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Job mit FZF-Visum? (Gelesen: 6.425 mal)
Themen Beschreibung: FZF-Visum, FB, wann Arbeitsvertrag unterschreiben?
Seoman305
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15.04.2014 um 14:57:34
 
Hallo i4a. aus einem sehr positiven Grund doch noch drei Fragen an euch.. :
unverhofft hat meine Frau jetzt ein Job.Angebot für eine deutsche Uni in Wochenendreichweite (2-3 Stunden Auto) bekommen  Laut lachend Laut lachend 22
dass sie auch gerne annehmen will. 
Da die Uni den Arbeitsvertrag so früh wie möglich gültig machen will, ist die Frage die sich stellt:
1.: Dürfte meine Frau auch nur mit dem FZF-Visum schon arbeiten bzw. einen arbeitsvertrag unterschreiben, bevor die FB zur AE ausgestellt ist (z.B. eine Woche dazwischen?)
Wir versuchen das zu vermeiden, aber nur für den Fall wuesste ich gerne wie die Rechtslage ist...das angebot steht unter dem vorbehalt dass das so schnell wie möglich machbar ist und sie möglichst direkt am 1.6. anfangen kann...(Ihr arbeitsvertrag in Norwegen endet am 31.5.)

2.: Im Hinblick auf Integrationskurs Kann es sein dass sie den gar nicht machen muss? (PHD, dann festen Job (2 Jahre), A1 bestanden usw.?) Oder kann Sie den auch z.B. am Arbeitsort machen? Dann könnte sie nämlich Deutschkurs selbständig organisieren.

Danke für eure Hilfe wie immer .

Zusatzfrage: Mir ist klar (hab die VWV genau gelesen) , dass für das für die AE nötige "eheliche Zusammenleben" eine Berufsausübung an unterschiedlichen Orten kein Problem ist (Hauptwohnsitz gemeinsam hier, Nebenwohnsitz am Arbeitsort), nur wie ist das mit der Zuständigkeit der ABH? Ist die am hauptwohnsitz weiterhin zuständig?? Muss die ABH am Arbeitsort irgendwie informiert werden?
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Antwort #1 - 15.04.2014 um 15:35:53
 
Seoman305 schrieb am 15.04.2014 um 14:57:34:
1.: Dürfte meine Frau auch nur mit dem FZF-Visum schon arbeiten bzw. einen arbeitsvertrag unterschreiben, bevor die FB zur AE ausgestellt ist (z.B. eine Woche dazwischen?)


Normalerweise wird das FZF-Visum mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet" ausgestellt. Damit darf sie nach Einreise sofort arbeiten. Sollte dies nicht so sein, dann entweder sofort beim Konsulat nachfragen oder sich unmittelbar nach Einreise an die ABH wenden und die Nebenbedingungen im Visa ändern lassen.

Seoman305 schrieb am 15.04.2014 um 14:57:34:
.(Ihr arbeitsvertrag in Norwegen endet am 31.5.)


Ist ihr norwegischer AT schengenfähig? Wenn ja, benötigt sie gar kein Visum und könnte direkt eine AE hier beantragem. Sie dürfte aber während der Antragszeit nicht arbeiten. Darum könnte ein FZF-Visum durchaus Sinn machen.

Seoman305 schrieb am 15.04.2014 um 14:57:34:
2.: Im Hinblick auf Integrationskurs Kann es sein dass sie den gar nicht machen muss? (PHD, dann festen Job (2 Jahre), A1 bestanden usw.?) Oder kann Sie den auch z.B. am Arbeitsort machen? Dann könnte sie nämlich Deutschkurs selbständig organisieren.


Wird sie zum Integrationskurs verpflichtet, bleibt erstmal Ihr überlassen wie sie das macht. Sie kann einen Sprachkurs machen.z.B an der Uni, der bis zum Level B1 (ALTE Zertifizierung) führt. Anschließend macht sie noch den Orientierungskurs irgendwo und mit beiden Bescheinigungen bekommt sie die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs beim BAMF. Sie muss das nicht geschlossen bei einem Kursträger machen.

Wird sie nicht zum Integrationkurs verpflichtet, braucht sie aber trotzdem den Sprachnachweis B1, um später einmal eine NE oder einen Daueraufenthalt EG zu bekommen.

