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Evtl. Ausweisung meines Mannes da in Haft! (Gelesen: 29.004 mal)
Saxonicus
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Antwort #30 - 07.01.2014 um 16:22:46
 
Melodi schrieb am 07.01.2014 um 15:14:34:
Das würde dann ja heißen das er immernoch einen gültigen geduldeten Aufenthalt hat oder nicht? 

Eine Fiktionsbescheinigung besagt, dass der bestehende AT/die Duldung bis auf weiteres fortbesteht.
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Melodi
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Antwort #31 - 07.01.2014 um 17:38:55
 
Ja genau so steht es ja auch auf der Fiktionsbescheinigung.
Naja ich meld mich dann am Donnerstag wenn ich bei der AB war.

Bis dahin könnt ihr gerne eure Meinung/Informationen zu dem bisherigen Thread schreiben Smiley
und tausend Dank.
Super Seite!
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Vinzent2m
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Antwort #32 - 07.01.2014 um 17:46:26
 
Da Du schriebst, dass Du bereits einen Anwalt hast, wäre es sinnvoll, Dein Handeln mit der ABH mit ihm abzustimmen.
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Melodi
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Antwort #33 - 07.01.2014 um 18:01:14
 
Hmm...hast Recht.
Aber ohne Aufenthalt kein Freigang.
Ich frag mich ob wir zu hohe Erwartungen haben?  Schockiert/Erstaunt
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Vinzent2m
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Antwort #34 - 08.01.2014 um 11:31:05
 
Warum hatte er bislang denn eine Duldung und keine AE?
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Antwort #35 - 08.01.2014 um 12:56:52
 
Seit 2011 hat er ja einen Aufenthalt bekommen für 6 Monate jedesmal mit der Grundlage einen Integrationskurs zu machen.
Seit er ab er in Haft ist wurde mir immer nur eine Fiktionsbescheinigung für 3 Monate gegeben.
Die ABH hatte gemeint, das Sie solange das Urtreil nicht vorliegt keinen normalen Aufenthalt geben können.
Und wie gesagt seit dem Urteil im Juli war ich nicht mehr bei der ABH.
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reinhard
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Antwort #36 - 08.01.2014 um 13:03:36
 
Was heißt "einen Aufenthalt bekommen"?

Kannst Du das nicht genau schreiben?

Denn auf genau das, was Du nicht sagst, bezieht sich auch die "Fiktion".
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Antwort #37 - 08.01.2014 um 13:38:03
 
Ja also einen Aufenthaltstitel erst 6 Monate dann 1 Jahr Verlängerung und seit dem Halt eine Fiktionsbescheinigung.

Diese Karte das auch wie ein Ausweis aussieht + ein grünes Blatt wo drauf steht das er Erwerbsfähig ist.
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Antwort #38 - 08.01.2014 um 13:42:58
 
Und nach welcher Vorschrift? § 28 AufenthG oder § 25 AufenthaltG?
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Antwort #39 - 08.01.2014 um 13:55:43
 
§ 28 AufenthG Nachzug zum deutschen Kind
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Antwort #40 - 08.01.2014 um 14:02:25
 
Dann hat er nach wie vor einen Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG, das ist keine Duldung.
Damit hat er einen rechtmäßigen Aufenthalt. Den kann er im Moment durch die Fiktionsbescheinigung nachweisen. Die FB wird vermutlich wieder 3 Monate ausgestellt und kann dann gegebenenfalls wieder verlängert werden.

Sobald aber die Behörde eine anderweitige Entscheidung trifft - d.h. eine Ausweisung verfügt - dann ist der rechtmäßige Aufenthalt weg.

Entscheidet die Behörde, dass dein Mann nicht ausgewiesen wird, wird der Titel nach § 28 AufenthG verlängert werden.
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Antwort #41 - 08.01.2014 um 14:08:40
 
Soll ich dennn jetzt eine FB holen von der ABH, weil die letzt galt nur bis zum 31. Oktober ´13 .
Oder soll ich lieber unseren Anwalt fragen?

Ich würde ja bei der ABH nichts von evtl. Ausweisungsbefürchtungen erwähnen, sondern lediglich nur nochmals nach einer FB verlangen.
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Antwort #42 - 08.01.2014 um 14:15:43
 
Die Fiktion gilt bis zu einer Entscheidung, egal welches Datum auf der FB draufsteht. Sie "gilt" auch nach dem 31. Oktober, Außenstehende können das nur nicht so einfach erkennen.

Du kannst jederzeit eine Bescheinigung abholen, das ändert überhaupt nichts am Vorgang selbst. Es ist nicht so, dass alle in der ABH schlafen und plötzlich mit der Arbeit starten, weil Du reinkommst und Licht anmachst.
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Antwort #43 - 08.01.2014 um 14:18:51
 
Also könnte ich eine neue FB holen, die Kopie der JVA zukommen lassen und dann wäre auch Freigang möglich?
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Antwort #44 - 08.01.2014 um 14:45:31
 
Ich hab jetzt nochmal auf der FB nachgeschaut da steht:

Bis zur Entscheidung der ABH über diesen Antrag gilt der AT als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG).

Außerdem steht da noch:

Diese Bescheinigung wird mit Ablauf des im Klebeetikett genannten Gültigkeitsdatums ungültig.
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