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Krankenversicherung durch Vater? (Gelesen: 32.578 mal)
Themen Beschreibung: Wegen Studium ?
reinhard
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Antwort #30 - 04.07.2012 um 15:40:38
 
nabil89 schrieb am 04.07.2012 um 15:34:27:
Wieso Gericht?? und über welcher Entscheidung redest Du ?


Er redet über die Entscheidung, über die in mehreren Antworten an Dich (siehe oben) berichtet wird. Du kannst die Antworten einfach nachlesen.
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Antwort #31 - 04.07.2012 um 15:46:07
 
Das fällt mir leider schwer,denn jeder schreibt was anderes und ich kann irgendwie nicht mit halten ...reinhard schrieb am 04.07.2012 um 15:40:38:
Er redet über die Entscheidung, über die in mehreren Antworten an Dich (siehe oben) berichtet wird. Du kannst die Antworten einfach nachlesen.

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nabil89
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Antwort #32 - 04.07.2012 um 15:47:07
 
Dann habe ich noch eine andere frage,kann man denn auch AOK Krankeversicherung machen,wenn mann erst das Studienkolleg besucht?

Danke
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Eduard
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Antwort #33 - 04.07.2012 um 15:47:21
 
Irgendwie hatte ich dieses "Detail" völlig übersehen. Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll...

erne schrieb am 04.07.2012 um 15:13:06:
(auch wenn ich persönlich zwar ZAKs Argumente nachvollziehen, die Rechtsgrundlage dafür aber auch nicht finden kann)


Sorry, aber schon das erste Argument, dass die Beiträge aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, war falsch, weil ja für die Familienversicherung gar keine Beiträge anfallen.

Dann kam das zweite Argument
Zitat:
...aber die ärztlichen Behandlungen des familienversicherten nicht.


Aber genau diese Aufwendungen sind nach §2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG keine aufenthaltsschädlichen "öffentlichen Mittel", weil sie auf Beitragsleistungen beruhen (und die Allgemeine Verwaltungsschrift nennt als Beispiel für unschädliche öffentliche Mittel ganz konkret die Leistungen der Krankenversicherung).

Es gehört zum Grundprinzip der solidarischen Krankenversicherung, dass die Leistungen und die gezahlten Beiträge nicht immer im Verhältnis 1:1 stehen. Das ist vom Gesetzgeber bewußt so akzeptiert worden. Und ich sehe weder im Sozial- noch im Ausländerrecht irgendeine Vorschrift, womit sich ein Abweichen von diesem Prinzip begründen ließe.

(Bzw. es gibt einen Spezialfall, wo tatsächlich eine Ausnahme für Ausländer gemacht wurde, da wurde es aber ausdrücklich in Gesetz hineingeschrieben - der §5 Abs. 11 SGB V.)

Was ist der nächste Schritt? Fordern die ABHs in Zukunft von der Krankenkasse eine Kostenaufstellung für jeden Ausländer an, um zu sehen, ob er die Kosten in einem akzeptablen Verhältnis zu den gezahlten Beiträgen stehen? Denn wenn nicht, dann wurde die medizinische Versorgung dieses Ausländers ja auch von Deutschen mitbezahlt...

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Eduard
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Antwort #34 - 04.07.2012 um 16:02:31
 
nabil89 schrieb am 04.07.2012 um 15:47:07:
Dann habe ich noch eine andere frage,kann man denn auch AOK Krankeversicherung machen,wenn mann erst das Studienkolleg besucht?

Danke


Gute Frage. Die Familienversicherung beim Vater ist nur bis zum 23. Geburtstag möglich, bis zum 25. Geburtstag nur dann, wenn Du Dich in "Schul- oder Berufsausbildung" befindest (§10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V), wozu u. a. auch ein Fachstudium an einer Hochschule gehört. Zwar besteht für Studienkollegbesucher keine Versicherungspflicht wie für "normale" Studierende nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, aber ich denke, das Studienkolleg müsste unter den allgemeineren Begriff der "Schul- oder Berufsausbildung" fallen (wohl eher Schul- als Berufsausbildung, man holt ja de facto einen Teil des deutsche Abiturs nach).
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Antwort #35 - 04.07.2012 um 16:09:03
 
Ja stimmt,es gilt als Schuliche-Studentische-Ausbildung,weil wir gelten ja als Studenten,bezahlen 306 Euro Semesterbeitrag und bekommen einen Studentenausweis. ist das also moeglich,weil im AOK haben die nichts gesagt,ausser,dass ich einen AUfenthalt nach 16 des Aufenthaltgesetzes habe soll und das habe ich ja auch.Eduard schrieb am 04.07.2012 um 16:02:31:
Gute Frage. Die Familienversicherung beim Vater ist nur bis zum 23. Geburtstag möglich, bis zum 25. Geburtstag nur dann, wenn Du Dich in "Schul- oder Berufsausbildung" befindest (§10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V), wozu u. a. auch ein Fachstudium an einer Hochschule gehört. Zwar besteht für Studienkollegbesucher keine Versicherungspflicht wie für "normale" Studierende nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, aber ich denke, das Studienkolleg müsste unter den allgemeineren Begriff der "Schul- oder Berufsausbildung" fallen (wohl eher Schul- als Berufsausbildung, man holt ja de facto einen Teil des deutsche Abiturs nach).

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Eduard
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Antwort #36 - 04.07.2012 um 16:14:17
 
nabil89 schrieb am 04.07.2012 um 16:09:03:
weil wir gelten ja als Studenten


Sozialversicherungsrechtlich geltet Ihr wohl nicht als Studenten, siehe z. B. dieses Merkblatt

http://www.uni-koblenz-landau.de/studium/bewerbung/medien-bewerbung/merkblatt-kr...