Seoman305 schrieb am 15.04.2014 um 14:57:34:
Ist die am hauptwohnsitz weiterhin zuständig?? Muss die ABH am Arbeitsort irgendwie informiert werden? 


Singel Point of Contact ist die ABH am Familienwohnsitz, also am Hauptwohnsitz.
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Antwort #2 - 15.04.2014 um 18:53:18
 
Hey GRisu , muss dich um Verzeihung bitten !!!! SORRY !
hatte vergessen die vorgeschichte zu erwähnen (Deutscher mit Iranerin verheiratet in DK, sie lebt in Norwegen, ich in Deutschland, arbeite in Luxemburg) Smiley die hier ja schon sehr ausfuerhlich bekannt ist bei i4a..
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1382436125/25#25
Hab nicht bemerkt der Thread war noch offen, falls das besser als Fortsetzung an den ursprünglichen Thread passt..?!


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Antwort #3 - 15.04.2014 um 18:59:12
 
Normalerweise wird das FZF-Visum mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet" ausgestellt. Damit darf sie nach Einreise sofort arbeiten. Sollte dies nicht so sein, dann entweder sofort beim Konsulat nachfragen oder sich unmittelbar nach Einreise an die ABH wenden und die Nebenbedingungen im Visa ändern lassen.

Sehr gut, das wollte ich wissen. ! Wenn Sie das Visum abholt wird sie drauf achten dass das entsprechend draufsteht.!

Wird sie zum Integrationskurs verpflichtet, bleibt erstmal Ihr überlassen wie sie das macht. Sie kann einen Sprachkurs machen.z.B an der Uni, der bis zum Level B1 (ALTE Zertifizierung) führt. Anschließend macht sie noch den Orientierungskurs irgendwo und mit beiden Bescheinigungen bekommt sie die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs beim BAMF. Sie muss das nicht geschlossen bei einem Kursträger machen.

Wird sie nicht zum Integrationkurs verpflichtet, braucht sie aber trotzdem den Sprachnachweis B1, um später einmal eine NE oder einen Daueraufenthalt EG zu bekommen.

Danke , das klären wir dann sobald es nötig wird.

Mit unserer ABH hier können wir das hier gut klären, die sind (mittlerweile) sehr korrekt zu uns.
Danke Grisu fuer die schnelle Antwort
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Antwort #4 - 17.04.2014 um 11:25:57
 
Hallo, habe noch eine Anschlussfrage bzgl. des  Gültigkeitszeitraums (1 oder 3 Jahre) bei Ersteinteilung der AE nach §28:

Hat ein Job/Arbeitsvertrag evtl. positiven Einfluss darauf ob die ABH 12 Monate oder mehr erteilt??
Wenn meine Frau bei Beantragung der AE einen die nächsten zwei Jahre umfassenden Arbeitsvertrag für eine Vollzeitstelle bei einer deutschen Uni vorlegt, könnte es sein dass die AE dann direkt für zumindestens die 2 Jahre erteilt wird??
Ein fester Job direkt ab Einreise in Deutschland sollte denke ich mal der Integration des zuziehenden Ehegattens zuträglich sein Smiley22

Oder besser nicht zeigen da der Job in einer anderen Stadt ist? (Auch wenn glasklar ist dass dies kein Problem für die AE ist?)
Vielen Dank und Gruss.
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Antwort #5 - 17.04.2014 um 13:21:34
 
Seoman305 schrieb am 17.04.2014 um 11:25:57:
Hat ein Job/Arbeitsvertrag evtl. positiven Einfluss darauf ob die ABH 12 Monate oder mehr erteilt??


evtl ja evtl. nein
für deinen Fall gilt wie für jeden solchen Fall  Wahrsagerin
manche ABHs geben aus Prizip erstmal 12 Monate, werden das aber nie zugeben.
"Restzweifel" erlauben das.

