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Familienzusammenführung ALG II (Gelesen: 15.135 mal)
Svitanok
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 18.06.2014 um 15:19:44
 
Aras schrieb am 18.06.2014 um 13:51:16:
Käme für dich eine Adoption in Frage? 


Generell ja aber praktisch derzeit nicht möglich. Der Kindsvater hat glücklicherweise die Zustimmung zur Ausreise in einer notariellen Erklärung gegeben. Zuvor hatte er sich 5 Jahre nicht gekümmert und jetzt ist er seit 4 Wochen unauffindbar. Er ist Russe und evtl. in Russland,
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Svitanok
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #31 - 18.06.2014 um 19:43:58
 
Kinders ich hadere damit, vielleicht auch weil mir der Kopf schwirrt.

Zitat:
2.      Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG)
Hat einer der Familienangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist zu beachten, dass Artikel 6 GG hier eine besondere Schutzwirkung entfaltet.
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zum im Bundesgebiet lebenden Deutschen haben
-      der Ehegatte (bzw. eingetragene Lebenspartner)
-      das minderjährige ledige Kind
-      
der Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen
zur Ausübung der Personensorge.
Die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG der Sicherung des Lebensunterhalts ist dabei im Fall des Kindernachzugs und des Nachzugs des personensorgeberechtigten Elternteils nicht anzuwenden, § 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG.
Beim Ehegattennachzug zu Deutschen gilt das Lebensunterhaltserfordernis im Regelfall ebenfalls nicht, sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG (s. zu Einzelheiten Beitrag „EhegattennachzugZiff. 1 b).
§ 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege zugunsten eines nicht-personensorgeberechtigten Elternteils eines Deutschen ist für die Visumvergabe (Erstzuzug) wegen des Erfordernisses der bisherigen Führung familiärer Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nicht von Bedeutung.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für sonstige Familienangehörige ist nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte möglich (§§ 28 Abs. 4, 36 AufenthG).
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lottchen
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Antwort #32 - 18.06.2014 um 20:03:21
 
Was Du zitierst trifft auf "Deinen Fall" nicht zu. Das steht doch schon in der Überschrift "Familiennachzug zu Deutschen". Das Kind Deiner Frau zieht zu ihr, nicht zu Dir. Du bist mit diesem Kind nicht verwandt (nach deutschem Recht würde dieses Kind Dich z.B. auch nicht beerben). Und dieses Kind ist nicht deutsch. Egal, wie rum man es dreht. Das ist kein "Familiennachzug zu Deutschen".

Was Du dick gekennzeichnet hast ist für den Fall: deutsches minderjähriges Kind + ausländische Mutter oder Vater. Der ausländische Elternteil kann nach D kommen ZUM deutschen Kind.
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Aras
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Antwort #33 - 18.06.2014 um 20:50:30
 
Wie lottchen schreibt: Das Kind ist nicht deutsch.

Durch eine Adoption wäre es deutsch.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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tiggger
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Antwort #34 - 19.06.2014 um 11:18:28
 
Nur so: hat das Kind auch die russische Staatsbuergerschaft? Haette das Auswirkungen auf eine Adoption?

Auch nicht vergessen das die Adoption aucg Nachteile fuer das Kind haben kann. Sollte ALG II laenger dauern muss das Kind spaeter Elternunterhalt bezahlen (oder sich im unteren Lohnsegment einsortieren)
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Svitanok
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Antwort #35 - 19.06.2014 um 12:33:12
 
Oh Mann ist das kniffelig.

Zitat:
Dem 5-jährigen Kind kann nach §32 Abs. 4 AufenthG ebenfalls ein Aufenthaltserlaubnis/Visum erteilt werden, auch wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. "Kann" heißt, es ist eine Frage des Ermessens - allerdings reduziert sich das Ermessen auf 0, wenn die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis zu Folge hat, dass ein Kind ohne Elternteil ist. Kleine Babys können nun mal nicht ohne ihre Mutter existieren, aber 5-jährige Kinder auch nicht.


Zitat:
VG Berlin,Urteil vom 01.11.2012 - 22 K 21.11 V (ein ähnlich gelagerter Fall, wobei es da um ein 13-jähriges Kind ging, das die Mutter zunächst in ihrer Heimat zurücklassen musste, weil ihm ein Visum verweigert wurde):
Zitat:
Diese Voraussetzung bedarf hier keiner abschließenden Klärung, weil jedenfalls von der Regelvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen Vorliegen eines Ausnahmefalls abgesehen werden kann. Ausnahmen von der Regel sind grundsätzlich eng auszulegen, weil es sich bei der erforderlichen Existenzsicherung um eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse handelt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg a.a.O. juris Rn. 28 m.w.N.). Zwar liegen hier keine besonderen, atypischen Umstände vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Hier ist jedoch die Erteilung des Visums zum Kindernachzug wie oben ausgeführt zum Schutz des Familienlebens und damit aus Gründen höherrangigen Rechts (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) zwingend geboten. Für diesen Fall sehen auch die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz unter 5.1.1.2 ein Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen vor.


