Hey, danke für eure Kommentare...
bzgl. der Notwendigkeit des Nachweises der Sicherung des
LU bei Nachzug zum deutschen Ehegatten.
Nach Dem FAQ- Kommentar von hier (I4a)
http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#13und der Verwaltungsvorschrift unter
http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf#27verstehe ich es auch so, dass bei Visum/AE nach §28 der
LU "regelmäßig" keine Rolle spielt.
Über die Regelausnahmefälle (Ehe im Ausland leben usw.) kann man szwar elbst in unserem Fall nur schwer diskutieren..
war nie im Iran, kann die Sprache nicht wirklich usw...
Anders kann es sein, wenn es um den Nachzug zum deutschen Ehegatten geht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Das heißt, dass die Aufenthaltserlaubnis im Normalfall (= in der Regel) ohne Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes zu erteilen ist (es besteht dann ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne Sicherstellung des Lebensunterhaltes, wenn ein Regelfall vorliegt)."
Aber dieser Rat hier ist der
IMHO richtige Weg
[b]Für die Betroffenen kann es in solchen Fällen unter Umständen einfacher sein, Einkommensnachweise vorzulegen, um zeitaufwändige Prüfungen zur
Regelausnahme zu vermeiden.[/b
Ausserdem hat die
ABH schon meine Einkommensnachweise vorliegen wg. der
VE für meine Schwägerin.
Und wie schon richtig bemerkt bin ich ja als Ehemann so oder so unterhaltspflichtig, mach effektiv für mich nicht den unterschied. Und millionen im Ausland hab ich (leiderleider) nicht. Die Geldkoffer sind leider in den BMW's Mercedes und Audis höherer Kategorien die ich im täglichen Pendeln über die Grenze sehe, nicht in meinem Auto...
Werde aber denke ich trotzdem am Montagfragen bei der
ABH nach welcher Grundlage das ganze läuft...vielleicht ist diese ja auch der allgemeine Kenntnisstand der Behörde...
Vielen Dank für alle eure Kommentare !!