Seoman305 schrieb am 17.04.2014 um 11:25:57:
Wenn meine Frau bei Beantragung der AE einen die nächsten zwei Jahre umfassenden Arbeitsvertrag für eine Vollzeitstelle bei einer deutschen Uni vorlegt, könnte es sein dass die AE dann direkt für zumindestens die 2 Jahre erteilt wird?? 

nach dem ersten Jahr in der Regel auch ohne einen zwei Jahre umfassenden Arbeitsvertrag, *wenn* sie nicht zum I-Kurs verpflichtet wurde oder diesen erfolgreich abgeschlossen hat.
Dann auch für 3 Jahre

Seoman305 schrieb am 17.04.2014 um 11:25:57:
Ein fester Job direkt ab Einreise in Deutschland sollte denke ich mal der Integration des zuziehenden Ehegattens zuträglich sein Smiley? 

ja, aber an vorgeschobenen "Restzwfeifeln" oder dem Gesetz bzg. I-Kurs/Verlängerung ändert das wenig


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Antwort #6 - 12.05.2014 um 13:03:57
 
Seoman305 schrieb am 15.04.2014 um 18:59:12:
Normalerweise wird das FZF-Visum mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet" ausgestellt. Damit darf sie nach Einreise sofort arbeiten. Sollte dies nicht so sein, dann entweder sofort beim Konsulat nachfragen oder sich unmittelbar nach Einreise an die ABH wenden und die Nebenbedingungen im Visa ändern lassen.

Sehr gut, das wollte ich wissen. ! Wenn Sie das Visum abholt wird sie drauf achten dass das entsprechend draufsteht.!

Hallo zusammen, nachdem ich dachte alles liefe jetzt ohne Probleme ab, haben wir den Salat:  wandhau
Die AV hat meiner Frau das Visum heute ausgestellt (sie war zufällig in OSlo, dann 5 minuten vor Schliessung da und kam noch schnell dran). Die haben Sie dann schnell "verarbeitet" und ich konnte erst später mit ihr sprechen: Leider ist jetzt

der Vermerk:
"Erwerbstätigkeit NICHT gestattet"
ist eingetragen... ?
Bevor ich jetzt  anrufe und mich laut beschwere und sie nochmal extra nach Oslo muss...
Ist dies rechtens? (sprich"kann" das ins Visum eingetragen werden?) Wenn nicht, wo steht's?
Will sicher sein dass dies "nur" ein menschlicher Fehler in der AV ist (AV-Gewohnheit o.ä.)
Wie kann das ganze geändert werden (ABH?/AV?) Ist für den Fall das bereits gegebene Visum "ungültig", sprich  Sie könnte nicht nach D einreisen?
Das Ganze wäre nicht so sehr ein Problem (bestenfalls reist sie ein,  hat Sie ein paar Tage nach Einreise die FB von der ABH und Sache geklärt ) aber Ihr Arbeitgeber will vor der Vertragsunterschrift eine gültige Arbeitserlaubnis (in welcher Form auch immer) sehen...
Wären wir (und der AG) evtl. auf der sicheren Seite wenn wir §§ oder eine Stellungnahme der ABh/AV hätten dass sie trotzdem arbeiten darf?
Danke für eure dringende Hilfe, wie gesagt, es wäre nicht so wild, wenn das mit dem Arbeitgeber nicht dringend wäre.
(Die Berechtigung zu arbeiten aufgrund verheiratet mit Deutschem war ein entscheidender Grund für das ANgebot.

Gesetz ist ja eigentlich klar:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Aber das gilt nur für die AE und die FB?
Gibt es eine Vorschrift zum FZF-Visum in dem das drinsteht?
VWV dazu entsprechend:  "Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist uneingeschränkt gestattet"

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Antwort #7 - 12.05.2014 um 21:06:34
 
naja, das wird hier oft disktuiert: Ob ein nationales Visum als eigenständiger AT anzusehen ist oder schließlich nur eine Art "Vorstufe" zur AE und damit die selben Nebensbestimmungen enthalten muss ist umstritten. Wobei ich persönlich eher letzteres vertrete und auch die AVwV-AufenthG in Ziff. 6.4.5 klarstellen, dass das Visum, welches zu einem solchen Zweck ausgestellt wird auch die Erwerbstätigkeit gestatten muss und ein evtl. fehlerhafter Eintrag korrigiert werden muss.

