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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Freizügigkeit EU
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Beitrag begonnen von Hans_K am 23.01.2012 um 06:42:28

Titel: Freizügigkeit EU
Beitrag von Hans_K am 23.01.2012 um 06:42:28
Hallo,
ich bin froh dieses Forum gefunden zu haben und hoffe hier Hilfe zu bekommen.
Kurz zu mir und meiner Frau. Ich lebe in der Nähe von Düsseldorf und bin nun seit 2 Wochen mit meiner Frau Lamai aus Thailand verheiratet. Seit einer Woche bin ich nun in D zurück und uns beiden geht es mehr als besch......
Lamai ist 34 Jahre alt , hat Batchelor Abschluss in Thailand gemacht und wohnt im Moment 70km von Udon Thani entfernt in einem Dorf zusammen mit ihrer Mutter und ihren beiden Kindern (8+5J).
Die nächste Sprachschule ist für sie in Udon...da sie sich auch um die Kids kümmern muss und Mutter schwer krank ist lernen wir seit einiger Zeit Deutsch per skype.
Meine Fragen:
Ich lese unterschiedliche Meinungen im Netz was ihren Uni Abschluss betrifft. Muss sie diesen A1 machen oder nicht.
Weiter gibt es ja das Freizügigkeitgesetz der EU. Es wäre für uns alles einfacher wenn ich einen Wohnsitz in Belgien habe und sie dann ohne A1 mit Familienzusammenführung Visa nach B kommt. Weiter sagte mir gestern ein Bekannter das es viel einfacher ist die Sache über Schweden zu machen. Wer hat da Erfahrungen und kann Hilfestellung geben?
Gruß Hans

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von erne am 23.01.2012 um 15:58:16

Hans_K schrieb am 23.01.2012 um 06:42:28:
Ich lese unterschiedliche Meinungen im Netz was ihren Uni Abschluss betrifft. Muss sie diesen A1 machen oder nicht.

Das hängt nicht von ihrem Abschluss ab, sondern davon, ob ihr geringer Integrationsbedarf attestiert weird.
In der Regel ist mit Hochschulabschluss aber von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen.
Aber darüber kann man sich trefflich streiten.


Hans_K schrieb am 23.01.2012 um 06:42:28:
einfacher wenn ich einen Wohnsitz in Belgien habe 

das alleine genügt nicht ... du musst in Belgien freizügigkeitsberechtigt sein und sie zu dir nach Belgien ziehen.
Ein Wohnsitz alleine genügt nicht, wenn du nicht die Anforderungen an Freizügigkeit erfüllst.


Hans_K schrieb am 23.01.2012 um 06:42:28:
Sache über Schweden zu machen

ob Schweden, Belgien oder ein anderes EU Land ist egal.
Es muss ein EU Land sein (aber eben nicht Deutschland, den in D bist du Deutscher und nicht EU-ler)

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von sigi-n am 23.01.2012 um 16:47:47
Hier ist alles in Deutsch
wenn du einen der Einkommensnachweise erfüllst bist du in B Freizügig
http://www.kelmis.be/de/verwaltung/dienste/auslaenderamt/abmeldung-vom-ausland

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von Hans_K am 26.01.2012 um 04:01:38
Guten morgen,
erst einmal vielen Dank für eure Antworten...
Belgien ist dann wohl am besten für uns. ca 100km entfernt.
Ich bin selbständig und möchte meine Firma gerne in D lassen. Frage nun. Reicht es in B ein "pro forma" Wohnsitz, also nur auf dem Papier oder wirklich dort hin ziehen und 2. Wohnsitz in Deutschland? Wie lange müssen meine Frau und ich dann in B bleiben? Ich habe mit einem Anwalt telefoniert , der sagte wir müssen vorsichtig sein wenn wir zu kurz im Ausland wohnen könnte die AB hier in D dann Probleme machen.
Ich habe noch einen 12j Sohn den ich gerne jedes WE sehen möchte. Nur mit umzug nach B wird die Entfernung ziemlich groß zu ihm....also Fragen über Fragen die jetzt aufkommen. Mal eben nach B ziehen geht nun mal nicht so einfach. Wie sicher ist es das meine Frau dann auch nachkommen kann?? Bin da etwas verunsichert da die Deutschen Gesetze uns ja das Leben schwer machen....die in B auch?
Gruß Hans

