Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Chance auf Aufenthaltstiteländerung eines Pflegekind (Gelesen: 3.620 mal)
Darie
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Chance auf Aufenthaltstiteländerung eines Pflegekind
31.01.2014 um 17:37:19
 
Meine/ Unsere Geschichte ist sehr, sehr komplex ich versuche den Sachverhalt auf das wesentliche zu beschränken.

Mein Pflegekind hat einen Aufenthaltstitel nach §25Abs.3 AufenthaltG.. Der Junge wurde in Afika  2002 geboren, kam im Rahmen einer Hilfsaktion zur Rettung seines Lebens im Juni 2003 nach Deutschland. Er leidet an einem schweren angeborenen Herzfehler einem univentrikulären Herzen, er hat nur eine Herzkammer und diverse andere schwerwiegende Anomalien am Herzen, schwere Herzrhythmusstörungen, erschwerend hat er ein ADHS, eine starke Entwicklungsverzögerung und einen milden hypoxischen Hirnschaden, in Folge einer langen Sauerstoffunterversorgung. Mein Pflegesohn wurde mehrfach in Deutschland am Herzen operiert und entlastet, heilbar ist der Herzfehler nicht. Seine Lebensprognose ist ungewiss. Er hat eine Schwerbehinderung mit 70% die Merkzeichen B,G,H, die Pflegestufe 1 und besucht eine Förderschule. Spricht nur deutsch, kennt seine Heimatsprache nicht keinen Kontakt zu der leiblichen Mutter.

Ich bin von Beruf Anästhsie- und Intensivfachschwester, habe jahrelang im Deutschen Kinderherzzentrum gearbeitet, betreute den Kleinen als Patient und auf Grund meiner Fachkompetenz und dem Wunsch der Eltern( sie sind mir persönlich bekannt) wurde das Kind mir zur Pflege anvertraut. Mein Pflegesohn ist in seine Heimat auf Grund der Herzerkrankung und dauerhafter ärztlicher Kontrollen, Medikamenteneinnahmen nicht rückführbar.  Der Vater des Jungen ist mittlerweile verstorben. Unterlagen, ins Deutsche übersetzt aus dem der Willen der Mutter hervorgeht,  ihr Kind in meine Obhut zu geben, liegen vor.

In den zurückliegenden Jahren war es ein schwerer Kampf damit der Kleine bleiben konnte. Mit anwaltlicher Hilfe gelang es. Ich bekam die Pflegeerlaubnis nach §44SGB VIII. Sie ermöglichte eine Versicherung des Kindes über mich. Übliche Gelder vom Jugendamt wurden auf Grund einer Kostenübernahmeverpflichtung durch dritte verwehrt.

Die Aufenthaltserlaubnis beruht auf eine Stellungsnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg aus 2006, die besagt, dass bei dem Kind zielstaatenbezogenen Abschiebungsverbote gem. §60 Abs.7 Satz1 des AufenthaltsG vorliegen.

Meine Versuche den Aufenthaltstitel zu ändern wurden abgelehnt. Begründet wird die Aussage mit oben zitierter Empfehlung, die eine Änderung vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausschließt. ERst ab 2018 liegen die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem §26 Abs4 i.V§35 AufenthG vor.

Vielleicht hat die Gemeinschaft hier,  Argumente, die oben gesagte Aussage der örtlichen  Ausländerbehörde entkräften könnten. 

Unsere Situation ist im Moment sehr angespannt, da ich praktisch in Folge seiner Erkrankung (hatte einen Arbeitgeberwechsel) durch eine Kündigung arbeitslos wurde. Ich bin alleinerziehend und  an feste Dienstzeiten gebunden (Schulzeiten).

Bei der nun bald einsetzenden ALGII Inanspruchnahme, wurde mir die Berücksichtigung in der Berechnung des Anspruches mein Pflegekind nicht anerkannt (das ist Gesetz) da das Pflegekind vom Jugendamt den Unterhalt finanziert bekommt. In unserem Fall ja nicht, es wird verwehrt. Der Aufenthaltstitel spielt da auch eine Rolle.      



    
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Chance auf Aufenthaltstiteländerung eines Pflegekind
Antwort #1 - 31.01.2014 um 18:11:58
 
Darie schrieb am 31.01.2014 um 17:37:19:
Vielleicht hat die Gemeinschaft hier,Argumente, die oben gesagte Aussage der örtlichenAusländerbehörde entkräften könnten.

Es gibt aber - außer einer Volladoption mit der Folge des Erwerbs der dt. Staatsangehörigkeit keine. In dieser Konstellation ist eine weitere Aufenthaltsverfestigung nur über die Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 4 Satz 4 i. V. m § 35 Abs. 1 AufenthG möglich und die ist erst ab 16 zu bekommen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Darie
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Chance auf Aufenthaltstiteländerung eines Pflegekind
Antwort #2 - 01.02.2014 um 20:08:27
 
Vielen Dank für die Antwort, eine Adoption ist eine Möglichkeit die mir noch offen steht, die ich auch kenne. Die Mutter ist auch damit einverstanden.  Der Weg ist nicht einfacher. Ob er kürzer sein würde,  kann ich noch nicht beurteilen. Das Land aus dem der Kleine stammt lässt Adoptionen so gut wie nie zu.

