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AE aus humanitären Gründen nach § 25 (3) - Daueraufenthalt-EU die bessere Wahl? (Gelesen: 17.480 mal)
Aras
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18.12.2013 um 14:45:32
 
Ich lese mich derzeit in die Daueraufenthalt-EU Thematik ein.

Ein Freund ist Iraker und hat eine AE nach §25 (3). Sein Ziel ist ein "unbefristeter Aufenthaltstitel".

Ich denke der Daueraufenthalt-EU ist leichter zu erlangen als die Niederlassungserlaubnis.

Jedoch bin ich teilweise verwirrt, da in diesem Dokument geschrieben steht
http://www.siegen-wittgenstein.de/doc.cfm?seite=582&urlDoc=olsformulare/Niederla...

Zitat:
Die Voraussetzungen für den Erwerb "Daueraufenthalt-EG"
Aufenthaltszeiten
Sie müssen sich seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland
aufhalten. Zwischenzeitliche Auslandsaufenthalte von höchstens sechs aufeinander
folgenden Monaten und insgesamt höchstens zehn Monaten gelten nicht als
Unterbrechung; nicht angerechnet auf die 5 Jahre werden:
[...]
- Aufenthalte, die ausschließlich aufgrund humanitärer Gründe erlaubt wurden;
z.B. für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge, für im Rahmen von
Kontingenten Aufgenommene (Rechtsgrundlagen der Aufenthaltstitel sind die
§§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes)
[...]


Weiß jemand wo die Rechtsgrundlage für den Ausschluss von AE von humanitären Gründen geregelt ist?

Wohnort des Irakers ist Düsseldorf/NRW, falls die Antwort Bundesland-spezifisch ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #1 - 18.12.2013 um 15:05:14
 
Aras schrieb am 18.12.2013 um 14:45:32:
Weiß jemand wo die Rechtsgrundlage für den Ausschluss von AE von humanitären Gründen geregelt ist?


Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind gemäß § 9a Abs. 2 AufenthG:

Noch deutlicher notwendig?
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Aras
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Antwort #2 - 18.12.2013 um 15:11:21
 
Daraus erschließt sich für mich kein Ausschluss von AE aus humanitären Gründen.
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Antwort #3 - 18.12.2013 um 15:27:20
 
15 Minuten bearbeitungssperre

Jetzt hab ich nochmal gelesen und habe es jetzt verstanden. Es geht um die Anrechnung von vorherigem Aufenthalt.

Die Frage hat sich somit geklärt.
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Antwort #4 - 18.12.2013 um 15:32:49
 
Es gibt da eventuell doch eine Option - ich versuche zu erklären:

Nach neuester Gesetzgebung (Novellierung vom 01.12.2013 beachten!) lautet der Dich interessierende § 9a AufenthG wie folgt:

Zitat:
(1) 1Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 2§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.


(2) 1Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn


1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,


2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,


3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,


4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,


5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und


6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

2Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.


(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer


1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist; Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,


2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Anerkennung als international Schutzberechtigter gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,


3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,


4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17 oder


5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere


a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,


b) wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder


c) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.



Für die Beantwortung Deiner Frage ist der § 9a (3) Nr 1 AufenthG besonders relevant.

Darin ist ein grundsätzlicher Ausschluss des Daueraufenthalt-EU für Inhaber eines Aufenthaltstitles nach dem 5. Abschnitt des AufenthG (das meint alle humanitären Aufenthaltstitel) genannt, mit zwei Ausnahmen:

Die erste sind Inhaber einer AE gemäß  § 23 (2) AufenthG, und das andere sind die nunmehr so genannten international Schutzberechtigten, also diejenigen, denen "europäischer Abschiebeschutz" zuerkannt worden ist.

Diese haben nach neuem Recht eine AE gemäß § 25 (2) 2. Alternative AufenthG.

Ob der Iraker nun ein solcher Schutzberechtigter ist, muss im Wege des neuen § 104 (9) AufenthG festgestellt werden, da er über eine AE gemäß § 25 (3) AufenthG (alt) verfügt.

Wurde ihm diese seinerzeit als Rechtsfolge der Feststellung von Abschiebehindernissen gemäß § 60 (2) bzw. (3) bzw. (7) Satz 2 (alt) AufenthG erteilt, dann bekäme er nun die AE gemäß § 25 (2) 2. Alternative AufenthG (neu) - und könnte somit den DA-EU erfolgreich beantragen, wenn er ansonsten die dort genannten Bedingungen erfüllt.

Wurde ihm damals die AE nach § 25 (3) AufenthG (alt) wegen Abschiebeungshindernissen gemäß § 60 (5) bzw. (7) Satz 1 AufenthG (alt) erteilt, geht das nicht. - Dann bliebe ihm nur die NE unter den Voraussetzungen des § 26 (4) AufenthG.


Ist ganz schön kompliziert, ich weiß ...  Augenrollen

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Antwort #5 - 18.12.2013 um 15:40:04
 
Oha!

Ich hab mir heute schon § 104 ausgedruckt weil ich dort den § 25 (3) gefunden hatte. Aber nicht näher gelesen.

Soll man entsprechend einen formlosen Antrag bei der ABH bzw. Bundesamt stellen um dies festzustellen?

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Antwort #6 - 18.12.2013 um 15:41:44
 
Nicht ans Bundesamt, an die ABH - die ist insoweit zuständig. Laut § 104 (9) AufenthG ist von Amts wegen zu handeln.

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Antwort #7 - 18.12.2013 um 16:07:20
 
Ich rate dazu selbst tätig zu werden. Das BAMF braucht u.U zu lange um alles zu prüfen.
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Antwort #8 - 18.12.2013 um 17:01:01
 
Ich hoffe mal dass er kein Aufschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 hatte. Er ist, soweit ich das einschätzen kann, etwas unachtsam mit seinen Unterlagen. Mal sehen ob er den entsprechenden Bescheid noch hat.

Wir haben insoweit Zeit, da er noch nicht 60 Rentenbeiträge hat und derzeit nicht der Lebensunterhalt gesichert ist. Ich schätze dass erst im August 2014 die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Aber wir wollen heute schon die Weichen stellen, damit das auch im August 2014 klappt.

Werden/Wurden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 für Iraker oft vergeben? Oder fallen die Iraker nicht oder selten darunter?
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Antwort #9 - 18.12.2013 um 18:20:49
 
§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m EMRK war (ist) grundsätzlich eher selten. Bei Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung wurde zunächst § 60 Abs. 2 (a.F.) geprüft.

Abschiehindernisse bei Irakern, die generell alles oder nichts in einem Asylvefahren bekommen sind sowieso immer vom Einzelfall abhängig (wenn die Betroffenen aus speziellen Gegenden, z. B. Kirkuk kamen, ist auch § 60 Abs. 7 Satz 2 a.F möglich). Da muss man tatsächlich in den Bescheid nachschauen, die ABH hat übrigens eine Kopie in den Akten falls das Original unauffindbar sein sollte.
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Antwort #10 - 18.12.2013 um 18:44:33
 
Werden dann Zeiten der Duldung auch als rechtmäßiger Aufenthalt rückwirkend angerechnet?
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Antwort #11 - 18.12.2013 um 18:49:19
 
Nein, da eine Duldung kein Aufenthaltstitel ist.
Es ist die Aussetzung der Abschiebung!
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Antwort #12 - 18.12.2013 um 20:00:47
 
Ja! Hast Recht!

Gälte für ihn dann als neuer Besitzer einer AE nach § 25 Abs. 2 auch § 26 Abs. 3?
Würden die Zeiten rückwirkend angerechnet?
Ist diese Niederlassungserlaubnis aufgrund § 26 Abs. 3 bedingungslos zu erteilen?

Nachtrag:
Ach ich sehs schon... Erste Alternative und Zweite Alternative... na gut... dann gehts wohl nicht.
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Antwort #13 - 18.12.2013 um 21:23:06
 
Ich habe grad die Bescheide und die Urteile gesehen.

Was mich total verwirrt:

Auf einem Bescheid vom BaMF steht, dass Abschiebehindernisse nach §60 Abs. 2 - 7 festgestellt worden sind. In dem Gerichtsurteil wurde Abschiebehinderniss nach § 60 Abs. 7 Satz 1 festgestellt. Der BaMF-Bescheid wurde ein Tag früher ausgestellt als das Gerichtsurteil gefällt wurde.

Wir haben jetzt erstmal einen Brief an die ABH geschrieben mit dem BaMF-Bescheid im Anhang, mit der Bitte um die Feststellung ob zum Februar eine AE nach § 25 Abs. 2 ausgestellt wird.

Sind der Bescheid und das Urteil beide gleichzeitig gültig? Oder hebt das Urteil den Bescheid auf?
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Antwort #14 - 18.12.2013 um 21:27:42
 
Also wenn § 60 Abs. 7 Satz 1 festgestellt wurde, dann bekommt er keine AE 25 Abs. 2 Alt. 2, es bleibt vielmehr bei der jetztigen AE.

Das Gericht müsste das BAMF eigentlich verpflichtet haben, ein Abschiebehindernis festzustellen.
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