Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 4 5 
Thema versenden Drucken
Rettung der kleinen Raffah (Gelesen: 25.876 mal)
Themen Beschreibung: WICHTIG !!!
IIIAngelIII
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


Leben und leben lassen
!!!


Beiträge: 34

Berlin, Germany
Berlin
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Rettung der kleinen Raffah
Antwort #45 - 09.06.2011 um 14:20:14
 
Zur Info: Im SGB XII gibt es keine Pflichtversicherung. Es muss eine Lösung gefunden werden, dass die Mami ins SGB II rutscht.

Die Mami bekommt immer nur für ein halbes Jahr die Verlängerung und Rafah hat Sie für ein Jahr.

...

Was den §48 betrifft, dies wird jetzt geprüft.

Ich möchte nocheinmal erwähnen, das alle (sei es die ABH oder das Sozialamt) händeringend versuchen alles zu tun um Rafah zu helfen. Die Zusammenarbeit ist einfach nur Klasse, dennoch denke ich, dass manchmal 4 Augen mehr sehen als 2 Augen. Deshalb wende ich mich mal wieder an Euch ;o)
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 09.06.2011 um 14:41:20 von N/V » 
Grund: Folgepost eingefügt 

Es kommt nicht darauf an, wo du die Aufgabe anpackst, es kommt darauf an, dass du es tust. -Diederichs-
xiangelix  
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Rettung der kleinen Raffah
Antwort #46 - 09.06.2011 um 14:28:53
 
IIIAngelIII schrieb am 09.06.2011 um 14:24:49:
Ich möchte nocheinmal erwähnen, das alle (sei es die ABH oder das Sozialamt) händeringend versuchen alles zu tun um Rafah zu helfen.


Dann sollte doch mein Vorschlag mit der AE für 12 Monate und einen Tag als Basis für eine Pflichtversicherung keine unumschiffbare Hürde sein.

(Ich beziehe mich mit meinem Vorschlag übrigens auf: Dorothee Frings, Sozialrecht für Zuwanderer, Nomos-Verlag Baden-Baden 2008, Seite 231.)


=schweitzer=
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 09.06.2011 um 15:12:54 von schweitzer » 
Grund: nachträgl. Korrektur des Buchtitels 

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
IIIAngelIII
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


Leben und leben lassen
!!!


Beiträge: 34

Berlin, Germany
Berlin
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Rettung der kleinen Raffah
Antwort #47 - 09.06.2011 um 14:42:23
 
Habe gerade mit der ABH gesprochen, Dein Vorschlag -schweizer- (AE mit 12 Monate und 1 Tag) ist leider gesetzlich nicht umsetzbar. Die ABH ist aber nach wie vor offen für Vorschläge/ Ideen.
Zum Seitenanfang
  

Es kommt nicht darauf an, wo du die Aufgabe anpackst, es kommt darauf an, dass du es tust. -Diederichs-
xiangelix  
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Rettung der kleinen Raffah
Antwort #48 - 09.06.2011 um 14:48:27
 
IIIAngelIII schrieb am 09.06.2011 um 14:42:23:
Dein Vorschlag -schweizer- (AE mit 12 Monate und 1 Tag) ist leider gesetzlich nicht umsetzbar. 


Das ist schlicht und ergreifend nicht richtig. -

Ich zitiere aus der Verwaltungsvorschrift zum § 25 (3) AufenthG:

Zitat:
25.3.4 Die Aufenthaltserlaubnis ist für mindestens ein
Jahr
zu erteilen (§ 26 Absatz 1 Satz 2).


Und im Gesetz (!) selbst nicht anders - hier ist der genannte § 26 (1) Satz 2 AufenthG:

Zitat:
In den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt, in den Fällen des § 25 Abs. 3 für mindestens ein Jahr.



=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.169

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Rettung der kleinen Raffah
Antwort #49 - 09.06.2011 um 15:10:39
 
IIIAngelIII schrieb am 09.06.2011 um 14:42:23:
Habe gerade mit der ABH gesprochen, Dein Vorschlag -schweizer- (AE mit 12 Monate und 1 Tag) ist leider gesetzlich nicht umsetzbar. Die ABH ist aber nach wie vor offen für Vorschläge/ Ideen.


Dann mach doch den Vorschlag, dass die ABH eine AE für 18 Monate gibt. Oder für 24 Monate.

