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Mit Chinesischer Verlobten nach Deutschland ziehen (Gelesen: 12.299 mal)
Mr. Nic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #30 - 06.09.2013 um 04:49:14
 
Ich habe nochmal eine Frage zum Nachweis des LU. Wir planen uns selbstständig zu machen und haben daher erstmal kein geregeltes Einkommen. Allerdings verfügen wir beide über recht viel erspartes Geld von dem wir erstmal Leben.
Damit wären wir erstmal für eine ganze Weile nicht in Gefahr Arbeitslosengeld zu beantragen.

Denkt ihr das reicht aus für den Nachweis?

Wenn nicht, ist es richtig das wir im Falle einer Hochzeit in Hong Kong den Nachweis nicht brauchen? Das könnte in unserem Fall ja wirklich einiges leichter machen..
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #31 - 06.09.2013 um 08:03:25
 
Schon aus der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG geht hervor, dass die Frage der Lebensunterhaltssicherung beim Ehegattennachzug zum deutschen Partner grundsätzlich keine Rolle zu spielen hat. Siehe Stichwort Regelausnahme (markiertes Wort bitte anklicken!)

Erhärtet bzw. konkretisiert wurde diese Sicht nachfolgend noch durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes BVerwG 10 C 12.12 vom 04.09.2012, das sich schwerpunktmäßig mit dem Erfordernis des A1- Spracherwerbs für ausländische Ehegatten befasst, in dessen Urteilsbegründung es aber verallgemeinernd hinsichtlich der Zumutbarkeit der Eheführung im Ausland für einen deutschen Partner unter anderem heißt:

Zitat:
Bei der Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Belange ist allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein Deutscher - anders als ein im Bundesgebiet lebender Ausländer (vgl. Rn. 45 des zitierten Urteils) - grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden darf, seine Ehe im Ausland zu führen oder auf ein eheliches Zusammenleben zu verzichten (vgl. Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 55.75 - BVerwGE 60, 126 <130>). Denn das Grundrecht des Art. 11 GG gewährt ihm - anders als einem Ausländer - das Recht zum Aufenthalt in Deutschland (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 a.a.O. <47>) und erhöht deutlich das Gewicht der privaten Interessen am Ehegattennachzug zur Führung der ehelichen Gemeinschaft im Bundesgebiet. Einem deutschen Staatsangehörigen kann nur bei gewichtigen öffentlichen Belangen zugemutet werden, die Ehe für einige Zeit gar nicht oder nur im Ausland führen zu können. Sie dauerhaft im Ausland führen zu müssen, ist für ihn in jedem Fall unangemessen und unzumutbar.
Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich zwar keine uneingeschränkte Verpflichtung für die Ausländerbehörde, dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ihr lässt sich durchweg entnehmen, dass die Ehe mit einem deutschen Partner den ausländischen Staatsangehörigen nicht schlechthin vor einer Aufenthaltsbeendigung schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 u.a. - BVerfGE 35, 382 <408>). Jedoch verschiebt sich die Gewichtung der widerstreitenden Belange bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Gunsten des Schutzes der Ehe (vgl. Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386 <398>).


Damit dürfte für eine Ablehnung eines Ehegattennachzugs zu Deutschen wegen nicht (ausreichend) gesichertem LU faktisch kein Raum mehr bestehen.


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 06.09.2013 um 08:14:08 von schweitzer » 
Grund: Tippfehlerkorrektur 

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Mr. Nic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #32 - 07.09.2013 um 08:47:17
 
Cool cool! Dank dir! Das war sehr klar!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 09.09.2013 um 10:46:23
 
schweitzer schrieb am 06.09.2013 um 08:03:25:
Damit dürfte für eine Ablehnung eines Ehegattennachzugs zu Deutschen wegen nicht (ausreichend) gesichertem LU faktisch kein Raum mehr bestehen.

Das BVerwG (10 C 16.12 vom 13.06.2013) hat seine Rechtsprechung aber teils relativiert. Es geht davon aus, dass die dt. Staatsangehörigkeit alleine keinen Grund darstellt, warum der Deutsche nicht im Ausland leben kann (Rn. 26). Sollte dem TS weiterhin ein stabiles Aufenthaltsrecht in China möglich sein, wäre das durchaus ein Ansatz um hier ausnahmsweise die Sicherung des LU zu fordern.
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nixwissen
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Antwort #34 - 10.09.2013 um 11:50:47
 
Zitat:
Sollte dem TS weiterhin ein stabiles Aufenthaltsrecht in China möglich sein, wäre das durchaus ein Ansatz um hier ausnahmsweise die Sicherung des LU zu fordern. 



