Einen Link zur Richtlinie gibt es oben von Erne. Freizügigkeitsberechtigt bist du in Belgien, wenn eine der Voruassetzungen unter §7 erfüllt ist.
In Belgien wird es, wie in allen EU-Ländern, eine nationale Umsetzung der Richtlinie geben. Diese ist mir nicht bekannt, aber du hast alle Rechte, die in der Richtlinie erwähnt werden.
Siehe §8 zu den Verwaltungsformalitäten. Rechtlich darf nichts weiteres, Bescheinigung des Steuerberaters oder was auch immer, verlangt werden. Liegt ein verlangtes aber rechtlich nicht nötiges Dokument vor, so ist es einfacher, es einzureichen. Wenn irgendeine Gemeinde ein in der Richtlinie nicht erwähntes Dokument will, das du auch nicht einfach bekommen kannst, kannst du die Richtlinie erwähnen. §8(3) "Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung dürfen die Mitgliedstaaten nur Folgendes verlangen"
Hans_K schrieb am 26.01.2012 um 04:01:38:Ich bin selbständig und möchte meine Firma gerne in D lassen. Frage nun. Reicht es in B ein "pro forma" Wohnsitz, also nur auf dem Papier oder wirklich dort hin ziehen und 2. Wohnsitz in Deutschland?
Maßgebend ist also, dass du krankenversichert bist und über ausreichende Mittel verfügst, durch deine selbständige Tätigkeit in Deutschland. Ausreichende Mittel sind nicht genau definiert aber mehr als die dortigen Sozialleistungen reicht, §8(4).
Du musst ferner tatsächlich dort leben. Ob du weiterhin eine Wohnung in D hast, spielt keine Rolle, solange du wirklich in Belgien lebst.
Zum Antrag deiner Frau siehe
Schengen Visahandbuch Teil III ab Seite 96, dort wird es ausführlich erklärt.