Und sag ihnen: Bevor sie antworten, sollten sie bitte die Fachaufsicht konsultieren, wie die das Problem sehen.

Die meisten ABHen geben eine AE nach 25,3 nur für ein Jahr, weil es ja eine "AE wegen Krankheit" ist und die nach der Gesundung nicht verlängert wird. Aber "gesetzlich" ist das nicht, sondern "gewöhnlich".
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
IIIAngelIII
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


Leben und leben lassen
!!!


Beiträge: 34

Berlin, Germany
Berlin
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Rettung der kleinen Raffah
Antwort #50 - 09.06.2011 um 15:13:07
 
§ 26
Dauer des Aufenthalts

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. In den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt, in den Fällen des § 25 Abs. 3 für mindestens ein Jahr. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a wird für jeweils sechs Monate erteilt und verlängert; in begründeten Fällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

Da steht aber das bei §25.5 für längstens 6 Monate eine AE erteilt werden darf und Rafahs Mami bekommt nur den §25.5.

Was Rafah betrifft, die hat ja den §25.3 und da hast du recht mit dem "mindestens" für 1 Jahr.
Zum Seitenanfang
  

Es kommt nicht darauf an, wo du die Aufgabe anpackst, es kommt darauf an, dass du es tust. -Diederichs-
xiangelix  
IP gespeichert
 
IIIAngelIII
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


Leben und leben lassen
!!!


Beiträge: 34

Berlin, Germany
Berlin
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Rettung der kleinen Raffah
Antwort #51 - 09.06.2011 um 15:27:20
 
Habe mal ebend nachgerechnet, im September 2011 wäre Rafah und Ihre Mutti erst 18 Monate in Deutschland. Was für ein § käme dann in betracht? Immer noch der §25.5?
...

So ebend wieder mit der ABH gesprochen (die tun mir langsam leid, dass ich die so nerve   ) Also es bleibt nach den 18 Monaten dennoch der §25.5 aber der Aufenthalt würde sich dann nach Rafah richten, d.h. wenn Rafah einen Aufenthalt für 2 Jahre jat, dann würde die Mutter dementsprechend angeglichen!
Kurz: Möglichkeit wird jetzt überdacht von der ABH.

Änderung:
Folgepost eingefügt
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 09.06.2011 um 15:40:17 von N/V »  

Es kommt nicht darauf an, wo du die Aufgabe anpackst, es kommt darauf an, dass du es tust. -Diederichs-
xiangelix  
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Rettung der kleinen Raffah
Antwort #52 - 09.06.2011 um 15:40:35
 
Zunächst würde wohl keine andere AE als die nach § 25 (5) AufenthG in Frage kommen können - wenigstens keine, die hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen (Sozialrecht usw.) komfortabler wäre.

Die Mutter könnte aber schon bei der erstmalig anstehenden Verlängerung der AE die Verlängerung auf der Grundlage von § 25 (4) Satz 2 AufenthG beantragen. - Dafür ist es nicht notwendig, dass man zuvor die AE nach § 25 (5) AufenthG 12, 18  oder 24 Monate hatte. Es heißt in § 25 (4) Satz 2 AufenthG lediglich:

Zitat:
Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.


... und "eine Aufenthaltserlaubnis" ist auch die nach § 25 (5) AufenthG, die man innehat - nirgendwo steht, wie lange man sie innegehabt haben muss, damit die ABH eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Erteilung/Verlängerung gemäß § 25 (4) Satz 2 AufenthG treffen kann. (Ich habe einige solcher Fälle selbst in der Beratungspraxis gehabt.)

Der Begriff der "außergewöhnlichen Härte" ist zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff und stellt grundsätzlich eine sehr hohe Hürde dar. Aber bei der Gesamtkonstellation, die im vorliegenden Fall gegeben und offensichtlich ist, halte ich die Sache für machbar.

Die AE gemäß § 25 (4)  Satz 2 AufenthG böte gegenüber der gemäß § 25 (5) AufenthG eine Reihe von Vorteilen:

Die Mutter würde aus dem Leistungsbezug nach AsylbLG fallen und ins SGB II kommen - das schließt ein, dass Maßnahmen der Arbeitsförderung eher, chancenreicher zu bekommen wären als zuvor.

Die Zeit mit der ersten AE sollte sie für einen Integrationskurs nutzen - bitte darauf dringen, dass sie dazu von der ABH verpflichtet wird, weil ein Teilnahmeanspruch für Inhaber einer AE gemäß § 25 (5) AufenthG nicht besteht.

