Meine/ Unsere Geschichte ist sehr, sehr komplex ich versuche den Sachverhalt auf das wesentliche zu beschränken.
Mein Pflegekind hat einen Aufenthaltstitel nach §25Abs.3 AufenthaltG.. Der Junge wurde in Afika 2002 geboren, kam im Rahmen einer Hilfsaktion zur Rettung seines Lebens im Juni 2003 nach Deutschland. Er leidet an einem schweren angeborenen Herzfehler einem univentrikulären Herzen, er hat nur eine Herzkammer und diverse andere schwerwiegende Anomalien am Herzen, schwere Herzrhythmusstörungen, erschwerend hat er ein ADHS, eine starke Entwicklungsverzögerung und einen milden hypoxischen Hirnschaden, in Folge einer langen Sauerstoffunterversorgung. Mein Pflegesohn wurde mehrfach in Deutschland am Herzen operiert und entlastet, heilbar ist der Herzfehler nicht. Seine Lebensprognose ist ungewiss. Er hat eine Schwerbehinderung mit 70% die Merkzeichen B,G,H, die Pflegestufe 1 und besucht eine Förderschule. Spricht nur deutsch, kennt seine Heimatsprache nicht keinen Kontakt zu der leiblichen Mutter.
Ich bin von Beruf Anästhsie- und Intensivfachschwester, habe jahrelang im Deutschen Kinderherzzentrum gearbeitet, betreute den Kleinen als Patient und auf Grund meiner Fachkompetenz und dem Wunsch der Eltern( sie sind mir persönlich bekannt) wurde das Kind mir zur Pflege anvertraut. Mein Pflegesohn ist in seine Heimat auf Grund der Herzerkrankung und dauerhafter ärztlicher Kontrollen, Medikamenteneinnahmen nicht rückführbar. Der Vater des Jungen ist mittlerweile verstorben. Unterlagen, ins Deutsche übersetzt aus dem der Willen der Mutter hervorgeht, ihr Kind in meine Obhut zu geben, liegen vor.
In den zurückliegenden Jahren war es ein schwerer Kampf damit der Kleine bleiben konnte. Mit anwaltlicher Hilfe gelang es. Ich bekam die Pflegeerlaubnis nach §44SGB VIII. Sie ermöglichte eine Versicherung des Kindes über mich. Übliche Gelder vom Jugendamt wurden auf Grund einer Kostenübernahmeverpflichtung durch dritte verwehrt.
Die Aufenthaltserlaubnis beruht auf eine Stellungsnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg aus 2006, die besagt, dass bei dem Kind zielstaatenbezogenen Abschiebungsverbote gem. §60 Abs.7 Satz1 des AufenthaltsG vorliegen.
Meine Versuche den Aufenthaltstitel zu ändern wurden abgelehnt. Begründet wird die Aussage mit oben zitierter Empfehlung, die eine Änderung vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausschließt. ERst ab 2018 liegen die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem §26 Abs4 i.V§35
AufenthG vor.
Vielleicht hat die Gemeinschaft hier, Argumente, die oben gesagte Aussage der örtlichen Ausländerbehörde entkräften könnten.
Unsere Situation ist im Moment sehr angespannt, da ich praktisch in Folge seiner Erkrankung (hatte einen Arbeitgeberwechsel) durch eine Kündigung arbeitslos wurde. Ich bin alleinerziehend und an feste Dienstzeiten gebunden (Schulzeiten).
Bei der nun bald einsetzenden ALGII Inanspruchnahme, wurde mir die Berücksichtigung in der Berechnung des Anspruches mein Pflegekind nicht anerkannt (das ist Gesetz) da das Pflegekind vom Jugendamt den Unterhalt finanziert bekommt. In unserem Fall ja nicht, es wird verwehrt. Der Aufenthaltstitel spielt da auch eine Rolle.