Schon aus der Verwaltungsvorschrift zum
AufenthG geht hervor, dass die Frage der Lebensunterhaltssicherung beim Ehegattennachzug zum deutschen Partner grundsätzlich keine Rolle zu spielen hat. Siehe Stichwort
Regelausnahme (markiertes Wort bitte anklicken!)
Erhärtet bzw. konkretisiert wurde diese Sicht nachfolgend noch durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes BVerwG 10 C 12.12 vom 04.09.2012, das sich schwerpunktmäßig mit dem Erfordernis des A1- Spracherwerbs für ausländische Ehegatten befasst, in dessen Urteilsbegründung es aber verallgemeinernd hinsichtlich der Zumutbarkeit der Eheführung im Ausland für einen deutschen Partner unter anderem heißt:
Zitat:Bei der Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Belange ist allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein Deutscher - anders als ein im Bundesgebiet lebender Ausländer (vgl. Rn. 45 des zitierten Urteils) - grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden darf, seine Ehe im Ausland zu führen oder auf ein eheliches Zusammenleben zu verzichten (vgl. Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 55.75 - BVerwGE 60, 126 <130>).
Denn das Grundrecht des Art. 11 GG gewährt ihm - anders als einem Ausländer - das Recht zum Aufenthalt in Deutschland (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 a.a.O. <47>) und erhöht deutlich das Gewicht der privaten Interessen am Ehegattennachzug zur Führung der ehelichen Gemeinschaft im Bundesgebiet. Einem deutschen Staatsangehörigen kann nur bei gewichtigen öffentlichen Belangen zugemutet werden, die Ehe für einige Zeit gar nicht oder nur im Ausland führen zu können.
Sie dauerhaft im Ausland führen zu müssen, ist für ihn in jedem Fall unangemessen und unzumutbar.Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1
GG ergibt sich zwar keine uneingeschränkte Verpflichtung für die Ausländerbehörde, dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ihr lässt sich durchweg entnehmen, dass die Ehe mit einem deutschen Partner den ausländischen Staatsangehörigen nicht schlechthin vor einer Aufenthaltsbeendigung schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 u.a. - BVerfGE 35, 382 <408>).
Jedoch verschiebt sich die Gewichtung der widerstreitenden Belange bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Gunsten des Schutzes der Ehe (vgl. Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386 <398>).
Damit dürfte für eine Ablehnung eines Ehegattennachzugs zu Deutschen wegen nicht (ausreichend) gesichertem
LU faktisch kein Raum mehr bestehen.
=schweitzer=