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Russin + Kind und deutscher Ehemann (Gelesen: 5.826 mal)
lottchen
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02.06.2013 um 11:59:13
 
Hallo an alle,

ein paar Sachen weiß ich schon, aber bei manchen Detailen bin ich mir nicht 100% sicher, daher frage ich lieber, bevor ich falsche Infos weitergebe.

Er, Deutscher, geschieden mit Kind (unterhaltspflichtig), Arbeitsvertrag (noch) nicht unbefristet, variierendes monatliches Einkommen (je nach Schicht / Zulagen).

Sie, Russin, geschieden mit Kind 12 Jahre (Papa vorhanden), A1 bei ihr vorhanden (sie macht gerade A2), Kind hat nur rudimentäre Deutschkenntnisse, keinen Abschluß.

Hochzeit in D erfolgt. Sie reist mit Kind wieder nach Hause und beantragt Visum zur FZF. Sie will mit Kind einreisen und hier leben. Unter welchen Bedingungen können sie+Kind es erhalten? Käme sie allein, wäre es glaube ich recht einfach: Er muss eine Wohnung nachweisen und sie muss A1 haben. Korrekt? Durch das Kind wird es jetzt schwieriger:

Kind braucht A1?

Mama braucht alleiniges Sorgerecht? Entscheidet das immer ein Gericht oder reicht ein OK des Vaters. Oder nur eine Einverständniserklärung des Vaters, dass er damit einverstanden ist, dass sein Kind in D lebt? Vom Notar bestätigt? Wenn der Vater nicht einverstanden ist, kann sie die Zustimmung einklagen (macht das Sinn), weiß das jemand?

Die 12m² pro Person müssen hier nachgewiesen werden, oder? Plus Flur/Küche/Bad oder incl.? Also reicht eine 50m²-Wohnung?

Für das Kind muss der Mann eine Verpflichtungserklärung abgeben? Um diese zu bekommen benötigt er Einkommen x. Mir ist klar, dass mir das hier niemand konkret ausrechnen kann (Unterhalt, Kindergeld, irgendwelche Freibeträge u.ä. müssen ja auch noch eingerechnet werden), mir geht es ums Prinzip: Muss das Einkommen jetzt für 3 Personen reichen? Dem Mann wurde was von ca. 1700€ netto bei Steuerklasse 3 gesagt, was er erreichen muss. Kann das korrekt sein? Wie wird das bei unregelmäßigem Einkommen gerechnet? Der Durchschnitt der letzten 6 Monate bei Visumsbeantragung? Kann das Visum überhaupt erteilt werden solange der Mann keinen unbefristeten Vertrag hat? Falls die Frau eine Zusage für eine Stelle hat, sobald sie herkommt - kann dieses Einkommen irgendwie mit eingerechnet werden? Oder muss sie dafür erste allein herkommen und das Kind kommt später nach (falls sich das organisieren lässt)? Wenn das Einkommen des Mannes nicht ausreicht - kann eine andere Person die VE für das Kind abgeben? Wenn ja müsste diese Person ein Einkommen haben, was für 2 Personen reicht oder welche Voraussetzungen müsste diese Person erfüllen?

Gruß lottchen
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 02.06.2013 um 12:19:37
 
lottchen schrieb am 02.06.2013 um 11:59:13:
Käme sie allein, wäre es glaube ich recht einfach: Er muss eine Wohnung nachweisen und sie muss A1 haben. Korrekt?


ja

lottchen schrieb am 02.06.2013 um 11:59:13:
Durch das Kind wird es jetzt schwieriger:


ja, da Papa vorhanden (ohne Papa wäre es auch kein Problem)

lottchen schrieb am 02.06.2013 um 11:59:13:
Kind braucht A1?

nein

lottchen schrieb am 02.06.2013 um 11:59:13:
Mama braucht alleiniges Sorgerecht?

ja, das ist das Problem

lottchen schrieb am 02.06.2013 um 11:59:13:
Entscheidet das immer ein Gericht oder reicht ein OK des Vaters

Gericht
Ok. vom Papa genügt in der Regel nicht (Ausnahmen von der Regel kenne ich aber nicht)

lottchen schrieb am 02.06.2013 um 11:59:13:
Oder nur eine Einverständniserklärung des Vaters, dass er damit einverstanden ist, dass sein Kind in D lebt? Vom Notar bestätigt?

genügt nicht

lottchen schrieb am 02.06.2013 um 11:59:13:
kann sie die Zustimmung einklagen (macht das Sinn), weiß das jemand? 

russische Anwälte sollten das wissen (m.W. geht das in RUS nicht)

lottchen schrieb am 02.06.2013 um 11:59:13:
Die 12m² pro Person müssen hier nachgewiesen werden, oder?

