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Krankenversicherung durch Vater? (Gelesen: 32.586 mal)
Themen Beschreibung: Wegen Studium ?
nabil89
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Antwort #45 - 04.07.2012 um 16:35:04
 
Danke dir,ich war ja heute da,ein Mitarbeiter hat gesagt,dass es mein Vater aus Duesseldorf ausfuellen muss -Familienfragebogen-,es unterschreiben und es mir schicken und damit soll ich zusammen mit die Zulassung zum Studienkolleg hier in Hessen zur AOK...irgendwie kimisch,weil er meinte,Hessen ist etwas und Rheinland-Hamburg oder rgendetwas ist was anderes.Was nun? alles muss mein Vater machen <??Märchenprinz schrieb am 04.07.2012 um 16:27:01:
Das Studienkolleg ist laut diverser landesrechtlicher Schulordnungen/-Gesetze teil des Schulwesens und stellt eine Schulform dar. Es handelt sich also um eine Schulische Ausbildung, womit §10(2)3 einschlägig sein dürfte. (Beispiel: §27 SchulG Hamburg)

Deshalb bist du auch nicht als Student KV-Pflichtig. Brauchst also nichts bezahlen. Die KV des Vaters erstreckt sich quasi automatisch auf dich mit.
Geh zur KV, füll den Meldebodgen aus und verlang eine Bescheinigung. Das wars.

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Märchenprinz
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Antwort #46 - 04.07.2012 um 16:45:18
 
@Muleta. Es steht doch aber nirgendwo, daß es eigene Beitragsleistungen sein müssen.
Und beiträge werden ja nicht für jemanden (individuell) geleistet, sondern von allen Mitgliedern für alle Mitglieder der Solidargemeinschaft.
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Zak
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Antwort #47 - 04.07.2012 um 17:17:24
 
Zunächst @ Eduard:
Entschuldigung für meinen letzten Satz im
letzten Post. Der war unbedacht und nicht
angebracht. Deine Meinung interessiert mich
sogar sehr, weil sie immer sehr fundiert ist.
Also: Entschuldigung  blumenstrauss

Ansonsten soll doch der TS es einfach so machen,
wie er es vor hat und gut ist. Ist ja nicht zwingend,
dass meine Einschätzung richtig ist.

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Antwort #48 - 04.07.2012 um 17:18:52
 
nabil89 schrieb am 04.07.2012 um 16:35:04:
alles muss mein Vater machen 

so weit ich weiss: ja (ist kein Antrag, aber eine Anmeldung)

... und da fällt mir ein: zumindest eine KV weist darauf hin, dass die Familienversicherung nur greift, solange man nicht selber einer Arbeit nachgeht oder sich in einer Ausbildung befindet, inkl. Schule und Studium.
Der Hinweis auf Ausbildung mag mit dem Alter (grösser 23) zusammenhöngen.
Wenn du aber eigenes Einkommen ab einer gewissen Höhe hast, wird die KV ggf. nicht mehr das Vorliegen einer Familienversicherung sehen und dir eine Beitragsrechnung schicken -- und wenn, dann wird die Beitragsrechnung für deine Beiträge an dich geschickt und nicht an die "Gemeinschaft" der Versicherten ... so wie es sich bei Märchenprinz anhört (?).




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Antwort #49 - 04.07.2012 um 17:19:07
 
Zak,deswegen stelle ich ja bei euch die frage,um eine antwort zu erhalten...aber wenn ich es einfach mache und es dann Wirklich von der ABH abgelehnt wird,dann gibt es aber viel aerger....Zak schrieb am 04.07.2012 um 17:17:24:
Zunächst @ Eduard:
Entschuldigung für meinen letzten Satz im
letzten Post. Der war unbedacht und nicht
angebracht. Deine Meinung interessiert mich
sogar sehr, weil sie immer sehr fundiert ist.
Also: Entschuldigung  blumenstrauss

Ansonsten soll doch der TS es einfach so machen,
wie er es vor hat und gut ist. Ist ja nicht zwingend,
dass meine Einschätzung richtig ist.

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Zak
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Antwort #50 - 04.07.2012 um 17:23:21
 
Ich hab doch schon geschrieben, frag doch
vorher bei der ABH nach, dann weißt du
es.
Und sei Dir bitte sicher, dass ich dich nicht verunsichern
wollte  Smiley

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Antwort #51 - 04.07.2012 um 17:24:32
 
ich arbeite ja nicht und darf ja nur Eigeschränkt arbeiten,90tage...und ich bin am 03.August dann 23,bin im Jahr 89 geboren yorden,aber mit der Zulassung heisst es ja,dass ich es bis zum 25 Lebensjahr bekomme oder?erne schrieb am 04.07.2012 um 17:18:52:
so weit ich weiss: ja (ist kein Antrag, aber eine Anmeldung)

