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AE aus humanitären Gründen nach § 25 (3) - Daueraufenthalt-EU die bessere Wahl? (Gelesen: 17.487 mal)
erne
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Antwort #30 - 15.01.2014 um 23:07:19
 
Aras schrieb am 15.01.2014 um 20:34:38:
Die ABH muss von Amts wegen sowieso entscheiden.


ja, aber nicht bis nächsten Dienstag

Aras schrieb am 15.01.2014 um 20:34:38:
Wie du selber sagst, könnten die die Ausstellung des Bescheids verweigern.

nein, wenn ein Antrag gestellt wurde, kann eine Behörde nicht verweigern, ihn zu bearbeiten und zu bescheiden.

Aras schrieb am 15.01.2014 um 20:34:38:
Aber eine Antwort sollten die uns doch einfach liefern.

das hingegen müssen sie nicht ... ein Bescheid genügt.

Aras schrieb am 15.01.2014 um 20:34:38:
Manchmal sind deine Antworten nur von Frust zerfressen

ich habe keinen Frust, kein Grund dazu
aber manchmal wundere ich mich und so fallen die Antworten aus.

Aras schrieb am 15.01.2014 um 20:34:38:
da uns wohl die unbedingte Rechtsgrundlage für so einen Bescheid fehlt.

Die Rechtsgrundlage auf einen Bescheid ist der gestellte Antrag.

Aras schrieb am 15.01.2014 um 20:34:38:
vor dem Termin wissen was ihn erwartet und was die Zukunft bringt.

tja, und da wundere ich mich schon wieder. Was die Zukunft bringt, weiss man einfach nie vor der Zeit.

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Antwort #31 - 15.01.2014 um 23:13:04
 
Ja dann passt es doch. Der Antrag auf Auskunft wurde am 17. Dezember 2013 gestellt.

Also haben wir einen Anspruch auf die Auskunft.

perfekt.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #32 - 16.01.2014 um 09:36:57
 
Der Antrag wurde am 17.12. gestellt. Meines Wissens hat die Behörde doch bei jedem Antrag 3 Monate Zeit diesen zu bescheiden? Und den rechtsmittelfähigen Bescheid hat der Antragsteller ja nicht am 17.12. gefordert, sondern erst diese Woche. Bis nächsten Dienstag. Ich sehe da immer noch wenig Chancen. Warum soll der Bearbeiter alles stehen und liegen lassen und ausgerechnet diesen Antrag jetzt sofort bearbeiten?
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Antwort #33 - 24.02.2014 um 23:31:13
 
Mein Kumpel war heute bei der Ausländerbehörde (wurde schon gestern von mir auf mögliche schlechte Nachrichten vorbereitet damit der Fall nicht zu tief ist). Es wurde ihm gleich eröffnet, dass die Sachbearbeiter von dem Brief überrascht waren und sie das BaMF wegen seines Status angeschrieben haben. Insofern explizit Dank an Bayraqiano für seinen Rat selbstständig tätig zu werden. Es wurde festgestellt, dass sein Status auf § 25 Abs. 2 geändert werden muss.

Also soweit wurde mir das zugetragen. Ich bin zwar immer noch der Meinung dass man erstmal den Aufenthaltstitel in der Hand halten soll, bevor man jubelt... aber mein Kumpel ist trotzdem voll aus dem Häuschen Smiley. Auch insofern Dank an schweitzer.

Sein letzter (und auch letztendlich anerkannte) Asylfolgeantrag war afaik im Jahre 2008. Kann er die Zeit seit der Antragsstellung für eine Einbürgerung als rechtmäßige Zeit anrechnen lassen? Also auf Grundlage § 26 Abs. 4. Bin durch den Beitrag von Bayraqiano bezüglich Duldungszeiten verwirrt.