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
IIIAngelIII
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


Leben und leben lassen
!!!


Beiträge: 34

Berlin, Germany
Berlin
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Rettung der kleinen Raffah
Antwort #53 - 09.06.2011 um 15:48:46
 
Lieber Schweizer,

das mit dem Integrationskurs bezieht die ABH schon in betracht, weil Rafahs Mutti bereits diesen freiwillig macht, der geht glaube ich noch bis August 2011. Also die Möglichkeit nach §36.
Fakt ist, bis zum 30.06.2011 läuft die Fixion und ab den 01.07.2011 muss eine Entscheidung für die Mami her, Rafah hat Ihre Entscheidung ja schon nach §25.3

Na schaun wir mal, jedenfalls danke ich Euch mal wieder für die tollen Ideen.

LG Steffi
Zum Seitenanfang
  

Es kommt nicht darauf an, wo du die Aufgabe anpackst, es kommt darauf an, dass du es tust. -Diederichs-
xiangelix  
IP gespeichert
 
gc
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Rettung der kleinen Raffah
Antwort #54 - 14.06.2011 um 09:19:10
 
Wer Sozialhilfe nach SGB XII bekommt und keine Krankenversicherung hat, und absehbar für mehr als einen Monat Krankenhilfe braucht, erhält nach § 264 Abs 2 SGB V vom Sozialamt eine Krankenversichertenkarte einer Krankenkasse seiner Wahl.

Diese Karte wäre nunmehr also schriftlich formlos beim Sozialamt zu beantragen (eine Wunschkasse angeben!), wenn sie von dort tatsächlich noch nicht ausgestellt worden sein sollte. Dann erbringt die Kasse die Behandlung. Evtl. Streits über Umfang der Behandlung sind dann mit der Kasse zu führen, maßgeblich ist das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Kasse rechnet später dann die Kosten behördenintern mit dem Sozialamt ab. Will die Kommune die Kosten dafür sparen, müsste sie wie bereits erklärt eine AE für mehr als 12 Monate erteilen, weil das Sozialamt dann nur den Beitrag für die daraus folgende Pflichtkrankenversicherung nach § 5 SGB V zahlt.

Für deinen Anspruch ist das aber erstmal auch egal. In jedem Fall kannst Du hier eine Krankenversichertenkarte beanspruchen.

Oder geht es Dir um Erstattungsansprüche aufgrund einer für das Visum seinerzeit ausgestellten Verpflichtungserklärung? Dafür wäre es für Dich ggf. von Vorteil die Krankenversicherung nach § 5 SGB V zu haben.

gc
Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
gc
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Rettung der kleinen Raffah
Antwort #55 - 14.06.2011 um 13:01:09
 
Nachtrag:

* Eine Versichertenkarte nach § 264 II SGB V bekommt hier nur das aufgrund der AE nach § 25 III Sozialhilfe nach SGB XII beziehende Kind.

* Die Mutter erhält aufgrund der AE nach § 25 V hingegen nur Leistungen nach AsylbLG, keine Sozialhilfe. Für die ersten vier Jahre erhält sie Krankenhilfe vom Sozialamt nach §§ 4/6 AsylbLG (=Krankenscheine vom Sozialamt), erst danach über § 2 AsylbLG ebenfalls eine Versichertenkarte nach § 264 II SGB V.

* Eine Familienversicherung für das Kind über die Mutter ist in dieser Konstellation nicht möglich, aber wie bereits erläutert auch nicht nötig.

* Anspruch auf reguläre Versicherung des Kindes nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht anders als eben erläutert auch mit AE für mehr als 12 Monate bereits nicht, da diese Versicherung gemäß § 5 Abs. 8a SGB V für Leistungsbezieher die laufende Unterhaltsleistungen nach AsylbG oder SGB XII erhalten ausgeschlossen ist.

* Die Dauer der AE spielt hier also für den Zugang zur Krankenversicherung keine Rolle (i[i]ch habe mich hier durch die vorigen Beiträge in diesem Thread irritieren lassen[/i])! Der Zugang zur Krankenversicherung ist kraft Gesetzes gemäß § 5 Abs. 8a SGB V ausgeschlossen, da Krankenhilfe vom Sozialamt beansprucht werden kann.