... und da fällt mir ein: zumindest eine KV weist darauf hin, dass die Familienversicherung nur greift, solange man nicht selber einer Arbeit nachgeht oder sich in einer Ausbildung befindet, inkl. Schule und Studium.
Der Hinweis auf Ausbildung mag mit dem Alter (grösser 23) zusammenhöngen.
Wenn du aber eigenes Einkommen ab einer gewissen Höhe hast, wird die KV ggf. nicht mehr das Vorliegen einer Familienversicherung sehen und dir eine Beitragsrechnung schicken -- und wenn, dann wird die Beitragsrechnung für deine Beiträge an dich geschickt und nicht an die "Gemeinschaft" der Versicherten ... so wie es sich bei Märchenprinz anhört (?).





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Antwort #52 - 04.07.2012 um 17:27:00
 
Das werde ich bestimmt nicht....deswegen frage ich ja hier...die Ausländerbehörde werde ich nicht fragen,ausser ich mache es einfach...den Stress von der ABH kann ich mir sparen...Zak schrieb am 04.07.2012 um 17:23:21:
Ich hab doch schon geschrieben, frag doch
vorher bei der ABH nach, dann weißt du
es.
Und sei Dir bitte sicher, dass ich dich nicht verunsichern
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Antwort #53 - 04.07.2012 um 17:31:48
 
nabil89 schrieb am 04.07.2012 um 17:24:32:
darf ja nur Eigeschränkt arbeiten,90tage


Ab 01.08.2012 120 Tage oder 240 halbe Tage.

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Antwort #54 - 04.07.2012 um 17:35:01
 
Aso ja,hatte ich vergessen . Danke

Aber trotzdem bleibt es Eingeschrängt.Zak schrieb am 04.07.2012 um 17:31:48:
Ab 01.08.2012 120 Tage oder 240 halbe Tage.

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Antwort #55 - 04.07.2012 um 21:07:37
 
Muleta schrieb am 04.07.2012 um 16:32:46:
oder man argumentiert, dass für unseren tunesischen TS gar keine Beiträge geleistet werden (für Familienangehörige werden ja keine zusätzlichen Beiträge fällig) und somit die erbrachten Leistungen der KV für ihn gerade nicht mehr auf Beiträgen beruhen. (m.E. auch nicht richtig, aber es gibt durchaus VG-Richter, die so eine Argumentation mal aufgreifen würden)


Ich hoffe doch nicht... denn es gibt sicher viele tausende von Ausländern in D, deren LU-Sicherung darauf basiert, dass sie bei Ihrem Ehepartner oder ihren Eltern familienversichert ist (z. B. ausländische Stiefkinder von Deutschen) . Nach dieser Argumentation müssten diese nun alle "extra" versichert werden.

Was nun diese Argumentationskette betrifft:
erne schrieb am 04.07.2012 um 16:20:15:
ZAKs Argument war, wenn ich es richtig verstanden habe, folgendes:
1. Nabil kann ggf. in die KV Familienversicherung seines Vaters.
2. die KV Versicherung seines Vaters wird aber durch das JobCenter finanziert.
3. Wenn Nabil in der KV-Familienversicherung seines Vaters ist, wird eben auch die KV von Nabil vom Jobcenter und damit öffentlich finanziert (und nicht durch Beitragsleistungen seines Vaters)
4. damit nimmt Nabil  über seinen Vater öfftl. Gelder in Anspruch, das widerspricht der Vorgabe für die LU Sicherung seiner AE §16
5. aufgrund von 4. kann die AE §16 abgelehnt werden.

so fallen mir gleich 2 Argumentationen ein.

1. Im Gesetz steht nicht "öffentliche Mittel, die auf eigenen Beitragsleistungen beruhen", oder auch "Beitragsleistungen von Verwandten", sondern nur ganz allgemein "öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen". Der Sinn dieser Vorschrift ist eine Abgrenzung zwischen den 2 Systemen sozialer Sicherung:
a) einerseits die Sozialhilfe, Wohngeld etc.; diese steuerfinanzierten Hilfen sollen im Wesentlichen nur den Deutschen zukommen,
b) anderseits die Sozialversicherung; da man von den Ausländern erwartet, dass sie in diese einzahlen, kann man ihnen natürlich nicht anschließend einen Strick daraus ziehen, wenn sie auch etwas rausbekommen.
Es war damit nicht beabsichtigt, dass die ABH jedesmal feststellen muss, ob der Rente, Krankenversicherung etc. auch entsprechende Beitragszahlungen des Ausländers oder seiner Verwandten gegenüberstehen. Das ist m. E. eine Überinterpretation der Vorschrift.