Wenn ja, dann könnte er mit Integrationszertifikat auf benötigte 7 Jahre für eine Anspruchseinbürgerung verkürzen und hätte irgendwann im Laufe des Jahres die nötigen 7 Jahre vollendet.
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Antwort #34 - 24.02.2014 um 23:52:35
 
Wenn er im Jahre 2008 beantragt hat, dann wird mit der Verkürzung auf 7 Jahre für einen Anspruch es erst im Laufe des Jahres 2015 möglich sein.

Gibt es eine realistische Chance für eine Ermessenseinbürgerung mit 6 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt?
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Antwort #35 - 25.02.2014 um 08:40:28
 
Aras schrieb am 24.02.2014 um 23:31:13:
Kann er die Zeit seit der Antragsstellung für eine Einbürgerung als rechtmäßige Zeit anrechnen lassen?

ja, siehe: BVerwG, Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 28.10. Durch die Statusnachholung ist der Asylantrag nunmehr als erfolgreich zu sehen.

Dass anerkannte Flüchtlinge nach § 8 StAG auch nur 6 Jahre Aufenthalt benötigen bestimmt sich aus dem Wohlwollensgebot des Art. 34 GFK, der insfoern nicht für subsidär geschützte anwendbar ist. Eine Einbürgerung danach dürfte unrealistisch sein.
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Antwort #36 - 25.02.2014 um 15:55:35
 
Ok.

Die derzeitigen Baustellen sind:
- LU-Sicherung
- Sprachkenntnisnachweis
- fehlende Altersvorsorge (fehlen noch 20 Beiträge zur GRV)
- Integrations/Einbürgerungstest
- Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts sind weniger als 7 Jahre

D.h.
NE nach § 26 Abs. 3 ist nicht möglich da er eine AE nach § 25 (2) zweite Alternative bekommen wird.
NE nach § 26 Abs. 4 ist auch wegen der "geringen" Aufenthaltsdauer nicht möglich

Also ist,wenn die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die zeitnähste Möglichkeit zur Aufenthaltsverfestigung nur DA-EU oder wenn man noch max 2 Jahre wartet die unmittelbare Einbürgerung.

Sehe ich das richtig oder hab ich eine Handlungsmöglichkeit vergessen?
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Antwort #37 - 28.02.2014 um 10:14:22
 
Wie werden eigentlich Fiktionsbescheinigungen im Jahre 2002 bis 2004 in Hinsicht auf  § 102 AufenthG gewertet?

Wenn im Jahre 2010 ein Urteil gefällt wird, indem der Ablehnungsbescheid des letzten Asylfolgeantrags im Jahre 2010 aufgehoben wird, das BaMF zu einer positiven Bescheidung verpflichtet wird und der Bescheid hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen von 2002(!) aufzuheben ist und die Abschiebungshindernisse festgellt werden -> was bedeutet dann die rückwirkende Feststellung von Abschiebungshindernissen?

Bedeutet das nicht, dass seit 2002 der Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (oder wie das heißt) bestand?



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Antwort #38 - 28.02.2014 um 10:23:18
 
Wenn er Folgeanträge gestellt hat dann sind doch bereits mehrere Verfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. D.h. das BAMF müsste in seinem letzten, den Abschiebehindernissen festelltenden Bescheid folgendes tenoriert haben:

- Unter Abänderung des Bescheids vom xx wird festgestellt, dass Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. XY hinsichtlich des Irak vorliegen.
- die mit Bescheid vom xx (Az.) erlassene Abschiebeandrohnung wird aufgehoben.

Wenn der erste Bescheid des BAMF nie rechtskräftig geworden ist und dann 2010 vom Gericht aufgehoben wurde, dann müsste er eine Gestattung haben die über § 55 III AsylVfG angrechnet werden muss. Fiktionsbescheinigungen nach § 69 III AuslG dürfe er mit Sicherheit nicht gehabt haben.
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Antwort #39 - 28.02.2014 um 10:54:01
 
Welchen Status er auch hatte... diese Zeiten vor 2005 sollten doch bedingungslos für eine NE nach 26 (4) angerechnet werden sofern der Aufenthalt durchgehend seit der Einreise 2002 zumindest erlaubt war? BVerwG, Urteil vom 10. 11. 2009 - 1 C 24/08 Rn 15 u. 16

Durch die rückwirkende Änderung des BaMF-Bescheids 2002 wurde doch diesen Zeiten ein Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel begründet?