Beim zZuzug zu einem Ausländer (und das ist der Fall, wenn das Kind zur Mutter zieht): ja
lottchen schrieb am 02.06.2013 um 11:59:13:
Plus Flur/Küche/Bad oder incl.?

plus

lottchen schrieb am 02.06.2013 um 11:59:13:
Also reicht eine 50m²-Wohnung?

http://www.britnex.de/

lottchen schrieb am 02.06.2013 um 11:59:13:
Für das Kind muss der Mann eine Verpflichtungserklärung abgeben?

sehr wahrscheinlich

lottchen schrieb am 02.06.2013 um 11:59:13:
Muss das Einkommen jetzt für 3 Personen reichen?

ja, wenn der Mann den LU sicherstellen muss.

lottchen schrieb am 02.06.2013 um 11:59:13:
Kann das korrekt sein?

ja (und nein --- hängt eben von der Miete ab und Verpflichtungen, die er hat)

lottchen schrieb am 02.06.2013 um 11:59:13:
kann eine andere Person die VE für das Kind abgeben?

hmm ...m.E. ja, hängt von der ABH ab
(aber erstmal müsst Ihr einen Dummen finden, der dieses unkalkulierbare Risiko eingeht, ist wie ein Blankocheck)






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lottchen
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Antwort #2 - 03.06.2013 um 12:32:19
 
Also das Kind benötigt tatsächlich keinerlei Sprachzertifikat bei Einreise? Kann mit Null deutsch hierherkommen und geht dann so in die Schule hier (wo ja Schulpflicht herrscht oder gilt die nicht für ausländische Kinder)? Wer hat sich denn das ausgedacht  22 (das ist eine rhetorische Frage).

Und weiß noch jemand darauf eine Antwort: Wie wird das bei unregelmäßigem Einkommen gerechnet? Der Durchschnitt der letzten 6 Monate bei Visumsbeantragung? Kann das Visum überhaupt erteilt werden solange der Mann keinen unbefristeten Vertrag hat?
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Antwort #3 - 03.06.2013 um 20:46:03
 
erne schrieb am 02.06.2013 um 12:19:37:
russische Anwälte sollten das wissen (m.W. geht das in RUS nicht)

Doch, das geht. Ich hatte gerade heute früh so ein Urteil in der Hand.

Was aber nicht heißt, daß das für die deutschen Behörden in irgendeiner Form bindend ist - das Sorgerecht und alle anderen elterlichen Rechte hat der Vater schließlich weiterhin.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 03.06.2013 um 22:21:07
 
lottchen schrieb am 02.06.2013 um 11:59:13:

Die 12m² pro Person müssen hier nachgewiesen werden, oder? Plus Flur/Küche/Bad oder incl.? Also reicht eine 50m²-Wohnung?

Für das Kind muss der Mann eine Verpflichtungserklärung abgeben? Um diese zu bekommen benötigt er Einkommen x. Mir ist klar, dass mir das hier niemand konkret ausrechnen kann (Unterhalt, Kindergeld, irgendwelche Freibeträge u.ä.

 



50m² inkl. Küche, Flur, Bad für drei Personen, wie soll das gehen? Ich stelle diese Frage, weil bereits jeder Bedarfsgemeinschaft mit drei Personen vom JobCenter 75 m² (bzw die Kosten dafür) zustehen.

Sein Netto minus Bruttowarmmiete minus seine Unterhaltszahlungen + KiGe (Tochter der Frau) + Kinderfreibetrag 1 - bei derzeit 1.700 netto, das liegt im Bereich der positiven Skala, weil bereits KiGe + Steuerersparnis in der Summe höher, als dass was das SGB-ii einer 12-Jährigen zuspricht. (Derzeit sind das 255 Euro p.m.)

Mit hoffnungsverbreitenden Grüßen
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Mick
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Antwort #5 - 03.06.2013 um 22:40:41
 
Zitat:
50m² inkl. Küche, Flur, Bad für drei Personen, wie soll das gehen? Ich stelle diese Frage, weil bereits jeder Bedarfsgemeinschaft mit drei Personen vom JobCenter 75 m² (bzw die Kosten dafür) zustehen. 

Sorry, aber die Feststellung/Frage ist überflüssig. Es geht um die
Nachzugsvoraussetzungen - und da genügt das.

Muss dann auch nicht weiter ausgebreitet werden...
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #6 - 04.06.2013 um 10:14:52
 
Da unsere Situation in groben Zügen mit der hier geschilderten vergleichbar ist, schau mal hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1358928469/0

Vielleicht baut es Dich etwas auf. Wir sind zwar noch nicht zu 100% erfolgreich, derzeit sieht es aber sehr vielversprechend aus.

Was die Sprachkenntnisse des Kindes angeht: Sie kann ja schon mal anfangen Deutsch zu lernen, das kostet zumindest in der Ukraine nicht die Welt und die Tochter meiner Frau macht das seit einigen Monaten.

Zum zweiten gibt es in Deutschland internationale Förderklassen an den verschiedensten Schulen, da sind nur ausländische Kinder ohne Sprachkenntnisse drin und entsprechend ist der Unetrricht primär auf das Erlernen der deutschen Sprache ausgerichtet, alleine 15-20 Wochenstunden haben die dann Deutschunterricht. Geht ein Jahr so, und danach sollten die dann fast in der Lage sein, Deustch wie ein in Deutschland aufgewachsenes Kind zu sprechen.

