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Evtl. Ausweisung meines Mannes da in Haft! (Gelesen: 28.999 mal)
Vinzent2m
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Antwort #15 - 06.01.2014 um 15:23:05
 
Melodi schrieb am 06.01.2014 um 14:27:37:
zumal er auch betrunken war

So es in der JVA eine Gruppe der Anonymen Alkoholiker gibt, könnte eine Teilnahme sinnvoll sein.
Ansonsten, würde ich einfach mal in Ruhe abwarten, wann und wie die ABH sich meldet und dann entsprechend (evtl. mit anwaltlicher Unterstützung) reagieren.
Das erste dürfte ein Anhörungsschreiben sein. Dann kann auch der Besuchskontakt zum Kind vorgetragen werden.
In der Ruhe liegt die Kraft und übertriebeneer Aktionismus bringt recht wenig.
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reinhard
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Antwort #16 - 06.01.2014 um 15:34:15
 
Melodi schrieb am 06.01.2014 um 14:40:40:
Ja es gibt einen Sozialarbeiter.
Weshalb soll ich mit ihm einen Termin vereinbaren?


Das bezog sich auf Deine Frage:

Zitat:
Aber nach welchen Kriterien wird die "Wiederholungsgefahr" denn beurteilt?
Zumal er davor auch nicht straffällig geworden ist.


Da hat der Sozialarbeiter "deiner" JVA eher eine Einschätzung.
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Melodi
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Antwort #17 - 06.01.2014 um 15:41:46
 
Vinzent2m schrieb am 06.01.2014 um 15:23:05:
Das erste dürfte ein Anhörungsschreiben sein.



Noch haben wir ja nichts bekommen. Wenn es dann soweit ist, bekommt er dann dieses Schreiben in die JVA zugeschickt oder kommt das zu mir?

Außerdem wie soll er dann auf das Schreiben antworten, wenn er keine Deutschschreibkenntnisse besitzt.
Kann ich das für Ihn übernehmen?
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Antwort #18 - 06.01.2014 um 15:42:47
 
OK
Das werde ich machen Danke Reinhard!
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Vinzent2m
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Antwort #19 - 06.01.2014 um 16:26:32
 
Melodi schrieb am 06.01.2014 um 15:41:46:
Kann ich das für Ihn übernehmen? 

Das Schreiben wird an ihn selber gerichtet sein und von daher sollte er und nicht Du sich äüßern. Da ich bereits mehrfach angedeutet habe, dass das Hinzuziehen eines Anwalts, der sich im Ausländerrecht auskennt sinnvoll sein wird, dürfte das Anhörungsschreiben von diesem beantwortet werden.
Da Du Deutsche bist, dürftest Du vermutlich auch ein eigenes Anhörungsschreiben bekommen.
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Melodi
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Antwort #20 - 06.01.2014 um 16:33:13
 
alles klar.
Vielen Dank.
Jetzt heißt es abwarten.
Wie lange dauert das in der Regel bis man so ein Anhörungsschreiben bekommt?
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Vinzent2m
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Antwort #21 - 06.01.2014 um 16:37:41
 
Melodi schrieb am 06.01.2014 um 16:33:13:
Wie lange dauert das in der Regel bis man so ein Anhörungsschreiben bekommt? 

Läßt sich überhaupt nicht sagen, da es von 1001 Dingen abhängt.
Also einfach abwarten und dann reagieren. Evtl. kann die Wartezeit mit der Anwaltssuche überbrückt werden
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Melodi
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Antwort #22 - 06.01.2014 um 16:51:36
 
Einen passenden Anwalt habe ich schon. Der hat auch gemeint, einfach abwarten.
Vorher könnte man da ohnehin nichts machen.
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Melodi
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Antwort #23 - 07.01.2014 um 00:21:30
 
Ich hab da jetzt noch ne Frage was den Vollzug angeht.
Und zwar hat man meinem Mann gesagt das er nach einem Monat erstmal Freigang bekommen kann. Er bräuchte aber eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
Bis vor dem Urteil hatte ich immer eine 3 Monatige Fiktionsbescheinigung geholt von der AB für die Behörden.
Seit dem Urteil bin ich nicht mehr bei der AB gewesen.
Wenn ich jetzt wieder von der AB eine 3 monatige Fiktionsbescheinigung (Duldung) bekommen würde, könnte dann mein Mann seinen Freigang bekommen?

