sigi-n schrieb am 27.01.2012 um 23:20:12:Ein Rückkehrerfall liegt vor wenn jemand im Ausland seine Freizügigkeit genossen hat, es gibt nur eine Freizügigkeit und keine zweite die "Arbeitnehmerfreizügigkeit" heisst.
siehe
AVwV 1,3 zum FreizügG/EU, Sichwort Arbeitnehmerfreizügigkiet:
Zitat:.....Allerdings können sich Deutsche und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen auf das Gemeinschaftsrecht über die Freizügigkeit berufen, wenn sie während oder nach Beendigung der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehren. Solche so genannten „Rückkehrfälle“ Nr. 62/63 GMBl 2009 Seite 1271 treten häufig im Zusammenhang mit der Frage auf, welche Regelungen auf den Familiennachzug drittstaatsangehöriger Familienangehöriger zu einem Deutschen anzuwenden sind. (hierzu ausführlich unten Nummer 3.0.2).
dort steht unter 3.0.2
Zitat:Allerdings können sich drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen auf das Gemeinschaftsrecht auf Freizügigkeit berufen.Dies ist der Fall, wenn der deutsche Staatsangehörige mit seinen Familienangehörigen aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehrt, nachdem er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (so genannte „Rückkehrfälle“). Dies gilt auch, wenn der deutsche Staatsangehörige, der von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen EU-/EWR Mitgliedstaat Gebrauch macht und mit seinen (drittstaatsangehörigen) Familienangehörigen aus dem EU-/EWR-Mitgliedstaat vorübergehend (z. B. zu familiären Besuchen) oder dauerhaft nach Deutschland zurückkehrt. In diesen „Rückkehrerfällen“ liegt ein grenzüberschreitender Bezug vor, bei dem sich der Deutsche und seine Familienangehörigen in einer Situation befinden, die der Situation des Unionsbürgers
gleicht, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und von seinem Herkunftsstaat mit seiner Familie nach Deutschland kommt. Wenn ein solcher Gemeinschaftsbezug vorliegt, sind ausnahmsweise die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/ EU auch auf die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen Deutscher anwendbar.
Unerheblich ist dabei, ob die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis erst während des Aufenthalts des Deutschen im anderen EU-/EWRMitgliedstaat begründet worden ist. In diesen Fällen muss jedoch darauf geachtet werden, ob es sich um eine „echte“ Rückkehr eines Deutschen handelt.
Besteht ein hinreichender Verdacht, dass die Ausreise lediglich vorübergehend war und dem Zweck der Umgehung nationaler Familiennachzugsregelungen diente, ist das Bestehen der Freizügigkeit wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen.
Dann hoffen wir mal das dies die
ABH nur den zweiten Absatz ließt und das dann genauso sieht wie du. Aber mit dem Prinzip Hoffnung ist dem Threadsteller nicht geholfen wenn sich die
ABH querstellt und der Threadsteller, unter Bezugnahme EuGH Carpenter den Rechtsweg gehen muss.
Da die belgische Aufenthaltskarte schengenfähig ist wäre Plan B wie folgt. Sie lernt während des Aufenthaltes in Belgien und macht das deutsche Sprachzertifikat
A1 . Dann wäre eine direkte Beantragung der
AE bei der
ABH ohne vorheriges Visaverfahren möglich (39 Abs 1 Nr 6 AufenthV).