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von sigi-n am 26.01.2012 um 08:02:49
Hallo
scheinbar ist lesen auch nicht deine Stärke.
Steht deutlich in den Daten von Kelmis, es muss eine Abmeldesbescheinigung des Wohnortes in D vorgelegt werden!
In B kontrolliert die Polizei ob der Ausländer wirklich da wohnt ansonsten keine AE.
Sechs Monate sollten es schon mindestens sein
Wenn du dich korrekt nach dem was auf der Seite von Kemis steht verhälst ist der Nachzug deiner Frau 100%ig

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von Tippi am 26.01.2012 um 08:09:02

sigi-n schrieb am 26.01.2012 um 08:02:49:
Hallo
scheinbar ist lesen auch nicht deine Stärke.


Scheinbar ist Höflichkeit keine Stärke von dir.

Bitte unterlasse solche Aussagen  >:(

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von Hans_K am 26.01.2012 um 16:07:31
Hallo....danke für die Antwort und lesen kann ich sehr wohl. Meine Frage bezog sich auf 2.Wohnsitz.....und das Polizei das kontrolliert .... davon war bisher nie die Rede.
Ich habe heute mit einem Anwalt in Belgien gesprochen. Er sagte mir das ich erst nach Belgien ziehen muss und das , wenn meine frau Visa Antrag stellt, die Belgische Staatsanwalt diesen Antrag prüft. Dauer bis zu 6 Monaten und ob die ja sagen zum Nachzug meiner Frau ist fraglich da gerne Scheinehe unterstellt wird.
Zur Wohnung weiss ich nun nach sorgfältigem Lesen bescheid...doch wer hat Erfahrung mit dem letzten Punkt????
Gruß Hans

Achja...sollte ich mal nicht richtig lesen...ich stehe nachts um 2 auf um mit meiner Frau Deutsch zu machen....dann ab 8 Uhr meine Firma und ca 21-22 Bett..........

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von erne am 26.01.2012 um 17:46:33

Hans_K schrieb am 26.01.2012 um 16:07:31:
Ich habe heute mit einem Anwalt in Belgien gesprochen. Er sagte mir das ich erst nach Belgien ziehen muss und das , wenn meine frau Visa Antrag stellt, die Belgische Staatsanwalt diesen Antrag prüft. Dauer bis zu 6 Monaten und ob die ja sagen zum Nachzug meiner Frau ist fraglich da gerne Scheinehe unterstellt wird.

mag sein, im FAlle einer "Familienzusammenführung" in B.
Gilt für dich nicht, wenn du EU-STaatsangehöriger bist und Freizügigkeitstatbestände erfüllst.
Für Dich gilt dann Freizügigkeit (in B), und deine Frau geniesst dann eine von Dir abgeleitete Freizügigkeit.
In dem Fall kann sie mit Dir miteinreisen, ein Einreisevisum ist ihr auch an der Grenze zu geben. (Problem ist allerdings, dass sie ohne Visum in kein Flugzeug gelassen wird, um die Grenze zu erreichen).
Ein Einreseivisum ist in einer AV ebenfalls sehr schnell zu bearbeiten und zu geben.

Aber nur, wenn du in B Freizügigkeit geniesst.

http://www.info4alien.de/gesetze/frzg.htm ist die Deutsche Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie.
B sollte auch was haben.
In jedem Falle gilt in B übergreifend auch http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:158:0077:0123:DE:pdf

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von sigi-n am 26.01.2012 um 17:51:29

Hans_K schrieb am 26.01.2012 um 16:07:31:
und das Polizei das kontrolliert .... davon war bisher nie die Rede.