* Ergebnis: das Kind bekommt Sozialhilfe und daher auch Krankenhilfe nach § 48 SGB XII im Wege der Versichertenkarte von einer Kasse nach Wahl gemäß § 264 II SGB V.

Für die Berater-Kollegen/innen:
Siehe zu alledem ausführlich mein Buch zu den Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge, Kapitel 7.2
Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
IIIAngelIII
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


Leben und leben lassen
!!!


Beiträge: 34

Berlin, Germany
Berlin
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Rettung der kleinen Raffah
Antwort #56 - 24.06.2011 um 11:06:16
 
Hallo Ihr Lieben,

ich möchte nun fast zum Abschluss dieses Thread noch einige Worte an diejenigen richten, die dazu beigetragen haben Rafah und Ihrer Familie zu helfen:

Die Familie Reslan und ich, möchten uns aufs herzlichste für Euren Einsatz bedanken. Ohne Eure Hilfe wären wir wohl jetzt nicht so guter Hoffnung, was die Zukunft der kleinen Rafah Reslan betrifft.

Da es heutzutage üblich ist, viele Dinge als selbstverständlich zu betrachten und wirkliche Hilfe nicht mehr gewürdigt wird, gilt Euch um so mehr unser herzlichster Dank. Viele Menschen neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe Ihrer Gehälter oder nach der Größe Ihrer Autos zu bestimmen, als nach dem Grad Ihrer Hilfsbereitschaft und dem Maß Ihrer Menschlichkeit. Denn Engel kann man nicht sehen… aber man kann Ihnen begegnen.
Ihr habt Menschlichkeit und Engagement gezeigt in eine Art und Weise die Beispiellos ist und dafür danke ich Euch von ganzen Herzen.

Es sind meist die vielen Helfer im Hintergrund, die oft eine Bandbreite an Ideen entwickeln, die vor allem jene erreicht, die auf Hilfe angewiesen sind und was ohne ihr Engagement nicht denkbar wäre. Jeden Tag zu jeder Zeit einfach alles zu geben ist nicht immer leicht, dennoch tut Ihr es tagtäglich immer und immer wieder.

Franca Magnani hat einmal gesagt:

„Je mehr Bürger mit Zivilcourage ein Land hat, desto weniger Helden wird es einmal brauchen."

Diese Zeit mit Euch war zwar nicht immer leicht, da ich Euch bestimmt des öfteren auf die Nerven gehen musste, dennoch hat es Spaß gemacht gemeinsam etwas zu erreichen.

Albert Schweitzer fand einmal die Wahren Worte:

"Wer sich vornimmt, Gutes zu tun, darf nicht erwarten, daß ihm die Menschen deswegen Steine aus dem Weg räumen, sondern muß darauf gefaßt sein, daß sie ihm welche darauf rollen."

Ich verneige mich vor Euch und ziehe dankend meinen Hut für Eure rastlose Mühe gemeinsam etwas zu erreichen, wir werden Euch das nie vergessen.

Wir wünschen auch Euch von ganzem Herzen einen Engel zu finden, der Euch genauso beiseite steht, wie Ihr es getan habt. Somit verbleibe ich mit einem

Hochachtungsvoll

Eure Steffi
Zum Seitenanfang
  

Es kommt nicht darauf an, wo du die Aufgabe anpackst, es kommt darauf an, dass du es tust. -Diederichs-
xiangelix  
IP gespeichert
 
IIIAngelIII
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


Leben und leben lassen
!!!


Beiträge: 34

Berlin, Germany
Berlin
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Rettung der kleinen Raffah
Antwort #57 - 30.06.2011 um 12:29:56
 
Hallo Ihr Lieben,

soebend kam die fantastische Nachricht:

Rafahs Mami bekommt den Aufenthalt nach §36.2 ab dem 01.07.2011 für 6 Monate und somit geht Sie ins SGB II und bekommt dann eine Familienversicherung bei einer Krankenkasse Ihrer Wahl.

Ich kann nur immer wieder Danke sagen an alle Beteiligten, die dieses Ergebnis erarbeitet haben.

LG Eure Steffi
Zum Seitenanfang
  

Es kommt nicht darauf an, wo du die Aufgabe anpackst, es kommt darauf an, dass du es tust. -Diederichs-
xiangelix  
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.169

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Rettung der kleinen Raffah
Antwort #58 - 30.06.2011 um 15:41:29
 
IIIAngelIII schrieb am 30.06.2011 um 12:29:56:
Ich kann nur immer wieder Danke sagen an alle Beteiligten, die dieses Ergebnis erarbeitet haben.