Zitat:
Teilnehmerinnen an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs sind
nicht krankenversicherungspflichtig, da sie nicht als Studierende im Sinne des
Sozialversicherung gelten, und zwar auch dann nicht, wenn für die Teilnahme an
diesen Kursen eine Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hoch- oder Fachhochschule erforderlich ist.


Aber das Gesetz verlangt für die Familienversicherung nur eine "Schul- oder Berufsausbildung".
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Antwort #37 - 04.07.2012 um 16:19:22
 
Eduard schrieb am 04.07.2012 um 16:14:17:
Teilnehmerinnen an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs sind
nicht krankenversicherungspflichtig

Aber  wir brauchen eine Krankenversicherung,Pass und Passfoto,das sind alle voraussetzungen fuer eine Einschreibung ?? also müssen wir auch Krankenversicherung machen-- oder ist das jetzt ein Widerspruch in sich? Dankee
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Antwort #38 - 04.07.2012 um 16:20:15
 
Eduard schrieb am 04.07.2012 um 15:47:21:
Sorry, aber schon das erste Argument, dass die Beiträge aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, war falsch, weil ja für die Familienversicherung gar keine Beiträge anfallen. 

ZAKs Argument war, wenn ich es richtig verstanden habe, folgendes:
1. Nabil kann ggf. in die KV Familienversicherung seines Vaters.
2. die KV Versicherung seines Vaters wird aber durch das JobCenter finanziert.
3. Wenn Nabil in der KV-Familienversicherung seines Vaters ist, wird eben auch die KV von Nabil vom Jobcenter und damit öffentlich finanziert (und nicht durch Beitragsleistungen seines Vaters)
4. damit nimmt Nabil  über seinen Vater öfftl. Gelder in Anspruch, das widerspricht der Vorgabe für die LU Sicherung seiner AE §16
5. aufgrund von 4. kann die AE §16 abgelehnt werden.

man muss nicht dieser Meinung sein, aber die Argumentationskette ist klar (ob sie auch rechtskonform ist, kann ich nicht beurteilen ... aber dafür ist ja ein Verfahren anhängig und mich interessiert der Ausgang)
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Antwort #39 - 04.07.2012 um 16:22:46
 
Aber wieso Jobcenter ?? Er hat doch Rente --erne schrieb am 04.07.2012 um 16:20:15:
ZAKs Argument war, wenn ich es richtig verstanden habe, folgendes:
1. Nabil kann ggf. in die KV Familienversicherung seines Vaters.
2. die KV Versicherung seines Vaters wird aber durch das JobCenter finanziert.
3. Wenn Nabil in der KV-Familienversicherung seines Vaters ist, wird eben auch die KV von Nabil vom Jobcenter und damit öffentlich finanziert (und nicht durch Beitragsleistungen seines Vaters)
4. damit nimmt Nabil  über seinen Vater öfftl. Gelder in Anspruch, das widerspricht der Vorgabe für die LU Sicherung seiner AE §16
5. aufgrund von 4. kann die AE §16 abgelehnt werden.

man muss nicht dieser Meinung sein, aber die Argumentationskette ist klar (ob sie auch rechtskonform ist, kann ich nicht beurteilen ... aber dafür ist ja ein Verfahren anhängig und mich interessiert der Ausgang)

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Antwort #40 - 04.07.2012 um 16:27:01
 
Das Studienkolleg ist laut diverser landesrechtlicher Schulordnungen/-Gesetze teil des Schulwesens und stellt eine Schulform dar. Es handelt sich also um eine Schulische Ausbildung, womit §10(2)3 einschlägig sein dürfte. (Beispiel: §27 SchulG Hamburg)

Deshalb bist du auch nicht als Student KV-Pflichtig. Brauchst also nichts bezahlen. Die KV des Vaters erstreckt sich quasi automatisch auf dich mit.
Geh zur KV, füll den Meldebodgen aus und verlang eine Bescheinigung. Das wars.
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Antwort #41 - 04.07.2012 um 16:27:29
 
nabil89 schrieb am 04.07.2012 um 16:22:46:
Aber wieso Jobcenter ?? Er hat doch Rente

hmmm

nabil89 schrieb am 03.07.2012 um 17:51:14:
Mein Vater ist Deutsch,Arbeitslos und bekommt in diesem Monat seine Rente

also was denn nun?
Ist er Arbeitslos oder Rentner?
Bekommt er ALG1 oder ALG2 oder nur seine Rente?

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Antwort #42 - 04.07.2012 um 16:27:42
 
Danke dir .Märchenprinz schrieb am 04.07.2012 um 16:27:01:
Das Studienkolleg ist laut diverser landesrechtlicher Schulordnungen/-Gesetze teil des Schulwesens und stellt eine Schulform dar. Es handelt sich also um eine Schulische Ausbildung, womit §10(2)3 einschlägig sein dürfte. (Beispiel: §27 SchulG Hamburg)

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Antwort #43 - 04.07.2012 um 16:31:14
 
Das ist ja das problem,denn ich kann ja nicht so leicht an seine Daten,das hat mir nur meine Schwester mitgeteilt : Er war Arbeitslos und jetzt-sollte er- in Rente sein.erne schrieb am 04.07.2012 um 16:27:29:
hmmm

also was denn nun?
Ist er Arbeitslos oder Rentner?
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Antwort #44 - 04.07.2012 um 16:32:46
 
oder man argumentiert, dass für unseren tunesischen TS gar keine Beiträge geleistet werden (für Familienangehörige werden ja keine zusätzlichen Beiträge fällig) und somit die erbrachten Leistungen der KV für ihn gerade nicht mehr auf Beiträgen beruhen. (m.E. auch nicht richtig, aber es gibt durchaus VG-Richter, die so eine Argumentation mal aufgreifen würden)
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