Das war schon 1998 so und ist bis heute nicht geändert!
(Eigene Erfahrungen)


Hans_K schrieb am 26.01.2012 um 16:07:31:
wenn meine frau Visa Antrag stellt, die Belgische Staatsanwalt diesen Antrag prüft. Dauer bis zu 6 Monaten und ob die ja sagen zum Nachzug meiner Frau ist fraglich da gerne Scheinehe unterstellt wird.


Da hat der Anwalt was "nicht gelesen oder verstanden", das beschriebene Verfahren gilt für Belgier nicht für Freizügige Ausländer.

Wenn du es ganz sicher haben willst opfere mal einen Vormittag und sprech persönlich mit dem Gemeinde Sec. in Kelmis, die ganze Verwaltung ist sehr umgänglich. Staatsanwaltschaft in Belgien ist was anderes als in D, so werden Scheidungsurteile (vom Ausland) dort hinterlegt, hat also nicht immer mit Ermittlungen zu tun.

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von Mutly am 26.01.2012 um 19:08:52
Einen Link zur Richtlinie gibt es oben von Erne. Freizügigkeitsberechtigt bist du in Belgien, wenn eine der Voruassetzungen unter §7 erfüllt ist.

In Belgien wird es, wie in allen EU-Ländern, eine nationale Umsetzung der Richtlinie geben. Diese ist mir nicht bekannt, aber du hast alle Rechte, die in der Richtlinie erwähnt werden.

Siehe §8 zu den Verwaltungsformalitäten. Rechtlich darf nichts weiteres, Bescheinigung des Steuerberaters oder was auch immer, verlangt werden. Liegt ein verlangtes aber rechtlich nicht nötiges Dokument vor, so ist es einfacher, es einzureichen. Wenn irgendeine Gemeinde ein in der Richtlinie nicht erwähntes Dokument will, das du auch nicht einfach bekommen kannst, kannst du die Richtlinie erwähnen. §8(3) "Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung dürfen die Mitgliedstaaten nur Folgendes verlangen"


Hans_K schrieb am 26.01.2012 um 04:01:38:
Ich bin selbständig und möchte meine Firma gerne in D lassen. Frage nun. Reicht es in B ein "pro forma" Wohnsitz, also nur auf dem Papier oder wirklich dort hin ziehen und 2. Wohnsitz in Deutschland?


Maßgebend ist also, dass du krankenversichert bist und über ausreichende Mittel verfügst, durch deine selbständige Tätigkeit in Deutschland. Ausreichende Mittel sind nicht genau definiert aber mehr als die dortigen Sozialleistungen reicht, §8(4).

Du musst ferner tatsächlich dort leben. Ob du weiterhin eine Wohnung in D hast, spielt keine Rolle, solange du wirklich in Belgien lebst.

Zum Antrag deiner Frau siehe Schengen Visahandbuch Teil III ab Seite 96, dort wird es ausführlich erklärt.

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von Hans_K am 26.01.2012 um 19:16:43
Danke.... :)  fühle mich etwas besser jetzt, aber ein Anwalt weiss nichts über Gesetze? Ich habe ihm alles erklärt und er sprach perfekt Deutsch. Er sagte auch das seit Septemer letzten Jahres Gesetze geändert wurden. Nun habe ich 2 Meinungen >:(....
Das Problem ist das: Umzug nach B und wenn es nicht klappt wieder nach D zurück...
Kann mir jemand was sagen bzgl Wohnungen/Häuser und Mietpreise? Kelmis würde schon gut passen wegen Entfernung zu meinen Kids.
Danke erst mal..Hans

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von erne am 26.01.2012 um 19:50:35

Hans_K schrieb am 26.01.2012 um 19:16:43:
sagte auch das seit Septemer letzten Jahres Gesetze geändert wurden.

mag sein, aber irrelevant für Freizügigkeit

die Freizügigkeitsrichtlinie der EU ist nicht geändert worden, und das ist massgeblich.