Ist das anwendbar ?
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reinhard
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Antwort #36 - 19.06.2014 um 12:48:21
 
Das sind andere Fälle.

1) Wenn die Mutter auch ein deutsches Baby hat, z.B. von Dir, dann hat das deutsche Baby ein Recht auf die Mutter und das ukrainische Kind darf dann mitkommen, weil die Mutter sich nicht um zwei Kinder in zwei Ländern kümmern kann.

2) Wenn die ukrainische Mutter allein herkommt und das Kind bei der ukrainischen Oma zurücklässt, wäre ein "Ausnahme-Visum" oder LU-Sicherung z.B. möglich, wenn die Oma einen Schlaganfall erleidet und sich plötzlich und unvorhergesehen nicht mehr um das Kind kümmern kann.

In Eurem Fall ist es einfach: Das Kind ist in der Ukraine, die Mutter auch. Alles in Ordnung. Ihr heiratet, Du ziehst in die Ukraine, kein Problem.
Warum sollte der deutsche Staat jetzt das Kind mit einem Ausnahme-Visum herlassen? Welches Interesse sollte die Botschaft haben, auf die LU-Sicherung zu verzichten? Wessen Rechte werden durch die Ablehnung eines Visumsantrages verletzt?
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Svitanok
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Antwort #37 - 19.06.2014 um 13:02:30
 
reinhard schrieb am 19.06.2014 um 12:48:21:
Das sind andere Fälle.


Mitnichten, da geht es um genau den gleichen Fall. Es gibt dabei kein deutsches Kind. Schaue dir das Urteil doch erst einmal komplett an.


reinhard schrieb am 19.06.2014 um 12:48:21:
Wenn die ukrainische Mutter allein herkommt und das Kind bei der ukrainischen Oma zurücklässt, wäre ein "Ausnahme-Visum" oder LU-Sicherung z.B. möglich, wenn die Oma einen Schlaganfall erleidet und sich plötzlich und unvorhergesehen nicht mehr um das Kind kümmern kann.

Dafür muss es erst einmal ein Oma geben die das Kind nehmen kann.
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Aras
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Antwort #38 - 19.06.2014 um 13:21:59
 
Das interessante an dem Fall ist, dass die Botschaft eine besondere Härte sah, aber die Ausländerbehörde ihre Zustimmung aufgrund der fehlenden Lebensunterhaltssicherung nicht gab.

Die Beigeladene = Ausländerbehörde
Die Beklage = Auswärtiges Amt

Nur in dieser Konstellation würde es wohl klappen.

Ist dieses Gerichtsurteil rechtskräftig geworden?
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lottchen
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Antwort #39 - 19.06.2014 um 13:23:22
 
Ich schlage vor, Deine Frau reicht den Antrag für sich und das Kind ein. Zu 99% wird das Kind eine Ablehnung erhalten und dann kannst Du dagegen klagen. Wir würden uns freuen, wenn Du uns über das Ergebnis dieser Klage hier zu gegebener Zeit berichten würdest.

Uns hier im Forum musst Du von Deiner Rechtsauffassung nicht überzeugen. Wir sind nicht wichtig, die  deutschen Behörden und Gerichte sind für Dich und Deine Frau und deren Kind entscheidend. 
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Antwort #40 - 19.06.2014 um 13:25:00
 
Svitanok schrieb am 19.06.2014 um 13:02:30:
Mitnichten, da geht es um genau den gleichen Fall.

zwei Fälle sind selten gleich., und sei der Unterschied nur ein anderer Richter
Aber der Sohn kann das FZF Visum beantragen.
Wirdes abgelehnt, könnt Ihr klagen

aber du weisst: auf hoher See und vor Gericht sind alle in Gottes Hand

Svitanok schrieb am 19.06.2014 um 13:02:30:
Dafür muss es erst einmal ein Oma geben die das Kind nehmen kann. 


es gibt doch einen Vater? ist noch "besser"
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #41 - 19.06.2014 um 13:31:30
 
lottchen schrieb am 19.06.2014 um 13:23:22:
Uns hier im Forum musst Du von Deiner Rechtsauffassung nicht überzeugen. 

