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Freizügigkeit EU (Gelesen: 11.067 mal)
sigi-n
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Antwort #15 - 27.01.2012 um 23:20:12
 
grisu1000 schrieb am 27.01.2012 um 18:45:10:
Auch dann kann es Probleme geben. Der so genannte Rückkehrfall nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 7. Juli 1992, Rechtssache C-370/90 – Singh, nich Chen) gilt eigentlich nur wenn du deine Freizügigkeit als Arbeitnehmer im Ausland genutzt hast. Leben könnt ihr natürlich in Belgien und sie kann z.B dort deutsche Sprachkurse machen und Deutschland besuchen.


Entschuldigt aber wenn jemand nur ein Urteil kennt und auch sonst nicht alles gelesen hat sollte er den Ts nicht verunsichern, in dem er dies als Fakt verkauft!

Ein Rückkehrerfall liegt vor wenn jemand im Ausland seine Freizügigkeit genossen hat, es gibt nur eine Freizügigkeit und keine zweite die "Arbeitnehmerfreizügigkeit" heisst.

Nur mal zur Anregung und lektüre "Carpenter /UK", die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist ebenso eine Mähr wie das  Ehegatten von Deutschen in Deutschland nicht der Freizügigkeit unterliegen können
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Hans_K
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Antwort #16 - 28.01.2012 um 03:20:35
 
Bedeutet das nun....ich melde mich in B an, Polizei kommt zum Prüfen und dann bekomme ich entgültige Anmeldung und das ist dann auch die Freitügigkeit Bescheinigung?
Damit dann nach BKK fliegen , zur Botschaft Visa beantragen und 15 Tage später können wir nach B fliegen?
Hat jemand Erfahrung mit in B leben...Wohnungssuche dort?
Gruß Hans
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grisu1000
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Antwort #17 - 28.01.2012 um 11:02:30
 
sigi-n schrieb am 27.01.2012 um 23:20:12:
Ein Rückkehrerfall liegt vor wenn jemand im Ausland seine Freizügigkeit genossen hat, es gibt nur eine Freizügigkeit und keine zweite die "Arbeitnehmerfreizügigkeit" heisst.


siehe AVwV 1,3 zum FreizügG/EU, Sichwort Arbeitnehmerfreizügigkiet:
Zitat:
.....Allerdings können sich Deutsche und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen auf das Gemeinschaftsrecht über die Freizügigkeit berufen, wenn sie während oder nach Beendigung der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehren. Solche so genannten „Rückkehrfälle“ Nr. 62/63 GMBl 2009 Seite 1271 treten häufig im Zusammenhang mit der Frage auf, welche Regelungen auf den Familiennachzug drittstaatsangehöriger Familienangehöriger zu einem Deutschen anzuwenden sind. (hierzu ausführlich unten Nummer 3.0.2).


dort steht unter 3.0.2
Zitat:
Allerdings können sich drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen auf das Gemeinschaftsrecht auf Freizügigkeit berufen.Dies ist der Fall, wenn der deutsche Staatsangehörige mit seinen Familienangehörigen aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehrt, nachdem er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (so genannte „Rückkehrfälle“). Dies gilt auch, wenn der deutsche Staatsangehörige, der von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen EU-/EWR Mitgliedstaat Gebrauch macht und mit seinen (drittstaatsangehörigen) Familienangehörigen aus dem EU-/EWR-Mitgliedstaat vorübergehend (z. B. zu familiären Besuchen) oder dauerhaft nach Deutschland zurückkehrt. In diesen „Rückkehrerfällen“ liegt ein grenzüberschreitender Bezug vor, bei dem sich der Deutsche und seine Familienangehörigen in einer Situation befinden, die der Situation des Unionsbürgers
gleicht, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und von seinem Herkunftsstaat mit seiner Familie nach Deutschland kommt. Wenn ein solcher Gemeinschaftsbezug vorliegt, sind ausnahmsweise die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/ EU auch auf die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen Deutscher anwendbar.
Unerheblich ist dabei, ob die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis erst während des Aufenthalts des Deutschen im anderen EU-/EWRMitgliedstaat begründet worden ist. In diesen Fällen muss jedoch darauf geachtet werden, ob es sich um eine „echte“ Rückkehr eines Deutschen handelt.
Besteht ein hinreichender Verdacht, dass die Ausreise lediglich vorübergehend war und dem Zweck der Umgehung nationaler Familiennachzugsregelungen diente, ist das Bestehen der Freizügigkeit wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen.