Oder verstehe ich das falsch?

Macht es Sinn eine Selbstauskunft aus dem AZR zu beantragen? Kann man damit die Lage besser durchschauen?
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Antwort #40 - 28.02.2014 um 10:58:54
 
Aras schrieb am 28.02.2014 um 10:54:01:
diese Zeiten vor 2005 sollten doch bedingungslos für eine NE nach 26 (4) angerechnet werden sofern der Aufenthalt durchgehend seit der Einreise 2002 zumindest erlaubt war


War er jetzt erlaubt oder geduldet? Deine Auskünfte sind verwirrend. Wenn nur geduldet dann ist eben kein nahtloser Übergang in eine AE erfolgt weil nach dem AufenthG weiter geduldet wurde, und das länger als das in § 85 AufenthG erforderliche Jahr.

Ausländerrechtlich wirken Abschiebehindernisse ex nunc, sofern kein rückwirkender Anspruch bejaht wurde beginnt der anrechbare Aufenthalt mit Stellung des letzten Folgeantrags.

Zitat:
Macht es Sinn eine Selbstauskunft aus dem AZR zu beantragen? Kann man damit die Lage besser durchschauen?

Akteneinsicht bei der ABH, und bitte von jemand der sich auskennt.
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Antwort #41 - 28.02.2014 um 11:58:50
 
Wird schwer, da Anwälte scheinbar nicht für Beratungshilfe auf die ABH kommen.

Oder hast du eine Idee?  unentschlossen
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Antwort #42 - 28.02.2014 um 12:14:39
 
wenn die bisherige Korrospondenz mit dem BAMF und dem VerwG vollständig ist, kann man die Historie anhand der Bescheide und Urteile nachvollziehen. Es muss folgendes klar sein:

- der erste Bescheid dem BAMF und dessen Tenor
- ob und welche Rechtsmittel eingelegt wurden und das Ergebnis
- ggf. Folgeanträge und deren Ergebnis

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Antwort #43 - 28.02.2014 um 13:01:59
 
Die Korrespondenz ist nicht vollständig.

- Erster Bescheid vom BAMF von 2002 war Ablehnung da keine Flüchtlingseigenschaften erkannt wurden und keine Abschiebehindernisse bestünden. (aus Urteil entnommen)

- Klage dagegen wurde 2004 abgewiesen und wurde rechtskräftig (aus Urteil entnommen)

- was passierte zwischen 2004 und 2007/09?

- ein Folgeantrag soweit ich das überblicken kann war in 2007, was damit passiert ist kA

- ein Folgeantrag in Juli 2009, Ablehnung in Februar 2010 (aus Urteil entnommen)
   - Klage hiergegen. in Dezember 2010 erfolgreich
   - Aufhebung des Bescheids des BaMF von Februar 2010 hinsichtlich Regelung in Nr. 2
   - Verpflichtung  Bescheid vom 2002 nach § 53 AuslG aufheben und Abschiebehindernisse festzustellen
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Antwort #44 - 28.02.2014 um 13:09:11
 
Aras schrieb am 28.02.2014 um 13:01:59:
was passierte zwischen 2004 und 2007/09?

Es ist von einer Duldung auszugehen. Damit war der Aufenthalt über längere Zeit nicht rechtmäßig und ist daher nicht mehr anrechenbar.

Die Zeiten beginnen also mit dem Antrag vom Juli 2009 (§ 26 IV Satz 3 AufenthG bzgl. der NE 26 IV und Einbürgerung bzw. § 9b I Nr. 5 bzgl. des DA-EU).
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