Es ist schon schwer zu begreifen, die Stellungsnahme,  die einst sehr wichtig war, und zum heutigen Aufenthaltstitel führte,  wirkt sich jetzt sehr nachteilig aus. Die Titel änderte sich mehrmals. Ich weiß aber nicht mehr welche es genau waren. Die Pässe wurden alle eingezogen und regelmäßig erneuert.   
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Chance auf Aufenthaltstiteländerung eines Pflegekind
Antwort #3 - 01.02.2014 um 20:37:57
 
Es gibt aber eine Ausländerakte mit allen wichtigen Daten, auch zu allen bisherigen Titeln. Dein Anwalt kann sich ja durch eine entsprechende Akteneinsicht einen Überblick verschaffen.

Für die AE § 25 Abs. 3 AufenthG muss der Lebensunterhalt jedenfalls nicht gesichert sein, es müsste also auch geklärt werden, was es mit der Kostenübernahme (eventuell durch eine Verpflichtungserklärung?) auf sich hat und ob diese nicht bereits längst erloschen ist. Das sollte sich ebenfalls aus der Ausländerakte; insofern sei auch hier eine Akteneinsicht geraten.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Darie
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Chance auf Aufenthaltstiteländerung eines Pflegekind
Antwort #4 - 02.02.2014 um 12:50:34
 
Danke nochmal für Deine Antwort! Die wirft für mich eine neue Frage auf.
Zitat:
es müsste also auch geklärt werden, was es mit der Kostenübernahme (eventuell durch eine Verpflichtungserklärung?) auf sich hat und ob diese nicht bereits längst erloschen ist.


Wann und welche Vorrausetzungen braucht man, damit so eine Verpflichtung erlischt? Diese Verpflichtung steht bisher über alles. Wir haben das nicht in Frage gestellt.

Vielen lieben Dank an alle die mitlesen und vielleicht eine Antwort darauf haben. Das wäre eine enorme Hilfe!

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Chance auf Aufenthaltstiteländerung eines Pflegekind
Antwort #5 - 02.02.2014 um 14:31:55
 
Darie schrieb am 02.02.2014 um 12:50:34:
Wann und welche Vorrausetzungen braucht man, damit so eine Verpflichtung erlischt?

wenn eine VE abgegeben wird, dann ist diese für einen bestimmten Aufenthaltszweck vorgesehen und gilt für den entsprechend erteilten Aufenthaltstitel.

Erhält der Ausländer dann aber einen neuen Aufenthaltstitel für einen anderen als den ursprünglichen Aufenthaltszweck, dann entfällt die VE ganz.

Es ist also ganz wichtig zu klären, ob diese VE - falls sie überhaupt gibt - nicht schon längst ungültig ist.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Darie
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Chance auf Aufenthaltstiteländerung eines Pflegekind
Antwort #6 - 02.02.2014 um 21:10:08
 


Danke nochmal für die Beantwortung meiner Fragen.

Zitat:
Erhält der Ausländer dann aber einen neuen Aufenthaltstitel für einen anderen als den ursprünglichen Aufenthaltszweck, dann entfällt die VE ganz.


Einer der mir bekannten  Aufenthaltstitel bis 2007 lt. auf §22 S.1 AufenthG i.V.m. §32 Aufenthalt V HF

Wahrscheinlich sagt er genau dasselbe aus, wie der  §25 Abs.3 oder irre ich mich und es ist eine Änderung?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Chance auf Aufenthaltstiteländerung eines Pflegekind
Antwort #7 - 02.02.2014 um 21:14:48
 
§ 22 Satz 1 = Aufnahme aus dem Ausland aus dringenden Gründen
§ 25 III = Aufenthalt infolge von Abschiebehindernissen

spontan würde ich sagen ein Zweckwechsel der die VE entfallen lässt. Das müsste man ggf. rechtlich überprüfen lassen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Goliath2306
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 47

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Chance auf Aufenthaltstiteländerung eines Pflegekind
Antwort #8 - 01.03.2014 um 15:33:09
 
Hallo Darie,

ich bin auch Pflegemutter und hier im Forum gelandet, weil ich ebenfalls ein ausländisches (allerdings in Deutschland geborenes) Pflegekind habe. Auch wenn ich es immer noch nicht einsehen mag, gilt auch für mein Pflegekind, dass eine NE frühestens mit 16 Jahren und eine Einbürgerung erst danach möglich ist. Es sei denn, die Rechtslage ändert sich bis dahin oder es gibt eine Einwilligung zur Adoption.

Allerdings stimmt es nicht, dass das Jobcenter den Anspruch Deines Pflegkindes auf ALG-II mit der Begründung ablehnen kann, dass Dein Pflegekind Pflegegeld erhalten könnte. Das Jobcenter kann Euch bei der Berechnung des Hilfebedarfes nicht auf Einnahmen verweisen, die Ihr tatsächlich nicht erzielt und die Ihr möglicherweise nicht einmal durchsetzen könnt, wenn die Ablehnung der Pflegegeldzahlung durch das Jugendamt rechtens ist.

Allerdings weiß ich nicht, welche Auswirkung ein Bezug von  ALG-II-Leistungen auf die aufenthaltsrechtliche Situation hat. Aber dazu können Dir sicherlich andere hier aus dem Forum mehr sagen.

Viele Grüße G.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema