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AE aus humanitären Gründen nach § 25 (3) - Daueraufenthalt-EU die bessere Wahl? (Gelesen: 17.481 mal)
Aras
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Antwort #15 - 18.12.2013 um 21:35:02
 
Auf dem Bescheid vom 09.02.2011 steht das Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 2-7 festgestellt worden sind und im Gerichtsurteil vom 10.02.2011 steht dass Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 festgestellt worden sind.

"Addieren" sich nicht dadurch die Abschiebehindernisse?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 18.12.2013 um 21:39:27
 
Gerichtsurteil ein Tag nach dem BAMF-Bescheid? Also die beiden Sachen würden mich da interessieren, wie ist das zustande gekommen bzw. gabs dann einen neuen Bescheid des BAMF?

Normalerweise stellt das BAMF eine Abschiebehindernis fest (es liegen Abschiebehindernisse nach § 60xy vor. Sonstige Abschiebehindernisse liegen nicht vor).
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Antwort #17 - 18.12.2013 um 21:52:55
 
Ich habe jetzt nur diese beiden "aktuellsten" Dokumente gesehen. Weitere Bescheide (abgelehnte Asylentscheidungen) waren älter.

Wie die jetzt in Verbindung stehen konnte ich nicht erkennen. hä? Vielleicht gab es einen aktuelleren BaMF-Bescheid, der mir aber jetzt nicht vorlag.

Naja mal sehen was die ABH nächstes Jahr feststellt. Zwinkernd
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Antwort #18 - 18.12.2013 um 21:59:10
 
was soll die ABH noch feststellen wenn es ein rechtskräftiges Urteil gibt?

Sieht jetzt nicht mehr so gut aus..
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Antwort #19 - 19.12.2013 um 09:23:36
 
Ich suche einfach nach Möglichkeiten um an das Ziel zu kommen. wenn es nunmal nicht geht, dann können wir das ja auch nicht ändern.

Er war gestern sehr froh über die aufgetane Möglichkeit eines statuswechsels, aber ich habe auch gleich gedämpft und ihm keine 100% Sicherung gegeben, auch wegen dem Gerichtsurteil. insofern ist er auf eine Ablehnung des statuswechsels gefasst.

Er ist schon seit 2002 in Deutschland und ich kann den Wunsch der aufenthaltsverfestigung mit einer niederlassungserlaubnis nachvollziehen. Sein langfristiges Ziel ist die Einbürgerung. Und mit einer AE 25 Abs. 3 geht es bekanntlich nicht.

Soweit ich das sehe werden nach Paragraph 26 Abs. 4 auch Zeiten des asylverfahrens und der Duldung auf die zu erzielen den 7 Jahre angerechnet, sodass die aufenthaltsdauer kein Thema sein sollte.

Es bleiben also nur die Sicherung des Lebensunterhaltes und der Anspruch auf die Rente als noch nicht gegebene voraussetzungen fur die NE.

Er ist seit August 2008 in der SV gemeldet. Er hat aber nur 40 Pflichtbeiträge in der DRV. 8 Beiträge sind geringfügiger Natur. Er hat aber seit Mitte 2011 keine Beiträge gelistet. Wir überlegen uns dass er für 2013 freiwillige Beiträge zur Rente entrichtet. Aber nur Mindestbeiträge. Dann hätte er schon mal 52 ganze RB.

Dann muss er nur noch seinen  LU absichern, wobei ich da zuversichtlich bin, da er zwei Möglichkeiten zur Berufsqualifizierung in Aussicht hat.

Nur soll nicht nach der Qualifizierung und der sicherung des LU der Antrag auf die NE am Rentenanspruch scheitern. Wenn er also im August dann 60 Monate, im Zweifel durch freiwillige Beiträge, und der LU gesichert ist den Antrag stellt dann wäre es realistisch. Wobei man ggf. auf ende der probezeit warten würde, was aber in meinen Augen vertretbar ist.

Sobald er eine NE hat ist auch eine Einbürgerung möglich. Und da die NE schwerer zu erhalten ist als eine bin ich ganz zuversichtlich dass da auch Hoffnung geschürt werden kann.
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Antwort #20 - 19.12.2013 um 09:27:10
 
Aras schrieb am 19.12.2013 um 09:23:36:
Soweit ich das sehe werden nach Paragraph 26 Abs. 4 auch Zeiten des asylverfahrens und der Duldung auf die zu erzielen den 7 Jahre angerechnet

ne ne, so einfach ist das nicht. Es werden nur die zeiten des Asylverfahrens vor der Erteilung angerechnet, hat er mehrere Folgeverfahren durchlaufen, dann zählt nur der letzte.

Duldungszeiten vor dem 1.1.2005 werden nur dann angerechnet, wenn sie danach direkt in eine AE übergegangen sind oder die AE nach 2005 rechtswidrig nicht erteilt wurde. Zeiten nach 2005 werden überhaupt nicht angerechnet.
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Antwort #21 - 19.12.2013 um 09:46:48
 
Um genau zu wissen wie lange er schon da ist und so haben wir einen entsprechenden Brief formuliert. Wir werden also nach dem Weihnachtsurlaub der Behörden wissen wie viel seines Aufenthalts in Hinsicht auf das Erlangen einer NE angerechnet werden kann.

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Antwort #22 - 22.12.2013 um 19:53:22
 
Bezüglich Integration:

Und zwar hat mein Kumpel noch keinen Integrationskurs, und auch keinen Orientierungskurs und -test absolviert. Dies aufgrund von AufenthG § 8 Abs. 4. Da er derzeit ALG2 und einen 1-Euro-Job nachgeht könnte er doch bestimmt aufgrund von §44 Abs. 4 kostenfrei an einem Integrationskurs teilnehmen. An wen sollte man sich wenden? Jobcenter, BaMF oder ABH?

Bezogen auf
Zitat:
Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.


Muss mein Kumpel überhaupt für die Niederlassungserlaubnis den Integrationskurs bzw. Orientierungskurs und -test besuchen? Denn er wurde nicht zu den Kursen verpflichtet.

Ich würde seine mündliche Sprachkompetenz auf B1/B2 einstufen.

Für das Erlangen einer Berufsqualifizierung die Mitte nächsten Jahres geplant ist, wäre es nicht schlecht entsprechende Sprachkompetenz vorher aufzubauen.

Was sind eure Gedanken?
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Antwort #23 - 15.01.2014 um 14:48:49
 
So!

Er hat sich für die B1-Prüfung und Einbürgerungstest für den April angemeldet Smiley.

Er hat am 17/18. Dezember einen von uns gemeinsam formulierten Schreiben bei der ABH eingeworfen. Dort wurde um einen Termin gebeten und auch um Auskunft gebeten. Unter anderem ob sein Status jetzt auf 25 (2) wechselt und wie lange der rechtmäßige Aufenthalt nun schon in Hinblick auf § 26 Abs. 4 ist.

Bis jetzt ist nur ein Schreiben datiert auf den 2. Januar für einen Termin im Februar eingegangen. Die anderen Auskünfte noch nicht.

Wir haben jetzt eine E-Mail an die ABH geschrieben, in dem die Anträge quasi auf die beiden Anfrage-Auskünfte zusammengestrichen wurden. Außerdem wurde dafür ein rechtsmittelfähiger Bescheid bis zum nächsten Dienstag gebeten. Einfach damit wir uns entsprechend vorbereiten können.

Also wir wollen nicht rumstänkern sondern einfach nur entsprechend vorbereitet sein. Kann sich die ABH gegen eine Antwort sperren?
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Antwort #24 - 15.01.2014 um 15:16:46
 
Aras schrieb am 15.01.2014 um 14:48:49:
Außerdem wurde dafür ein rechtsmittelfähiger Bescheid bis zum nächsten Dienstag gebeten.


Also innerhalb von einer Woche? Findest Du das nicht ein bißchen eng?
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Antwort #25 - 15.01.2014 um 15:40:21
 
Wenn Weihnachtsurlaub abgezogen wird, dann wären es bis dahin schon gesamt 3 Wochen.

Ich weiß ist knapp bemessen, aber wir brauchen eine entsprechende rechtsverbindliche Antwort. Wir haben nächste Woche Termin bei der Deutschen Rente um uns über die Rentenbeiträge zu informieren.

Wenn er z.B. ein Änderung des Aufenthaltsstatus auf 25 (2) kriegt, dann wäre keine Altersicherung für eine Einbürgerung nötig. Aber wenn nicht, dann sollte auch entsprechend Rentenbeiträge geleistet werden. Der ABH-Termin ist am 24. Februar. Wenn man aber nicht schon vorher weiß ob die Änderung des Aufenthaltsstatus erfolgt, so wird es knapp, wenn man weiß dass man nur bis zum 31. März Rentenbeiträge für 2013 zahlen kann.
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Antwort #26 - 15.01.2014 um 18:22:32
 
Aras schrieb am 15.01.2014 um 14:48:49:
quasi auf die beiden Anfrage-Auskünfte zusammengestrichen wurden. Außerdem wurde dafür ein rechtsmittelfähiger Bescheid bis zum nächsten Dienstag gebeten.


hmmm, einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" als Antwort auf ein paar Fragen ohne Antrag?
Würde mich nicht wundern, wenn keine Antwort kommt.
Bestenfalls kommen die Antworten, aber kein rechtsmittelfähiger Bescheid.
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Antwort #27 - 15.01.2014 um 18:43:13
 
Es war ein formloser Antrag. Smiley
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Antwort #28 - 15.01.2014 um 18:52:10
 
Aras schrieb am 15.01.2014 um 18:43:13:
Es war ein formloser Antrag.


na, dann könnt Ihr nur hoffen, dass die ABH Eurer Bitte um einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" bis nächsten Dienstag nicht nachkommt.
Es sieht für mich nicht so aus, dass die ABH bis Di. eine AE25.2 erteilen würde (der Antrag war der auf AE 25.2?).
Fazit: ABH kann entweder Eurer Bitte nachkommen und mit rechtsmittelfähigem Bescheid ablehnen, oder Euren Brief mit dem Ultimatum ignorieren.
Was ist Euch lieber?
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Antwort #29 - 15.01.2014 um 20:34:38
 
Lieber Erne,

ich lese immer deine Beiträge mit Zwiespalt. Teilweise sind diese inhaltlich richtig, teilweise sind die einfach nur frech, überheblich oder wenig hilfreich.

Es ist nicht wichtig, was mir lieber ist. Deine hohle Phrase läuft hier ins Leere.

Es geht hier darum, dass hier eine rechtsverbindliche Antwort geliefert wird. Dadurch kann man erst entsprechende Entscheidungen treffen.

Wenn die schreiben, dass die AE 25 (2) definitiv nicht möglich ist, dann gut. Dann kann man anders damit umgehen. Stellen die fest, dass es doch geht - gut. Aber dann sollen die sich nicht hinter einer Aussage verstecken, á la "es war nicht rechtsverbindlich" wenn es sich als falsch herausstellt.

Die ABH muss von Amts wegen sowieso entscheiden. Wir wollen nur wissen ob diese Entscheidung in diesem Falle so oder so ausgeht.

Warum die ABH unseren Brief ignorieren sollte, erschließt sich mir nicht. Wie du selber sagst, könnten die die Ausstellung des Bescheids verweigern. Aber eine Antwort sollten die uns doch einfach liefern.

Manchmal sind deine Antworten nur von Frust zerfressen. Bitte lass deine Frust woanders aus. Oder ändere  deine Wortwahl.

Und nein. Ich mach mir nicht die Welt wie sie mir gefällt. Mir ist bewusst dass die Frist nicht eingehalten werden muss, da uns wohl die unbedingte Rechtsgrundlage für so einen Bescheid fehlt. Aber wir wollen eben vor dem Termin wissen was ihn erwartet und was die Zukunft bringt.
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