Dann hoffen wir mal das dies die ABH nur den zweiten Absatz ließt und das dann genauso sieht wie du. Aber mit dem Prinzip Hoffnung ist dem Threadsteller nicht geholfen wenn sich die ABH querstellt und der Threadsteller, unter Bezugnahme EuGH Carpenter den Rechtsweg gehen muss.

Da die belgische Aufenthaltskarte schengenfähig ist wäre Plan B wie folgt. Sie lernt während des Aufenthaltes in Belgien und macht das deutsche Sprachzertifikat A1 . Dann wäre eine direkte Beantragung der AE bei der ABH ohne vorheriges Visaverfahren möglich (39 Abs 1 Nr 6 AufenthV).
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Hans_K
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Antwort #18 - 28.01.2012 um 11:54:13
 
Warum kann das Leben nicht einfacher sein???  Muss nun meine Firma nach B oder kann in D bleiben?  Ich fühle mich langsam als Deutscher nicht mehr wohl......
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grisu1000
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Antwort #19 - 28.01.2012 um 17:02:39
 
Hans_K schrieb am 28.01.2012 um 11:54:13:
Muss nun meine Firma nach B oder kann in D bleiben?Ich fühle mich langsam als Deutscher nicht mehr wohl......


Das kommt darauf an. Für die Herstellung der Freizügigkeit in Belgien muss eine der Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sein:

1. Arbeitnehmer - kann auch geringfügig sein
2. Eigener Betrieb in Belgien
3. Genug Mittel um die Existenz zu sichern  + Krankenversicherung

Wenn du den Betrieb in Deutschland läßt und nur vom Ertrag in Belgien lebst kann IMHO 3 in Frage kommen. Das hängt aber von den belgischen Behörden ab.

Für einen "Rückkehrfall" nach Deutschland unter "EU-Freizügigkeit" kommt es auf die ABH an. Ist sie streng akzeptiert sie nur Punkt 1, ist sie weniger streng alle drei Punkte.

Die ABH könnte auch  noch folgendes prüfen:
Zitat:
Besteht ein hinreichender Verdacht, dass die Ausreise lediglich vorübergehend war und dem Zweck der Umgehung nationaler Familiennachzugsregelungen diente, ist das Bestehen der Freizügigkeit wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen.


Indizien dafür wären IMHO:
Die Person war in Deutschland weiter gemeldet
Die Steuern wurden weiterhin in Deutschland bezahlt.
Der Überwiegende Aufenthalt war weiterhin in Deutschland (während der Woche).

Dann käme aber eine AE ohne vorheriges Visaverfahren wie von mir zuvor beschrieben in Frage.
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gerry_at
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Antwort #20 - 10.02.2012 um 14:27:15
 
Hallo!
Es muss nur irgendeine Freizügigkeit erfüllt werden, ob das jetzt die Untergruppe als Arbeitnehmerfreizügigkeit oder die Dienstleistungsfreizügigkeit ist, spielt keine Rolle.
Wichtig ist, sie darf nicht nur von völlig untergeordneter Rolle sein.

Dienstleistungen deiner Firma innerhalb der EU (weiss ich nicht ob das bei dir zutrifft) würden auch genügen, dann musst du nichtmal Deutschland verlassen haben. ( der "Carpeter" Fall).

Mit Umzug in ein EU-Land erfüllt sich das auch, und durch die Niederlassungsfreiheit kann deine Firma auch in Deutschland bleiben, das ist unerheblich.  Nach deutschem Gestz darfst du nicht umziehen und zurückwandern, nur um die Aufenthaltsbestimmungen zu umgehen, das ist aber eigentlich unzulässig, weil der EuGh schon festgestellt hat, das der Grund für die Ausübung der Freizügigkeit unerheblich ist.