Ich will weder jemanden überzeugen noch ist das meine Rechtsauffassung. Es gibt einfach das Problem und ich versuche Lösungen zu finden. Dabei wird man im Netz überschüttet mit Informationen und ich bin alles andere als sicher das das eine oder das andere stimmt.

lottchen schrieb am 19.06.2014 um 13:23:22:
Zu 99% wird das Kind eine Ablehnung erhalten und dann kannst Du dagegen klagen.


Ich habe zwar Null Ahnung ob es was bringt aber ich werde versuchen das schon vor visumsantrag hier mit der ABH zu klären. Geht das nicht und wird das Visum abgelehnt dann bleibt die Klage.

Aber vielleicht gibt es ja noch einsichtige Beamte die sich von dem § und dem Urteil umstimmen lassen. Die Hoffnung stirbt zuletzt Smiley

Aras schrieb am 19.06.2014 um 13:21:59:
Ist dieses Gerichtsurteil rechtskräftig geworden?

Das weiß ich leider nicht. Hier gibt es noch ein paar Infos dazu: http://www.asyl.net/index.php?id=114&tx_ttnews[tt_news]=47090
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Antwort #42 - 19.06.2014 um 13:32:46
 
erne schrieb am 19.06.2014 um 13:25:00:
es gibt doch einen Vater? ist noch "besser"


Der derzeit nicht auffindbar ist und sich wohl nach Russland abgesetzt hat. Ganz davon abgesehen das er sich noch nie um das Kind gekümmert hat.
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Antwort #43 - 19.06.2014 um 13:42:39
 
ich denke, dass das angeführte Urteil aus anderem Grund nicht anwendbar ist:

Zitate aus dem Text des Urteils:

Der Lebensunterhalt sei durch das
Einkommen des Ehemannes der Mutter der Klägerin gesichert; deren Mutter habe daneben Einkommen aus
einem 400-€-Job. Außerdem sei die Familie teilweise Selbstversorger.

...
Die Beigeladene führt aus, dass der Lebensunterhalt der Klägerin nicht auf Dauer gesichert sei. Denn der
Ehemann der Mutter der Klägerin habe am 7. März 2011 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und
werde in drei Jahren in Rente gehen. Spätestens dann werde das Familieneinkommen nicht mehr für die
Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin ausreichen.

...
Inzwischen ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Lebensunterhalt der Klägerin
gegenwärtig gesichert wäre
. Fraglich ist, wie dauerhaft diese Sicherung prognostisch sein muss. Die Beigeladene macht geltend, dass der Ehemann der Mutter der Klägerin spätestens mit seinem für Oktober 2015
anstehenden Renteneintritt über kein ausreichendes Einkommen mehr verfügen wird. Ob die Mutter der
Klägerin dann über mehr als einen 400-€-Job zum Einkommen beitragen kann, ist ungewiss. Ebenso
ungewiss ist, ob der Ehemann der Mutter der Klägerin nach seinem Renteneintritt noch arbeiten kann und
wie viel er dabei dazuverdienen kann.


Mir scheinen hier doch wesentlich andere Voraussetzungen bestanden zu haben verglichen mit dem hier vorliegenden Fall, wo der LU eben auch derzeit nicht gesichert ist und nicht nur die Vermutung besteht, dass dies in Zukunft nicht so sein könnte.
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lottchen
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Antwort #44 - 19.06.2014 um 14:26:29
 
Ich fände es in diesem Fall zeilführender, dass die Frau so schnell wie möglich ihren Abschluß anerkennen lässt und hier einen gut bezahlten Job findet. Einfach den LU des Kindes sichern, dann kann das Kind auch herkommen. Wenn die AHB da mitspielt, dass ein unterschriebener Vertrag allein reicht (und nicht erst ein paar Monate gearbeitet und die Probezeit überstanden sein muss) wäre schon viel geholfen (schon das sehe ich als problematisch, da muss man wohl schon ganz viel Glück haben, wenn sich die AHB darauf einlässt). Wie sieht es bei Dir aus? Du bist momentan nicht arbeitsfähig hatte ich glaube ich gelesen. Wird sich das irgendwann zeitnah ändern? Bei dem von Dir zitierten Gerichtsurteil ging es auch um Zukunftsprognosen. Wie sehen die bei Dir und Familie aus? 
Und gibt es niemanden in Deiner Familie (Eltern, Geschwister...), der eine VE für das Kind abgeben würde bis ihr auf eigenen finanziellen Beinen steht?  
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