Ich mache mir in der Praxis aber kaum Hoffnung, dass das geschieht. Diese Auflage stammt mit hinreichender Sicherheit von der ABH und wurde anstandslos von der AV ins Visum übernommen, die wird so einfach nicht geändert ehe tatsächlich nicht eine AE erteilt wird.
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Antwort #8 - 13.05.2014 um 09:12:25
 
Danke @Bayraqiano für die -wie immer- gute Antwort.
Werde heute mal mit der ABH sprechen wieso dieser Eintrag da drin steht...ggf. halte ich denen mal die angegebene 6.4.5. VWV unter die Nase.
So oder so kann meine Frau den Text dann an den Arbeitgeber schicken, zusammen mit der Grundlage §28 Nr. 5 sollte das denke ich deren Bedenken zerstreuen.
Vielen Dank dafür!
danke
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Antwort #9 - 13.05.2014 um 10:08:02
 
So: Antwort von ABH (anruf):
Der Vermerk war von der ABH drin, wie von Bayraqiano vermutet.
Begründung der ABH-MA: solange keine AE (vorläufig)erteilt ist, darf sie nicht arbeiten, das wäre "beim Familiennachzug immer so", "sonst hätte sie ein Visum zur Arbeitsaufnahme beantragen müssen..."
Schockiert/Erstaunt Augenrollen
Hab jetzt einen Termin für den ersten Tag nach Ihrem Urlaub ("meine Kollegen werden da nichts anrühren") bekommen, der auch der erste Arbeitstag meiner Frau sein soll. Zitat: ne stunde nach dem Termin darf Sie arbeiten.

Nett war auch der Kommentar "Sie meinen immer sie wüssten es besser" wenn ich einen Paragraphen auch nur erwähne.  22
Naja. der positive Aspekt war das lt. Ihrer Aussage die AE "immer" für 3 Jahre erteilt wird.. Dann müssen wir das Ganze nur einmal machen.

Achja: und zum Integrationskurs verpflichten wir auch jeden.. Smiley (egal wie qualifiziert)  da meine Frau ja sowieso nach 3 Jahren Einbürgerung anstrebt passt das ja ganz gut rein..









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Antwort #10 - 13.05.2014 um 12:32:29
 
Mein Mann hat bei Familiennachzug gleich eine Arbeitserlaubnis im Visum gehabt (ein Freund von ihm 1 Monat später in Berlin nicht, vielleicht waren die dort sauer, dass der geklagt hatte oder berlin macht das immer so  Augenrollen) und er wurde zum "Leben in Deutschland" (B1 hat er schon) auch nicht verpflichtet (er bekam die Berechtigung). Schon lustig, wie unterschiedlich die ABH´s das handhaben.
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Antwort #11 - 15.05.2014 um 10:55:09
 
grisu1000 schrieb am 15.04.2014 um 15:35:53:
Wird sie zum Integrationskurs verpflichtet, bleibt erstmal Ihr überlassen wie sie das macht. Sie kann einen Sprachkurs machen.z.B an der Uni, der bis zum Level B1 (ALTE Zertifizierung) führt. Anschließend macht sie noch den Orientierungskurs irgendwo und mit beiden Bescheinigungen bekommt sie die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs beim BAMF. Sie muss das nicht geschlossen bei einem Kursträger machen.

Wird sie nicht zum Integrationkurs verpflichtet, braucht sie aber trotzdem den Sprachnachweis B1, um später einmal eine NE oder einen Daueraufenthalt EG zu bekommen.


Hey, muss nochmal nachfragen zum Integrationskurs...
Machen kann Sie die beiden Elemente Sprachkurs und Orientierungskurs innerhalb welcher Frist? Der Laufzeit der AE? Also mutmasslich 3 Jahre?
Zum Sprachkurs: Reicht hier wie beschrieben ein "normaler Sprachkurs an der Uni" neben dem Vollzeitjob aus? Und dann nach x Stunden B1 PRüfung (z.B. GI) zum BAMF und gut ist ?
= Wie viele Stunden muss dass dann sein (Nachweis??) und gut ist?
Wenn ich mir beim BAMF die Beschreibung durchlese und die 600 Stunden sehe  Schockiert/Erstaunt frag ich mich wie man das bei einem Vollzeitjob hinkriegen soll, da die offiziellen "Integrationskurse" z.B. der VHS Mo-Freitag Halbtags 2 Monate lang sind?

Frage weil ich wissen will ob es Sinn macht bis Erteilung der AE mit der ABH zu diskutieren und  der Verpflichtung zum Kurs zu widersprechen?
Oder wenn Sie die Verpflichtung akzeptiert erstmal, kann man dem widersprechen, zu einem späteren Zeitpunkt?
Langfristige Zielrichtung bei uns: Einbürgerung meiner Frau, nicht nur NE.

Danke !



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Antwort #12 - 15.05.2014 um 11:43:33
 
Ich dreh das mal weiter: Wie wird die Verpflichtung zum Kurs festgestellt?