Die Behörde mag die Aufenthaltskarte vielleicht verweigern, weil sie die freizügigkeit in Deutschland nicht anerkennen wollen, aber egal, das Recht auf Aufenthalt besteht völlig unabhängig davon (oder eben auch nicht, wenn kein Freizügigkeitssachverhalt vorliegt), die Aufenthaltskarte ist nur eine Dokumentation bestehenden Rechts. D.h. sobald der Freizügigkeitssachverhalt von dir erfüllt wird, hat deine Frau ein Aufenthaltsrecht.

lg, gerry
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erne
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Antwort #21 - 10.02.2012 um 14:51:16
 
gerry_at schrieb am 10.02.2012 um 14:27:15:
weil der EuGh schon festgestellt hat, das der Grund für die Ausübung der Freizügigkeit unerheblich ist.

mag sein (ich treffe keine Aussage darüber, ob es so ist oder nciht), aber bevor er sich durchklagt und ein deutsches Gericht davon überzeugen könnte, könnte sich seine Frau bereits B1 Kentnisse der deutschen Sprache angeeignet haben. Also wenn es an den A1 Kentnissen happert, ist es IMHO einfacher, sich hinzusetzen und zu lernen (man muss den Kurs ja nicht belegen, lernen kann man auch zu Hause, --- und wenn man einen Hochschulabschluss hat, dann hat man auch das Lernen gelernt)

gerry_at schrieb am 10.02.2012 um 14:27:15:
D.h. sobald der Freizügigkeitssachverhalt von dir erfüllt wird, hat deine Frau ein Aufenthaltsrecht.

und um dieses Aufenthaltsrecht nachzuweisen, werden die Behörden in D eine Aufenthaltskarte fordern .... und ob die ABH diese ausstellt, hängt eben davon ab, ob auch die ABH einen Freizügigkeitstatbestand sieht.

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« Zuletzt geändert: 10.02.2012 um 15:01:31 von erne »  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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grisu1000
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Antwort #22 - 10.02.2012 um 15:23:23
 
gerry_at schrieb am 10.02.2012 um 14:27:15:
Die Behörde mag die Aufenthaltskarte vielleicht verweigern, weil sie die freizügigkeit in Deutschland nicht anerkennen wollen, aber egal, das Recht auf Aufenthalt besteht völlig unabhängig davon (oder eben auch nicht, wenn kein Freizügigkeitssachverhalt vorliegt), die Aufenthaltskarte ist nur eine Dokumentation bestehenden Rechts. D.h. sobald der Freizügigkeitssachverhalt von dir erfüllt wird, hat deine Frau ein Aufenthaltsrecht.


So einfach ist die Sache nicht. Vermutet die ABH, der Wohnsitzwechsel dient durch Trickserei nur der Erlangung einer Aufenthaltskarte für den Ehegatten, kann sie das Nichtbestehen der EU-Freizügigkeit per Bescheid feststellen und den Betroffenen zur Ausreise auffordern.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #23 - 11.02.2012 um 14:41:21
 
Wiederspruch einlegen, der sollte aufschiebende Wirkung haben, solange die Behauptung des Freizügigkeitssachverhaltes nicht "völlig aus der Luft gegriffen" ist, sprich nicht ausschliesslich der Umgehung der Aufenhaltsbestimmungen dient.
Bei einem Umzug (real, nicht zum Schein) nach EU-Ausland und spätererer Rückkehr nach Deutschland werden sich die Behörden schon etwas schwer tun, nur der Verdacht, das der Umzug nur zum Schein war, wird nicht genügen, und lässt sich entkräften ( Es sollten sich doch wohl Zeugen und andere geeignete Unterlagen finden lassen, wenn man monate im Ausland verbracht hat).
Nur Wohnsitz melden geht natürlich nicht, damit wird der Freizügigkeitssachverhalt eben nicht erfüllt, selbst wenn man damit kurzfristig durchkommen würde (was ich nicht annehme und keinesfalls anrate) waere die ausgestellte Aufenthaltskarte sowiso ungültig, weil sie eben nur eine Dokumentation darstellt, und wenn das Recht nicht besteht, dann gilt auch die Dokumentation nicht.
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Antwort #24 - 12.02.2012 um 12:23:19
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Antwort #25 - 23.02.2012 um 13:16:24
 
Hallo...
erst einmal vielen dank für eure antworten. ich war einige zeit nicht hier weil meine firma große probleme bekommen hat ( kunde mit über 38.000 kann nicht zahlen) .... ich kämpfe hier jetzt ums überleben , aber meine frau in thailand gibt mir jeden tag unterstützung in der art das sie einfach für mich da ist online. vielleicht job in belgien suchen..bin dabei aber nicht einfach zu finden.
Gruß hans
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