Ich wünsche viel Glück und Erfolg.
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Antwort #7 - 04.06.2013 um 11:38:47
 
Bei den Quervergleichen zu anderen Fällen kommt aber automatisch die Frage auf: Kann man russiches und ukrainisches Recht vergleichen hinsichtlich dem Sorgerecht?
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Antwort #8 - 04.06.2013 um 11:54:25
 
Wie man mir gesagt hat: In allen ehemaligen Soviet-Staaten ist die Situation vergleichbar, da die Länder alle eines gemeinsam haben: Sie kennen/haben den Status "alleiniges Sorgerecht", so wie er hier in der BRD existiert, dort nicht, ode rnur in sehr eingeschränkten Fällen. Ob sich die Gesetze der einzelnen Länder da in Facetten unterscheiden, spielt anscheinend keine große Rolle. So ist zumindest meine Einschätzung.

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Antwort #9 - 11.09.2013 um 16:43:37
 
Da dieser Verweis gerade in einem anderen Thread herangezogen wurde, muss ich da auch nochmal nachfragen:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1367412872/6#6

Der deutsche Vater, wohin die ausländische Frau mit dem ausländischen Kind ziehen wird, muss nun offenbar keine Verpflichtungserklärung abgeben (wegen Kind). Gilt das auch, wenn der Vater noch gegenüber einem anderen Kind (deutsch) unterhaltspflichtig ist? Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich dadurch was ändert, aber man weiß ja nie, daher frage ich lieber nochmal nach.

Also egal, ob der Vater HartzIV bekommt oder 1000€ oder 5000€ verdient - keine VE erforderlich, Ehefrau und deren Kind(er) können kommen (im Extremfall auch Mutter+ 10 Kinder?), solange der entsprechende Wohnraum vorhanden ist?
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Antwort #10 - 11.09.2013 um 16:55:53
 
lottchen schrieb am 11.09.2013 um 16:43:37:
Also egal, ob der Vater HartzIV bekommt oder 1000€ oder 5000€ verdient - keine VE erforderlich, Ehefrau und deren Kind(er) können kommen (im Extremfall auch Mutter+ 10 Kinder?), solange der entsprechende Wohnraum vorhanden ist?


Nein, das ist nicht egal. Die Mutter darf in jedem Fall kommen, da sie zum deutschen Mann nachzieht. Die Kinder aber ziehen ja zur ausländischen Mutter nach. Und beim Familienzuzug zu einem Ausländer muss eben der LU gesichert sein, da beißt die Maus keinen Faden ab.

Wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den LU sicherzustellen, würde es auch nicht ausreichen, eine VE abzugeben. Falls das Einkommen nicht ausreicht, den LU sicherzustellen, könnte möglicherweise über eine VE eines solventen Dritten der LU des Kindes als gesichert angesehen werden.
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lottchen
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Antwort #11 - 11.09.2013 um 17:56:48
 
Also da blicke ich nicht durch.
Was heißt denn das nun, was in dem von mir verlinkten Thread von cob im letzten Beitrag geschrieben wurde:

"Als deutscher Stiefvater/mutter muss man keine Verpflichtungserklärung für das Kind abgeben, wenn man mit seinem Ehepartner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.... " (ich will jetzt nicht alles zitieren, kann man ja im Link nachlesen)

Gilt das nur für Bedarfsgemeinschaften, also Leute, die von HartzIV leben? Für arbeitende Leute gilt das nicht?
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Antwort #12 - 11.09.2013 um 18:32:15
 
lottchen schrieb am 11.09.2013 um 17:56:48:
"Als deutscher Stiefvater/mutter muss man keine Verpflichtungserklärung für das Kind abgeben, wenn man mit seinem Ehepartner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.... " (ich will jetzt nicht alles zitieren, kann man ja im Link nachlesen)

Gilt das nur für Bedarfsgemeinschaften, also Leute, die von HartzIV leben? Für arbeitende Leute gilt das nicht?

Nein, das gilt für alle, die als Familie zusammenleben wollen.

Man muss unterscheiden zwischen der Verpflichtungserklärung und dem Nachweis, dass man in der Lage ist den Lebensunterhalt zu sichern.

Da das Kind nicht mit dem deutschen Ehemann verwandt ist, zieht es zur ausländischen Mutter nach. Dann muss man nachweisen, dass man genug Einkommen hat, um den Lebensunterhalt zu sichern. Da man in einer (Stief-)Familie zusammenleben will, sollen die Behörden hier keine Verpflichtungserklärung einfordern. Durch das Leben als Familie sieht man die Bereitschaft füreinander einzustehen als erfüllt.

Der Ehemann muss nachweisen, dass er ein ausreichendes Einkommen hat, um den Unterhalt für sein leibliches Kind zu zahlen und um seine neue Familie unterhalten zu können. Er muss sich allerdings nicht dem Staat gegenüber verpflichten, für etwaige Kosten aufzukommen, die dem Staat entstehen sollten.
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