Wann wäre der Zeitpunkt der 2/3 Strafe bei meinem Mann wenn er seit 24.01.13 in Haft ist und er eine GFS von 3 Jahren und 6 Monaten bekommen hat.
Wird der Antrag auf Überprüfung der 2/3 Strafe automatisch gestellt oder muss das mein Mann  machen?
Teilt man ihm das mit?
Da er keine Deutschkenntnisse hat kann er ja nicht wissen, wann es soweit ist.

Könnte ich auch eine Kopie vom Vollzugsplan bekommen?
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Antwort #24 - 07.01.2014 um 00:36:58
 
Melodi schrieb am 07.01.2014 um 00:21:30:
Wann wäre der Zeitpunkt der 2/3 Strafe bei meinem Mann wenn er seit 24.01.13 in Haft ist und er eine GFS von 3 Jahren und 6 Monaten bekommen hat.

2/3 von 3 Jahren + 6 Monaten = 28 Monate = 2 Jahre + 4 Monate

Demzufolge wären 2/3 der Strafe am 24.05.2015 abgegolten.
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Antwort #25 - 07.01.2014 um 10:27:56
 
Melodi schrieb am 07.01.2014 um 00:21:30:
Könnte ich auch eine Kopie vom Vollzugsplan bekommen?

Nur zur Klarheit. Der Vollzugsplan wird im Rahmen einer Konferenz erstellt und regelt den weiteren Vollzug (was ist wann wie geplant). Entweder ist der Sozialdienst so nett ihm eine Kopie zu fertigen, die er dann an Dich schickt oder er schickt Dir sein Original und Du kopierst es und schickst das Original zurück.
Dann gibt es ein sogenanntes Vollstreckungsblatt. In diesem steht wann die Haft begann und wann 2/3 ist.
Sollte er keins haben, so reicht ein schlichtes Anliegen an die Vollzugsgeschäftsstelle aus.
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Antwort #26 - 07.01.2014 um 14:22:24
 
Saxonicus schrieb am 07.01.2014 um 00:36:58:
2/3 von 3 Jahren + 6 Monaten = 28 Monate = 2 Jahre + 4 Monate

Demzufolge wären 2/3 der Strafe am 24.05.2015 abgegolten.



Wann wäre dann der richtige Zeitpunkt den Antrag zu stellen?
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Antwort #27 - 07.01.2014 um 14:28:25
 
Das wird in der JVA geregelt (meines Wissens nach wird diese Prüfung von Amts wegen durchgeführt) bzw. kennt man beim Sozialen Dienst der JVA die örtlichen Gegebenheiten bzw. Gepflogenheiten besser, wobei aber eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nur dann zur Diskussion steht, wenn bis zum Entscheidungszeitpunkt bereits klar ist, dass er in Deutschland bleiben darf.

Wenn aber die Ausweisung rechtskräftig ist, dann gibt es keine Entlassung nach § 57 StGB, sondern eine vorzeitige Abschiebung nach § 456a StPO, da wird der Strafrest allerdings NICHT zur Bewährung ausgesetzt, sondern gegen Haftbefehl, d.h. wenn dein Mann dann innerhalb von 10 Jahren nach der Abschiebung wieder nach Deutschland einreist, muss er die Reststrafe verbüßen.
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Antwort #28 - 07.01.2014 um 15:14:34
 
Ich habe heute bei der Ausländerbehörde angerufen und gefragt ob ich weiterhin die Fiktionsbescheinigung bekomme, da das Urteil ja schon im Juli 2013 war und Sie hat gemeint, wenn ich Sie bisher bekommen habe dann würde ich es auch weiterhin bekommen.

Ich hab mir hetzt überlegt am Donnerstag mal persönlich hinzugehen und eine neue Fiktionsbescheinigung verlangen.
Was bedeutet das wenn ich eine bekomme?
Das würde dann ja heißen das er immernoch einen gültigen geduldeten Aufenthalt hat oder nicht?
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Antwort #29 - 07.01.2014 um 16:20:47
 
Melodi schrieb am 07.01.2014 um 15:14:34:
gültigen geduldeten Aufenthalt hat


Eine Duldung ist KEIN Aufenthaltstitel
siehe hier:
Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" von ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt
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