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von grisu1000 am 27.01.2012 um 16:15:37

Hans_K schrieb am 26.01.2012 um 19:16:43:
Das Problem ist das: Umzug nach B und wenn es nicht klappt wieder nach D zurück...


Du mußt in Belgien die Freizügigkeitsrichtlinie erfüllen. Ein Umzug nur zum Schein fällt nicht darunter. Behältst du in Deutschland dein Arbeit, arbeitest also nicht in Belgien, fällt das IMHO nicht unter den Rückkehrfall nach EuGH Chen. Nach Rückkehr muss deine Frau IMHO eine AE bei der ABH beantragen, einschl. Nachweis Sprachzertifikat A1

Das melderechtliche Verfahren in Belgien, das auch für Deutsche gilt,  ist sehr "gewöhnungsbedürftig" Nach der Erstanmeldung kommt unangekündigt  die Polizei vorbei und schaut ob der Briefkasten das richtige Namensschild hat und die gemeldeten Bewohner auch dort wohnen.

Von der Polizei gibst dann eine Bescheinigung mit der man erst bei der Gemeinde die endgültige Anmeldung erhält.

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von Hans_K am 27.01.2012 um 17:59:22
Hallo,
wenn ich das nun richtig verstehe.....nach B ziehen und meine Firma auch dahin verlagern? Erst dann gibt es keine Probleme wenn wir nach D zurück kehren?
Nach der entgültigen Anmeldung...wie gehts dann weiter? Nach BKK mit Frau zur belgischen Botschaft dort Visum beantragen? Und mit welchem Zeitraum müssen wir rechnen bis sie zu mir kann?? Wir leiden im Moment beide etwas stark :-[...und über jede Neuigkeit hier aus dem forum ist sie glücklich. Nicht einfach für uns......und vielleicht bleiben wir auch in B...
Schönes WE an alle, Hans

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von grisu1000 am 27.01.2012 um 18:45:10

Hans_K schrieb am 27.01.2012 um 17:59:22:
nach B ziehen und meine Firma auch dahin verlagern? Erst dann gibt es keine Probleme wenn wir nach D zurück kehren?


Auch dann kann es Probleme geben. Der so genannte Rückkehrfall nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 7. Juli 1992, Rechtssache C-370/90 – Singh, nich Chen) gilt eigentlich nur wenn du deine Freizügigkeit als Arbeitnehmer im Ausland genutzt hast. Leben könnt ihr natürlich in Belgien und sie kann z.B dort deutsche Sprachkurse machen und Deutschland besuchen.


Hans_K schrieb am 27.01.2012 um 17:59:22:
Nach der entgültigen Anmeldung...wie gehts dann weiter? Nach BKK mit Frau zur belgischen Botschaft dort Visum beantragen? Und mit welchem Zeitraum müssen wir rechnen bis sie zu mir kann??

Am besten nachdem du deine Freizügigkeitsbescheinigung von den belgischen Behörden bekommen hast. Sie braucht ein einfaches Einreisevisa. Dieses Visa ist im vereinfachten Verfahren auszustellen. Das EU-Visahandbuch sagt etwas von max. 15 Tagen.

Schreibt auf den Visantrag:
"Ich beantrage ein einfaches Einreisevisa nach Richtlinie 2004/
38/EG zu meinen freizügigkeitsberechtigten Ehemann"

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von sigi-n am 27.01.2012 um 23:20:12

grisu1000 schrieb am 27.01.2012 um 18:45:10:
Auch dann kann es Probleme geben. Der so genannte Rückkehrfall nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 7. Juli 1992, Rechtssache C-370/90 – Singh, nich Chen) gilt eigentlich nur wenn du deine Freizügigkeit als Arbeitnehmer im Ausland genutzt hast. Leben könnt ihr natürlich in Belgien und sie kann z.B dort deutsche Sprachkurse machen und Deutschland besuchen.


Entschuldigt aber wenn jemand nur ein Urteil kennt und auch sonst nicht alles gelesen hat sollte er den Ts nicht verunsichern, in dem er dies als Fakt verkauft!