Hi,

mach ihm doch keine Angst, bei China ist das ziemlich abwegig. Alleine die Heirat gibt ihm zwar die Aufenthaltserlaubnis, arbeiten darf man dann hier aber noch lange nicht. Dazu muß man als hochqualifiziert für einen bestimmten Job anerkannt werden. Geht zwar alles wenn eine Firma einen haben will aber ich denke Du meinst andere Fälle wo z.B. der Betreffende auch die entsprechende Nationalität noch hat. Das ist in China allerdings unmöglich, ohne jede Ausnahme.

Gruß,
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Antwort #35 - 10.09.2013 um 19:15:24
 
So abwegig ist das auch nicht, wenn der TS folgendes schreibt:

Mr. Nic schrieb am 03.09.2013 um 09:18:17:
Ich lebe und arbeite seit vier Jahren mit meiner Freundin in China.


Darüberhinaus kann man auch darüber streiten, ob ein einfaches Aufenthaltsrecht nicht ausreicht (soweit wird es aber eher nicht kommen).
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nixwissen
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Antwort #36 - 10.09.2013 um 19:56:47
 
Hi,

warum malst Du denn den Teufel an die Wand? In diesem Fall ist das ausgeschlossen. Niemand wird auf diese Idee kommen, wenn er die Staatsbürgerschaft nicht hat. Und die hat er nicht und wird sie nie bekommen.
MrNic: Keine Sorge, der LU spielt keine Rolle. Vielleicht wird danach gefragt. Sag einfach, als Deutscher musst Du das nicht nachweisen bzw. ist egal. "Äh ja" war damals bei uns die Antwort.
Mach Dir keinen Kopp, das geht glatt.
Und ich würde in Mainland heiraten, das geht dann allerdings nur in der Provinz wo ihr Hukou ist. Deine Holde möge das entsprechende Standesamt anrufen.
Das ändert sich in China jährlich und ist in jeder Provinz ev. anders.
Dafür sind dann auch gleich alle Papiere glatt.
Bei der HK-Version hast Du die Rennerei hinterher und dann seid Ihr in D.
Wenn ihr sowieso in BJ wohnt, ist das alles einfach.
(Aussenministerium und Botschaft vermutlich umme Ecke).

Gruß,
Norbert
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Antwort #37 - 10.09.2013 um 20:19:58
 
nixwissen schrieb am 10.09.2013 um 19:56:47:
. Niemand wird auf diese Idee kommen, wenn er die Staatsbürgerschaft nicht hat.

Entegegen der weit verbreiteten Meinung (auch der Bundesregierung bei der Einführung der Regelausnahme) ist der Besitz irgendeiner anderen Sta. nicht relevant - das alleine rechtfertigt überhaupt nichts. Das hat das BVerwG auch in dem von schweitzer erwähnten Urteil auch klargestellt.

Den anderen Punkt - und zwar der, dass die Regelausnahme auch dann erfolgen kann, wenn der dt. Partner sich eine längere Zeit im Heitmatland des ausl. Ehegatten aufgehalten hat und ihm der Aufenthalt dort auch weiterhin zumutbar ist, hat das BVerwG nicht angegriffen. Deshalb halte ich das vehemente negieren hier für unseriös, der TS muss sich auch darauf abstellen, dass das geprüft wird.
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nixwissen
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Antwort #38 - 11.09.2013 um 11:46:37
 
Hi,

ich meinte das mit der Staatsangehörigkeit nur auf China bezogen.
In den Faq steht z.B. dazu (zur Regelausnahme):
Zitat:
Diese Prüfungen können dann z.B. beinhalten:

    Prüfung eines Aufenthalts- und Arbeitsrechts des deutschen Partners im Ausland

    Einkunftsmöglichkeiten im Ausland

Und das ist im Falle Chinas eben so, daß er erstmal nur durch die Heirat keine Arbeitserlaubnis bekommt. Diese zu bekommen ist nicht einfach, immer nur für ein Jahr usw...
Egal wie lange man in China war, daran ändert sich nichts. Sowas wie eine NE gibt es nicht.
Eine Prüfung wäre also schnell erledigt.

Ich denke die Regelausnahme ist auch nicht für solche Fälle gedacht. Solche Heimkehrer aus China sind ja meist eher gut situiert und gebildet und wollen nicht ihre Frau direkt in eine dauerhafte H4-Existenz holen.
Ist mir aber schon klar, daß das rechtlich keinen Einfluss hat aber nach meiner Erfahrung wird sowas ja durchaus auch mit Augenmaß beurteilt.

Gruß,
Norbert
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