(Das eigentliche Problem dahinter ist, dass mit der Einführung von ALG2, Grundsicherung etc. die saubere Trennung der Systeme aufgegeben wurde. Früher wurden die Arztrechnungen für die Sozialhilfeempfänger vom Sozialamt bezahlt, da stellte sich die Frage nach der Familienversicherung nicht. Heute sind diese Empfänger per Gesetz in der GKV pflichtversichert, das Amt oder die Arbeitsagentur zahlen den Mindestbeitrag an die Krankenkasse und der Rest wird von der Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten (auch Ausländern, die selbst kein ALG2 bekommen können) getragen. Ein ziemliches Durcheinander - wer will da noch sagen, wer eigentlich für wen zahlt?)

2. Selbst wenn man 1. anders sieht, bleibt doch immer noch der Wortlaut im Gesetz: "Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. " D. h. Nabil muss nur nachweisen, dass er die 75 Euro monatlich für die Krankenversicherung übrig hat, und schon erfüllt er die Bedingung. Da er aber ausreichenden Krankenversicherungsschutz (§2 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) bereits durch seinen Vater hat, kann er mit diesen 75 Euro am Ende etwas anderes machen und muss sie nicht für seine KV ausgeben. Absurd? Ja - aber das ist das logische Ergebnis, wenn man den Schnitt nicht zwischen die 2 Systemen legt, sondern versucht, innerhalb der GKV Trennlinien zu ziehen.
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Antwort #56 - 05.07.2012 um 09:32:31
 
Eduard schrieb am 04.07.2012 um 21:07:37:
Ich hoffe doch nicht... denn es gibt sicher viele tausende von Ausländern in D, deren LU-Sicherung darauf basiert, dass sie bei Ihrem Ehepartner oder ihren Eltern familienversichert ist (z. B. ausländische Stiefkinder von Deutschen) . Nach dieser Argumentation müssten diese nun alle "extra" versichert werden.


ich hab ja gesagt, dass ich die Argumentation nicht für überzeugend halte. Aber ich kenn doch auch so gewisse Verwaltungsrichter...

Eduard schrieb am 04.07.2012 um 21:07:37:
1. Im Gesetz steht nicht "öffentliche Mittel, die auf eigenen Beitragsleistungen beruhen", oder auch "Beitragsleistungen von Verwandten", sondern nur ganz allgemein "öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen"


man müsste aber unterscheiden zwischen Leistungen der KV und den Beiträgen: die Leistungen der KV sind m.E. schon gar keine "öffentlichen Mittel" und somit keine Sozialleistungen - die GKV ist eine Versicherung. Die gesetzlich Versicherten sind nicht sämtlich Sozialleistungeempfänger, nur weil sie mal zum Arzt gehen!

Bleibt also nur, dass die Beiträge die geleistet werden, womöglich aus öffentlichen Mitteln stammen. Da der TS sich gegen die Familienversicherung insofern nicht wehren kann, könnte man argumentieren, dass auch bei sonst ausreichenden finanziellen Mitteln die Beitragsfinanzierung aus öffentlichen Mitteln auf ihn "durchschlägt" - jedenfalls, solange er keine versicherungspflichte Beschäftigung ausübt.

Aber wir schweifen vom Problem unseres tunesischen TS ab...
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Antwort #57 - 05.07.2012 um 14:27:00
 
Ich habe heute bei der AOK Duesseldorf angerufen habe dort die Versicherungsnummer meines Vaters abgegeben und die haben gesagt: Ich darf mich nicht bei Ihnen Krankenversichern,weil ich das Studienkolleg besuchen werde --- Stimmt das jetzt?? Aber es ist doch eine Familienversicherung und nicht eine Persoenliche -- Dankeee
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Antwort #58 - 05.07.2012 um 14:36:35
 
Heißt das, die Mitversicherung ist weder schriftlich beantragt (angemeldet) worden noch schriftlich abgelehnt werden? Es gab bisher nur ein unverbindlichen Telefonat mit irgend jemandem?
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Antwort #59 - 05.07.2012 um 14:55:05
 
Das hat mir die Frau vom Studienkolleg gesagt und die,die in der AOK in Deusseldorf arbeiten,aber er war irgendwie genervt und hatte keine Lust zu reden.
naja...und im Internet steht es auch irgendwie,siehe hier Das Problem:

Als Studierende im Studienkolleg können Sie leider noch nicht die günstige Krankenversicherung (ca. 66 Euro pro Monat in 2009) der gesetzlichen Krankenkassen, wie z.B. AOK. Techniker Krankenkasse oder BKK nutzen. Die ist erst nach dem Beginn des tatsächlichen Studiums und zwar bis zu einem Alter von maximal 30 Jahren möglich.

oder ist es bei mir anders wegen Vater ??reinhard schrieb am 05.07.2012 um 14:36:35:
Heißt das, die Mitversicherung ist weder schriftlich beantragt (angemeldet) worden noch schriftlich abgelehnt werden? Es gab bisher nur ein unverbindlichen Telefonat mit irgend jemandem?
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