Da Du die eigentliche Arbeit machst, finde ich es sehr einfach, Tipps zu geben. Also: Da nicht für (wie man bei uns sagt).
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
IIIAngelIII
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


Leben und leben lassen
!!!


Beiträge: 34

Berlin, Germany
Berlin
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Rettung der kleinen Raffah
Antwort #59 - 19.08.2011 um 19:26:08
 
Hallo Ihr Lieben,

es tut mir sehr leid, dass ich Euch schon wieder belästigen muss.

Wir haben ein neues Problem und hoffen, dass Ihr uns mal wieder mit Rat und Tat zur Seite stehen können.

Folgendes ist passiert:

am 22.07.2011 sprachen wir mit einer gesetzlichen Krankenkasse über die Aufnahme von Rafah und deren Mutti. Dieser bestätigte mir, dass es kein Problem sei Rafah und Ihre Mutti aufzunehmen, sodass hierfür nur noch die Geburtsurkunde per Mail verschickt werden müsste und sie dann zur Unterschrift vorbeikommen sollten. Dieses tat die Familie am 25.07.2011 und alles schien perfekt. Daraufhin fing sofort die Behandlung von Rafah im St. Marienhospital in Hamm an. Gestern kam ein Schreiben von der Klinik das kein Versicherungsschutz besteht und sie hätten 7 Tage Zeit eine Klärung dieser Angelegenheit vorzunehmen, da Sie sonst die Kosten für die Behandlung selber tragen müssten.

Daraufhin rief ich bei der gesetzlichen Krankenkasse an. Der zuständige Mitarbeiter ist im Urlaub, sodass ich mit dem Stellvertretenden Sachbearbeiter sprach. Deiser teilte mir mit, dass die Familie erst eine vorübergehende Mitgliedskarte bekommen hat (gültig bis zum 31.08.2011), sodass es normal ist, dass dieser Fall erst durch die Rechtsabteilung der gesetzlichen Krankenkasse geprüft werden muss. Jedenfalls hat die Krankenkasse nun so entschieden:

Die Ausländerbehörde hätte nach der Auffassung der Krankenkasse einen falschen Aufenthaltstitel der Mutti von Rafah (§36.2) gegeben, damit Sie in Hartz IV rutschen und somit in die gesetzliche Krankenkasse kommen. Grund hierfür sei, dass die zuständige Stadt die Kosten dafür dann los sind. Sprich nach Ihrer Auffassung besteht keine rechtliche Grundlage der Mutti von Rafah einen Aufenthalt nach §36.2 zu geben.

Das zuständige Sozialamt wurde bereits (vorige Woche Donnerstag) von der Krankenkasse (mündlich) darüber in Kenntnis gesetzt und hat eine Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde gesandt. Diese hatte aber vorgestern immer noch keine Kenntnis über den Vorfall und war schokiert. Sie haben  sich aber dann mit der Krankenkasse in Verbindung gesetzt und Sie schicken nun ein rechtliches Schreiben an die Krankenkasse, wo Sie den Aufenthaltstitel rechtlich erklärt.

Das heisst, so wie es momentan aussieht müssen wir uns einen Anwalt nehmen. Die Familie hat bereits einen Beratungsgutschein vom zuständigen Amtsgericht bekommen, damit Sie kostenlos einen Anwalt konsultieren können.

So wie es aussieht, müsste der Anwalt schnell handeln, also per Eilverfahren, denn Rafah hat nur noch 1 Spritze für nächsten Freitag. Sollte Sie keine weiteren Spritzen verschrieben bekommen, ist die Behandlung hinfällig.

Deshalb hier und jetzt mein Aufruf: Sollte ein Anwalt diese Zeilen lesen. Bitte, Bitte melden Sie sich bei mir, es ist wirklich dringend. Ich bin erreichbar unter stefanielorenz77@aol.com.

Ich möchte noch erwähnen, das die zuständige Ausländerbehörde von mir darüber informiert ist, das die Familie sich jetzt gegen die Krankenkasse einen Anwalt nimmt.

Vielen Dank für Eure Hilfe.

LG Steffi
Zum Seitenanfang
  

Es kommt nicht darauf an, wo du die Aufgabe anpackst, es kommt darauf an, dass du es tust. -Diederichs-
xiangelix  
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 4 5 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema