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Familienzusammenführung ALG II (Gelesen: 15.129 mal)
Svitanok
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 17.06.2014 um 20:28:58
 
Zitat:
Elternteile, die ein Kind bis 16 J. nach Deutschland nachziehen lassen wollen, und die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil im Herkunftsland haben, benötigen von diesem eine Einverständniserklärung. Bisher musste neben der Einverständniserklärung auch die alleinige Sorge gerichtlich nachgewiesen werden.

Zitat:
(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

Quelle:
http://forum-ukraine.de/index.php/Thread/5202-%C3%84nderungen-im-aufenthaltsgese...
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1396966028/2#2
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erne
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Antwort #16 - 17.06.2014 um 22:53:40
 
Svitanok schrieb am 17.06.2014 um 20:28:58:
Zitat:
(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden,


das Problem mit dem LU bleibt aber
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Svitanok
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Antwort #17 - 18.06.2014 um 05:24:08
 
erne schrieb am 17.06.2014 um 22:53:40:
das Problem mit dem LU bleibt aber 

Sei so nett und kläre mich hier auf. Wenn die Mutter zu Ihrem Ehemann kann, dann kann die AV trotzdem dem leiblichen Kind das Visum verwehren wegen fehlendem LU ?
Spirch die AV könnte das Kind theoretisch zum Waisen machen  (logisch lässt die Mutter Ihr Kind nicht allein) ?
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lottchen
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Antwort #18 - 18.06.2014 um 10:16:42
 
Das sind allerdings Dinge, die man vor der Eheschließung bzw. der Entscheidung, wo man zusammen leben will, klären sollte.

Du beziehst HartzIV. Deine Ehefrau kann trotzdem hierherkommen, wenn diese Ehe als schützenswert eingestuft wird (was in den meisten Fällen passiert). Daher kann Deine Frau zu Dir ziehen, auch HartzIV beantragen und hier zusammen mit Dir von HartzIV leben. Das erlauben unsere Gesetze. Wenn Deine Frau aber ein Kind mitbringen möchte, was nicht Deins ist und welches auch kein deutscher Staatsbürger ist, dann zieht dieses Kind zur Mutter und dafür gibt es verschiedene Voraussetzungen wie Sicherung des LU, wenn das Kind älter als 16 Jahre ist C1-Sprachkenntnisse usw. Man kann auch versuchen, einen Härtefall daraus zu machen, aber in der von Dir geschilderten Situation gibt es dafür bisher keine Anhaltspunkte (der Vater lebt ja z.B., hat das Sorgerecht, das Kind könnte also auch bei ihm leben). Du kannst das Kind auch adoptieren. Dann geht es auch ohne LU. Oder Du findest jemanden, der eine VE für das Kind abgibt. Derjenige müsste aber schon sehr viel Vertrauen zu Euch und in Eure Ehe haben.
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Antwort #19 - 18.06.2014 um 10:24:56
 
Svitanok schrieb am 18.06.2014 um 05:24:08:
Spirch die AV könnte das Kind theoretisch zum Waisen machen ... ? 

Wieso die AV?

Es ist Entscheidung einer Mutter, ob sie mit oder ohne ihr Kind in ein anderes Land ziehen möchte.
Unerwartet viele Mütter tun dies übrigens - lassen das Kind bei den Großeltern.


Es ist Sache des Landes, das seinen Bewohnern im Falle eines Falles Hilfe zum Lebensunterhalt bietet, den Zuzug von Ausländern unter bestimmte Bedingungen zu stellen.
Wird im Falle eines Ehepartners von der LU-Sicherung aus eigener Kraft abgesehen, heißt das nicht automatisch, daß der Ehepartner 1 bis 15 Kinder mitbringen kann.

Nach RUS z.B. ist der Zuzug nicht von einer LU-Sicherung abhängig. Es gibt ja auch keine vergleichbaren Sozialsysteme ...
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Antwort #20 - 18.06.2014 um 11:13:14
 
Petersburger schrieb am 18.06.2014 um 10:24:56:
Es ist Sache des Landes, das seinen Bewohnern im Falle eines Falles Hilfe zum Lebensunterhalt bietet, den Zuzug von Ausländern unter bestimmte Bedingungen zu stellen. 

Diesen Umstand sollte man nie aus den Augen verlieren.
Jedes Land regelt das im eigenen Interesse.

Petersburger schrieb am 18.06.2014 um 10:24:56:
Wird im Falle eines Ehepartners von der LU-Sicherung aus eigener Kraft abgesehen, heißt das nicht automatisch, daß der Ehepartner 1 bis 15 Kinder mitbringen kann.

So ist z.B. in unserem Nachbarland Österreich bereits auch der Nachzug des Ehepartners von die Sicherung des LU abhängig. Einen Zuzug zu einem Sozialhilfeempfänger/Hartz4er gibt es dort nicht.
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Antwort #21 - 18.06.2014 um 11:27:36
 
lottchen schrieb am 18.06.2014 um 10:16:42:
Du beziehst HartzIV. Deine Ehefrau kann trotzdem hierherkommen, wenn diese Ehe als schützenswert eingestuft wird (was in den meisten Fällen passiert). Daher kann Deine Frau zu Dir ziehen, auch HartzIV beantragen und hier zusammen mit Dir von HartzIV leben. Das erlauben unsere Gesetze. Wenn Deine Frau aber ein Kind mitbringen möchte, was nicht Deins ist und welches auch kein deutscher Staatsbürger ist, dann zieht dieses Kind zur Mutter und dafür gibt es verschiedene Voraussetzungen wie Sicherung des LU, wenn das Kind älter als 16 Jahre ist C1-Sprachkenntnisse usw. Man kann auch versuchen, einen Härtefall daraus zu machen, aber in der von Dir geschilderten Situation gibt es dafür bisher keine Anhaltspunkte (der Vater lebt ja z.B., hat das Sorgerecht, das Kind könnte also auch bei ihm leben). Du kannst das Kind auch adoptieren. Dann geht es auch ohne LU. Oder Du findest jemanden, der eine VE für das Kind abgibt. Derjenige müsste aber schon sehr viel Vertrauen zu Euch und in Eure Ehe haben.