Ein Rückkehrerfall liegt vor wenn jemand im Ausland seine Freizügigkeit genossen hat, es gibt nur eine Freizügigkeit und keine zweite die "Arbeitnehmerfreizügigkeit" heisst.

Nur mal zur Anregung und lektüre "Carpenter /UK", die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist ebenso eine Mähr wie das  Ehegatten von Deutschen in Deutschland nicht der Freizügigkeit unterliegen können

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von Hans_K am 28.01.2012 um 03:20:35
Bedeutet das nun....ich melde mich in B an, Polizei kommt zum Prüfen und dann bekomme ich entgültige Anmeldung und das ist dann auch die Freitügigkeit Bescheinigung?
Damit dann nach BKK fliegen , zur Botschaft Visa beantragen und 15 Tage später können wir nach B fliegen?
Hat jemand Erfahrung mit in B leben...Wohnungssuche dort?
Gruß Hans

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von grisu1000 am 28.01.2012 um 11:02:30

sigi-n schrieb am 27.01.2012 um 23:20:12:
Ein Rückkehrerfall liegt vor wenn jemand im Ausland seine Freizügigkeit genossen hat, es gibt nur eine Freizügigkeit und keine zweite die "Arbeitnehmerfreizügigkeit" heisst.


siehe AVwV 1,3 zum FreizügG/EU, Sichwort Arbeitnehmerfreizügigkiet:

Zitat:
.....Allerdings können sich Deutsche und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen auf das Gemeinschaftsrecht über die Freizügigkeit berufen, wenn sie während oder nach Beendigung der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehren. Solche so genannten „Rückkehrfälle“ Nr. 62/63 GMBl 2009 Seite 1271 treten häufig im Zusammenhang mit der Frage auf, welche Regelungen auf den Familiennachzug drittstaatsangehöriger Familienangehöriger zu einem Deutschen anzuwenden sind. (hierzu ausführlich unten Nummer 3.0.2).


dort steht unter 3.0.2

Zitat:
Allerdings können sich drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen auf das Gemeinschaftsrecht auf Freizügigkeit berufen.Dies ist der Fall, wenn der deutsche Staatsangehörige mit seinen Familienangehörigen aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehrt, nachdem er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (so genannte „Rückkehrfälle“). Dies gilt auch, wenn der deutsche Staatsangehörige, der von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen EU-/EWR Mitgliedstaat Gebrauch macht und mit seinen (drittstaatsangehörigen) Familienangehörigen aus dem EU-/EWR-Mitgliedstaat vorübergehend (z. B. zu familiären Besuchen) oder dauerhaft nach Deutschland zurückkehrt. In diesen „Rückkehrerfällen“ liegt ein grenzüberschreitender Bezug vor, bei dem sich der Deutsche und seine Familienangehörigen in einer Situation befinden, die der Situation des Unionsbürgers
gleicht, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und von seinem Herkunftsstaat mit seiner Familie nach Deutschland kommt. Wenn ein solcher Gemeinschaftsbezug vorliegt, sind ausnahmsweise die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/ EU auch auf die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen Deutscher anwendbar.
Unerheblich ist dabei, ob die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis erst während des Aufenthalts des Deutschen im anderen EU-/EWRMitgliedstaat begründet worden ist. In diesen Fällen muss jedoch darauf geachtet werden, ob es sich um eine „echte“ Rückkehr eines Deutschen handelt.
Besteht ein hinreichender Verdacht, dass die Ausreise lediglich vorübergehend war und dem Zweck der Umgehung nationaler Familiennachzugsregelungen diente, ist das Bestehen der Freizügigkeit wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen.


Dann hoffen wir mal das dies die ABH nur den zweiten Absatz ließt und das dann genauso sieht wie du. Aber mit dem Prinzip Hoffnung ist dem Threadsteller nicht geholfen wenn sich die ABH querstellt und der Threadsteller, unter Bezugnahme EuGH Carpenter den Rechtsweg gehen muss.

