Hallo Steffi,
zunächst möchte ich unbedingt loswerden, dass es mich sehr freut, dass es für das kleine Mädchen und seine Mutter eine humanitäre Lösung gegeben hat.
Deine Frage ist kompliziert, einiges müsstest Du auch noch einmal genauer erklären - Du hast da offensichtlich einiges verwechselt.
Eine dieser Verwechslungen kann ich wohl selbst aufklären, denn wenn die kleine Raffah den § 25 (3)
AufenthG bekommen hat, dann handelt es sich dabei nicht nur um eine Duldung sondern um eine Aufenthaltserlaubnis.
Was die Mutter betrifft, müsstest Du aber doch noch mal schauen, denn § 81
AsylVfG begründet unmöglich ein Aufenthaltsrecht - diese Vorschrift befasst sich mit dem "Nichtbetreiben des Verfahrens" - das kann es also unmöglich sein.
Hat die Mutter eine
AE gemäß § 25 (5)
AufenthG ? Und wenn ja, wie lange schon und für wie lange noch (entsprechend der Befristung)?
Für Raffah gäbe es, so wie sich die Dinge für mich bis hierher darstellen, wohl nur einen Zugang zur Pflichtversicherung, wenn die
ABH nochmals "ein wenig mitspielen" würde.
Raffah könnte in die Pflichtversicherung für "Nicht-Versicherte" einbezogen werden - siehe dazu § 5 (1) Nr. 13 SGB V - jedoch nur, wenn die Ausschlussklausel nach § 5 (11) SGB V nicht greift.
Eine der dort genannten Hürden ist in Raffahs Fall schon mal nicht gegeben, denn die
AE gemäß § 25 3)
AufenthG ist nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig.
Die zweite Hürde ist aber, dass die
AE für mehr als ein Jahr ausgestellt sein muss. In der Praxis werden
AE gemäß § 25 (3)
AufenthG allerdings überwiegend nur für ein Jahr ausgestellt.
Die
ABH müsste und sollte also gebeten werden, die
AE für einen entsprechend etwas längeren Zeitraum auszustellen (für die Versicherungspflicht würden 12 Monate und ein Tag genügen!), da eine andere hinreichende Absicherung im Krankheitsfall nicht besteht.
Zwar könnte und müsste Raffah im Falle von akuten Erkrankungen oder Krankheitsschüben zumindest vom Sozialamt einen Krankenbehandlungsschein erhalten, aber angesichts ihres Krankheitsbildes dürfte das eben nicht als hinreichend angesehen werden können.
Soweit meine bescheidene Einlassung bis hierher - die Materie ist alles andere als mein Spezialgebiet, aber den Denkanstoß halte ich für durchaus seriös - deshalb habe ich gepostet.
=schweitzer=