§44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
--> heisst doch A1=ausreichend

b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder. Also

ALSo heisst in unserem Fall (28) B1.
[...] und weiter
von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

--> zwei Fragen: heisst nach 2. das auch ein anderer Sprachkurs mit erfolgreicher Prüfung B1 (von der Uni z.B.) zu dem sie sich später anmeldet ausreicht und die Verpflichtung aufgehoben  bzw. als erfüllt angesehen werden kann?
oder 3.  ein Arbeitsvertrag von 2 Jahren (Vollzeit) ausreicht diese "dauerhafte Unzumutbarkeit nachzuweisen (oder braucht man schriftliches das Arbeitgeber nicht freistellt und auch kein Teilzeitkurs (abends) möglich ist (Kursträger)

3. Frage: Ich bezweifele die BErechtigung zur Teilnahme nach §44 etwas-
Wie beurteilt die ABH den "erkennbar geringen Integrationsbedarf"? Bewerber mit (hoch-)qualifiziertem Job in Deutschland?

Zur erklärung: Ich frage nicht um den Kurs oder das Bezahlen dafür zu umgehen. Ich frage ob man die Verpflichtung zum I-Kurs vermeiden kann, um den Weg des Erwerbs von B1 für die angestrebte Einbürgerung individueller zu gestalten als mit einem 600 stunden sprachkurs, besonders im Hinblick auf Arbeitszeit etc. Deshalb auch die Nachfrage was genau den I.Kurs auf der Sprachseite anerkennt ersetzt.

Orientierungskurs (wg. Einbürgerungstest später) steht ausser Frage.





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« Zuletzt geändert: 15.05.2014 um 11:58:45 von Seoman305 »  

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Antwort #13 - 15.05.2014 um 12:00:45
 
Die Verpflichtung kann man mit einigen Ausländerbehörden diskutieren, mit anderen nicht.

Verpflichtung bedeutet, man muss sich innerhalb von zwei Jahren anmelden. Man bekommt vor Bestehen immer nur eine AE-Verlängerung von einem Jahr. Mit Vorlage des Zertifikats ist die Verpflichtung erledigt – egal wie man die Sprachkenntnisse erlangt hat. Man muss die Prüfung bestehen (nicht das Zertifikat auf dem Schwarzmarkt kaufen), und dann ist alles gut.
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Antwort #14 - 15.05.2014 um 12:41:37
 
Seoman305 schrieb am 15.05.2014 um 11:43:33:
Ich dreh das mal weiter: Wie wird die Verpflichtung zum Kurs festgestellt?


§44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
--> heisst doch A1=ausreichend

b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder. Also

ALSo heisst in unserem Fall (28) B1.
[...] und weiter
von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

--> zwei Fragen: heisst nach 2. das auch ein anderer Sprachkurs mit erfolgreicher Prüfung B1 (von der Uni z.B.) zu dem sie sich später anmeldet ausreicht und die Verpflichtung aufgehoben  bzw. als erfüllt angesehen werden kann?
oder 3.  ein Arbeitsvertrag von 2 Jahren (Vollzeit) ausreicht diese "dauerhafte Unzumutbarkeit nachzuweisen (oder braucht man schriftliches das Arbeitgeber nicht freistellt und auch kein Teilzeitkurs (abends) möglich ist (Kursträger)

3. Frage: Ich bezweifele die BErechtigung zur Teilnahme nach §44 etwas-
Wie beurteilt die ABH den "erkennbar geringen Integrationsbedarf"? Bewerber mit (hoch-)qualifiziertem Job in Deutschland?

Zur erklärung: Ich frage nicht um den Kurs oder das Bezahlen dafür zu umgehen. Ich frage ob man die Verpflichtung zum I-Kurs vermeiden kann, um den Weg des Erwerbs von B1 für die angestrebte Einbürgerung individueller zu gestalten als mit einem 600 stunden sprachkurs, besonders im Hinblick auf Arbeitszeit etc. Deshalb auch die Nachfrage was genau den I.Kurs auf der Sprachseite anerkennt ersetzt.

Orientierungskurs (wg. Einbürgerungstest später) steht ausser Frage.






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Deine Frau ist doch (hoch-)qualifiziert, dann sollte sie es ohne Probleme hinkriegen, innerhalb von zwei Jahren in Deutschland von A1 auf B1 zu kommen auch ohne einen VHS-Kurs zu besuchen.
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