbringbares Argument (da sonst Dein deutsches Kind auf seinen Vater verzichten müsste wenn Du auswanderst).

Warum muss sie herkommen, um das Anerkennungsverfahren abzuschließen? Ich kenne mich da nicht aus bei hochwerttigen Abschlüssen - bei der Anerkennung eines normalen Schulabschlusses zumindest läuft alles schriftlich (das weiß ich nun wieder aus Erfahrung)...Warum kann sie sich nicht vom Ausland aus bewerben? Machen doch viele Ausländer so. Man kann auch mit dem zukünftigen AG skypen und so ein Bewerbungsgespräch führen. Wenn ihr Abschluß hier so begehrt ist sollte der zukünftige AG doch froh sein, sich ihre Dienste so schnell wie möglich zu sichern.   


Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von reinhard am 20.06.2014 um 13:48:33

Svitanok schrieb am 20.06.2014 um 06:10:01:
Ja vollkommen klar und meinen 5 jährigen Sohn lasse ich hier in Deutschland zurück. Logisch doch.


Was für ein fünfjähriger Sohn soll das sein? Eben mal kurz aus dem Hut gezaubert? Wie willst Du eigentlich hier Ratschläge bekommen?

Vielleicht versuchst Du erst mal, die Situation wahrheitsgemäßg und vollständig dazustellen und vergisst alle bisherigen Antworten.

Titel: Re: Familienzusammenführung ALG II
Beitrag von Svitanok am 22.08.2014 um 13:20:33
Rückmeldung:

Meine Frau hat Ihr Visa sofort bekommen und mein Stiefsohn heute.

Die ABH hat sich der Auffassung des VG Berlin mit Urteil vom 01.11.2012 - 22 K 21.11 V angeschlossen und das Visa nach §32 Abs. 4 AufenthG genehmigt.



Anmerkung:
Ich habe mir keinen fünfjährigen (mittlerweile 6) aus dem Hut gezauber sondern habe selbigen schon seit 6 Jahren. Allerdings war der für meine Fragestellung nicht relevant und deswegen sah ich keine Notwendigkeit das zu posten.

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