Da die belgische Aufenthaltskarte schengenfähig ist wäre Plan B wie folgt. Sie lernt während des Aufenthaltes in Belgien und macht das deutsche Sprachzertifikat A1 . Dann wäre eine direkte Beantragung der AE bei der ABH ohne vorheriges Visaverfahren möglich (39 Abs 1 Nr 6 AufenthV).

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von Hans_K am 28.01.2012 um 11:54:13
Warum kann das Leben nicht einfacher sein???  Muss nun meine Firma nach B oder kann in D bleiben?  Ich fühle mich langsam als Deutscher nicht mehr wohl......

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von grisu1000 am 28.01.2012 um 17:02:39

Hans_K schrieb am 28.01.2012 um 11:54:13:
Muss nun meine Firma nach B oder kann in D bleiben?Ich fühle mich langsam als Deutscher nicht mehr wohl......


Das kommt darauf an. Für die Herstellung der Freizügigkeit in Belgien muss eine der Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sein:

1. Arbeitnehmer - kann auch geringfügig sein
2. Eigener Betrieb in Belgien
3. Genug Mittel um die Existenz zu sichern  + Krankenversicherung

Wenn du den Betrieb in Deutschland läßt und nur vom Ertrag in Belgien lebst kann IMHO 3 in Frage kommen. Das hängt aber von den belgischen Behörden ab.

Für einen "Rückkehrfall" nach Deutschland unter "EU-Freizügigkeit" kommt es auf die ABH an. Ist sie streng akzeptiert sie nur Punkt 1, ist sie weniger streng alle drei Punkte.

Die ABH könnte auch  noch folgendes prüfen:

Zitat:
Besteht ein hinreichender Verdacht, dass die Ausreise lediglich vorübergehend war und dem Zweck der Umgehung nationaler Familiennachzugsregelungen diente, ist das Bestehen der Freizügigkeit wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen.


Indizien dafür wären IMHO:
Die Person war in Deutschland weiter gemeldet
Die Steuern wurden weiterhin in Deutschland bezahlt.
Der Überwiegende Aufenthalt war weiterhin in Deutschland (während der Woche).

Dann käme aber eine AE ohne vorheriges Visaverfahren wie von mir zuvor beschrieben in Frage.

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von gerry_at am 10.02.2012 um 14:27:15
Hallo!
Es muss nur irgendeine Freizügigkeit erfüllt werden, ob das jetzt die Untergruppe als Arbeitnehmerfreizügigkeit oder die Dienstleistungsfreizügigkeit ist, spielt keine Rolle.
Wichtig ist, sie darf nicht nur von völlig untergeordneter Rolle sein.

Dienstleistungen deiner Firma innerhalb der EU (weiss ich nicht ob das bei dir zutrifft) würden auch genügen, dann musst du nichtmal Deutschland verlassen haben. ( der "Carpeter" Fall).

Mit Umzug in ein EU-Land erfüllt sich das auch, und durch die Niederlassungsfreiheit kann deine Firma auch in Deutschland bleiben, das ist unerheblich.  Nach deutschem Gestz darfst du nicht umziehen und zurückwandern, nur um die Aufenthaltsbestimmungen zu umgehen, das ist aber eigentlich unzulässig, weil der EuGh schon festgestellt hat, das der Grund für die Ausübung der Freizügigkeit unerheblich ist.

Die Behörde mag die Aufenthaltskarte vielleicht verweigern, weil sie die freizügigkeit in Deutschland nicht anerkennen wollen, aber egal, das Recht auf Aufenthalt besteht völlig unabhängig davon (oder eben auch nicht, wenn kein Freizügigkeitssachverhalt vorliegt), die Aufenthaltskarte ist nur eine Dokumentation bestehenden Rechts. D.h. sobald der Freizügigkeitssachverhalt von dir erfüllt wird, hat deine Frau ein Aufenthaltsrecht.

lg, gerry

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von erne am 10.02.2012 um 14:51:16

gerry_at schrieb am 10.02.2012 um 14:27:15:
weil der EuGh schon festgestellt hat, das der Grund für die Ausübung der Freizügigkeit unerheblich ist.

mag sein (ich treffe keine Aussage darüber, ob es so ist oder nciht), aber bevor er sich durchklagt und ein deutsches Gericht davon überzeugen könnte, könnte sich seine Frau bereits B1 Kentnisse der deutschen Sprache angeeignet haben. Also wenn es an den A1 Kentnissen happert, ist es IMHO einfacher, sich hinzusetzen und zu lernen (man muss den Kurs ja nicht belegen, lernen kann man auch zu Hause, --- und wenn man einen Hochschulabschluss hat, dann hat man auch das Lernen gelernt)


gerry_at schrieb am 10.02.2012 um 14:27:15:
D.h. sobald der Freizügigkeitssachverhalt von dir erfüllt wird, hat deine Frau ein Aufenthaltsrecht.

und um dieses Aufenthaltsrecht nachzuweisen, werden die Behörden in D eine Aufenthaltskarte fordern .... und ob die ABH diese ausstellt, hängt eben davon ab, ob auch die ABH einen Freizügigkeitstatbestand sieht.


Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von grisu1000 am 10.02.2012 um 15:23:23

gerry_at schrieb am 10.02.2012 um 14:27:15:
Die Behörde mag die Aufenthaltskarte vielleicht verweigern, weil sie die freizügigkeit in Deutschland nicht anerkennen wollen, aber egal, das Recht auf Aufenthalt besteht völlig unabhängig davon (oder eben auch nicht, wenn kein Freizügigkeitssachverhalt vorliegt), die Aufenthaltskarte ist nur eine Dokumentation bestehenden Rechts. D.h. sobald der Freizügigkeitssachverhalt von dir erfüllt wird, hat deine Frau ein Aufenthaltsrecht.


So einfach ist die Sache nicht. Vermutet die ABH, der Wohnsitzwechsel dient durch Trickserei nur der Erlangung einer Aufenthaltskarte für den Ehegatten, kann sie das Nichtbestehen der EU-Freizügigkeit per Bescheid feststellen und den Betroffenen zur Ausreise auffordern.

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von gerry_at am 11.02.2012 um 14:41:21
Wiederspruch einlegen, der sollte aufschiebende Wirkung haben, solange die Behauptung des Freizügigkeitssachverhaltes nicht "völlig aus der Luft gegriffen" ist, sprich nicht ausschliesslich der Umgehung der Aufenhaltsbestimmungen dient.
Bei einem Umzug (real, nicht zum Schein) nach EU-Ausland und spätererer Rückkehr nach Deutschland werden sich die Behörden schon etwas schwer tun, nur der Verdacht, das der Umzug nur zum Schein war, wird nicht genügen, und lässt sich entkräften ( Es sollten sich doch wohl Zeugen und andere geeignete Unterlagen finden lassen, wenn man monate im Ausland verbracht hat).
Nur Wohnsitz melden geht natürlich nicht, damit wird der Freizügigkeitssachverhalt eben nicht erfüllt, selbst wenn man damit kurzfristig durchkommen würde (was ich nicht annehme und keinesfalls anrate) waere die ausgestellte Aufenthaltskarte sowiso ungültig, weil sie eben nur eine Dokumentation darstellt, und wenn das Recht nicht besteht, dann gilt auch die Dokumentation nicht.

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von Daddy am 12.02.2012 um 12:23:19
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

Titel: Re: Freizügigkeit EU
Beitrag von Hans_K am 23.02.2012 um 13:16:24
Hallo...
erst einmal vielen dank für eure antworten. ich war einige zeit nicht hier weil meine firma große probleme bekommen hat ( kunde mit über 38.000 kann nicht zahlen) .... ich kämpfe hier jetzt ums überleben , aber meine frau in thailand gibt mir jeden tag unterstützung in der art das sie einfach für mich da ist online. vielleicht job in belgien suchen..bin dabei aber nicht einfach zu finden.
Gruß hans

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