Erst einmal danke für deine Ausführungen. Bei der Mama handelt es sich um eine Hochqualifizierte deren Anerkennungsverfahren hier schon läuft. Die Aussichten einen Job zu bekommen sind sehr gut. Bei dem Kind handelt es sich um einen 6 jährigen der seit 5 Jahren keinen Kontakt mehr zum Vater hat. Der Vater hat auch kein Interesse daran. Die Großeltern sind nicht in der Lage das Kind aufzunehmen. ALG II Bezug besteht momentan auf Grund einer Erkrankung bei der noch Rehamaßnahmen anstehen.
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Antwort #22 - 18.06.2014 um 11:33:22
 
Svitanok schrieb am 18.06.2014 um 11:27:36:
Die Aussichten einen Job zu bekommen sind sehr gut.

Dann sprich mit der ABH, ob in dem Fall ein unterschriebener Vertrag ausreicht um eine FZF gemeinsam mit dem Kind zu ermöglichen. N.B. sollte sie hier arbeiten werdet ihr als Bedarfsgemeinschaft geführt, d.h. Du verlierst mit hoher Wahrscheinlichkeit Deinen ALG II Anspruch.
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Antwort #23 - 18.06.2014 um 12:34:53
 
tiggger schrieb am 18.06.2014 um 11:33:22:
Dann sprich mit der ABH, ob in dem Fall ein unterschriebener Vertrag ausreicht um eine FZF gemeinsam mit dem Kind zu ermöglichen. 


Danke für den Tip. Leider funktioniert das so nicht. Sie muss erst hierher kommen und die Anerkennung Ihres Diploms umzusetzen und dann kann Sie sich erst bewerben und bei Arbeitgebern vorsprechen.
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Antwort #24 - 18.06.2014 um 12:51:24
 
Die Anerkennung sollte sie SOFORT in die Wege leiten. Das dauert je nach zuständiger Behörde teilweise weit über 1 Jahr. Papiere übersetzen lassen (von einem anerkannten Übersetzer), Antrag ausfüllen und alles einreichen.
===========

tiggger schrieb am 18.06.2014 um 11:33:22:
Dann sprich mit der ABH, ob in dem Fall ein unterschriebener Vertrag ausreicht um eine FZF gemeinsam mit dem Kind zu ermöglichen.


Doch, das würde ich dann trotzdem versuchen. Falls die AHB da mitmacht wäre schon viel gewonnen. Dann kann sie eben nicht gleich nach der Heirat herkommen (oder bleiben) sondern eben erst, wenn sie einen Job hat. Wenn sie sich nicht (zumindest eine zeitlang) von ihrem Kind trennen kann/will (was ja verständlich ist) wäre das eine Möglichkeit.

Daddys' Änderung:
Folgepost angefügt...  öhm

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« Zuletzt geändert: 18.06.2014 um 14:12:38 von Daddy »  
 
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Antwort #25 - 18.06.2014 um 13:17:26
 
lottchen schrieb am 18.06.2014 um 12:51:24:
Die Anerkennung sollte sie SOFORT in die Wege leiten. Das dauert je nach zuständiger Behörde teilweise weit über 1 Jahr. Papiere übersetzen lassen (von einem anerkannten Übersetzer), Antrag ausfüllen und alles einreichen. 


Die Anerkennung dauert maximal 3 Monate. Es gibt da eine neue Gesetzeslage. Alle Diplome und Zeugnisse bedürfen keiner Apostille und können in der Ukraine von einem Übersetzer übersetzt werden. Anerkannter Übersetzer ist nicht erforderlich. Die Infos habe ich schon alle und Ihre Anerkennung hat auch schon ein AZ
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Antwort #26 - 18.06.2014 um 13:39:18
 
Ich habe gerade folgendes gelesen:

Zitat:
(i)      Sofern das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine
Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen. Die alte Ermessens¬ Regelung des § 20 Abs. 3 AuslG (Eltern sind nicht miteinander verheiratet, ein Elternteil ist verstorben) werden im wesentlichen ersetzt durch § 32 Abs. 3 AufenthG auf. D.h., dass grundsätzlich kein Raum mehr für Kindeswohlerwägungen ist.

und das hier
Zitat:
§ 32
Kindernachzug

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen.


Wenn ich das lese, falls ich es verstanden habe, hat das Kind doch ein Anrecht nachzukommen oder ?
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Antwort #27 - 18.06.2014 um 13:47:20
 
Svitanok schrieb am 18.06.2014 um 13:39:18:
Wenn ich das lese, falls ich es verstanden habe, hat das Kind doch ein Anrecht nachzukommen oder ? 

Man muß alles lesen.

Im Unterschied zu bestimmten Fällen im § 28 steht in den nachfolgenden §§ nicht, daß von Voraussetzungen des § 5 abzusehen ist/abgesehen werden kann.
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Antwort #28 - 18.06.2014 um 13:51:16
 
Käme für dich eine Adoption in Frage?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #29 - 18.06.2014 um 15:14:58
 
Aras schrieb am 18.06.2014 um 13:51:16:
Käme für dich eine Adoption in Frage?


Selbst wenn, das dürfte doch auch nicht mal schnell in ein paar Tagen oder Wochen erledigt sein.
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