Seoman305 schrieb am 15.04.2014 um 18:59:12:Normalerweise wird das FZF-Visum mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet" ausgestellt. Damit darf sie nach Einreise sofort arbeiten. Sollte dies nicht so sein, dann entweder sofort beim Konsulat nachfragen oder sich unmittelbar nach Einreise an die
ABH wenden und die Nebenbedingungen im Visa ändern lassen.
Sehr gut, das wollte ich wissen. ! Wenn Sie das Visum abholt wird sie drauf achten dass das entsprechend draufsteht.!
Hallo zusammen, nachdem ich dachte alles liefe jetzt ohne Probleme ab, haben wir den Salat:
Die
AV hat meiner Frau das Visum heute ausgestellt (sie war zufällig in OSlo, dann 5 minuten vor Schliessung da und kam noch schnell dran). Die haben Sie dann schnell "verarbeitet" und ich konnte erst später mit ihr sprechen: Leider ist jetzt
der Vermerk:
"Erwerbstätigkeit NICHT gestattet"
ist eingetragen... ?
Bevor ich jetzt anrufe und mich laut beschwere und sie nochmal extra nach Oslo muss...
Ist dies rechtens? (sprich"kann" das ins Visum eingetragen werden?) Wenn nicht, wo steht's?
Will sicher sein dass dies "nur" ein menschlicher Fehler in der
AV ist (AV-Gewohnheit o.ä.)
Wie kann das ganze geändert werden (ABH?/AV?) Ist für den Fall das bereits gegebene Visum "ungültig", sprich Sie könnte nicht nach D einreisen?
Das Ganze wäre nicht so sehr ein Problem (bestenfalls reist sie ein, hat Sie ein paar Tage nach Einreise die
FB von der
ABH und Sache geklärt ) aber Ihr Arbeitgeber will vor der Vertragsunterschrift eine gültige Arbeitserlaubnis (in welcher Form auch immer) sehen...
Wären wir (und der AG) evtl. auf der sicheren Seite wenn wir §§ oder eine Stellungnahme der ABh/AV hätten dass sie trotzdem arbeiten darf?
Danke für eure dringende Hilfe, wie gesagt, es wäre nicht so wild, wenn das mit dem Arbeitgeber nicht dringend wäre.
(Die Berechtigung zu arbeiten aufgrund verheiratet mit Deutschem war ein entscheidender Grund für das ANgebot.
Gesetz ist ja eigentlich klar:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Aber das gilt nur für die
AE und die
FB?
Gibt es eine Vorschrift zum FZF-Visum in dem das drinsteht?
VWV dazu entsprechend:
"Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist uneingeschränkt gestattet"